Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0136-L/03
Keine Verfassungswidrigkeit von Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Schwankungsrückstellungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0136-L/03vom 06.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
die Securitas Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz betreffend Körperschaftsteuer 2001 vom 12. Februar 2003
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
festgesetzte Abgabe betragen:
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Bemessungs-grundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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213.648.142,00 S
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Körperschaftsteuer
Eigenkapitalzuwachsverzinsung
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72.640.354,00 S
1.089.416,25
S
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Ausländische
Steuer
Anrechenbare
Steuer
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+
1.306.977,24 S
-
1.939.717,00 S
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Festgesetzte
Steuer
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70.483.076,00
S
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Abgabenschuld
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5.122.204,89
€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
1. Die Bw. betreibt das Versicherungsgeschäft und
ermittelte den in der Bilanz für das Veranlagungsjahr 2001 ausgewiesenen
Gewinn nach den besonderen, für Versicherungsgesellschaften geltenden
Vorschriften (sechster Abschnitt des KStG 1988 und Versicherungsaufsichtsgesetz
(VAG)). Die mit Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, eingeführte
Einschränkung für bestimmte Arten von Rückstellungen wurde
berücksichtigt.
2. Die Körperschaftsteuererklärung für 2001
wurde von der Bw. am 20. Dezember 2002 der zuständigen Abgabenbehörde
übermittelt (Bilanzgewinn 1.211.823,48 €, Einkünfte aus
Gewerbebetrieb 15.535.269,70 €). Die Bemessung der Körperschaftsteuer
erfolgte anhand der Angaben der Bw. in der Steuererklärung.
3. Gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2001
vom 12. Februar 2003 (zugestellt am 18. Februar 2003) wurde mit Schreiben vom 5.
März 2003 Berufung eingelegt:
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Körperschaftsteuer 2001 sei der nach § 7 KStG 1988 zu berechnende
Gewinn um insgesamt 11.318.065,39 € erhöht worden. Dies sei aufgrund
der durch das Budgetbegleitgesetz 2001 erfolgten Beschränkung der
steuerlichen Abzugsfähigkeit verschiedener Rückstellungen notwendig
gewesen. Die Erhöhung ergebe sich wie folgt:
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Beschränkung der Rückstellung für noch
nicht abgewickelte Versicherungsfälle
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4.721.718,40
€
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Beschränkung der sonstigen versicherungstechnischen
Rückstellungen (§ 15 Abs. 3 und § 26a Abs. 12 KStG idF des
Budgetbegleitgesetzes, BGBl. I 142/2000)
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17.133,69 €
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Hälfte der Schwankungsrückstellung
(§ 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988)
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2.526.651,19
€
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Übergangsregelung gemäß
§ 26a Abs. 11 KStG 1988
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4.052.562,11
€
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Summe
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11.318.065,39
€
Die Berufung richte sich gegen diese Erhöhungen des
steuerlichen Gewinnes, weil die Bestimmungen des § 15 Abs.
3 KStG 1988 und
§ 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988
verfassungsrechtlich bedenklich seien und man diesbezüglich auch die
Übergangsbestimmungen des § 26a Abs. 11 und 12 KStG
1988 miteinbeziehen müsse.
Zudem enthalte die Bemessungsgrundlage für die
Körperschaftsteuer den Verkaufserlös eines Fahrzeuges in Höhe von
19.985,03 €. Für Abschreibung und Buchwertabgang sei die Luxustangente
berücksichtigt worden, nicht aber hinsichtlich des Verkaufserlöses
(Antrag auf Kürzung des Verkaufserlöses um 8.853,66 € auf
11.131,37 €).
(a) Verfassungswidrigkeit des
§ 15 Abs. 3 KStG 1988:
§ 15 Abs. 3 KStG 1988 laute:
"Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen
(§ 81 c Abs. 3 D VII des VAG) sind mit 80%
des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag
weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des
maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei
30% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger
als zwölf Monate beträgt."
Der Gesetzgeber habe damit die Regelung des
§ 9 Abs. 5 EStG 1988 übernommen und gleichzeitig eine
Fristigkeit eingebaut. Nur Rückstellungen deren Laufzeit am Bilanzstichtag
weniger als zwölf Monate betrage, könnten ungekürzt angesetzt
werden, das Ausmaß dieser Rückstellungen werde mit 30% festgelegt.
Umgekehrt werde daraus die unwiderlegbare Vermutung abgeleitet, dass die als
langfristig zu behandelnden Teile der Rückstellung pauschal mit 70%
anzunehmen seien. Gegen diese Durchschnittsbetrachtung bestünden
verfassungsrechtliche Bedenken.
(1) Gleiches sei gleich und Ungleiches ungleich zu
behandeln. Für die unterschiedliche Behandlung gleicher Sachverhalte
müssten sachliche Gründe vorliegen. Zwar könne der Gesetzgeber
Durchschnittsbetrachtungen vornehmen, es gebe aber Grenzen dafür.
Pauschalierende Regelungen dürften den Erfahrungen des täglichen
Lebens nicht widersprechen (VfSlg 13.726/1994). Vermiedene Schwierigkeiten
dürften zum Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen nicht außer
Verhältnis stehen.
(2) Der Gesetzgeber differenziere unzulässigerweise
zwischen den verschiedenen Rückstellungen. Während er bei anderen
Rückstellungen eine Einzelbetrachtung im Zusammenhang mit der 80%-Regel
normiere, greife bei der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle eine Vermutung (mit 70%) Platz. Unerheblich sei die
tatsächliche Laufzeit. Für diese Vorgangsweise gebe es aber keine
sachliche Rechtfertigung. Die Verwaltungsökonomie komme dafür nicht in
Frage. Vielmehr gebe es Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes.
Sämtliche aus Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen
seien innerhalb der versicherungstechnischen Rückstellungen darzustellen.
Diese umfassten auch
echte
Verbindlichkeiten
Rechnungsabgrenzungsposten
und
Wertberichtigungen
zu Forderungen.
Anzuwenden sei das
Vorsichtsprinzip gemäß
§ 201 Abs. 2 Z 4 HGB.
(3) Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle umfasse dem Grunde und der Höhe nach noch nicht
feststehende Leistungsverpflichtungen aus den bis zum Bilanzstichtag
eingetretenen Versicherungsfällen und nach diesem Stichtag voraussichtlich
anfallende Regulierungsaufwendungen. Zudem würden hier auch
am
Bilanzstichtag feststehende, jedoch noch nicht abgewickelte
Versicherungsverpflichtungen und
Rückstellungen
für Rentenverpflichtungen aus dem Bereich der Schadens- und
Unfallversicherung erfasst.
Diese Verpflichtungen
seien um allfällige Forderungen aus Regressen, Ansprüchen auf
versicherte Objekte und Teilungsabkommen zu vermindern. Grundsätzlich gelte
das Prinzip der Einzelbewertung, das VAG sehe aber auch Pauschalmethoden vor.
Die Rückstellung werde dann noch um Ansprüche aus
bestehenden Rückversicherungsverträgen vermindert. Jedes Unternehmen
könne selbst den Schadensselbstbehalt bestimmen. Die Art der
Rückversicherungsverträge werde durch die unterschiedlichen
Risikosituationen der einzelnen Sparten bestimmt. Durch die Vielfalt der
Gestaltungen lasse sich eine Zuordnung der Rückversicherungsabgaben auf die
einzelne Verpflichtung kaum nachvollziehen.
(4) Die Bestimmung des §
15 Abs. 3 KStG 1988 stelle auf die Bilanzposition als Ganzes
ab. Aus der beschriebenen Komplexität der Rückstellungsteile ergebe
sich, dass der durch § 15 Abs. 3 KStG 1988
normierte pauschale Ansatz nicht sachgerecht sein könne, weil es dafür
vergleichbarer Strukturen bei den Versicherungsunternehmen und deren
Rückversicherungspolitik bedürfe. Davon könne aber nicht
ausgegangen werden (zB. würden in der Krankenversicherung die
Versicherungsleistungen in der Regel innerhalb eines Jahres abgewickelt).
Es stelle sich auch die Frage der Berechtigung einer
Beschränkung dem Grunde nach, da Teile der Rückstellung echte
Verbindlichkeiten aus bereits fällig gewordenen Versicherungsleistungen
beträfen und für Verbindlichkeiten keine Einschränkungen
bestünden. Dies gelte insbesondere auch für in den Leistungen
enthaltene Rentenverpflichtungen. Zum 31. Dezember fällig gewordene
Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen seien schon am Beginn des
Folgejahres auszuzahlen und zählten daher zu den Verbindlichkeiten. Gerade
im Bereich der Lebensversicherung könne von einer Langfristigkeit nicht
ausgegangen werden.
(5) Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
umfassten die Stornorückstellung und die Rückstellung für
Großrisiken. Die Stornorückstellung stelle zum überwiegenden
Teil eine Wertberichtigung zu den Prämienaußenständen dar, die
aufgrund der besonderen Rechnungslegungsvorschriften des VAG nicht aktivseitig
abgesetzt werden könne. Die eingeschränkte
Rückstellungsfähigkeit dieser Rückstellung sei daher ebenfalls
nicht sachgerecht. Die versicherungstechnischen Rückstellungen seien nach
dem VAG auf der Aktivseite zu bedecken, was zu steuerpflichtigen
Kapitalerträgen führe. Eingriffe auf der Passivseite führten
daher zu bedenklichen Differenzierungen.
(b) Verfassungswidrigkeit des
§ 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988:
Schwankungsrückstellungen könnten nur mehr zur
Hälfte steuerwirksam gebildet werden. Als Begründung werde in den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage angeführt, dass es sich bei diesen
Beträgen wirtschaftlich betrachtet um Vorsorgen für Unternehmerrisiken
handle, denen teilweise Eigenkapitalcharakter zukomme. Dass dem nicht so sei,
werde von Mayer und Doralt wie folgt begründet: Gewinne aus langfristigen
Versicherungsverträgen würden nicht erst nach Beendigung der
Verträge als Ertrag vereinnahmt, vielmehr gebe es in einzelnen
Wirtschaftsjahren Teilrealisationen. Die Bildung von
Schwankungsrückstellungen stelle dafür einen Ausgleich (nämlich
für die systemfremden Bilanzierungsgrundsätze) dar.
Aus diesem Grund bestehe keine Notwendigkeit gerade
Schwankungsrückstellungen nur teilweise zum steuerlichen Abzug zuzulassen,
da es sich um eine echte Rückstellung (für ungewisse
Verbindlichkeiten) handle. In der Ungleichbehandlung gegenüber den
übrigen Rückstellungen liege die Verfassungswidrigkeit.
4. Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. März 2001
wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Der Veräußerungserlös
des PKW wurde antragsgemäß gekürzt. Zur Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen betreffend die Bildung von
Rückstellungen wurde folgendes ausgeführt: "Die von der Bw.
geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Änderung
des § 15 Abs. 3 KStG 1988 sowie des
§ 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 durch das
Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142, werden von der Abgabenbehörde
erster Instanz nicht geteilt, weil der Gesetzgeber nach ständiger
Rechtsprechung des VfGH eine Durchschnittsbetrachtung bei der Regelung von
Lebensbereichen zugrundelegen darf (VfSlg 11.469, 11.615)."
5. Mit Schreiben vom 27. März 2003 stellte die Bw.
einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (UFS). Diese solle nur hinsichtlich der
Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 3 KStG 1988
und des § 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988
erfolgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Die Bw. beantragt eine Prüfung der
Verfassungskonformität der
§§ 15 Abs. 2 Z 3 und
15 Abs. 3 KStG 1988.
2. In
§ 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 ist geregelt,
dass Änderungen von Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden
Jahresbedarfes nur zur Hälfte steuerwirksam sind.
Laut § 15 Abs. 3 KStG 1988
sind Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen (nach
§ 81 c Abs. 3 D VIII VAG) mit 80% des
Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen deren Laufzeit am Bilanzstichtag
weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des
maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei
30% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger
als zwölf Monate beträgt.
§ 26a Abs. 11 KStG 1988 schreibt
vor, dass Rückstellungen zum Ausgleich für den schwankenden
Jahresbedarf die vor dem 1. Januar 2001 gebildet wurden, zur Hälfte in den
drei Wirtschaftsjahren nach dem 31. Dezember 2000 (und zwar zu je einem Drittel)
aufzulösen sind. In Abs. 12 derselben Bestimmung ist die
Auflösung der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle und sonstiger Rückstellungen im Sinne einer
Anpassung an die Vorschrift des
§ 15 Abs. 3 KStG 1988 geregelt
(fünfjähriger Zeitraum).
Die bezeichneten Bestimmungen orientieren sich an § 9
Abs. 5 EStG 1988 und stellen eine vom Gesetzgeber gewollte pauschale Abzinsung
dar. Sie dienen dem Ziel, den Vorteil aus der verzinslichen Anlage der
Steuerersparnis abzuschöpfen.
3. Gemäß Art 18 BVG darf die gesamte
staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der
Unabhängige Finanzsenat hat aus diesem Grund die obangeführten
Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes (nämlich die
§§ 15 Abs. 2 Z 3, sowie
15 Abs. 3 und 26a Abs. 11 und 12 KStG 1988) solange
anzuwenden, als sie dem bestehenden Rechtsbestand angehören.
Der bekämpfte Bescheid erging aufgrund eines formell
wirksamen Abgabengesetzes und wurde auch frei von jeglicher Willkür der
Behörde erlassen. Eine unrichtige Anwendung der Gesetzesbestimmungen oder
eine unrichtige Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage wurde von der
Bw. nicht behauptet. Der berufungsgegenständliche Bescheid weist weder
formelle noch materielle Mängel auf.
4. Ein Fall der verfassungskonformen Auslegung liegt nicht
vor, weil hinsichtlich der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen keine
Zweifel bestehen und es ist auch nicht Aufgabe des Unabhängigen
Finanzsenates, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu prüfen.
Dennoch soll ergänzend zu den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken
folgendes bemerkt werden:
Bezüglich der Rückstellungen für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle geht der Gesetzgeber davon aus, dass
für 70% der Gesamtsumme dieser Rückstellungen die Laufzeit mehr als
zwölf Monate beträgt und insoweit eine Kürzung vorzunehmen ist.
Die Bw. stellt selbst in der Berufung fest, nach dem VAG seien für die
Ermittlung der Rückstellungen Pauschalmethoden zulässig. Die
Einführung einer pauschalen Berechnung kann daher auch dem
Steuergesetzgeber nicht verwehrt sein. Zudem legt gerade die von der Bw.
erwähnte Komplexität der Rückstellungsermittlung eine
Durchschnittssatzermittlung nahe, sodass die oberwähnten Bestimmungen
keinen Regelungsexzess darstellen können. Im strittigen
Versicherungsbereich spielen zudem Verbindlichkeiten nur eine untergeordnete
Rolle. Die von der Bw. angedeuteten Beispiele (zB Lebensversicherung am 31.12.
des Jahres fällig) weisen auf bloße Einzelfälle hin. Diese sind
aber im Bereich der gesetzlich angenommenen 30% (Fälle mit Laufzeit unter
zwölf Monaten), bei welchen der volle Rückstellungsansatz möglich
ist (und damit auch der volle Ansatz einer Verbindlichkeit), jedenfalls
abgedeckt.
Schwankungsrückstellungen dienen dem Ausgleich von
Schwankungen der Schadensverläufe, die über das Kalenderjahr
hinausgehen. Sie stellen eine Art Prämienübertrag für jenen Teil
der Prämie dar, der zur Deckung von nicht regelmäßig anfallenden
Großschäden vorgesehen ist (Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler,
KStG 1988, § 15 Anm 11). Sie gewährleisten
den Risikoausgleich in der Zeit und haben eine Sicherungsfunktion bezüglich
eintretender Großschäden. Als Vorsorge für Unternehmerrisiken
kommt ihnen nach der Rechtsmeinung von Teilen der Lehre und der Finanzverwaltung
auch ein Eigenkapitalcharakter zu. Die Anerkennung der Rückstellung in
Höhe von 50% erscheint daher nicht unsachgerecht.
Die Bw. hat auch in keiner Weise dargelegt, inwieweit es
durch die Anwendungen der inkriminierten Bestimmungen zu einem sachwidrigen
Ergebnis gekommen ist, vielmehr stellt sie diesbezüglich nur Vermutungen
an.
5. Der Veräußerungserlös des PKW war aus
den in der Berufung bezeichneten Gründen zu kürzen.
Der Berufung war aus den genannten Gründen teilweise
stattzugeben.
Linz,
6. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 15 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 26a Abs. 11 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 26a Abs. 12 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Rückstellung für noch nicht abgewickelte VersicherungsfälleSchwankungsrückstellungTeilwertansatz bei Rückstellungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0136-L/03
- Stammnummer
- 4089
- Gültig
- 06.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF