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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0738-W/03

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auf Grund von Buchführungsmängeln

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0738-W/03vom 15.05.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Was die angebliche Falschermittlung des Rohaufschlages auf dem Sektor "Bier" anlangt, so ist es nach dem Dafürhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu beanstanden, dass die rechnerische Ermittlung des durchschnittlichen Rohaufschlages auf Basis der in der Speisekarte angebotenen Biersorten erfolgt. Aus dem Umstand, dass der Prüfer zur Ermittlung des RAK die, laut den Rechnungen der Fa. H mengenmäßig am häufigsten eingekaufte Biersorte herangezogen hat, lässt sich - entgegen der Ansicht der Bw. - in Anbetracht der Tatsache, dass nämliche Größenordnung den exaktesten Aufschluss über den (Durchschnitts) RAK zu geben vermag, keine Rechtswidrigkeit ableiten Demgegenüber erscheinen die von der Bw. für die Sorte Budweiser sowie Budweiser Export mit 1,56 bzw. 1,88 bezifferten Rohaufschläge im Vergleich zu jenen der übrigen Biersorten (Bandbreite von 2,68 bis 3,04) zu gering, wobei nicht außer Acht gelassen werden darf, dass ein Anbot nämlicher Biersorte in der Speisekarte überhaupt nicht erfolgt ist und darüber hinaus das Fehlen mit dem temporären Verkauf (Mai bis September der Identität), respektive der Identität der Verkaufspreise zu jenen der ebenfalls in der Speisekarte nicht extra Erwähnung gefundenen Biersorten begründet wurde. In Anbetracht der vertragsmäßig engen Bindung an den Franchisegeber sowie der behaupteten "lückenlosen Kontrolle" der Bw. durch diesen erscheint das in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte, nicht durch Belege untermauerte Vorbringen, wonach der Franchisegeber der Bw. den An- und Verkauf von Budweiser gestattet habe, weder schlüssig noch nachvollziehbar. Ebenso erscheint dem erkennenden Senat der temporäre Ausschank von Budweiserbier in Anlehnung an die Saisonöffnungszeiten des "Schweizerhauses" schlichtweg als unergründlich. Der ebenso ins Treffen geführten Behauptung, wonach sich die niedereren RAKs bei Bier der Marke Budweiser bzw. Budweiser Export auf teueren Einkäufen in Supermärkten basieren, ist insoweit nicht als Ziel führend zu erachten, als - ungeachtet der tatsächlichen Erbringung eines Nachweises über die Tätigung solcher teuerer Einkäufe -, eine derartige Agitation schon per se jeder wirtschaftlichen Logik bzw. einem kaufmännischen Verhalten widerstreitet. Korrespondierend damit kann der Ansicht des Prüfers, wonach die Einkäufe obgenannter Biersorte bestenfalls im Ausmaß statistisch zu vernachlässigen Größen angesiedelt gelegen sind und daher nicht den von der steuerlichen Vertretung in Ansatz gebrachten RAK von 2,28 zu begründen vermögen, seitens des UFS nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. In Ansehung obiger Ausführungen gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Überzeugung, dass die vom Prüfer für den Sektor "Bier" ermittelten Erlösdifferenzen als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizieren sind und ergo dessen eine taugliche Grundlage für die schätzungsweise Ermittlung der Abgabenbemessung bieten. Auch die Verprobung der alkoholfreien Getränke, welche unter Ansatz eines durchschnittlichen, auf Basis der vom Hauptlieferanten bezogenen Produkte ergebenden RAK erfolgt ist, erscheint schlüssig und findet dieser prima vista auch keine Beanstandung durch die Bw. Was allerdings den (zusätzlichen) Ansatz bzw. die Höhe des Eigenverbrauchs im Zuge der Getränkeverprobung anlangt, so ist die Bw. generell darauf zu verweisen, dass nach dem Dafürhalten des UFS einerseits diesem Aspekt durch Ansatz von 5,5 Freigetränken pro Tag Rechnung getragen wurde, andererseits die Bw. es verabsäumt hat, die neben diesen Freigetränken als "zusätzlichen" Eigenverbrauch reklamierten Beträge nachzuweisen, respektive glaubhaft zu machen. Der von der steuerlichen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung monierte Ansatz von zumindest 9 Freigetränken pro Tag erschient dem Senat als überhöht und würde dieser Aspekt zusammen mit der Tatsache, dass den weiteren Angaben der Bw. gemäß rund 50% des Wareneinsatzes nicht in Umsatz münden, dazu führen, den Getränkeverkauf der Bw. als derart unrentabel erscheinen zu lassen, dass dieser unter Anlegung des Sorgfaltsmaßstabes eines ordentlichen Kaufmannes sofort zu beenden gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist vor allem betreffend des für das Jahr 1999 geltend gemachten Eigenverbrauches in der Höhe von öS 96.000.- anzumerken, dass nämlicher Wert in Relation zum erklärten Ein- bzw. Verkaufsvolumen der Bw. als völlig irreal zu bezeichnen ist, wobei die Bw. die Beweisführung, wonach diese Summe in Diebstählen begründet gelegen sei, schuldig geblieben ist. Der Umstand, dass es für das Jahr 1999 zu einer doppelten Berücksichtigung des Weineinkaufs (Berücksichtigung bei der Kalkulation "Bierumsätze" bzw. jener der alkoholfreien Getränke) gekommen ist, ist nach dem Dafürhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz weder der Schätzung der Bemessungsgrundlagen an sich, noch dem Schätzungsergebnis der Höhe nach abträglich. Nämliche Konsequenz liegt darin begründet, dass einerseits, - so wie bereits der Prüfer in seiner Berufungsstellungnahme ausgeführt hat-, ob identer Rohaufschlagskoeffizienten von Bier (in diesem Zusammenhang wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen betreffend die Rechtmäßigkeit des Bier RAK auf obige Ausführungen verwiesen) und Wein (2,9) die für beide Produkte gemeinsam vorgenommene kalkulatorische Ermittlung in korrekter Art und Weise erfolgt ist, andererseits, dass eine Kürzung des Wareneinkaufs der alkoholfreien Getränke um öS 20.456,97 zusätzlich zur Berücksichtigung der Höhe des ins Treffen geführten Eigenverbrauches von öS 60.000.- eine im Jahr 1999 erfolgte Operation auf dem Gebiet der alkoholfreien Getränke mit einem irrealen RAK von 6,73 bewirkt, wobei sich nämlicher Wert aus nachstehender Berechnung ergibt: | RAK alkoholfreie Getränke 1999 | Werte (in öS auf Tausend abgerundet) | Wareneinkauf alkoholfreie Getränke gesamt | 101 | abzüglich doppelt erfasster Weineinkauf | -20 | abzüglich geschätzter EV laut Bw. | -60 | abzüglich Wareneinkauf Eistee, Kaffee, da diese Produkte auch in den Erlösen vorhanden sind | 12 | Wareneinsatz | 33 | Erlöse (inklusive Eistee und Kaffe) laut Erklärung | 282 | abzüglich geschätzter EV | -60 | Verhältnis Umsatz zu Einsatz = RAK | 6,73 In Ansehung obiger Umstände erfolgte die schätzungsweise Ermittlung der Abgabenbemessungsrundlage auch auf dem Getränkesektor völlig rechtens und war daher die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen. 2. Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 Angesichts der Ausführungen unter Punkt 1 der Berufungsentscheidung erfolgte der Ansatz der Zurechnungsbeträge als verdeckte Gewinnausschüttung, respektive die Festsetzung der Kapitalertragsteuer zurecht, weswegen dem Rechtsmittel auch in diesem Punkt der Erfolg zu versagen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. enn nicht zutreffend, Zeile löschen! DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Wien, am 15. Mai 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0738-W/03
Stammnummer
40911
Gültig
15.05.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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