Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3674-W/08
Erfassung eines Schuldnachlasses als Betriebseinnahme in der Gewinnermittlung aus Land- und Forstwirtschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3674-W/08vom 20.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Schuldnachlass der Hausbank ist kein regelmäßiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs 4 LuF PauschVO 2006 und nicht in der pauschalen Gewinnermittlung gemäß § 4 LuF Pausch VO 2006 zu erfassen. Der Schuldnachlass ist als Betriebseinnahme gesondert in der Gewinnermittlung aus Land- und Forstwirtschaft anzusetzen. Von der pauschalen Gewinnermittlung gemäß LuF PauschVO 2006 sind nur regelmäßige Rechtsgeschäfte und Vorgänge erfasst, sowohl in der "Vollpauschalierung" als auch in der "Teilpauschalierung".
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw., Adr., vom 1 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 2 betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO nach der am 7. Mai 2009 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2006 wird
abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen
Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten
Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber, Frau A und und Herr B, führen
zusammen einen Weinbaubetrieb.
Für ihren Betrieb ermitteln sie den Gewinn
gemäß
§ 4 der Verordnung des Bundesmininsters für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die
Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2006)
BGBl II 2005/258.
Für das Jahr 2006 reichten sie die
Steuererklärung samt Beilagen beim Finanzamt ein.
In der Beilage erläuterten sie:
Es werde gemäß
§ 206 BAO um Abstandnahme
von der Abgabenfestsetzung für die Steuer auf den Gewinn aus einem
außergerichtlichen Ausgleich ersucht.
Frau A und Herr B, MS, hätten den Weinbau- und
Buschenschankbetrieb mit den dazugehörigen Bankverbindlichkeiten im Zuge
des überraschenden Todes von Herrn C (VE) vor etlichen Jahren
übernommen. Herr B sei damals noch minderjährig gewesen und Frau A und
Herr B hätten den Betrieb durch den Tod übernehmen müssen. Die
Bankverbindlichkeiten seien auf Investitionen in den Heurigen- und
Weinbaubetrieb in den 90iger zurückzuführen.
Die Berufungswerber hätten im Jahr 2006 von der
früheren Hausbank, der D, im Rahmen einer Umschuldung einen
außergerichtlichen Nachlass in Höhe von 59.484,21 €
erhalten. Die Gesamtverbindlichkeiten vor der außergerichtlichen Sanierung
hätten 356.340,21 € betragen. Durch den Nachlass der D und die
Umschuldung auf die E hätten die Gesamtverbindlichkeiten nach der Sanierung
296.856,00 € betragen.
Der Grund für die außergerichtliche Sanierung
sei gewesen, dass die Berufungswerber sich die monatlichen
Bankrückzahlungen nicht mehr hätten leisten können und der
Fortbestand des Unternehmens gefährdet gewesen wäre. Aufgrund des
Nachlasses durch die Bank seien die monatlichen Bankrückzahlungen auf einen
für die Berufungswerber leistbaren Betrag umgestellt worden und der
Unternehmensfortbestand gesichert gewesen.
Gemäß Rz 7272 EStR sei die Abgabenbehörde
nach § 206 BAO befugt, bei Schuldnachlässen im Rahmen eines
außergerichtlichen Ausgleiches von der Abgabenfestsetzung in einer dem
§ 36 EStG vergleichbaren Weise Abstand zu nehmen. Da alle der in
Rz 7272 angeführten Voraussetzungen durch die Berufungswerber erfüllt
worden seien, werde ersucht von der Abgabenfestsetzung in einer dem
§ 36 EStG vergleichbaren Weise Abstand zu nehmen und ihnen die
Begünstigung des Sanierungsgewinnes zukommen zu lassen.
Der Sanierungsgewinn wurde von den Berufungswerbern wie
folgt berechnet:
Aufstellung Verbindlichkeiten per Juni 2006
|
Verbindlichkeiten
|
Vorher
|
Nachher
|
E
|
0,00 €
|
296.187,00 €
|
D
|
351.087,21 €
|
0,00 €
|
F
|
4.584,00 €
|
0,00 €
|
Lieferverbindlichkeiten
|
0,00 €
|
0,00 €
|
Sonstige
Verbindlichkeiten
|
0,00 €
|
0,00 €
|
|
|
|
Verbindlichkeiten
G
|
669,00 €
|
669,00 €
|
|
|
|
Verbindlichkeiten
Gesamt
|
356.340,21 €
|
296.856,00 €
|
|
|
|
Nachlass D
|
59.484,21 €
|
|
|
|
|
Verbindlichkeiten
nach der Sanierung
|
296.856,00 €
|
|
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|
|
Quote
|
83,31%
|
|
|
|
|
Sanierungsgewinn
|
59.484,21
|
|
Davon 70%
pauschale Betriebsausgaben Weinbau
|
41.638,95 €
|
|
Sanierungsgewinn
in den Einkünften des Komb 24
|
17.845,26 €
|
|
|
|
|
davon A
40%
|
7.138.11 €
|
|
davon B
60%
|
10.707,16 €
|
|
|
|
|
Nachlass
|
16,69%
|
In dem Formular Komb 24 ermittelten die Berufungswerber
die Höhe der Einkünfte aus Weinbau mit 69.429,83 €.
In dem Fomular E 25 ermittelten sie die Höhe der
pauschalierten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit
51.484,90 €.
Die Aufteilung am Gesamtbetrag der Einkünfte wurde wie
folgt vorgenommen:
|
A
|
40%
|
20.593,96 €
|
B
|
60%
|
30.890,94 €
Das Finanzamt setzte den Betrag der Gesamteinkünfte
inklusive der ganzen Höhe des Schuldnachlasses im Bescheid über die
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO mit
93.123,85 € an.
Die Aufteilung am Gesamtbetrag der Einkünfte wurde vom
Finanzamt im Bescheid gemäß
§ 188 BAO wie folgt
festgesetzt:
|
A
|
40%
|
37.249,54 €
|
B
|
60%
|
55.874,31 €
Gemäß
§ 1 Abs 4 LuF PauschVO 2006 BGBl.II
Nr. 258/2005 würden durch diese Verordnung nur die regelmäßig in
den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal
berücksichtigt, die auch von Artikel 25 der Richtlinie des Rates vom
13.Juni 1977, Nr. 77/388/EWG, Abl. Nr. L 145, in der jeweils gültigen
Fassung erfasst seien.
Der Nachlass von betrieblichen Verbindlichkeiten im Rahmen
eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen
Ausgleiches stelle kein regelmäßiges Rechtsgeschäft oder Vorgang
dar, das durch die LuF-PauschVO erfasst werde. Daraus folgend seien die
Schuldnachlässe nicht als Betriebseinnahme bei der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß
§ 4 LuF-PauschVO für den
Weinbaubetrieb in Ansatz zu bringen. Der Gewinn aus dem Schuldnachlass sei
vielmehr gesondert zu berücksichtigen, wobei keine pauschalen
Betriebsausgaben von 70% laut § 4 LuF-PauschVO, sondern nur die
tatsächlichen mit diesem Schuldnachlass im Zusammenhang stehenden
Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden könnten.
Hinsichtlich des derart ermittelten Gewinnes aus dem
Schuldnachlass könne im konkreten Fall vom Vorliegen der Voraussetzungen
der Rz 7272 (Sanierungsbedürftigkeit, allgemeine Sanierungsmaßnahme,
Sanierungsabsicht) ausgegangen und von der Festsetzung der Einkommensteuer
gemäß
§ 206 BAO Abstand genommen werden.
Diese Rechtsansicht führe zu den nachstehenden
Änderungen in den Steuererklärungen 2006:
In der Komb24, Ermittlung der Einkünfte aus
Weinbau:
|
Summe
Betriebseinnahmen laut Erklärung
|
231.432,78
|
-
Schuldnachlass
|
59.484,21
|
|
|
Summe
Betriebseinnahmen laut Veranlagung
|
171.948,57
|
abzüglich
70% Betriebsausgaben
|
120.364,00
|
|
|
Einkünfte
Weinbau laut Erklärung (Anm: richtig wohl Veranlagung)
|
51.584,57
In der E25, Ermittlung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft:
|
Einkünfte
aus LuF laut Erklärung
|
51.484,90
|
-Einkünfte
Weinbau laut Erklärung
|
69.429,83
|
+Einkünfte
Weinbau laut Veranlagung
|
51.584,57
|
|
|
Zwischensumme
|
33.639,64
|
+Gewinn aus
Schuldnachlass
|
59.484,21
|
|
|
Einkünfte
LuF laut Veranlagung
|
93.123,85
|
|
|
davon
begünstigter Sanierungsgewinn
|
59.484,21
B:
|
Einkommensteuer
mit Sanierungsgewinn
|
16.384,18
|
Einkommensteuer
ohne Sanierungsgewinn
|
1.560,64
|
|
|
Differenz
|
14.823,54
|
|
|
Davon 16,69%
Nichtfestsetzung gemäß
§ 206 BAO
|
2.474,05
A:
|
Einkommensteuer
mit Sanierungsgewinn
|
12.602,82
|
Einkommensteuer
ohne Sanierungsgewinn
|
2.598,00
|
|
|
Differenz
|
10.004,82
|
|
|
Davon
16,69%Nichtfestsetzung gemäß
§ 206 BAO
|
1.669,80
Innerhalb der
verlängerten Berufungsfrist wurde gegen den Bescheid über die
Festsetzung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2006
Berufung erhoben.
Es werde die Veranlagung der
Personengemeinschaft 2006 gemäß ihrer Steuerklärung und die
Anerkennung der land- und forstwirtschaftlichen Teilpauschalierung auf den
Sanierungsgewinn und den Ansatz von 70% pauschale Betriebsausgaben auf den
Sanierungsgewinn beantragt. Es werde somit der Ansatz von Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2006 in Höhe
51.484,90 €, davon A 20.593,96 € und B 30.890,94 €
beantragt.
Begründung: Sie
hätten im Jahr 2006 einen außergerichtlichen Nachlass von der Bank
auf im Zusammenhang mit dem Weinbaubetrieb stehenden betrieblichen Schulden in
Höhe von 59.484,21 € erhalten.
Die Behörde habe den
Sanierungsgewinn als nicht unter die Teilpauschalierung fallende
Betriebseinnahme angesetzt.
Die Nichtanerkennung des
Sanierungsgewinnes als unter die Teilpauschalierung fallende Betriebseinnahme
sei von Seiten der Behörde folgerndermaßen begründet
worden:
Gemäß
§ 1 Abs 4
LuF PauschVO würden durch diese Verordnung nur die regelmäßig in
den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal
berücksichtigt, die auch von Artikel 25 der LR des Rates vom 13.6.1977 in
der jeweils gültigen Fassung erfasst seien. Der Nachlass von betrieblichen
Verbindlichkeiten im Rahmen eines außergerichtlichen Ausgleiches stelle
kein regelmäßiges Rechtsgeschäft dar.
Daraus schließe die
Behörde, dass Schuldnachlässe nicht als Betriebseinnahme bei der
Einnahmen-Ausgaben Rechnung gemäß
§ 4 LuF PauschVO für den
Weinbaubetrieb in Ansatz zu bringen seien. Der Gewinn aus dem Schuldnachlass sei
vielmehr gesondert zu berücksichtigen, wobei keine pauschalen
Betriebsausgaben von 70% laut § 4 LuF PauschVO, sondern nur die
tatsächlichen mit diesem Schuldnachlass im Zusammenhang stehenden
Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden könnten.
Nach Meinung der
Berufungswerber und bei Auslegung der Einkommensteuerrichtlinien könne es
nicht der Wille des Gesetzgebers sein, Ausgaben für die damals der Kredit
aufgenommen worden sei mit einem pauschalen Satz von 70% abzudecken und dann die
Einnahmen aus dem Nachlass eines Teiles des Kredites zu 100% ohne Abzug von
pauschalen Betriebsausgaben anzusetzen.
Die von der Behörde
angeführte Begründung spiegle sich in den Einkommensteuerrichtlinien
in Rz 4171 wider, allerdings sei auch aus Rz 4172 bis 4175ff ersichtlich, dass
sich die von Seiten der Behörde herangezogene Begründung der Rz 4171
auf die Vollpauschalierung beziehe und und es in der PauschalierungsVO eine
spezielle Regelung für die Einkünfte aus Weinbau gebe.
Gemäß Rz 4172
würden mit der Pauschalierung die laufenden Einnahmen und die laufenden
Ausgaben der regelmäßig im Betrieb anfallenden Vorgänge
abgegolten. Die Abgeltung der laufenden Einnahmen und Ausgaben durch
Pauschalierung erfolge allerdings nur bei der Vollpauschalierung. Bei der
Teilpauschalierung für Weinbau würden die Einnahmen nicht pauschal
abgegolten, sondern es erfolge der Ansatz der tatsächlich angefallenen
Einnahmen.
Die Berufungswerber würden
für den Weinbaubetrieb die Einkünfte gemäß
§ 4 der VO
LuF PauschVO, d.h. gemäß Rz 4155 EStR werde der Gewinn aus Weinbau
durch Einnahmen-Ausgaben Rechnung gesondert ermittelt. Die Betriebsausgaben
könnten mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen
mindestens aber ATS 60.000,00/ha weinbaulich genutzter Grundfläche
angesetzt werden.
Gemäß Rz 4157 seien
die Betriebseinnahmen bei der Teilpauschalierung für Weinbaubetriebe
folgendermaßen definiert:
Als Betriebseinnahmen seien
nach den allgemeinen Grundsätzen die durch den Betrieb veranlassten
Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) anzusehen (siehe Rz
1001ff). Dazu zählten auch Hagelversicherungsentschädigungen,
Stilllegungsprämien, EU Beihilfen, Prämien für den kontrollierten
integrierten Weinbau, Anlagenverkäufe, Erlöse aus
Veräußerung von Rauchwaren beim Buschenschank, Eigenverbrauch und
dergleichen. Gemäß Rz 1001 EStR seien Betriebseinnahmen alle
betrieblich veranlassten Wertzugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen.
Dabei genüge ein mittelbarer Zusammenhang mit den betrieblichen
Vorgängen, auch ein widerrechtlicher Bezug hindere die
Einnahmenqualität nicht. Sanierungsgewinne seien gemäß
Einkommensteuerrichtlinien Betriebseinnahmen und betrieblich veranlasst, wenn
die damit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten betrieblich bedingt
gewesen seien.
Da es sich im Fall der
Berufungswerber um einen Nachlass von betrieblichen Verbindlichkeiten gehandelt
habe und der Nachlass durch die Bank zur Absicherung des Fortbestandes des
Unternehmens gedient habe, könne davon ausgegangen werden, dass der
Sanierungsgewinn einer Betriebseinnahme gemäß den
Einkommensteuerrichtlinien entspreche und dadurch in der Teilpauschalierung
für Weinbaubetriebe erfasst sei.
Sie würden daher
beantragen, den Sanierungsgewinn von 59.484,21 € unter Anwendung der
Teilpauschalierung mit einem Abzug von 70% Betriebsausgaben in der
Steuererklärung zu erfassen und erklärungsgemäß einen neuen
Feststellungsbescheid zu erlassen
Mit Berufungsvorentscheidung
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Im Bescheid über
die Festellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 2006 sei der Sanierungsgewinn nicht als unter die Teilpauschalierung
fallende Betriebseinnahme anerkannt und dies wie folgt begründet worden:
Gemäß
§ 1 Abs 4 LuF PauschVO 2006 BGBl II Nr. 258/2005
würden durch diese Verordnung nur die regelmäßig in den
Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal
berücksichtigt, die auch von Artikel 25 der Richtlinie des Rates vom 13.
Juni 1977, Nr. 77/388/EWG, Abl. L 145, in der jeweils gültigen Fassung
erfasst seien.
Der Nachlass von betrieblichen
Verbindlichkeiten im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder eines
außergerichtlichen Ausgleiches stelle kein regelmäßiges
Rechtsgeschäft oder Vorgang dar, das durch die LuF PauschVO erfasst werde.
Daraus folgend seien die Schuldnachlässe nicht als Betriebseinnahme bei der
Einnahmen-Ausgaben Rechnung gemäß
§ 4 LuF PauschVO für den
Weinbaubetrieb in Ansatz zu bringen. Der Gewinn aus dem Schuldnachlass sei
vielmehr gesondert zu berücksichtigen, wobei keine pauschalen
Betriebsausgaben von 70% laut § 4 LuF PauschVO, sondern nur die
tatsächlichen mit diesem Schuldnachlass in Zusammenhang stehenden
Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden könnten.
Gegen diesen Bescheid
hätten die Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung erhoben und die
Anwendung der Teilpauschalierung auf den Sanierungsgewinn beantragt. In der
Begründung werde u.a. ausgeführt, dass es nicht der Wille des
Gesetzgebers sein könne, Ausgaben für die damals der Kredit
aufgenommen worden sei mit einem pauschalen Satz von 70% abzudecken und dann die
Einnahmen aus dem Nachlass eines Teils des Kredites zu 100% ohne Abzug von
pauschalen Betriebsausgaben anzusetzen.
Weiters werde angemerkt, dass
die von der Behörde angeführte Begründung in der Rz 4171ff EStR
Deckung finde, allerdings sei auch aus Rz 4172-4175 EStG (Anm. wohl EStR)
ersichtlich, dass sich die von der Behörde herangezogene Begründung
auf die Vollpauschalierung beziehe und es in der PauschalierungsVO eine
spezielle Regelung für die Einkünfte aus dem Weinbau gebe.
Gemäß
§ 4 der
VO werde der Gewinn aus dem Weinbau durch Einnahmen-Ausgaben Rechnung gesondert
ermittelt. Die Betriebsausgaben könnten mit einem pauschalen Satz von 70%
der Betriebseinnahmen angesetzt werden. Die Betriebseinnahmen bei der
Teilpauschalierung für Weinbaubetriebe seien in Rz 4157 EStR wie folgt
definiert: Als Betriebseinnahmen bei der Teilpauschalierung seien nach den
allgemeinen Grundsätzen die durch den Betrieb veranlassten Einnahmen
anzusehen. Dazu würden u.a. Hagelversicherungsentschädigungen,
EU-Beihilfen, etc. zählen. Hierbei werde auch auf Rz 1001 EStR verwiesen,
wonach Betriebseinnahmen alle betrieblich veranlassten Wertzugänge in Geld
oder geldwerten Vorteilen seien. Dabei genüge ein unmittelbarer
Zusammenhang mit den betrieblichen Vorgängen.
Im Fall der Berufungswerber
handle es sich um einen Nachlass von betrieblichen Verbindlichkeiten und der
Nachlass habe zur Absicherung des Fortbestandes des Unternehmens gedient. Der
Schuldnachlass entspreche somit einer Betriebseinnahme gemäß den
Einkommensteuerrichtlinien und sei in der Teilpauschalierung für
Weinbaubetrieb erfasst.
Das Argument, wonach es nicht
der Wille des Gesetzgebers sein könne, Ausgaben für die damals der
Kredit aufgenommen worden sei mit einem pauschalen Satz von 70% abzudecken und
dann die Einnahmen aus dem Nachlass eines Teils des Kredites zu 100% ohne Abzug
von pauschalen Betriebsausgaben anzusetzen, könne nicht nachvollzogen
werden. Werde der Gewinn anhand einer Einnahmen-Ausgaben Rechnung ermittelt,
seien die Betriebsausgaben im Zeitpunkt des Geldabflusses zu
berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Bezahlung mit Eigen- oder
Fremdmittel erfolge. Zusätzlich biete der Gesetzgeber mittels
Pauschalierungen die Möglichkeit, diese Betriebsausgaben nicht in
tatsächlicher Höhe sondern wie zB in § 4 LuF-Pausch VO mit einem
Prozentsatz der Betriebseinnahmen in Ansatz zu bringen.
Werde der zu Bedeckung der
Betriebsausgaben verwendete Kredit in Folge vom Gläubiger ganz oder zum
Teil nachgelassen, habe dies auf die in tatsächlicher oder in pauschaler
Höhe in Abzug gebrachten Betriebsausgaben keinerlei Auswirkung.
Der betrieblich bedingte
Nachlass von Verbindlichkeiten führe zu Betriebseinnahmen, die nicht aus
regelmäßigen Geschäftsfällen resultierten. Diese
Betriebseinnahmen seien in die Gewinnermittlung aufzunehmen und die mit dem
Schuldnachlass in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben seien in Abzug zu
bringen.
Hätte für die
regelmäßigen Geschäftsfälle die Möglichkeit der
Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben bestanden, so bedeute dies nicht
automatisch, dass dieses Pauschale auch auf nicht regelmäßige
Geschäftsfälle anzuwenden sei, da dies zu gravierenden Verzerrungen
führen könnte.
Eine derartige Verzerrung
würde auch bei Anwendung des Pauschales von 70% der Betriebseinnahmen
gemäß
§ 4 LuF PauschVO auf Schuldnachlässe vorliegen, daher
habe der Gesetzgeber in § 1 Abs 4 LuF PauschVO die Regelung getroffen, dass
die Verordnung nur auf regelmäßig anfallende Geschäftsfälle
und Vorgänge anzuwenden sei.
In weiterer Folge werde von den
Berufungswerbern die Ansicht vertreten, dass aus den Rz 4172-4175 EStR
ersichtlich sei, dass die in Rz 4171 EStR getroffene Aussage, wonach die
Verordnung nur auf regelmäßig anfallende Geschäftsfälle
anzuwenden sei, sich nur auf die Vollpauschalierung beziehe und es eine
spezielle Regelung für die Einkünfte aus Weinbau gebe.
Diesbezüglich sei darauf
zu verweisen, dass § 1 Abs 4 der LuF Pausch VO für alle in der
Verordnung geregelten Gewinnermittlungsarten maßgebend sei. Diese
Bestimmung lege ohne Unterscheidung der Begriffe "Pauschalierung",
"Vollpauschalierung" und "Teilpauschalierung" fest, dass von der Verordnung nur
die regelmäßig anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge
pauschal berücksichtigt würden, die auch von Art. 25 der Richtlinie
Nr.77 /388/EWG vom 13. Juni 1977 erfasst seien. In der Verordnung finde sich
weder der Begriff der "Vollpauschalierung" noch jener der
"Teilpauschalierung".
Trotz des unbestrittenen
Umstandes, dass Schuldnachlässe betrieblich veranlasste Betriebseinnahmen
darstellen würden, seien diese Betriebseinnahmen auf Grund der klaren
Regelung des § 1 Abs 4 LuF Pausch VO, wonach die Verordnung nur auf
regelmäßig anfallende Geschäftsfälle und Vorgänge
anzuwenden sei, nicht in die Ermittlung der Einkünfte aus dem Weinbau
gemäß
§ 4 LuF PauschVO einzubeziehen. Diese Einnahmen seien -
zusätzlich zu den pauschal ermittelten Einkünften - in voller
Höhe unter Abzug allenfalls damit zusammenhängender tatsächlicher
Betriebsausgaben zu erfassen.
Im Antrag auf Entscheidung
über die Berufung gegen den Bescheid über die Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2006 durch die zweite
Instanz führten die Berufungswerber aus:
Sie würden die Veranlagung
der Personengemeinschaft 2006 gemäß ihrer Steuererklärung
beantragen und die Anerkennung der land- und forstwirtschaftlichen
Teilpauschalierung auf den Sanierungsgewinn und den Ansatz von 70% pauschale
Betriebsausgaben auf den Sanierungsgewinn in Höhe von
59.484,21 €. Sie würden somit den Ansatz von Einkünften aus
Land- und Fortswirtschaft für das Jahr 2006 in Höhe von
51.484,90 €, davon Frau A 20.593,96 € und Herr B
30.890,94 € beantragen.
Die Begründung sei, dass
sie im Jahr 2006 einen außergerichtlichen Nachlass von der Bank auf im
Zusammenhang mit dem Weinbaubetrieb stehenden betrieblichen Schulden in
Höhe von 59.484,21 € erhalten hätten. Die Behörde habe
den Sanierungsgewinn als nicht unter die Teilpauschalierung fallende
Betriebseinnahme angesetzt. Die Nichtanerkennung des Sanierungsgewinnes als
unter die Teilpauschalierung fallende Betriebseinnahme sei von Seiten der
Behörde folgendermaßen begründet worden.
Gemäß
§ 1 Abs 4
LuF PauschVO würden durch die Verordnung nur die regelmäßig in
den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal
berücksichtigt, die auch von Artikel 25 der LR des Rates vom 13.6.1977 in
der jeweils gültigen Fassung erfasst seien. Der Nachlass von betrieblichen
Verbindlichkeiten im Rahmen eines außergerichlichen Ausgleiches stelle
kein regelmäßiges Rechtsgeschäft dar.
Daraus schließe die
Behörde, dass Schuldnachlässe nicht als Betriebseinnahme bei
Einnahmen-Ausgaben Rechnung gemäß
§ 4 LuF PauschVO für den
Weinbaubetrieb in Ansatz zu bringen seien. Der Gewinn aus dem Schuldnachlass sei
vielmehr gesondert zu berücksichtigen, wobei keine pauschalen
Betriebsausgaben von 70% laut § 4 LuF PauschVO, sondern nur die
tatsächlichen mit diesem Schuldnachlass im Zusammenhang stehenden
Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden könnten.
Nach Meinung der
Berufungswerber und bei Auslegung der Einkommensteuerrichtlinien könne es
nicht der Wille des Gesetzgebers sein, Ausgaben für die damals der Kredit
aufgenommen worden sei mit einem pauschalen Satz von 70% abzudecken und dann die
Einnahmen aus dem Nachlass eines Teiles des Kredites zu 100% ohne Abzug von
pauschalen Betriebsausgaben anzusetzen.
Die von der Behörde
angeführte Begründung spiegle sich in den Einkommensteuerrichtlinien
in Rz 4171 ff wieder, allerdings sei auch aus Rz 4172 bis 4175 ff ersichtlich,
dass sich die von Seiten der Behörde herangezogene Begründung der Rz
4171 auf die Vollpauschalierung beziehe und es in der PauschalierungsVO eine
spezielle Regelung für die Einkünfte aus Weinbau gebe.
Gemäß Rz 4172
würden mit der Pauschalierung die laufenden Einnahmen und die laufenden
Ausgaben der regelmäßig im Betrieb anfallenden Vorgänge
abgegolten. Die Abgeltung der laufenden Einnahmen und Ausgaben durch
Pauschalierung erfolge allerdings nur bei der Vollpauschalierung. Bei der
Teilpauschalierung für Weinbau würden die Einnahmen nicht pauschal
abgegolten, sondern es erfolge der Ansatz der tatsächlich angefallenen
Einnahmen.
Sie würden die
Einkünfte für den Weinbaubetrieb gemäß
§ 4 der VO LuF
PauschVO ermitteln, d.h. gemäß Rz 4155 EStR werde der Gewinn aus
Weinbau durch Einnahmen-Ausgaben Rechnung gesondert ermittelt. Die
Betriebsausgaben könnten mit einem Durchschnittssatz von 70% der
Betriebseinnahmen mindestens aber ATS 60.000,00/ha weinbaulich genutzter
Grundfläche angesetzt werden.
Gemäß Rz 4157 seien
die Betriebseinnahmen bei der Teilpauschalierung für Weinbaubetriebe
folgendermaßen definiert: Als Betriebseinnahmen seien nach den allgemeinen
Grundsätzen die durch den Betrieb veranlassten Einnahmen
(einschließlich geldwerter Vorteile) anzusehen (siehe Rz 1001ff).
Dazu würden auch Hagelversicherungsentschädigung,
Stilllegungsprämien, EU-Beihilfen, Prämien für den kontrollierten
integrierten Weinbau, Anlagenverkäufe, Erlöse aus der
Veräußerung von Rauchwaren beim Buschenschank, Eigenverbrauch und
dergleichen zählen. Dabei genüge ein mittelbarer Zusammenhang mit den
betrieblichen Vorgängen, auch ein widerrechtlicher Bezug hindere die
Einnahmenqualität nicht.
Sanierungsgewinne seien
gemäß den Einkommensteuerrichtlinien Betriebseinnahmen und
betrieblich veranlasst, wenn die damit im Zusammenhang stehenden
Verbindlichkeiten betrieblich bedingt gewesen seien.
Da es sich im Fall der
Berufungswerber um einen Nachlass von betrieblichen Verbindlichkeiten gehandelt
habe und der Nachlass durch die Bank zur Absicherung des Fortbestandes des
Unternehmens gedient habe, könne davon ausgegangen werden, dass der
Sanierungsgewinn einer Betriebseinnahme gemäß den
Einkommensteuerrichtlinien entspreche und dadurch in der Teilpauschalierung
für Weinbaubetriebe erfasst sei.
Vergleichbar sei auch bei der
Gaststättenpauschalierung oder bei Inanspruchnahme der Pauschalierung
für den Lebensmitteleinzel - und Gemischtwarenhandel der Sanierungsgewinn
mit 5,5% bzw. 2% in die pauschale Gewinnermittlung einbezogen.
Es sei nicht verständlich
warum bei Inanspruchnahme der Gaststättenpauschalierung oder bei
Inanspruchnahme der Pauschalierung für den Lebensmitteleinzel- und
Gemischtwarenhandel der Sanierungsgewinn laut Richtlinie eine Betriebseinnahme
darstelle, die mit den pauschalen Sätzen abgegolten sei und bei einem
teilpauschalierten Weinbaubetrieb nicht. Bei allen drei Pauschalierungsformen
handle es sich um eine Einnahmen- Ausgaben Rechnung. Sollte der Sanierungsgewinn
bei teilpauschalierten Betrieben nicht in der Pauschalierung Deckung finden,
komme es hier ihrer Meinung nach zu einer Ungleichbehandlung bei den einzelnen
Pauschalierungsformen, wobei nochmals angemerkt werde, das es sich immer um
Formen der Einnahmen-Ausgaben Rechnung handle.
Sie würden daher
beantragen, den Sanierungsgewinn von 59.484,21 € unter Anwendung der
Teilpauschalierung mit einem Abzug von 70% Betriebsausgaben in der
Steuererklärung zu erfassen und erklärungsgemäß einen neuen
Feststellungsbescheid zu erlassen.
Sollte die Berufung zur
Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzasenat vorgelegt werden,
würden sie eine mündliche Verhandlung gemäß
§ 284 BAO
beantragen. Erfolge eine Entscheidung durch den Einzelrichter im Sinne dieser
Berufung gelte der Antrag als zurückgezogen.
In der am 7. Mai 2009
abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt.
Zur Frage, ob bei dem
Sanierungsgewinn wirtschaftlich damit zusammenhängende Kosten abgezogen
worden seien wurde dies vom steuerlichen Vertreter verneint.
Über Frage, wie der
Sanierungsgewinn unter § 1 Abs 4 der land- und forstwirtschaftlichen
Pauschalierungsverordnung als regelmäßige Einnahme zu sehen sei,
verwies der steuerliche Vertreter auf Rz 1001 der Einkommensteuerrichtlinien.
Durch den Betriebseinnahmenbegriff seien auch die Rechtsgeschäfte des
§ 1 Abs. 4 der land- und forstwirtschaftlichen
Pauschalierungsverordnung erfasst, somit auch ein Sanierungsgewinn. Im Anhang
der EU-Richtlinie wird auf die Tätigkeiten, die Landwirtschaft sind, Bezug
genommen, nicht jedoch auf einzelne Einnahmenbegriffe. Dadurch ist der
Sanierungsgewinn als Rechtsgeschäft auch im Weinbaubetrieb als
landwirtschaftlicher Vorgang zu erfassen.
Der steuerliche Vertreter
verwies auch darauf, dass die Gaststättenpauschalierung oder
Lebensmittelpauschalierung den Sanierungsgewinn als Einnahme mit pauschalem
Abzug zulassen und bei Nichtberücksichtigung in der land- und
forstwirtschaftlichen Pauschalierung eine Ungleichbehandlung vorliegen
würde, da die Pauschalierungsverordnungen gleich aufgebaut seien.
Der Vertreter des Finanzamtes
führte aus, dass der Sanierungsgewinn auch seiner Rechtsauffassung nach dem
Betriebseinnahmenbegriff der Rz. 1001 ESt-Richtlinien entspreche, aber
§ 1 Abs. 4 der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung
von regelmäßig anfallenden Rechtsgeschäften und Vorgängen
ausgehe und ein Sanierungsgewinn kein regelmäßig vorkommendes
Rechtsgeschäft sei.
Die Ungleichbehandlung sei
nicht gegeben, da bis 2007 in der Gaststättenpauschalierungsverordnung von
allen Betriebseinnahmen auszugehen war und nicht von regelmäßig
anfallenden Rechtsgeschäften oder Einnahmen.
Die steuerliche Vertretung
führte aus, dass die Weinbaupauschalierung eine Spezialregelung innerhalb
der Verordnung sei und im Weinbau daher alle Einnahmen, die mit dem Weinbau in
Zusammenhang stehen anzusetzen seien. § 1 Abs. 4 der land- und
forstwirtschaftlichen Pauschalierung umfasse mit dem Begriff
"regelmäßig vorkommen" die so genannte Vollpauschalierung und nicht
die Teilpauschalierung des Weinbaues.
Weiters werde darauf
hingewiesen, dass auch z.B. Hagelentschädigungen und EU-Prämien bei
den Betriebseinnahmen im Weinbau anzusetzen seien, jedoch in der
Vollpauschalierung als regelmäßig vorkommende
Geschäftsfälle angesehen würden und auch nicht neben der
Vollpauschalierung anzusetzen seien. Auch Hagelentschädigungen würden
nicht jedes Jahr ausbezahlt. Sie hätten keinen regelmäßigen
Charakter.
Die steuerliche Vertretung
legte die Kosten des Umschuldungsverfahrens vor:
|
Rechtsgebühren
|
€ 2.360,00
|
Kreditnebengebühren
|
€ 3.500,00
|
Eintragungsgebühr
|
€ 4.680,00
|
Summe
|
€
10.540,00
Das Finanzamt anerkannte diese
Kosten als mit dem Sanierungsgewinn wirtschaftlich im Zusammenhang stehende
Ausgaben.
Die Vertreter ersuchten
abschließend der Berufung Folge zu geben.
Das Finanzamt ersuchte um
Abweisung der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist im vorliegenden Fall der Sachverhalt, dass
die Berufungswerber einen betrieblich bedingten Schuldnachlass ihrer Hausbank
erhalten haben. Außer Streit steht auch, dass dieser Schuldnachlass als
Betriebseinnahme steuerlich zu erfassen ist.
Streitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor dem
Unabhängigen Finanzsenat (UFS) ist, wie der Schuldnachlass als
Betriebseinnahme für den Weinbaubetrieb der Berufungswerber in der
Gewinnermittlung aus Land - und Forstwirtschaft zu erfassen ist.
Vorweg ist auf folgendes hinzuweisen. Die Berufungswerber
stützen ihr Vorbringen und ihre Auslegung auf die
Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 2000. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass es sich bei den EStR 2000 mangels Kundmachung im
Bundesgesetzblatt um keine allgemein verbindliche Rechtsquelle handelt (vgl zB:
VwGH 20.9.1995, 95/13/0011). Die EStR stellen lediglich einen Auslegungsbehelf
zum EStG 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt
wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten
können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Der Unabhängige
Finanzsenat ist in seinen Entscheidungen an die ordnungsgemäß im
Bundesgesetzblatt kundgemachten Rechtsquellen gebunden.
Frau A und Herr B ermittelten den Gewinn ihres
Weinbaubetriebes gemäß
§ 1 iVm § 4 der Verordnung
des Bundesmininsters für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2006) BGBl II 2005/258.
Diese Verordnung gliedert sich durch ihren strukturellen
Aufbau in 4 Abschnitte.
In Abschnitt I werden die für jeden folgenden
Abschnitt gültigen allgemeinen Bestimmungen geregelt.
In Abschnitt II werden die die
Gewinnermittlungsvorschriften bis zu einem Einheitswert von 65.500,00 Euro
geregelt.
In Abschnitt III werden die die
Gewinnermittlungsvorschriften bei einem Einheitswert von mehr als
65.500,00 Euro oder bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen
Beitragsgrundlage gemäß
§ 23 Abs. 1a des
Bauersozialversicherugnsgesetzes geregelt.
In Abschnitt IV werden allgemeine Bestimmungen, die
für jede durch die Abschnitte I, II und III geregelte
Gewinnermittlung gelten, getroffen.
Abschnitt I:Die Überschrift über § 1 der
LuF PauschVO 2006 lautet:
I. Anwendung und maßgebender Einheitswert:
§ 1 Abs 1 LuF PauschVO lautet:
Der Gewinn eines land- und forstwirtschatlichen Betriebes,
dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes weder zur Buchführung
verpflichtet ist noch freiwillig Bücher führt, kann nach den
Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden.
§ 1 Abs 4 LuF PauschVO lautet:
Durch diese Verordnung werden nur die regelmäßig
in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal
berücksichtigt, die auch von Artikel 25 der Richtlinie des Rates vom 13.
Juni 1977, Nr. 77/388 (EWG, Abl. Nr. L 145, in der jeweils gültigen
Fassung) erfasst sind.
Dies sind die für die in der LuF PauschVO
nachfolgenden Abschnitte II und III festgelegten Bestimmungen.
Der Verordnungstext des
§ 1 LuF PauschVO für sich umfasst mit den Worten in
§ 1 Abs 1 "...land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes,......" sowie den den Worten in § 1 Abs 4 "Durch
diese Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben
anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal
berücksichtigt..........." eindeutig welche Rechtsgeschäfte und
Vorgänge in der pauschalen Gewinnermittlung gemäß der LuF
PauschVO zu berücksichtigen sind.
Abschnitt II und Abschnitt III treffen eine Unterscheidung
grundsätzlich nur hinsichtlich der Größe des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Größe des Betriebes ist
maßgebend welche der einzelnen Bestimmungen der pauschalen
Gewinnermittlung anzuwenden sind. Durch Abschnitt II und Abschnitt III werden
jedoch weder für die so bezeichnete Vollpauschalierung noch für die so
bezeichnete Teilpauschalierung allgemein gültigen Regelungen und
Bestimmungen des Abschnittes I derogiert.
Abschnitt II lautet: Gewinnermittlung bis zu einem
Einheitswert von 65.500 Euro
§ 4 Abs 1 LuF PauschVO lautet:
Der Gewinn aus Weinbau (zB Wein, Weintrauben, Maische,
Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen
im Rahmen des Buschenschankes) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert
zu ermitteln. Beträgt die weinbaulich genutzte Grundfläche
höchstens 60 Ar, hat die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau zu
unterbleiben.
§ 4 Abs 2 LuF PauschVO lautet: Die Betriebsausgaben
betragen 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer),
mindestens aber 4.400 Euro je Hektar weinbaulich genutzter
Grundflächen, höchstens jedoch die Höhe der
Betriebseinnahmen.
§ 4 Abs 3 LuF PauschVO lautet: Ist der Gewinn aus
Weinbau gemäß Abs 1 erster Satz gesondert zu ermitteln, ist der auf
die weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes
bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.
Unter den Begriffen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
im Sinne des § 4 Abs 1 und Abs 2 LuF PauschVO 2006 ist auf Grund der obigen
Ausführungen daher folgendes zu verstehen:
Betriebseinnahmen:
Grundsätzlich werden mit der Pauschalierung nur die
laufenden Einnahmen und die laufenden Ausgaben abgegolten, also nur die
regelmäßig im Betrieb anfallenden Rechtsgeschäfte und
Vorgänge. Dieser Grundsatz ist ausdrücklich in der LuF PauschVO
in § 1 Abs 4 LuF PauschVO 2006 (BGBL II 2005/258) geregelt und wird in
diesem Zusammenhang auch auf Art 25 der 6. Mehrwertsteuerrichlinie verwiesen
(siehe Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke § 17 Anm 93).
Auch bei der sogenannten Teilpauschalierung, welche eine
Gewinnermittlung gemäß
§ 4 der LuF PauschVO ist, ist die
Betriebsausgabenpauschlierung nur auf die regelmäßigen
Geschäftsfälle anzuwenden, ansonsten sind die tatsächlichen
Ausgaben (die niedriger, gleich oder höher als 70% der
außerordentlichen Einnahmen sein können) anzusetzen (siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke § 17 Anm 93).
Dies ist zutreffend. In § 4 der LuF PauschVO werden
Betriebseinnahmen als Grundlage der Gewinnermittlung genannt, da
§ 4 LuF PauschVO eine "Teilpauschalierungsform" ist. Sie ist eine
Form der Einnahmen - Ausgaben Rechnung. Doch legt § 4 LuF PauschVO nur die
Art der Pauschalierung, in diesem Fall die sogenannte
Betriebsausgabenpauschalierung fest, jedoch nicht was unter dem Begriff
Betriebseinnahmen im Sinne des § 4 Abs 2 der LuF PauschVO alles für
diese pauschale Form der Gewinnermittlung zu erfassen ist. § 1 Abs 4 LuF
PauschVO ist als Spezialnorm zur genauen Auslegung des
Betriebseinnahmenbegriffes des § 4 Abs 2 der LuF PauschVO
gegenüber dem allgemeinen Betriebseinnahmenbegriff des
Einkommensteuerrechtes bei der pauschalen Gewinnermittlung der Vorrang zu geben.
§ 1 Abs 4 LuF PauschVO definiert eindeutig, dass nur die
regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und
Vorgänge pauschal berücksichtigt werden dürfen. Daher sind
gemäß
§ 4 Abs 2 LuF PauschVO alle Betriebseinnahmen zu erfassen,
die mit regelmäßigen Rechtsgeschäften oder Vorgängen im
Zusammenhang stehen (vgl die obigen Ausführungen sowie in diesem Sinne auch
UFS RV/0160-G/03).
Die Auslegung der Berufungswerber ist insofernallerdings
richtig,als klar gelegt wird welche Einnahmen als Betriebseinnhamen zu erfassen
sind. Die einzelnen Gewinnermittlungsvorschriften regeln jedoch wie sie
steuerlich zu erfassen sind.
Es sind daher alle nicht regelmäßigen
Rechtsgeschäfte und Vorgänge, die als Betriebseinnahmen (auch im Sinne
der Ausführungen der Berufungswerber, was alles unter den Begriff
Betriebseinnahmen allgemein steuerlich zu erfassen ist) steuerlich anzusetzen,
sie sind jedoch gesondert anhand der allgemeinen Gewinnermittlungsregeln und
nicht in Form der pauschalen Gewinnermittlung zu erfassen.
Regelmäßig bedeutet wiederkehrend vorkommend.
Ein außergerichtlicher Schuldnachlass der Hausbank ist kein
regelmäßiges Rechtsgeschäft in dem Sinne, dass es bei einem
Betrieb regelmäßig wiederkehrend zu Schuldnachlässen kommt und
regelmäßig als betrieblich bedingte Einnahme zu erfassen ist. Schon
aus dem von den Berufungswerbern im Verfahren verwendeten Begriff -
Sanierungsgewinn - ist abzuleiten, dass es sich um einen
außergewöhnlichen Vorgang handelt, da ein Betrieb nicht saniert sein
kann, wenn er regelmäßig Schuldnachlässe benötigt um
weiterbestehen zu können. Ein Sanierungsgewinn kann ein Schuldnachlass dann
sein, wenn dies den Betrieb auf Dauer wirtschaftlich tragfähig
gestaltet.
Unter dem Begriff Sanierungsgewinn, der von den
Berufungswerbern für diesen Schuldnachlass verwendet wird, wird auch in der
herrschenden Literatur und der Verwaltungspraxis einkommensteuerrechtlich
folgendes verstanden:
Sanierungsgewinn ist dem Grunde nach der betrieblich
bedingte Wegfall von Verbindlichkeiten infolge gänzlichen oder teilweisen
Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung. Insoweit betrieblich wirksame
Verbindlichkeiten betroffen sind, handelt es sich um eine (steuerwirksame)
Vermögensvermehrung. Darunter wird aber nur ein Wegfall von
Verbindlichkeiten verstanden, der dazu beiträgt den Betrieb auf Dauer
wirtschaftlich zu sanieren, auf eine wirtschaflich tragfähige Basis zu
stellen. Regelmäßige Schuldnachlässe werden einem Betrieb im
Wirtschaftleben nicht gewährt und sind auch kein Ersatz für
regelmäßige Rechtsgeschäfte oder Vorgänge.
Die von den Berufungswerbern als Vergleich erwähnten
Hagelversicherungsentschädigungen, Stilllegungsprämien etc. sind
Ersätze für regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte
und Vorgänge. Ebenso sind Anlagenverkäufe im Zuge der Erneuerung des
Anlagevermögens regelmäßige Rechtsgeschäfte, die nicht mit
einem einmaligen Schuldnachlass gleichgesetzt werden können. Damit
unterscheiden sich die von Berufungswerbern genannten Beispiele von dem
Schuldnachlass der ehemaligen Hausbank, der vom Grundsätzlichen ein
einmaliges und kein regelmäßiges Rechtsgeschäft ist.
Aus all diesen Gründen ist der Schuldnaclass nicht in
der pauschalen Gewinnermittlung zu erfassen, sondern gesondert nach den
allgemeinen Bestimmungen des Einkommensteuerrechts als Betriebseinnahme in die
Einkünfteermittlung der Land- und Forstwirtschaft aufzunehmen.
Zur Frage der Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen
Pauschalierungsverordnungen ist festzustellen, dass jede Art der Pauschalierung
eine Form der Ungleichbehandlung beinhaltet, da viele verschiedene
Einzelfälle pauschal beurteilt werden. Ebenso beinhaltet jede
Pauschalierungsverordnung für sich spezielle Regelungen, die durchaus den
Anschein einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen
Pauschalierungsverordnungen haben können, was aber bei Pauschalierungen
allgemein systemimmanent ist. Die Folge dieser speziellen Regelungen ist, dass
Vorgänge in den einzelen Pauschalierungsverordnungen unterschiedlich zu
erfassen sind. Jede Pauschalierung regelt jedoch den ihr zugewiesenen Bereich
und sind somit die einzelnen Pauschalierungen insoweit innerhalb ihrer Normen
auszulegen.
Will ein Steuerpflichtiger eine vermeintliche
Ungleichbehandlung vermeiden, muss er zu den allgemeinen Gewinnermittlungsregeln
des Einkommensteuerrechtes greifen.
Die Höhe des steuerlich aus dem Schuldnachlass
entstandenen Gewinnes als Betriebseinnahme ist jedoch anzupassen. Wie in der
mündlichen Berufungsverhandlung festgestellt, ist der Betrag von
59.484,21 € der gesamte gewährte Nachlass. Damit wirtschaftlich
in Zusammenhang stehende Kosten wurden nicht abgezogen und erst in der
mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegt.
Die Höhe des steuerlich zu erfassenden Betrages
ermittelt sich daher wie folgt:
Gewinn aus dem Schuldnachlass:
|
Schuldnachlass:
|
+
59.484,21 Euro
|
abzüglich
|
|
Rechtsgebühr
|
-
2.360,00 Euro
|
Kreditnebengebühren
|
-
3.500,00 Euro
|
Eintragungsgebühr
|
-
4.680,00 Euro
|
ergibt
|
|
Gewinn aus
Schuldnachlass
|
48.944,21
Euro
Der Betrag von 48.944,21 € ist in die Ermittlung
der Gesamteinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft daher wie folgt
miteinzubeziehen:
Ermittlung der Einkünfte aus Weinbau wie vom Finanzamt
vorgenommen:
|
Summe
Betriebseinnahmen laut Erklärung
|
231.432,78
|
-
Schuldnachlass
|
59.484,21
|
|
|
Summe
Betriebseinnahmen laut Veranlagung
|
171.948,57
|
Abzüglich
70% Betriebsausgaben
|
120.364,00
|
|
|
Einkünfte
Weinbau
|
51.584,57
Ermittlung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft insgesamt:
|
Einkünfte
aus LuF laut Erklärung
|
51.484,90
|
-Einkünfte
Weinbau laut Erklärung
|
69.429,83
|
+Einkünfte
Weinbau laut Veranlagung
|
51.584,57
|
|
|
Zwischensumme
|
33.639,64
|
+Gewinn aus
Schuldnachlass
|
48.944,21
|
|
|
Summe
Einkünfte LuF
|
84.583,75
|
|
|
davon Gewinn
aus Schuldnachlass
|
48.944,21
Die Gesamteinkünfte aus Land - und Forstwirtschaft
von 84.583,75 Euro sind daher auf die Gesellschafter wie folgt
aufzuteilen:
|
A
|
40%
|
33.833,50
€
|
B
|
60%
|
50.750,00
€
Die Frage, ob und in welcher
Höhe eine Nichtfestsetzung an Einkommensteuer erfolgt, ist eine Frage der
Festsetzung der Einkommenstuer in den einzelnen Einkommensteuerverfahren und
nicht des hier zu entscheidenden Feststellungsverfahrens gemäß
§ 188 BAO.
Wien, am 20.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
- § 1 Abs. 4 LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
- § 4 Abs. 1 LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
- § 4 Abs. 2 LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Land- und ForstwirtschaftWeinbauTeilpauschalierungLuF PauschVOlaufende Einnahmenregelmäßige Rechtsgeschäfteregelmäßige VorgängeSchuldnachlasslaufende Betriebseinnahmen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3674-W/08
- Stammnummer
- 40995
- Gültig
- 20.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF