Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0527-I/08
Übernahme von Pflegeheimkosten nach Vermögensübertragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0527-I/08vom 19.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bwin. vom 24. April 2008
(Einbringungsdatum) und 14. April 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Innsbruck vom 14. April 2008 und 3. April 2009 betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2007 und 2008 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte in den
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2007 und 2008, die von ihr
geleisteten Zuzahlungen für die Unterbringung des Vaters in einem
Pflegeheim in Höhe von € 13.751,27 (2007) und € 13.272,00 (2008)
als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen. Mit den
angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007 und 2008
verwehrte die Abgabenbehörde erster Instanz eine steuerliche
Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen, da nur solche
Unterhaltsleistungen abziehbar seien, welche beim Unterhaltsberechtigten selbst
zu einer außergewöhnlichen Belastung führen könnten, und
keine behördliche Verpflichtung zur Leistung des Kostenersatzes an das Land
Tirol bestehe.
Zur Begründung der mit 22.3.2008 datierten und am
24.4.2008 eingebrachten Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 wurden
Zahlungsnachweise und ein an den Vater der Berufungswerberin gerichtetes
Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 7.2.2008 vorgelegt, wonach
das Land Tirol über den Antrag vom 24.1.2008 in Ausführung des
zwischen dem Einrichtungsträger und dem Land Tirol geschlossenen
Rahmenvertrages über die "Hilfe für pflegebedürftige Personen"
diese Hilfeleistung durch die Unterbringung auf einem Pflegeplatz in der
Einrichtung Heim2 in X. ab dem 1.1.2008 als Selbstzahler der Teilpflege 2
gewährte. Darin wird auch angeordnet, dass der Vater der Berufungswerberin
als Selbstzahler die Netto-Verpflegskosten an die Heimverwaltung oder eine von
dieser bezeichneten anderen Zahlstelle zugunsten des Landes Tirol einzuzahlen
hat. Aus der aktenkundigen Kopie der an den Vater der Berufungswerberin
gerichteten Bestätigung des Einrichtungsträgers vom 7.1.2008 geht
weiters hervor, dass sich der Vater der Berufungswerberin seit 18.12.2006 wegen
Hilfsbedürftigkeit im Heim1 in Pflege befinde. Er sei Selbstzahler, d.h. er
könne auf Grund seiner finanziellen Situation die Heimkosten in voller
Höhe selbst decken. Aus dieser Verpflichtung habe der Vater der
Berufungswerberin im Jahr 2007 insgesamt € 21.758,33 an die Heimverwaltung
bezahlt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 26.6.2008 unter Hinweis auf ein mit der
Berufungswerberin geführtes Gespräch ab, weil für die geltend
gemachte Kostentragung durch die Berufungswerberin keine behördliche
Verpflichtung bestehe und es sich um freiwillige Zahlungen handle. Weiters habe
der Vater der Berufungswerberin, welcher durch die eigene Pension und das
Pflegegeld zur Tragung der Kosten in der Lage sei, den Pflegeaufwand selbst
geltend gemacht.
Mit Schriftsatz vom 14.7.2008 brachte die Berufungswerberin
neuerlich eine als Vorlageantrag zu wertende Berufung ein und ergänzte ihr
bisheriges Vorbringen wie folgt: "Meine Zahlung des restlichen Betrages der
Heim- und Pflegekosten an das Land Tirol in der Höhe von
€ 13.751,27 ist keine freiwillige Zahlung. Diesen Betrag müsste
mein Vater selbst bezahlen. Da seine Rente zur Aufbringung der Heimkosten nicht
ausreicht, wäre der Verkauf seines Hauses samt Grundstück notwendig.
Daher meine Zahlung des Differenzbetrages an das Land Tirol. Mein Vater hat nur
seinen Anteil der Heimkosten bei der Einkommensteuererklärung geltend
gemacht."
Die im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens
durchgeführten Ermittlungen ergaben folgenden Sachverhalt:
Der Vater der Berufungswerberin hat mit Übergabs- und
Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 11.2.2004 (ErfNr ZZZZZZ/JJJJ) das in seinem
Alleineigentum stehende Einfamilienhaus an die Berufungswerberin in deren
Alleineigentum übertragen. Als Gegenleistung wurde vereinbart (Pkt.
Drittens), dass die Übernehmerin ihren Eltern unter näher
ausgeführten Bedingungen das unentgeltliche, lebenslange Wohngebrauchsrecht
einräumt und sie sich verpflichtete, ihre Eltern in deren Alter und
Krankheitsfall zu verpflegen, versorgen und überhaupt den Haushalt zu
führen, sofern sie hierzu nicht mehr selbst in der Lage sind. In Verbindung
mit den damit einhergehenden, im Detail festgehaltenen Pflegehandlungen wurde
für den Fall einer Anstaltspflege vereinbart, dass die Übernehmerin
für dieses Ausgedinge keine Ersatzleistungen in Geld zu erbringen habe. Zum
Zweck der Gebührenbemessung wurde die Verpflichtung zur Verpflegung und
Versorgung der Berechtigten mit insgesamt € 20.000,-- bewertet. Über
diese Verpflichtung hinaus hat die Übernehmerin für diese
Übergabe keine weiteren Gegenleistungen zu erbringen. Der die
Gegenleistungen übersteigende Verkehrswert des Übergabsobjektes stellt
einen Mehrwert dar, den die Übernehmerin im Schenkungswege des
anrechenbaren Erb- und Pflichtteilsvorempfanges erhalten und dankend und
rechtsverbindlich angenommen hat. Die Berufungswerberin räumte ihrem Vater
das Belastungs- und Veräußerungsverbot gem. § 364 c) ABGB ein
(Pkt. Viertens) und leistete ebenso wie ihre Mutter einen Pflichtteilsverzicht
(Pkt. Zehntens).
Nach Auskunft der Heimleitung vom 19.3.2009 betraf das
Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 7.2.2008 die
Übersiedlung des Pflegebedürftigen vom Heim1 in das Heim2. Durch
Zuzahlungen Angehöriger würde die Inanspruchnahme von Zuschüssen
durch Stadt und Land vermieden und daher allenfalls vorhandenes Vermögen
geschont.
Nach den fernmündlichen Angaben der Berufungswerberin
vom 25.3.2009 habe sie sich dazu entschlossen, die Zusatzzahlungen für die
Heimunterbringung des Vaters so, wie sie laufend anfielen, und damit in
kleineren Beträge zu leisten anstatt nach dem Ableben des Vaters mit der
Vorschreibung offener Pflegekostenforderungen in einem Gesamtbetrag konfrontiert
zu werden. Durch die Zuzahlungen gelte ihr Vater als Selbstzahler, aus dem
eigenen laufenden Einkommen könnte er die Heimunterbringung nicht
finanzieren. Da die Vermögensübertragung der Liegenschaft nicht lange
genug vor Antritt des Heimaufenthaltes erfolgt sei, würden das Land Tirol
bzw. der Einrichtungsträger auf die Liegenschaft zugreifen. Dies werde
durch die Zuzahlungen vermieden. Die Berufungswerberin habe vier Geschwister,
welche jedoch einkommenslos seien bzw. in den USA, in Frankreich und in Salzburg
lebten. Um die Eltern habe sich nur die Berufungswerberin gekümmert,
weshalb der Vater ihr auch das Haus gegeben habe. Die Mutter der
Berufungswerberin sei mit 1.6.2006 verstorben und der Vater mit 18.12.2006 in
das Heim1 gekommen. Das übertragene Haus stehe leer, da die
Berufungswerberin dem Vater versprochen habe, alles so zu belassen, wie es
sei.
Der vom Amt der Tiroler Landesregierung eingeholte, vom
Einrichtungsträger mit der Berufungswerberin als Tochter des Antragstellers
aufgenommene Antrag auf Gewährung von Grundsicherung für
alte/pflegebedürftige Personen vom 12.12.2006 wurde "als Selbstzahler"
gestellt, die Rubrik betreffend Art, Daten und Verkehrswert von vorhanden
gewesenem Haus- und Grundbesitz blieb unausgefüllt und beim Formularpunkt
beizulegende Vertragsunterlagen wurden die angeführten Verträge "(z.B.
Schenkungsvertrag, Übergabevertrag, Kaufvertrag)" gestrichen und im
dafür vorgesehen Formularbereich auch ergänzende Angaben nicht
gemacht.
Nach Auskunft des Amtes der Tiroler Landesregierung vom
26.3.2009 ist im Falle der Antragstellung als Selbstzahler eine Offenlegung der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Unterhaltsverpflichteten
nicht erforderlich und bewirke der Status eines Selbstzahlers, dass auf
übertragenes Vermögen nicht gegriffen werde, was andernfalls durch
Sicherstellung der Pflegekosten im Grundbuch und Realisierung der Forderung nach
dem Tod des Heiminsassen gegenüber den Erben geschähe.
Mit Schreiben vom 7.4.2009 wurde der Berufungswerberin
vorgehalten, dass die Berufungsbehörde von einem Kausalzusammenhang der
Liegenschaftsübertragung und der Übernahme der Leistung der
Zuzahlungen ausgehe und für Zwecke der Beurteilung der Frage, ob die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die geltend gemachten Aufwendungen
überschritten sei, mangels aktenkundiger Angaben betreffend den
Verkehrswert der übertragenen Liegenschaft diesen im Schätzungswege
mit zumindest dem Zehnfachen des Einheitswertes der Liegenschaft, sohin €
228.920, annehme. Die Berufungswerberin beantwortete den Vorhalt mit Schreiben
vom 14.4.2009 und führte darin aus:
"Mein Vater konnte mit seinem Einkommen (Pension von
monatlich € 1.632,-- und Pflegegeld von € 635,-) nicht die
Pflegekosten (€ 3.290,-) bezahlen. Ich musste daher für diesen Betrag
aufkommen, um einer behördlichen Zwangsmaßnahme zuvorzukommen. Mein
Vater besitzt kein Vermögen und keine Ersparnisse mehr.
Zum Zeitpunkt der Übergabe des Hauses war mein Vater
noch zu Hause, seine Frau hat noch gelebt. Es war in keinster Weise absehbar,
dass er ins Pflegeheim muss. Er hat immer damit gerechnet, dass ihn seine Frau
pflegt, die dann aber plötzlich und unvorhersehbar am 1.6.2006 verstorben
ist."
Die Berufung vom 14.4.2009 gegen den zwischenzeitig am
3.4.2009 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2008 weist den selben Inhalt wie die
vorstehend zitierte Vorhaltebeantwortung auf und wurde dem Unabhängigen
Finanzsenat mit Bericht vom 23.4.2009 zur Entscheidung über die Berufung
direkt vorgelegt.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich
sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.
3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst (Abs. 2) und erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3). Nach Abs. 4 der
Bestimmung ist weiters die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dann
wesentlich beeinträchtigt, wenn sie den dort näher bestimmten
Selbstbehalt übersteigt. Sämtliche genannten Voraussetzung für
die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 müssen kumulativ
vorliegen.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung
liegt eine Belastung im Sinne dieser Gesetzesnorm nur dann vor, wenn Ausgaben
getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß
oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung und daher zu
einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
führen. Bloße Vermögensumschichtungen führen nicht zu einer
außergewöhnlichen Belastung (VwGH v. 25. September 1985,
84/13/0113). Wenn gegen einen Steuerpflichtigen erhobene Ansprüche im Wert
einer von Todes wegen oder im Schenkungswege erworbenen Vermögenssubstanz
ihre Deckung finden, so liegt insoweit keine außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 34 EStG vor. Dabei ist es gleichgültig,
ob dem Steuerpflichtigen die Belastung unmittelbar durch den
Vermögenserwerb oder nur mittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit
dem Vermögenserwerb erwächst, weil für die Beurteilung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit neben der rechtlichen auch
wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sind (VwGH vom 27. Oktober
1980, 2953/78, und vom 21. Oktober 1999, 98/15/0201). Dies gilt auch dann,
wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen erwachsen, weil ihm
das zur Deckung dienende Vermögen zugekommen ist (VwGH vom 17. Februar
1982, 13/1696/80). Von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die auf die
Übernahme von Vermögen zurückzuführen sind, kann daher dem
Grunde nach erst dann gesprochen werden, wenn der Aufwand das erworbene
Vermögen übersteigt (VwGH vom 21. Oktober 1999, 98/15/0201,
m.w.N.).
Der Vater der Berufungswerberin übertrug der
Berufungswerberin mit Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom
11.2.2004, sohin weniger als drei Jahre vor Antritt seines Heimaufenthaltes, das
in seinem Eigentum stehende Liegenschaftsvermögen. Der Verkehrswert der
Liegenschaft ist nach der auf Vorhalt vom 7.4.2009 hin unwidersprochen
gebliebenen Schätzung zumindest mit dem Zehnfachen des Einheitswertes,
sohin zumindest € 228.920, anzunehmen und beträgt ein Vielfaches
dessen, was bis 31.12.2008 an Zuzahlungen für den Pflegeheimaufenthalt des
Vaters geleistet wurde (€ 13.751,27 in 2007 und € 13.272,-- in 2008,
somit insgesamt € 27.023,27). Im Sinne der vorstehend dargestellten
Rechtslage liegen in den geltend gemachten Zuzahlungen daher keine Belastungen
im Sinne des § 34 EStG 1988 vor.
Insoferne die Berufungswerberin in ihrer
Vorhaltebeantwortung und Berufung vom 14.4.2009 geltend macht, dass ihr Vater
immer damit gerechnet habe, dass ihn seine Frau pflege, die dann plötzlich
und unvorhersehbar am 1.6.2006 verstorben sei, ist - abgesehen davon, dass es
sich hierbei nur um allgemeines und insbesondere in Bedachtnahme auf das Alter
der Eltern im Übertragungszeitpunkt und der bereits eingetretenen
gesundheitlichen Beeinträchtigung der Mutter (Pflegegeldbezug durch den
Vater der Berufungswerberin seit 1/2004, arg.: "Anwesend sind: 1. die Parteien:
....b) dessen Ehegattin, Frau N.N., geboren am ...., welche an Blindheit
grenzend sehschwach ist, ausgewiesen durch ...." in Pkt. 1 b) des Notariatsaktes
über den Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag) nicht ausreichend
substantiiertes Vorbringen handelt - darauf zu verweisen, dass bereits ein
mittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensübertragung und
dem Anfallen von Aufwendungen zur Versagung der steuerlichen Begünstigung
führt. Dass ein solcher Kausalzusammenhang besteht, räumt die
Berufungswerberin selbst ein, denn in ihren Eingaben vom 14.7.2008 und 14.4.2009
begründete sie das Erfordernis der Tragung der Differenz-Pflegekosten
damit, dass sie behördlichen Zwangsmaßnahmen zuvorkommen und einen
Verkauf des Grundstückes samt Haus vermeiden wolle. In ihren
fernmündlichen Angaben vom 25.3.2009 wies die Berufungswerberin
erläuternd darauf hin, dass sie - sollte sie die durch das Einkommen des
Pflegebedürftigen nicht gedeckten Pflegekosten nicht wie anfallend
monatlich begleichen - nach dem Ableben des Vaters mit der Vorschreibung
sämtlicher aus dem laufenden Einkommen des Vaters nicht gedeckten
Pflegekostenforderungen in einem Gesamtbetrag konfrontiert sei und das Land bzw.
der Einrichtungsträger auf die Liegenschaft greifen würden.
Den Berufungen war zusammenfassend daher schon aus dem
Grund der fehlenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Erfolg zu
versagen, weshalb das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für eine
steuerliche Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastung nicht mehr geprüft werden müsste. Der Vollständigkeit
halber wird jedoch bemerkt, dass das Tatbestandsmerkmal der
Zwangsläufigkeit für die in Rede stehenden Zahlungen ebenfalls nicht
erfüllt Ist. Der Umstand, wonach der Vater die Pflegeheimkosten nicht zur
Gänze aus Eigenem tragen konnte, ist die Folge der Übertragung seines
vorhandenen Vermögens an die Berufungswerberin. Diese übernahm die
Liegenschaft aus freien Stücken in ihr Eigentum und hat dadurch dazu
beigetragen, dass dem Vater die Mittel zur Deckung des infolge seines
Pflegebedarfes entstandenen Aufwandes nicht mehr zu Verfügung standen. Die
Tragung der aus dem Einkommen des Vaters nicht gedeckten Pflegeheimkosten durch
die Berufungswerberin stellt sich sohin als Ergebnis eines freiwilligen
Verhaltens dar und ist folglich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung des
§ 34 EStG 1988 nicht zwangsläufig erwachsen (VwGH v. 29.11.1988,
87/14/0198).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0527-I/08
- Stammnummer
- 40987
- Gültig
- 19.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF