Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0143-K/06
Kapitalertragsteuerpflicht verdeckter Ausschüttungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0143-K/06vom 18.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder HR Mag. Peter Waldhauser, Heinz Heinz Hengl und Horst Hoffmann im
Beisein der Schriftführerin Melanie Zuschnig über die Berufung der
Bw., W, vom 16. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal
Villach vom 30. November 2005 betreffend Haftung für
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den
Zeitraum 2001 bis 2003 nach der in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse
3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Gefolge einer bei der Berufungswerberin (Bw.)
gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO abgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung wurde im Betriebsprüfungsbericht unter der Tz. 1 "Allgemeines"
vorweg festgehalten, dass sich die Prüfungshandlungen sowohl auf das Hotel
K, als auch auf das Gasthaus U bezogen hätten.
Unter der Tz. 2 "formelle und materielle Mängel"
beanstandete der Prüfer fehlende Kassengrundaufzeichnungen sowie diverse
formelle Mängel im Bereich des Belegwesens und wies gleichzeitig darauf
hin, dass hinsichtlich der benannten Betriebe für den Streitzeitraum 2001
bis 2003 großteils auch keine Preislisten vorgelegt werden konnten.
Unter der Tz. 3 "Unsicherheitszuschlag" des
Prüfungsberichtes hielt der Prüfer dann im Konkreten fest, dass
hinsichtlich des Gasthofes U für das Streitjahr 2001 alle Datensätze
(350 Datensätze = Tagesjournale), für das Streitjahr 2002
demgegenüber jedoch lediglich die Datensätze vom 1.1 bis zum 31.5.
(Anm: 142 Datensätze) sowie vom 1.10 bis zum 31.10. (Anm: 31
Datensätze) vorgelegt worden seien und merkte gleichzeitig an, dass
für das Streitjahr 2003 überhaupt keine Datensätze
existierten. Hinsichtlich des Hotels K hielt der Prüfer gleichzeitig
fest, dass bei Durchsicht der diesbezüglich für den Streitzeitraum
vorgelegten Sicherheitsdisketten "fehlende Tagesdateien" sowie "Tagesdateien
ohne Umsatz" zu Tage getreten seien.
Hieran anknüpfend befand der Prüfer
zusammenfassend, dass das Fehlen aufbewahrungspflichtiger Grundbelege und
Aufzeichnungen über die Tageslosungen (Kellnerbons,
Registrierkassenstreifen, Stricherlisten, sogenannter Schmierzettel udgl.), als
Grundlage für die Eintragungen ins Kassabuch, für sich betrachtet
bereits eine Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörden nach sich
ziehe. Ergänzend hielt der Prüfer hiezu im
Betriebsprüfungsbericht fest, dass sich aufgrund des vorliegenden
Kassensystems, beziehungsweise der vorliegenden Datenstruktur eine
vollständige Erfassung der Einnahmen jedenfalls nicht nachweisen lasse und
demnach eine griffsweise Zuschätzung im Wege eines Unsicherheitszuschlages
erfolge, so der Prüfer unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass der
steuerlichen Vertretung der Bw. dahingehend auch detaillierte Unterlagen
übergeben worden seien. Abschließend bemerkte der Prüfer
im Betriebsprüfungsbericht hiezu noch wörtlich, dass die
Unsicherheitszuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt
würden, die Kapitalertragsteuer von der Bw. getragen werde und die
Vorschreibung mittels separatem Haftungsbescheid erfolge.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2005 wurde von Seiten der Bw.
unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass alle wesentlichen
Betriebsprüfungspunkte ausreichend besprochen worden seien, auf die
Abhaltung einer Schlussbesprechung verzichtet.
Im Folgenden erließ das Finanzamt am 30.11.2005 den
Feststellungen des Prüfers Rechnung tragende Bescheide.
Mit Schriftsatz vom 27.12.2005 beantragte die Bw. in
Benennung des für den Streitzeitraum 2001 bis 2003 gemäß
§
95 Abs. 2 EstG 1988 erlassenen Kapitalertragsteuerhaftungsbescheides sowie der
für denselben Zeitraum erlassenen Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide die Berufungsfrist zu
verlängern. Hiebei wurde begründend ausgeführt, dass die
Bescheidergebnisse sowohl inhaltlich als auch beurteilungsmäßig von
den Besprechungs- und Informationsergebnissen zur Beendigung der
Betriebsprüfung abweichten und dahingehend vor Einbringung einer Berufung
noch Verhandlungslösungen mit der Abgabenbehörde gesucht
würden.
Mit Berufungsschriftsatz vom 16.1.2006 wandte sich die Bw.
im Folgenden dann gegen den streitgegenständlichen
Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid (Anm: der Höhe nach verbindet sich
hiemit eine Abgabennachzahlung von € 4.787,50) und führte ins Treffen,
dass die für den Streitzeitraum angelasteten Unsicherheitszuschläge
unter Berücksichtigung der inhaltlichen Beanstandungen des Prüfers in
Absprache mit der steuerlichen Vertretung festgelegt worden seien. Da über
die dahingehenden Korrekturen der Umsatz- und
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen auch Einvernehmen geherrscht habe,
so die Bw., habe man gemäß dem Schriftsatz vom 18.11.2005 auch auf
die Durchführung einer Schlussbesprechung verzichtet. Hieran
anknüpfend beanstandete die Bw., dass sich weder aus dem Prüfungs- und
Nachschauauftrag, noch aus einem Nachtrag über die Ausdehnung eines
Prüfungsauftrages entnehmen lasse, dass kapitalertragsteuerliche
Konsequenzen Gegenstand der Prüfungshandlungen gewesen seien, so die Bw.
Eine Kapitalertragsteuerauswirkung sei auch nie zur Debatte gestanden und habe
man daher auch hievon ausgehen können und müssen, so die Bw., dass
dahingehende Steuerkonsequenzen von der Abgabenbehörde weder angedacht,
noch festgestellt worden seien. Im weiteren verwies die Bw. darauf, dass
im Zuge der abgeführten Prüfung die Frage einer
Erlösverkürzung auch nie zur Diskussion gestanden sei, sondern
lediglich Formalmängel. Eine etwaige Ausschüttung oder ein etwaiger
Vermögenstransfer aus dem Unternehmen in die Gesellschaftersphäre, als
Voraussetzung für die Anwendung der einkommensteuerlichen Bestimmungen
über die Kapitalertragsteuer, lasse sich zudem auch aus den Bilanzen des
Unternehmens nicht entnehmen und zudem auch nicht beweisen, so die
Bw. Abschließend führte die Bw. im Berufungsschriftsatz aus,
dass die angelasteten Unsicherheitszuschläge sowohl vom Prüfungs-und
Nachschauauftrag, als auch von der Prüfungsabwicklung her jedenfalls
lediglich die Umsatz- und Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen umfasst
hätten (Anm: in Verbindung mit den von den Prüfungsorganen
darüberhinaus vorgenommenen und von der Bw. im Berufungsschrifsatz vorweg
auch ausdrücklich außer Streit gestellten Korrekturen ergab sich
hieraus eine Nachzahlung von insgesamz € 26.846,61). Demnach sei der in
Rede stehende Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid sowohl formalrechtlich, als
auch materiellrechtlich rechtswidrig und demnach auch aufzuheben.
In Stellungnahme zur Berufung verwies das Finanzamt
zunächst darauf, dass die für den Streitzeitraum erfolgte Anlastung
von Unsicherheitszuschlägen auf den im Betriebsprüfungsbericht
festgehaltenen Mängeln der Kassengrundaufzeichnungen sowie der wie
festgestellt mangelnden Datenerfassung beruhten und die sich hiemit verbindenden
steuerlichen Konsequenzen, einschließlich der Kapitalertragsteuer,
dahingehend im Betriebsprüfungsbericht auch dargestellt worden
seien. In Anknüpfung hieran hielt das Finanzamt unter Hinweis auf
die Bestimmung des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 sowie diverse
Erkenntnisse des VwGH gleichzeitig fest, dass bei einer Kapitalgesellschaft die
im Rahmen der Gewinnermittlung zugerechneten Gewinne als den Gesellschaftern
zugeflossen zu werten seien und gleichzeitig ausgeführt, dass
Unsicherheitszuschläge bei den Anteilsinhabern zu verdeckten, der
Kapitalertragsteuer unterliegenden Gewinnausschüttungen
führten. Dem Vorwurf der Bw., wonach kapitalertragsteuerliche
Konsequenzen weder im Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 22.6.2005, noch
darüberhinaus angesprochen worden seien und im Zuge der Prüfung auch
niemals von tatsächlichen Erlösverkürzungen die Rede gewesen sei,
hielt das Finanzamt entgegen, dass die Unsicherheitszuschläge in Absprache
mit dem steuerlichen Vertreter angelastet worden seien und hielt gleichzeitig
fest, dass es vom Hintergrund der einschlägigen Judikatur und Gesetzeslage
auch nicht notwendig gewesen sei, die sich hieraus ergebenden steuerlichen
Konsequenzen im Detail zu besprechen. Dahingehend sei sohin auch der Grundsatz
des Parteiengehörs nicht verletzt worden. Zudem sehe die BAO ein
Beweisverwertungsverbot auch nicht vor, zumal gemäß der Bestimmung
des § 166 leg. cit. im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht
komme, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und
nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei.
Nachdem von Seiten der Bw. hiezu im Folgenden nicht mehr
Stellung bezogen wurde, wies das Finanzamt die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
In der nach erfolgtem Vorlageantrag anberaumten
mündlichen Senatsverhandlung wurde von Seiten der steuerlichen Vertretung
der Bw. zunächst dargelegt, dass im Zuge der abgeführten Prüfung
einige formelle Mängel, wie das Fehlen von Preislisten und die
Nichtnummerierung von Belegen zu Tage getreten sei. Darüberhinaus sei
festgestellt worden, dass im Kassen-EDV System Daten verloren gegangen seien,
offenbar im Rahmen des Neuaufsetzens einer Programmversion. Diese Daten habe man
letztlich auch nicht mehr rekonstruieren können. Vom Hintergrund dessen,
dass das Unternehmen der Bw. nicht nur einen Hotel- und Beherbergungsbetrieb,
sondern auch einen Restaurationsbetrieb mit hoher Tagesfrequenz umfasse und
demnach eine Nachkalkulation für beide Seiten mit einem hohen Aufwand und
vielen offenen Fragen verbunden gewesen wäre, habe man daher mit dem
Prüfer auch einen entsprechenden, einvernehmlichen Lösungsansatz
gesucht und sich dahingehend letztlich darauf verständigt, die mit der
Anlastung von Unsicherheitszuschlägen sich verbindenden umsatz-und
körperschaftsteuerlichen Konsequenzen, beziehungsweise das
diesbezügliche Mehrergebnis von ca. € 10.000.- zwischen den Betrieben
Hotel K und Gasthof U aufzuteilen, beziehungsweise im Verrechnungswege
auszugleichen. In Anknüpfung hieran hielt die steuerliche Vertretung
der Bw. gleichzeitig fest, dass der Prüfer dahingehend auch vorläufige
Prüfungsfeststellungen an das Unternehmen übermittelt habe und sich
hierin kein einziger Hinweis auf etwaige kapitalertragsteuerliche Konsequenzen
finde. Infolge der wie angesprochen determinierten steuerlichen Konsequenzen
habe man im Weiteren dann auch auf die Abhaltung einer Schlußbesprechung
verzichtet. Das Thema Kapitalertragsteuer sei dann erstmals im
übermittelten Betriebsprüfungsbericht aufgetaucht, so die steuerliche
Vertretung der Bw. unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass sich dahingehend
offenbar der Leiter des Prüfungsteams eingeschaltet habe. Die hieran
anknüpfende Frage des Vorsitzenden, was passiert wäre, so der
Prüfer auch die kapitalertragsteuerlichen Konsequenzen konkret angesprochen
hätte, beantwortete die steuerliche Vertretung der Bw. dahingehend, dass
vom Hintergrund der fixierten Steuernachzahlung diesfalls auch die umsatz- und
körperschaftsteuerlichen Konsequenzen entsprechend reduziert worden
wären. Die ergänzenden Frage des Vorsitzenden, ob diesbezüglich
auch eine Berufung in Erwägung gezogen worden sei, wurde von Seiten der Bw.
dahingehend beantwortet, dass die diesbezüglichen Bemessungsgrundlagen
abgesprochen worden seien und man sich gemäß dem Grundsatz von Treu
und Glauben hieran auch gehalten habe. Abschließend wurde von
Seiten der Bw. noch ins Treffen geführt, dass angelastete
Unsicherheitszuschläge nicht automatisch zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung führten, sondern ein tatsächlicher Zufluss an
die Gesellschafter vorausgesetzt werde.
Hiezu bemerkte der Vertreter des Finanzamtes, dass
vorliegend sämtliche Bescheide gleichzeitig zugestellt worden seien und es
vom Hintergrund dessen, dass mit dem Prüfer angeblich eine Paketlösung
geschnürt worden sein soll, auf die man sich gemäß dem Grundsatz
von Treu und Glauben nun erstmalig berufe, wohl inkonsequent sei, nur den
Kapitalertragsteuerbescheid als solchen anzufechten, da dieser lediglich die
logische rechtliche Konsequenz der umsatz- und ertragsteuerlich verhängten
Unsicherheitszuschläge darstelle. Unter Hinweis auf das Erkenntnis
des VwGH vom 10.12.1995, Zl. 85/14/0080, hielt der Vertreter des Finanzamtes
gleichzeitig fest, dass bei einer Hinzurechnung von Unsicherheitszuschlägen
bei der Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft jedenfalls von
verdeckten Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter auszugehen sei,
sofern der Abgabepflichtige eine Nichtausschüttung nicht nachweise,
beispielsweise in einem Diebstahlsfall, und dieser Sicht auch nicht
entgegenstehe, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung eine auf
Vorteilszuwendung gerichtete Planentscheidung voraussetze.
Von Seiten der Bw. wurde abschließend bemerkt, dass
für den angesprochenen Verlust von Datensätzen jedenfalls auch nicht
die Bw. selbst, sondern das von ihr beauftragte EDV-Unternehmen verantwortlich
sei und zudem bei einer vergleichenden Überprüfung der vorhandenen
Datensätze mit den Summenblättern auch keinerlei Erlösdifferenzen
zu Tage getreten seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist ferner zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht den
Abgabenbehörden grundsätzlich frei (VwGH 18.7.2001; 98/13/0061;
18.11.2003, 2000/14/0187).
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu
den Elementen einer Schätzung (VwGH 25.2.2004, 2000/13/0050; 24.2.2005,
2003/15/0019) und geht von der Methodik her hievon aus, dass es bei mangelhaften
Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen
nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht
aufgezeichnet wurden.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EstG 1988 wird bei
inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Zu solchen Kapitalerträgen
gehören gemäß Abs. 2 leg. cit. auch verdeckte
Gewinnausschüttungen.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 EstG 1988 ist Schuldner
der Kapitalerträge der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete
(Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Gemäß
§ 95 Abs. 3 Z 1 EstG 1988 ist bei
inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der
Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener
oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer
Weise verwendet wird.
Unter verdeckten Ausschüttungen versteht man alle
vermögenswerten Vorteile, die eine Körperschaft dem Beteiligten oder
einem ihm nahe Stehenden nur deshalb gewährt, weil er Beteiligter der
Körperschaft ist und die sie einem anderen Vertragspartner in dieser Form
nicht gewähren würde.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt, wie dargelegt, den
umsatz- und ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlagen der Streitjahre 2001 bis
2003 Unsicherheitszuschläge hinzugeschätzt und diese gleichzeitig als
verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Für die hierauf entfallende
Kapitalertragsteuer wurde die Bw., als die gemäß
§ 95 Abs. 3
EstG 1988 zum Abzug Verpflichtete, mit Bescheid vom 30. November 2005 zur
Haftung herangezogen.
Hiezu hält der Unabhängige Finanzsenat vorweg
klarstellend fest, dass sich die im Zuge der Betriebsprüfung im Konkreten
festgestellten Aufzeichnungsmängel keinesfalls als unbedeutend ausnehmen
oder lediglich formeller Natur sind, wie dies die Bw. im Zuge des
Berufungsverfahrens zu vermitteln suchte. Schließlich lässt sich
nicht übersehen, dass gemäß den dahingehenden
Prüfungsfeststellungen nicht nur fehlende Tagesdateien und "Tagesdateien
ohne Umsatz", sondern darüberhinaus auch das Fehlen von Tagesjournalen (Am:
auf das Streitjahr 2003 bezogen zur Gänze) sowie fehlende Preislisten
bemängelt wurden. Völlig zutreffend hat der Prüfer demnach auch
befunden, dass vom Hintergrund der angesprochenen Unzulänglichkeiten die
sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen der Bw. jedenfalls in
Zweifel zu ziehen sei und man demzufolge die Besteuerungsgrundlagen auch nicht
zuverlässig ermitteln könne. Der Hinweis der Bw., wonach bei
einer vergleichenden Überprüfung der vorhandenen Datensätze mit
den Summendateien keine Erlösverkürzungen zu Tage getreten seien,
nimmt sich vom Hintergrund des Vorangeführten bereits als unberechtigt aus.
Hiezu kommt, dass die dahingehend von der Bw. bemühten Einwände auch
grundsätzlich am Kern der Sache vorbeigehen, zumal sich doch nicht
übersehen lässt, dass die Bw. die Schätzungsbefugnis und
Schätzungsverpflichtung des Prüfers weder dem Grunde noch der
Höhe nach in Frage gestellt hat, sondern sich diesbezüglich, wie
dargelegt, mit dem Prüfer sogar einvernehmlich auf die Anlastung
entsprechender Unsicherheitszuschläge verständigt hat. Ein
weiteres Eingehen hierauf hält der Unabhängige Finanzsenat daher auch
für entbehrlich, wobei angemerkt sei, dass der Umstand, dass die Bw. die
dahingehend für den Streitzeitraum erlassenen Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide gar nicht angefochten hat, wohl auch für
sich spricht.
Der auf den Grundsatz von Treu und Glauben abzielende
Vorwurf der Bw., wonach die Verhängung der vorangesprochenen
Sicherheitszuschläge unter dem Gesichtspunkt einer sich hiemit
verbindenden, abgesprochenen Gesamtnachbelastung von ca. € 10.000.- als
Obergrenze der Steuernachzahlung, resultierend aus der umsatz- und
körperschaftsteuerlichen Hinzurechnung, erfolgt und dahingehend auch
fixiert worden sein soll, lässt sich aktenmäßig nicht
nachvollziehen. Hiezu hält der Unabhängige Finanzsenat zudem
Nachstehendes fest: Der Grundsatz von Treu und Glauben ist nach Lehre und
Rechtsprechung vorwiegend bei Ermessensentscheidungen sowie bei der Auslegung
unbestimmter Rechtsbegriffe zu beachten und setzt von der Anwendung her einen
Vollzugsspielraum voraus. Der gegenständlich von der Bw.
bekämpfte Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid lässt sich hierunter
nicht subsumieren, zumal er sich schlicht und einfach aus der angesprochen
Anlastung von Unsicherheitszuschlägen ableitet und folgerichtig an jene
Sachbescheide (Anm: Umsatz-und Körperschaftsteuerbescheide) anknüpft,
die in einem einwandfreien Verfahren unbeanstandet zu Stande gekommen sind und
von der Bw. im Weiteren auch nicht bekämpft wurden. Der
Vollständigkeit halber sei hiezu noch festgehalten, dass sich der Umstand,
dass in Verbindung hiemit kapitalertragsteuerliche Konsequenzen nicht expressis
verbis angesprochen wurden, wohl nicht dahingehend interpretieren lässt,
dass der Bw. diesbezüglich eine unrichtige Rechtauskunft erteilt oder gar
ein Vetrauensschaden zugefügt worden sei.
Das Bemühen der Bw., den von ihr abgegebenen
Schlussbesprechungsverzicht unter Hinweis darauf, dass im Zuge der Prüfung
als Obergrenze der Steuernachzahlung ein Betrag von € 10.000.- fixiert
worden sei, für sich zu reklamieren, läuft ebenfalls ins Leere. Eine
etwaige Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs lässt sich
hieraus denkunmöglich ableiten, zumal Schlussbesprechungen nicht nur der
Besprechung der Prüfungs- und Ermittlungsergebnisse, sondern auch dem
Grundsatz des Parteiengehörs dienen (vgl. VwGH 13.10.1993, 91/13/0058;
11.5.2005, 2001/13/0039) und sich die Bw. mit dem von ihr abgegebenen
Schlussbesprechungsverzicht von sich aus und eigenverantwortlich der ihr
dahingehend offengestandenen Möglichkeiten begeben hat. Zudem
dürfte die Bw. in diesem Zusammenhang auch übersehen haben, dass
grundsätzlich nicht die Abgabenhöhe als solche (s. BAO Kommentar Dr.
Christof Ritz, 3. überarbeitete Auflage aus Juli 2005, unter Hinweis auf
Ellinger/Wetzel, BAO,119; VwGH 21.1.1998, 95/16/0322), sondern vielmehr die
Besteuerungsgrundlagen selbst oder ein Teil hievon Gegenstand der Schätzung
sind.
Zusammenfassend war sohin vom Hintergrund des
Vorangeführten in Verbindung mit der dargestellten, eindeutigen
Gesetzeslage und der hiezu ergangenen einschlägigen Judikatur, derzufolge
bei einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Gewinnermittlung zugerechnete
Mehrgewinne in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten seien
(vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 10.3.1982; 81/13/0072, SlgNr. 5668 F/)
und zu verdeckten, der Kapitalertragsteuer unterliegenden Ausschüttungen
führen (vgl. z. B. die Erkenntnisse des VwGH vom 24.3.1998; 97/14/0018,
97/14/0019; sowie vom 19.7.2000, 97/13/0241); spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 18. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0143-K/06
- Stammnummer
- 40921
- Gültig
- 18.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF