Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1154-L/02
Bankzinsen als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1154-L/02vom 29.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Karl Braunschmid, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 2. Mai
2000 betreffend Einkommensteuer 1998
entschieden: Der
eingeschränkten Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
festgesetzte Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1998
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Einkommen
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2.537.100,00 S
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Einkommensteuer
Abgabenschuld
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1.161.550,00 S
84.413,13 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
1. Beim Bw. wurde vom 6. März 2000 bis zum 13. April
2000 eine Betriebsprüfung durchgeführt. In Punkt 2 der Niederschrift
vom 14. April 2000 stellte der Prüfer folgendes fest:
Der Bw. unterhalte neben einem Girokonto, von welchem (im
Prüfungszeitraum) sämtliche laufenden Buchungen getätigt worden
seien, auch ein "privates Vorsorgekonto" und ein Girokonto, das seit
31. August 1994 mit einer Lastschrift in Höhe von 4.000.000,00 S
aushafte. Dieses Konto sei mit 23. Dezember 1992 eröffnet worden. Die
Lastschrift begründe sich durch Abbuchungen von laufenden betrieblichen
Aufwendungen im Zeitraum 23. Dezember 1992 bis
30. August 1994. Ab diesem Zeitpunkt seien lediglich die anfallenden
Zinsen als Lastschrift gebucht und daraufhin der Zinsaufwand mittels
Überweisung vom Vorsorgekonto getilgt worden. Tatsächlich sei dadurch
der Stand des Kontos auf einen Betrag von insgesamt 4.000.000,00 S
eingefroren worden.
Der Stand des Vorsorgekontos steige von 6.268.810,63 S
(vom 1. Januar 1996 an) auf mehr als 7.627.259,75 S
(31. Dezember 1997). Das Guthaben dieses Kontos sei zum Großteil
durch Überweisungen vom laufenden Girokonto entstanden. Diese
Überweisungen hätten sich zwischen 250.000 S und 500.000 S
pro Monat bewegt. Mit 31. Dezember 1998 seien mittels des Vorsorgekontos alle
anderen Verbindlichkeitskonten ausgeglichen worden. Dieser Vorgang sei (lt.
Angaben des steuerlichen Vertreters) unter anderem auf die Rechtsprechung zum
sogenannten Zweikontenmodell zurückzuführen.
Feststellung:
Da es sich bei den als Betriebsausgabe geltend gemachten
Schuldzinsen um Zinsaufwand handle, der im (wirtschaftlichen) Zusammenhang mit
nicht betrieblichen Aufwendungen stehe, falle der Schuldzinsenaufwand des oben
genannten Girokontos unter das Abzugsverbot gemäß
§ 20 EStG 1988. Die jüngsten Erkenntnisse zum
Zweikontenmodell stellten (in Verbindung mit dem Erkenntnis des VwGH vom
19.9.1990, 89/13/0112) Anwendungsfälle des § 307 Abs. 2 BAO dar, daher
seien die Schuldzinsen nicht als Ausgabe anzuerkennen.
Ein Indiz für die Nichtabzugsfähigkeit dieses
Zinsaufwandes sei auch die Tatsache, dass mit 12. Oktober 1998 das Sollzinsen
produzierende Konto zur Gänze (aus Mitteln des Vorsorgekontos getilgt
worden sei), um einer Nichtanerkennung der Schuldzinsen als Betriebsausgabe
vorzubeugen. Es erfolge daher eine Gewinnerhöhung in Höhe der bisher
als Betriebsausgaben geltend gemachten Schuldzinsen betreffend das obgenannte
Konto für das Jahr 1998.
Zinsaufwand 1998 (ohne Spesen):
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bisher
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205.671,99 S
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laut BP
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31.268,70 S
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Gewinnerhöhung
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174.403,29 S
2. Gegen den aufgrund der oben bezeichneten
Betriebsprüfung erlassenen Einkommensteuerbescheid 1998 vom 2. Mai 2000
(und den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer 1998) wurde mit Schreiben vom 19. Juli 2000 (innerhalb der
verlängerten Rechtsmittelfrist) Berufung erhoben.
Der gesamte Jahreszinsenaufwand des Hypo-Girokontos Nr. 00
59xxx7 in Höhe von 174.403,29 S sei von der Betriebsprüfung im Jahr
1998 nicht als Betriebsausgabe anerkannt worden. Der Schuldsaldo dieses Kontos
sei ausschließlich durch betriebliche Ausgaben entstanden.
Der Auffassung der Betriebsprüfung könne nicht
gefolgt werden, weil der VwGH in seinem Erkenntnis vom
27.1.1998, 94/14/0017 ausführe, dass bei getrennter Kontenführung
(Betriebseinnahmen- und Betriebsausgabenkonto) eine saldierte Betrachtungsweise
Platz greife. Dies habe der Prüfer unterlassen (mit Verweis auf
Herzog/Jirecek, Steuerzahler-Handbuch 2000). Im Zuge der Diskussion um das
Zweikontenmodell habe Dr. Quantschnigg im Seminar vom 10. September 1998
(zusammen mit Hofrat Dr. Zorn) ausgeführt, dass angemessene Entnahmen
(genannt habe man die Zahl von 120.000 S in Anlehnung an die
Geschäftsführervergütung im Körperschaftsteuerrecht)
für den Lebensunterhalt keine Auswirkung auf die Frage nach dem
betrieblichen Charakter eines Fremdfinanzierungsaufwandes haben sollten. Ebenso
nicht Schulden, die nachweislich zur Finanzierung von Anlagevermögen
verwendet worden seien. Weiters müssten Vorsorgen für die auf den
Unternehmensgewinn entfallende Steuer dem Unternehmen entnommen werden
können. Diese Überlegungen hätten sich auch im Artikel von Dr.
Quantschnigg in der ÖStZ gefunden, in welcher er einen Erlass zum
Zweikontenmodell angekündigt habe (und im Erlassentwurf selbst).
Die vom VwGH normierte saldierte Betrachtungsweise
führe dazu, dass sich durch die wirtschaftliche Zusammenlegung zweier (oder
mehrerer) Konten eine Situation wie bei einem Kontokorrentkonto ergebe.
Quantschnigg/Schuch führten im Einkommensteuerhandbuch dazu aus, dass durch
eine Vielzahl von Ab-und Zubuchungen die Zuordenbarkeit in eine betriebliche und
private Sphäre verloren gehe: Die Abwicklung privater und betrieblicher
Vorgänge auf einem Konto führe zu praktischen Aufteilungsproblemen
(genaue Abgrenzung nach bestimmten Methoden, Schätzung zulässig).
Weiters werde ausgeführt, hinsichtlich eingehender Zahlungen solle der
Steuerpflichtige bestimmen können, dass er damit vorrangig Privatschulden
tilgen wolle, was im Zweifel angenommen werden könne. Alle
Normierungen und Überlegungen in Rechtsprechung und Literatur seien vom
Prüfer nicht berücksichtigt worden, indem er den gesamten
Jahreszinsaufwand eines Kontos, das in die saldierte Betrachtung einzubeziehen
sei, als nichtbetrieblich qualifiziert habe.
In der beiliegenden Berechnung für 1998 seien folgende
Grundsätze berücksichtigt worden
Einbeziehung
beider Konten (Einnahmenkonto und betrieblich entstandenes Ausgabenkonto) in die
saldierte Betrachtungsweise
Ausscheiden
des Schuldanteiles für Investitionen in das Anlagevermögen per
1. Januar 1998 (760.516,59 S)
Ausscheiden
angemessener Entnahmen 1998 in Höhe von 120.000 S.
Aufgrund dieser exakten Ermittlung des
betrieblichen und privaten Anteiles an den Schuldzinsen und Spesen 1998 unter
Berücksichtigung der saldierten Betrachtungsweise, ergebe sich ein der
Privatsphäre zuzurechnender Schuldzinsenanteil (der betrieblichen Konten H1
und H2, siehe nachfolgend Punkt 7 c) in Höhe von 73.355,58 S und ein
betrieblicher Anteil von 106.091,56 S (gesamte Zinsen- und Spesenbelastung:
Konto H1 mit insgesamt 4.399,75 S und Konto H2 mit
175.047,39 S).
Der Bw. stelle daher den Antrag zusätzlich 106.091,56
S an Schuldzinsen als Betriebsausgabe zu berücksichtigen und die
übermittelte Berechnung zugrundezulegen.
3. Die Betriebsprüfung nahm mit Schreiben vom 26.
April 2001 zur Berufung wie folgt Stellung:
Man habe den Zinsaufwand eines einzigen Kontos gekürzt
(Kto-Nr. 00 59xxx7), den Aufwand eines Kreditkontos, welches zur Anschaffung von
Anlagevermögen aufgenommen worden sei, habe man aber als Betriebsausgabe
anerkannt.
Die erwähnte "saldierte Betrachtungsweise"
habe der Prüfer sehr wohl beachtet. Im Unterschied zur Auffassung des
steuerlichen Vertreters bleibe jedoch festzuhalten, dass hier sämtliche
vorgelegten Konten zu berücksichtigen seien. Beim gegenständlichen
Prüfungsfall bedeute dies, dass in Wahrheit ein Gesamtüberschuss in
Höhe von 1,2 Mio S bis 2,9 Mio S vorliege und somit (bei saldierter
Betrachtungsweise) gar kein Zinsaufwand notwendig gewesen sei. Bereits deswegen
erscheine die Abzugsfähigkeit des Zinsaufwandes nicht als möglich, da
die Bankkonten mit Spareinlagen (Guthaben) als "privat" und die Bankkonten mit
aushaftenden Verbindlichkeiten als "betrieblich" bezeichnet
würden.
Der wahre Grund für diese Behandlung von Bankkonten
sei darin zu sehen, dass für Guthaben- oder Vorsorgekonten nur 25%
Kapitalertragsteuer abzuführen seien und ein Verbindlichkeitenkonto eine
Steuerersparnis (bei entsprechendem Gewinn) von bis zu 50% vom betrieblichen
Zinsenaufwand biete.
Zudem scheine die Tatsache für die
Nichtabzugsfähigkeit des Zinsaufwandes zu sprechen, dass das
Betriebsausgabenkonto im Dezember 1992 (Einführung des
Endbesteuerungsgesetzes) eröffnet worden sei und man von dort
ausschließlich laufende Aufwendungen (bis zum 31. Dezember 1994 in
Höhe von 4 Mio S) getätigt habe. Gleichzeitig habe man zeitnah ein
endbesteuertes Vorsorgekonto eingeführt.
Die Angemessenheit der getätigten Entnahmen sei daher
unbeachtlich, ebenso von welchem Konto die Einkommensteuer bezahlt werde.
Beim strittigen Konto handle es sich um Verbindlichkeiten
für laufende Aufwendungen aus den Jahren 1993 und 1994, die zumindest nach
der buchhalterischen Darstellung nie durch das Unternehmen erwirtschaftet worden
seien. Da jedoch das 1993 und 1994 erworbene Umlaufvermögen bereits in den
gleichen, spätestens in den unmittelbar darauffolgenden Jahren zu
entsprechenden Umsätzen habe führen müssen, stelle sich auch
nicht die Frage, inwieweit der Unternehmer durch die Nichtanerkennung des
Zinsaufwandes in seiner Finanzierungsfreiheit eingeschränkt worden sei.
Sogar aus betriebswirtschaftlicher Sicht sei der Zinsenaufwand nicht als
betrieblicher Aufwand denkbar.
4. Die Berufung vom 19. Juli 2000 gegen den
Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 1998 und gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Juni 2001
abschlägig beschieden:
Der Bw. habe mehrere Kreditkonten
geführt,
Eines
zur Anschaffung von Anlagevermögen, dessen Zinsaufwand als Betriebsausgabe
anerkannt worden sei,
weiters
ein Guthabenkonto, auf das man sämtliche Einnahmen verbucht habe
(Kontostand 7,6 Mio S) und
das
berufungsgegenständliche Konto, entstanden aus Aufwendungen der Jahre 1993
und 1994, deren Erwirtschaftung durch das Unternehmen nie erreicht worden sei.
Den Minusstand von 4.000.000 S habe man eingefroren.
Im Hinblick auf den Schuldenstand des
Kontokorrentkontos habe man nicht Eigenmittel entnommen, sondern Entnahmen
fremdfinanziert, deren Verwendung zu außerbetrieblichen Schulden
geführt habe. Soweit finanzielle Mittel der Finanzierung von Aufwendungen
der privaten Lebensführung dienten, lägen Privatverbindlichkeiten vor.
Entscheidend sei der Schuldgrund. Die dargestellten Entnahmen stellten Mittel
zur Lebensführung dar. Diese würden daher unter das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 fallen.
Die Wiederaufnahme sei aufgrund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt und daher
rechtmäßig.
5. Mit Schreiben vom 2. Juli 2001 stellte der Bw. einen
Antrag auf Vorlage der Berufung betreffend die Einkommensteuer 1998 an die
zweite Instanz.
6. Am 20. August 2001 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 29. April 2003 wurde die Berufung auf die
vom Steuerberater vorgeschlagenen Berechnungen und Kürzungen
eingeschränkt (Aufteilung des Zinsenabzuges: Privat 40,88% mit 73.356 S,
betrieblich 59,12% mit 106.091,56 S).
7. Folgende Unterlagen sind für die rechtliche
Würdigung zusätzlich heranzuziehen:
Übersichtsblätter der
Betriebsprüfung:
(a) Gegenüberstellung der Einnahmen, Ausgaben und
Jahresgewinne
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1996
|
1997
|
1998
|
Einnahmen
|
5.434.000
|
5.417.000
|
4.440.000
|
Ausgaben
|
2.907.000
|
2.485.000
|
1.930.000
|
Jahresgewinn
|
2.527.000
|
2.932.000
|
2.510.000
(b) Überweisungen vom "Vorsorgekonto" H4 auf das
Privatkonto Kto Nr. 0021xxx7: Im Jahr 1996 gesamt 1.515.000 S, in den Jahren
1997 und 1998 insgesamt 960.000 S und 940.000 S. Die Gelder auf dem Konto H4
stammen aus Überweisungen vom Konto H1 und H2.
(c) Übersicht über die betrieblichen
Konten:
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|
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1.1.1996
|
31.12.1996
|
31.12.1997
|
31.12.1998
|
H1
|
0059xxx9
|
-52.165,07
|
45.256,90
|
104.734,75
|
19.911,60
|
H2
|
0059xxx7
|
-4.071.753,34
|
-4.071.811,94
|
-4.059.056,24
|
0,00
|
H3
|
0059xxx8
|
-726.247,62
|
-726.240,14
|
-723.884,90
|
0,00
|
H4
|
0059xxx0
|
6.268.810,63
|
7.231.851,10
|
7.627.259,75
|
3.258.283,56
|
GC
|
1364xxx0
|
-149.678,20
|
-44.507,50
|
0,00
|
0,00
|
|
Summe d. Konten
|
1.268.966,40
|
2.434.548,42
|
2.949.053,36
|
3.278.195,16
(d) Zinsaufwand am Konto H2 (strittiger Aufwand) im Jahr
1998 gesamt 175.047,39 S. Laut Betriebsprüfung wurde das Konto am 23.
Dezember 1992 eröffnet. Die Schuld entstand durch Umschuldung bzw.
Rückzahlung eines Praxisgründungskredites und durch rein betriebliche
Ausgaben der Jahre 1992 bis 1994. Während der Laufzeit des Kredites wurden
nur die Zinsen bezahlt. Im Oktober 1998 erfolgte eine Abdeckung der
Verbindlichkeiten (wie bei allen anderen betrieblichen Negativkonten) durch das
sogenannte "Vorsorgekonto".
Der Zinsaufwand am Konto H1 betrug 1998 insgesamt
4.399,75 S. Der gesamte Zinsaufwand beider Konten (inclusive H2)
beläuft sich auf 179.447,14 S.
(e) Aufbau des Kontos H2: Eröffnung am 23. Dezember
1992, Stand Ende 1992 gesamt 436.592,42 S und Stand Ende 1993 gesamt
3.251.323,2 S (daher Ausgaben 2.814.730,86 S), Stand Ende 1994 gesamt
4.000.000,00 S (Ausgaben 1994 gesamt 748.676,72 S).
(f) Das Konto H3 ist ein reines betriebliches
Investitionskonto, vom Konto GC wurden keine Entnahmen getätigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Die in der obigen
Sachverhaltsdarstellung angeführten Umstände und Ermittlungsergebnisse
sind (soweit sie nicht ausdrücklich in den nachfolgenden Punkten als
strittig angeführt und gewürdigt werden) der rechtlichen Beurteilung
zugrundezulegen.
2. Betriebsausgaben sind
gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch
den Betrieb veranlasst sind. Strittig ist im gegenständlichen Fall die
Frage, in welchem Ausmaß Zinsen des Kontos H1 und H2 im Jahre 1998
abzugsfähig sind. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, ob die den Zinsen
zugrundeliegenden Verbindlichkeiten betrieblich oder privat veranlasst sind.
Auch eine teilweise private Veranlassung kommt in Frage.
Die dargestellte
Zinsensituation ist temporär begrenzt (sie endet 1998).
3. Das der Zinsenkürzung
hauptsächlich zugrundeliegende Verbindlichkeitenkonto H2 wurde am 23.
Dezember 1992 eröffnet. Nach den Darstellungen der Betriebsprüfung ist
die Verbindlichkeit des Kontos H2 ausschließlich durch betriebliche
Vorgänge (Praxisgründung, Betriebsausgaben) entstanden. Eine
Aufteilung des ursprünglichen Kredites ist daher nicht möglich.
Private Veranlassungen als Ausgangsbasis einer Zinsenkürzung kommen aber in
Form der Entnahmen im Prüfungszeitraum in Betracht.
Gleichzeitig ist in diese
Betrachtung der dargestellte Saldo der gesamten Betriebskonten bzw. dessen
Anstieg von Anfang 1996 bis Ende 1998 einzubeziehen. Dabei ist festzustellen,
dass die bezeichnete Situation des Positivsaldos der gesamten betrieblichen
Konten im vorliegenden Fall, nicht mit den im Erkenntnis des VwGH vom
27. 1. 1998, 94/14/0017 geschilderten Gegebenheiten (Entstehen
eines Gesamtnegativsaldos aller Konten durch übermäßige
Privatentnahmen) vergleichbar ist und aus diesem Grund die Zurechnung der
gesamten Zinsaufwendungen als privat veranlasst nicht in Betracht kommt.
Vom steuerlichen Vertreter
wurde eine Aufteilung betreffend die vorliegenden Konten H1 und H2
vorgeschlagen, bei der unter Anwendung der Methode des Beraters von einem
privaten Anteil von 40,88% ausgegangen wird. Betrachtet man die Gesamtsumme der
Entnahmen (3.415.00,00 S) übersteigt diese den (positiven)
Gesamtkontenanstieg in den bezeichneten Jahren um rund 1,4 Mio S, das sind etwa
42,4%. Beide Berechnungen ergeben zahlenmäßig einen beinahe identen
Wert.
Die der Behörde
übermittelte Aufstellung der steuerlichen Vertretung (unter Miteinbeziehung
aller Konten und der in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Faktoren)
stellt somit in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine realistische
Berechnungsgrundlage dar, umsomehr als sie alle notwendigen Aspekte der hier
vorliegenden besonderen Situation miteinbezieht.
Der eingeschränkten
Berufung für 1998 war aus diesen Gründen stattzugeben.
Der Gewinn aus
selbständiger Arbeit ermittelt sich (inclusive der Erhöhung lt. Punkt
1 der Niederschrift vom 14. April 2000) wie folgt:
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Jahr
|
1998
|
Gewinn bisher
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2.504.581,00
S
|
Erhöhung Punkt 1 der
Niederschrift vom 14. April 2000
|
6.398,00
S
|
Erhöhung Punkt 2,
privater Zinsenanteil
|
73.356,00
S
|
Gewinn neu
|
2.584.335,00
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
29. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1154-L/02
- Stammnummer
- 4090
- Gültig
- 29.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF