Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0056-G/09
Antrag auf Rückzahlung von Mindestkörperschaftsteuer nach Umwandlung, wenn keine Einkommensteuerschuld besteht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0056-G/09vom 18.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vom 24. November 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X vom 23. Oktober 2008 betreffend
Rückzahlung (§ 239 BAO) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) teilte in ihrem Antrag vom 22.
September 2008, mit welchem sie die Auszahlung eines Anteiles an
Mindestkörperschaftsteuer beantragte, mit, dass sie im Zeitraum 2000 bis
2002 mit ihrem Gatten mit je 50% Gesellschaftsanteilen
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gewesen sei. Im Jahr 2005
sei eine Umwandlung der GmbH in eine KG erfolgt, die im Jahr 2006 liquidiert
worden sei.
Aus der Tätigkeit der GmbH habe kein Gewinn
erwirtschaftet werden können. Die einbezahlte
Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von Euro 7.499,38 sei auf die
Gesellschafter übergegangen.
Da die Bw. als Beamtin unselbständig beschäftigt
sei und keine selbständige Tätigkeit mehr entfalten werde, ersuche sie
als Rechtsnachfolger um Auszahlung des aliquoten Anteiles dieser
Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von Euro 3.749,69.
Das Finanzamt teilte im abweisenden Bescheid mit, eine
Anrechnung von Mindestkörperschaftsteuer auf die Einkommensteuer erfolge,
wenn es sich beim Rechtsnachfolger um eine natürliche Person handle, in der
Höhe der verbleibenden Schuld nach Abzug aller übrigen
Vorauszahlungen. Aus der Anrechnung dürfe sich jedoch - im Gegensatz zur
Anrechnung bei Körperschaften - kein Guthaben ergeben. § 46 Abs.
2 EStG 1988 sei gemäß
§ 9 Abs. 8 UmgrStG nicht anwendbar.
Eine Anrechnung sei betraglich nur bis zu einer Resteinkommensteuerschuld von
Null möglich. (Hirschler/Mühlehner, § 9 Rz.45).
Die aliquot übertragene Mindeststeuer könne von
Rechtsnachfolgern zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden. Der
Übergang erfolge mit jenem Wirtschaftsjahr, das dem Umwandlungsstichtag
folge. Die Mindeststeuer könne bei der Veranlagung des ersten
Wirtschaftsjahres, das nach dem Umwandlungsstichtag geendet habe, erstmals
geltend gemacht werden. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr
2007 habe sich eine Gutschrift von Euro 2.005,18 ergeben. Eine Auszahlung des
anteiligen "Schwebe-Körperschaftsteuerbetrages von Euro 3.749,69 komme
daher nicht in Betracht.
Die Bw. wendete ein, ihr stehe ein Betrag von Euro 3.749,69
als aliquot übertragene Mindestkörperschaftsteuer zu. Da sie als
Beamtin in unselbständiger Tätigkeit beschäftigt sei und nicht
beabsichtige, in Zukunft neuerlich eine selbständige Tätigkeit
aufzunehmen, könne sie unter normalen Umständen wohl niemals die
Auszahlung der entrichteten Mindestkörperschaftsteuern erreichen. Im
Vergleich dazu könne ein selbständig Tätiger seine
Mindestkörperschaftsteuer gegen rechnen. Dieser Zugang bleibe der Bw.
verwehrt. Sie räume der Republik Österreich daher zwangsläufig
ein zinsenloses Darlehen auf Lebenszeit ein. Aus diesen Gründen würde
eine Verweigerung der Auszahlung dieses Betrages einen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz und somit verfassungswidrige Willkür bedeuten.
Da für diese Vorgansweise keinerlei sachliche
Rechtfertigung vorliege, beantrage sie nochmals die Auszahlung des ihr
zustehenden Guthabens. Falls ihrem Antrag nicht statt gegeben werden sollte,
werde sie wohl den Weg zum Verfassungsgerichtshof beschreiten
müssen.
In einem ergänzenden Schriftsatz führte die Bw.
aus, im vorliegenden Fall handle es sich um eine echte Rechtslücke, die
durch eine analoge Anwendung gesetzlicher Bestimmungen geschlossen werden
dürfe (VwGH 07.09.2006, Zl 2006/16/0044). Der Gesetzgeber habe beim
Personenkreis des § 9 Abs. 8 UmgrStg (nur) jene Personen im Auge
gehabt, die den Betrieb weiter führen. Für diesen Kreis liege eine
Ausgleichsmöglichkeit vor. Auf jene Personen, die ihre selbständige
Tätigkeit - aus welchen Gründen auch immer (zB Pensionsantritt udgl -
nicht fortführen, sei bei dieser Regelung offenbar vergessen worden. Auch
die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage stellten auch nur auf
selbständig tätige Rechtsnachfolger ab. Dabei nütze auch die
zeitlich unbeschränkte Möglichkeit der Geltendmachung nichts, wenn
eine selbständige Tätigkeit nicht wieder aufgenommen werde.
§ 9 Abs. 8 sei daher zulässigerweise per
analogiam wie folgt zu ergänzen: § 46 Abs. 2 EStG 1988 ist
in jenen Fällen, in denen eine Anrechnung
auf die Einkommensteuer erfolgen kann, nicht anzuwenden."
Eine Rücksprache des Gatten der Bw. mit dem
zuständigen Legisten beim BMF habe ergeben, dass das gegenständliche
Problem bereits bekannt sei und Vieles für die durch die Bw.
geäußerte Rechtsansicht spreche.
Die Bw. ersuche daher nochmals um Auszahlung des
Mindestkörperschaftsteueranteiles von Euro 3.749,69.
Das Abgabenkonto der Bw. weist für die Jahre 2005 bis
2007 Einkommensteuergutschriften aus, die jeweils zur Auszahlung gelangten. Die
aus der Veranlagung für das Jahr 2007 entstandene Gutschrift wurde am
9. September 2008 ausgezahlt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Bundesabgabenordnung (BAO)
kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist ein Rückzahlungsantrag iSd § 239 BAO
abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben
aufweist (VwGH 27. 5. 1996, 98/15/0062).
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die
Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der
Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich
durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach
Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (
siehe Ritz, BAO3,
§ 215 Tz 1).
Wie aus dem Akt ersichtlich, wies das Abgabenkonto der Bw.
im Zeitpunkt der Antragstellung kein rückzahlbares Guthaben auf.
Der Antrag auf Auszahlung von
Mindestkörperschaftsteuer war daher abzuweisen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Anrechnung
der Mindestkörperschaftsteuer nach Umwandlung einer Körperschaft
für natürliche Personen als Rechtsnachfolger gegebenenfalls im
Einkommensteuerverfahren zu erfolgen hat. Das Formular E1 sieht den
diesbezüglichen Antrag unter
9. Tarifbegünstigungen,
Sonderfälle in Kennzahl 309 vor.
Die Ausführungen hinsichtlich Verfassungswidrigkeit
der Normen betreffend noch nicht verrechnete Mindestkörperschaftsteuer
werden daher im betreffenden Einkommensteuerverfahren zu beurteilen sein.
Wie das Finanzamt bereits ausgeführt hat, kann die
Anrechnung zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden.
Graz, am 18.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0056-G/09
- Stammnummer
- 40932
- Gültig
- 18.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF