Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0470-W/08
Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0470-W/08vom 13.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr1, vertreten durch Stb., vom
3. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom
14. Juni 2007 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum
Oktober 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Firma Bw. (Bw.) mit Sitz in Adr1 , ist auf dem Gebiet
der Altstoffverwertung, insbesondere dem Handel und der Verschrottung von
gebrauchten Kraftfahrzeugen tätig. Geschäftsführer der Bw. ist
seit 22.2.1996 Mohamed B. C. und seit 6.9.2002 Ahmed C. , die zu je 50 % an der
Bw. beteiligt sind.
Im Zuge einer die Zeiträume Februar bis November 2006
umfassenden Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO wurden im
BP-Bericht vom 12. Juni 2007 u.a. folgende Feststellungen getroffen:
"Tz. 2 Sonstige
Berichtigungen 10/2006
Bei gegenständlicher
Firma wurde im Jahr 2003 eine Außenprüfung für die Jahre 1999
bis 2001 durchgeführt. Im Nachschauzeitraum 01/2002 bis 02/2003 konnte
festgestellt werden, dass in den Umsatzsteuervoranmeldungen für insgesamt
116 PKWs (offensichtlich teilweise Wracks) steuerfreie Ausfuhren in Höhe
von EUR 37.892,35 geltend gemacht wurden. Da für diese steuerfreien
Ausfuhren zum Zeitpunkt der damaligen Außenprüfung keine
Ausfuhrbestätigungen vorhanden waren, wurden diese Umsätze als
steuerpflichtige Umsätze behandelt und aus dem Betrag von EUR 37.892,35 die
20%ige Umsatzsteuer herausgerechnet. Es ergab sich daher ein zu versteuernder
Nettowert von EUR 31.576,96. Dies ergab eine USt in Höhe von EUR 6.315,39.
Im Zuge des
finanzstrafrechtlichen Verfahrens (Spruchsenat) wurden seitens der steuerlichen
Vertretung mit Schreiben vom 24.11.2006 sämtliche die oben angeführten
steuerfreien Ausfuhren betreffenden Ausfuhrbestätigungen (Za 58) vorgelegt,
um im Finanzstrafverfahren den strafbestimmenden Wertbetrag zu vermindern.
Gleichzeitig wurde in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 10/2006
der Betrag von EUR 6.315,39 unter der Kennzahl 090 (Sonstige Berichtigungen)
geltend gemacht, da die Ausfuhrbestätigungen jetzt vorhanden seien.
Diese
Ausfuhrbestätigungen kamen jedoch wie folgt zustande:
Der
Geschäftsführer der gegenständlichen Firma, Herr
C. Mohamed B.
, legte aufgrund des offenen
Finanzstrafverfahrens im Oktober und November 2006 die damaligen Einheitspapiere
für die erfolgten Importe in die Slowakei und die dazugehörigen
Rechnungen dem Zollamt D. vor und
ersuchte um nachträgliche Ausfertigung von Ausfuhrerklärungen, die
gegenständlichen Ausfuhrerklärungen (Za 58) wurden sodann von
Zollbediensteten zollamtlich abgefertigt.
Mit Kontrollmitteilung
vom 3.11.2006 wurden Fotokopien sämtlicher Zollunterlagen (Rechnungen,
slowakische Importnachweise und nachträglich erstellte
Ausfuhrerklärungen) dem ho. Finanzamt übermittelt.
Dazu muss Folgendes
festgehalten werden:
Die Werte der vorgelegten
slowakischen Importerklärungen stimmen mit den vorgelegten
Ausfuhrerklärungen nicht überein. Die Werte in den
Ausfuhrerklärungen sind um ein Vielfaches höher als in den
slowakischen Importerklärungen. Weiters wurden zu den einzelnen
Ausfuhrerklärungen auch Rechnungen vorgelegt, bei denen der jeweilige
Kaufpreis auf den Wert der Ausfuhrerklärungen ausgebessert (ge- bzw.
verfälscht) wurde.
Bemerkt wird, dass die
Firma Bw. die in den vorliegenden
Ausfuhrerklärungen aufscheinenden Werte auch vereinnahmt und der
Besteuerung in Österreich unterzogen hat.
Trotz Erkenntnis der
manipulierten Rechnungen durch die österreichischen Zollbediensteten und
der offensichtlichen Tatsache, dass der Wert der Ausfuhren weit höher ist
als die erklärten Importwerte der einzelnen PKWs in die Slowakei, wurden
die gegenständlichen Ausfuhrerklärungen zollamtlich abgefertigt.
Dazu wird festgehalten,
dass die von der steuerlichen Vertretung übermittelten zollamtlichen
Unterlagen nur in sehr wenigen Fällen auch die slowakischen
Importerklärungen beinhalten, da bei diesen wenigen die Werte einheitlich
sind.
Bei einer Besprechung vom
15.1.2007 im Zollamt E. konnte in
Erfahrung gebracht werden, dass aus zollrechtlicher Sicht gemäß
Artikel 795 der ZK-DVO (Zollkodex-DVO) eine nachträgliche
Ausfuhrerklärung eingereicht werden kann, wenn alle dazugehörenden
Voraussetzungen erfüllt werden.
Dem steht das
Umsatzsteuergesetz 1994 wie folgt entgegen.
Gemäß
§ 7
Abs. 4 UStG 1994 muss über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis
erbracht werden. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, die Steuerfreiheit schon
vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der
Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung
erbracht wird. Dazu sieht die Randzahl 1076 der UStRl 2000 vor, dass, wenn der
Nachweis nicht innerhalb der sechs Monate nach Bewirken der Lieferungen erbracht
wird, so ist die diese Lieferung betreffende Voranmeldung (bzw.
Jahreserklärung) zu berichtigen (ex tunc). Langt der Ausfuhrnachweis nach
der Berichtigung ein, kann die Steuerfreiheit wiederum in Anspruch genommen
werden (ex tunc) und zwar bis zur Rechtskraft des Bescheides für jenen
Zeitraum, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist.
In gegenständlichen
Fällen wäre dies der Zeitraum 2002 bis 2005 gewesen.
Aufgrund des vorstehend
angeführten Sachverhaltes werden seitens der Bp die nachträglich (nach
4 Jahren) erstellten und vorgelegten Ausfuhrnachweise nicht anerkannt.
Die in der UVA für
den Zeitraum 10/2006 geltend gemachte sonstige Berichtigung in Höhe von EUR
6.315,39 wird daher nicht anerkannt."
Aufgrund dieser Feststellungen wurde am 14. Juni 2007
für den Zeitraum Oktober 2006 ein
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
erlassen, der die in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemachten
Berichtigungen iHv € 6.315,39 nicht berücksichtigte.
Dagegen wurde innerhalb der verlängerten
Rechtsmittelfrist mit Schreiben vom 3. August 2007 vom steuerlichen
Vertreter Berufung (USt-Akt S 14ff)
eingebracht. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die
Betriebsprüfung im Zuge der in den Jahren 2002 und 2003 erfolgten
Nichtanerkennung der Umsatzsteuerfreiheit aufgrund fehlender Ausfuhrnachweise
Auskunft gegeben hätte, dass die Umsatzsteuerfreiheit in dem Zeitraum
nachgeholt werden könne, in dem die Ausfuhrnachweise vorliegen würden
(so wie dies beim Touristenexport der Fall wäre). Aufgrund dieser Auskunft
habe der Geschäftsführer der Bw. im Zuge des Finanzstrafverfahrens die
Ausfuhrnachweise (Za 58) vom Zollamt D. erhalten und die Ausfuhrlieferungen des
Jahres 2002 seien in der Umsatzsteuervoranmeldung für 10/2006 steuerfrei
behandelt worden. Die Ausfuhrnachweise seien im Finanzstrafverfahren als
Minderung des strafbestimmenden Wertbetrages und auch vom Finanzamt G. nach
erfolgter Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldung für 10/2006
samt Begleitschreiben anerkannt worden. Erst bei einer später
durchgeführten Außenprüfung und Umsatzsteuernachschau sei die
Steuerfreiheit erneut verneint worden. Gemäß dem Erlass des BMF, GZ
BMF-010103/0023-VI/2006 vom 6.4.2006 (Richtlinien zum Grundsatz von Treu und
Glauben) seien unter Punkt 3 die Voraussetzungen für eine Anwendung von
Treu und Glauben angeführt, die auf den Fall der Bw. zutreffe:
1. Die Auskunft sei von der zuständigen
Abgabenbehörde erteilt worden, da das Finanzamt G. (Betriebsprüfung -
Herr F. ) die zuständige Behörde sei.
2. Die Auskunft sei nicht offensichtlich unrichtig und die
Unrichtigkeit sei für die Partei nicht leicht erkennbar gewesen. § 7
Abs. 4 UStG 1994 regle eindeutig wie im Fall des Touristenexportes und des
nachträglichen Erhalts von Ausfuhrnachweisen vorzugehen sei. Danach
könne die Steuerfreiheit im Zeitpunkt des Einlangens des Ausfuhrnachweises
nachgeholt werden. Jedoch werde keine Aussage getroffen, welche Wirkung ein
nachträglicher Ausfuhrnachweis in den anderen Fällen (zB Abholung
durch einen ausländischen Unternehmer) entfalte bzw. in welchem Zeitraum
die Steuerfreiheit geltend zu machen sei. Es sei kein Grund zu erkennen, warum
ein Touristenexport anders zu behandeln sei als die Abholung eines Gegenstandes
durch einen ausländischen Unternehmer. Deshalb und aufgrund des Fehlens
einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sei die von Herrn F. vertretenen
Rechtsansicht der analogen Anwendung der Touristenexportregelung
verständlich und durchaus plausibel gewesen und die Unrichtigkeit daher
nicht leicht erkennbar gewesen. Dass die Auskunft nicht offensichtlich unrichtig
gewesen sei und die Unrichtigkeit auch nicht leicht erkennbar, zeige die
Tatsache, dass im Zuge des Finanzstrafverfahrens, in welchem das Finanzamt G.
vom Finanzstrafsenat mit der Kontrolle der Ausfuhrnachweise beauftragt worden
sei, die Minderung des strafbestimmenden Wertbetrages anerkannt worden sei. Es
sei die Umsatzsteuervoranmeldung für 10/2006 samt Ausfuhrnachweisen und
Begleitschreiben (mit ausführlicher Sachverhaltsdarstellung) vom Finanzamt
nochmals überprüft worden und nach der Überprüfung sei die
Buchung erfolgt und damit die Anerkennung der Steuerfreiheit. Das Finanzamt und
auch die Mitglieder des Finanzstrafverfahrens haben nach zweimaliger
Überprüfung und Kontrolle die Unrichtigkeit nicht erkannt.
3. Die Partei habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Auskunft Dispositionen getroffen, die sie bei Kenntnis der Unrichtigkeit der
Auskunft nicht oder anders getroffen hätte. Der Geschäftsführer
hätte bei Kenntnis der Sachlage sofort nach der Betriebsprüfung der
Jahre 2002 und 2003 mehr Zeit und Mühe investiert, um Ausfuhrnachweise zu
erlangen und die Steuerfreiheit noch in den Jahren 2002 und 2003 geltend machen
zu können. Wenn der Geschäftsführer gewusst hätte, dass die
Geltendmachung der Steuerfreiheit nicht mehr möglich sei, wäre die
Besorgung der Ausfuhrbescheinigungen aufgrund des enormen Zeitaufwandes und der
unverhältnismäßigen Kosten-Nutzen-Relation unterlassen worden
(Nutzen ca. 20 % geringere Strafe im Finanzstrafverfahren von
€ 6.315,39 = € 1.263,00, Kosten: enormer Zeitaufwand durch
Fahrten zu Speditionen und Zollämtern, Wartezeiten, Telefonate und daher
weniger Zeit für die laufende Unternehmenstätigkeit und daher
Gewinneinbußen, die den Nutzen überstieg).
4. Schaden ("Vertrauensschaden") für die Partei, wenn
die Besteuerung entgegen der Auskunft der Betriebsprüfung vorgenommen
werde. Der finanzielle Schaden in Form von Umsatz- und Gewinneinbußen gehe
wegen des Zeitaufwandes über den Betrag von € 6.315,39 hinaus.
Zum Hinweis im Bp-Bericht vom 12. Juni 2007, dass die
Einfuhrpapiere der Slowakei nicht mit den Werten in den Ausfuhrbescheinigungen
(Za 58) übereinstimmen, wird vorgebracht, dass die Bw. die Ausfuhren in
voller Höhe (wie auf den Rechnungen ersichtlich) als Einnahmen deklariert
und die Bw. nichts mit den nachträglichen Veränderungen an den
Rechnungsbeträgen zu tun habe. Eindeutig sei, dass die Ausfuhren
tatsächlich stattgefunden haben und dass eine Ausfuhr nur in
tatsächlicher Höhe vorliegen könne und daher eine
Ausfuhrbescheinigung auch nur in tatsächlicher Höhe ausgestellt werden
könne. Dass im Zuge der Einfuhren Veränderungen an den Rechnungen
(niedrigere Werte) vorgenommen worden seien, mit denen die Bw. nichts zu tun
habe, ändere nichts an der tatsächlich erfolgten Ausfuhr in voller
Höhe. Gemäß Artikel 795 ZK-DVO sei die nachträgliche
Abfertigung von Ausfuhrnachweisen durch das Zollamt vorgesehen. Das Zollamt habe
diese Ausfuhrnachweise ausgestellt und daher liegen Ausfuhrnachweise im Sinne
des § 7 UStG vor.
Es werde daher entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben, also dem Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft des Finanzamtes,
ersucht, den Betrag von € 6.315,39 als sonstige Berichtigung
anzuerkennen.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom
4. September 2007 (USt-Akt S 23ff) wird Folgendes begründend
ausgeführt:
"Die Anwendung des
Grundsatzes von Treu und Glauben setzt einen Vollzugsspielraum voraus, somit
einen Auslegungsspielraum zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe oder einen
Rechtsanwendungsspielraum bei Ermessensübung. Da im Fall der Beurteilung
der Rechtzeitigkeit einer Nachreichung von Ausfuhrnachweisen ein
Vollzugsspielraum nicht gegeben ist, kann der Grundsatz von Treu und Glauben
keine Anwendung finden.
Davon abgesehen,
läge selbst bei ungenauer Auskunftserteilung ein Fall einer
offensichtlichen Unrichtigkeit vor, die die Partei leicht erkennen konnte, zumal
sie auch zum damaligen Zeitpunkt steuerlich vertreten war. Dies deshalb, weil
für § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 die allgemeinen verfahrensrechtlichen
Bestimmungen zum Tragen kommen, weil Abs. 4 lediglich für den
Touristenexport (Z 3) eine nachträgliche Geltendmachung der Steuerbefreiung
regelt. Auch den USt-Richtlinien, RZ 1076, ist und war auch zum damaligen
Zeitpunkt zu entnehmen, dass die Steuerfreiheit (auch nachträglich) nur bis
zur Rechtskraft des Bescheides in Anspruch genommen werden kann."
Im Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
28. September 2007 wurde ergänzt, dass im Erlass des BMF zum
Grundsatz von Treu und Glauben unter Punkt 6.2.2 der Begriff der
offensichtlichen Unrichtigkeit näher definiert und insbesondere auf §
293b BAO und die dazugehörige Judikatur verwiesen werden. Im Urteil des UFS
Linz, GZ. RV/0492-L/04 vom 9.3.2005 werde auf die diesbezügliche Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen. Danach sei eine offensichtliche
Unrichtigkeit aus Sicht der Behörde zu beurteilen. Sie liege vor, wenn sie
ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im
Tatsachenbereich deutlich erkennbar sei. Um eine offensichtliche Unrichtigkeit,
welche leicht erkennbar sei, handle es sich nur dann, wenn sie ohne nähere
Untersuchungen im Rechtsbereich deutlich erkennbar sei.
Streitgegenständlich sei die Unrichtigkeit erst nach mehrmaliger
Überprüfung durch verschiedenste Stellen der Abgabenbehörde und
trotz ausführlicher Sachverhaltsdarstellung durch den Bw. Es könne
sich deshalb um keine offensichtliche Unrichtigkeit handeln, die leicht
erkennbar wäre.
Selbst unter Punkt 5.1. der Richtlinien zum Grundsatz von
Treu und Glauben werden festgehalten, dass es sich bei Erlässen um keine
Rechtsquellen, Rechtsverordnungen oder Weisungen handle. Da sowohl der UFS als
auch der VwGH der gleichen Ansicht seien, stehe die in der
Berufungsvorentscheidung als verpflichtend angenommene Auseinandersetzung mit
den Umsatzsteuerrichtlinien im Widerspruch zu der Wertung der Richtlinie durch
BMF und Judikatur.
In der
Stellungnahme des Betriebsprüfers
vom 18. Oktober 2007 (USt-Akt S 28ff) wurde der Sachverhalt - wie in Tz. 2 des
Bp-Berichtes vom 12. Juni 2007 ausgeführt - wiederholt. Zum ersten Absatz
auf Seite 4 der Berufung wird ergänzt, dass die erhöhten Beträge,
wie sie in den ge- bzw. verfälschten Rechnungen aufscheinen als Einnahmen
deklariert wurden, nie in Zweifel gestanden seien und auch in der Niederschrift
über die Schlußbesprechung bzw. dem Bp-Bericht festgehalten sei. Der
Behauptung des steuerlichen Vertreters, dass die Bw. mit den im Zuge der
Einfuhren vorgenommenen Veränderungen an den Rechnungen (niedrigere Werte)
nichts zu tun habe, wird seitens der Betriebsprüfung folgende Vorgangsweise
angenommen: Für die Exporte seien Gefälligkeitsrechnungen mit den
niedrigeren Beträgen erstellt worden, um die Einfuhrabgaben in der Slowakei
so gering als möglich zu halten. Tatsächlich seien höhere
Beträge bezahlt und auch in die Buchhaltung der Bw. aufgenommen worden. Zu
diesem Zweck seien die Beträge in den Rechnungen, die in die Buchhaltung
der Bw. aufgenommen worden seien, von den niedrigeren auf die höheren
ausgebessert worden und somit die Rechnungen ge- bzw. verfälscht und es
seien nicht - wie der steuerliche Vertreter in der Berufung ausführte - die
Rechnungen von höheren Beträgen auf niedrigere Beträge zum
Zeitpunkt der Einfuhr in die Slowakei ausgebessert worden. Die vorsätzliche
Ge- bzw. Verfälschung der gegenständlichen Rechnungen müssten
somit in Österreich von Verantwortlichen der Bw. durchgeführt worden
sein.
In einem
Aktenvermerk vom 9. November 2007
hält der die Vorprüfung (1999 bis 2003) durchführende
Betriebsprüfer fest, dass für bisher steuerfrei behandelte Erlöse
die Voraussetzungen der §§ 7 und 18 UStG fehlten und daher diese
Erlöse dem Normalsteuersatz unterworfen wurden. Es seien in der
Schlussbesprechungsphase die zumindest grundsätzlichen Möglichkeiten
besprochen worden, um für diese Umsätze die Steuerfreiheit zu
erlangen, genaue Details darüber seien ihm nach über 4 ½ Jahren
nicht mehr erinnerlich. Der Betriebsprüfer sei wie der damalige Leiter der
Bp-Abteilung davon ausgegangen, dass ein Rechtsmittel eingebracht werde.
Förmliche Belehrungen seien in diesem Prüfungsverfahren weder in
schriftlicher noch in mündlicher Weise erforderlich gewesen, da stets der
steuerliche Vertreter anwesend gewesen sei.
In der
Gegenäußerung des
steuerlichen Vertreters vom 11. Jänner 2008 wird entgegnet, dass aus den
vorgelegten Rechnungen keinerlei Manipulationen festzustellen seien und es sich
um korrekte Belege aus der Buchhaltung der Bw. handle, die die richtigen Werte
enthalten und mit den Ausfuhrnachweisen übereinstimmen. Die behaupteten
Manipulationen der Werte in den Rechnungen auf die Werte in den
Ausfuhrerklärungen seien bei Betrachtung der zeitlichen Abfolge
unmöglich, weil die Ausfuhrerklärungen ja aufgrund der Rechnungen
abgefertigt worden seien. Lediglich in einer geringen Anzahl von Fällen
seien auf den Rechnungen offensichtliche Veränderungen vorgenommen worden,
wobei diese Veränderungen entgegen den Ausführungen der
Betriebsprüfung durch den Kunden vor dem Zeitpunkt der Einfuhr erfolgt sein
mussten. Dabei werde folgender Ablauf angenommen: Ausstellung der richtigen
Rechnung von der Bw. - Änderung der Rechnung vor Einfuhr in die Slowakei
durch die Kunden - Einfuhr in die Slowakei - Übergabe der
Importerklärung samt Original bzw. Kopie der geänderten Rechnung an
die Bw. (auf dieser Grundlage sei die Umsatzsteuer an die Kunden erstattet
worden), die in diesen Fällen nicht die eigene Rechnungskopie, sondern das
vom Kunden erhaltene Exemplar in der Buchhaltung abgelegt habe, auf welchem der
Betrag selbstverständlich auf den richtigen (höheren) Wert
ausgebessert werden musste. Die Veränderungen an diesen Rechnungen seien
teilweise so plump und offensichtlich gewesen, dass es sehr wahrscheinlich sei,
dass die Rechnungen mehrfach geändert worden seien (Originalrechnung mit
richtigem Betrag, Änderung der Einfuhr auf einen niedrigeren Betrag durch
den Kunden und erneute Änderung auf den richtigen Betrag durch die Bw.).
Zur Beanstandung der Betriebsprüfung, dass nur in
wenigen Fällen die slowakischen Importerklärungen dem Finanzamt
übermittelt worden seien, werde vorgebracht, dass diese
Importerklärungen bereits im Zuge der Betriebsprüfung im Jahre 2003
vorgelegt worden und diese nicht als Grundlage für eine
Umsatzsteuerfreiheit der Ausfuhrlieferungen anerkannt worden seien. Es
könne der Bw. nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn dem Finanzamt nicht
erneut belanglose Dokumente vorgelegt worden seien, sondern fast
ausschließlich die vom Gesetz geforderten Ausfuhrnachweisen (Za 58).
Zusammenfassend werde festgehalten, dass es sich
unbestrittener Weise um Ausfuhrlieferungen handle. Die im UStG geforderten
zollamtlichen Ausfuhrbescheinigungen seien nachträglich in richtiger
Höhe (tatsächlich vereinnahmte Beträge) ausgestellt worden, auch
wenn die Werte mit denen der Einfuhrpapiere (welche für
österreichische Umsatzsteuerzwecke irrelevant seien) nicht
übereinstimmen, ändere das nichts an der tatsächlich erfolgten
Ausfuhr und dem Vorliegen von Ausfuhrnachweisen in korrekter Höhe. Die
Tatsache, dass der Betriebsprüfer Herr F. sich nach langer Zeit nicht mehr
eindeutig an das Gespräch erinnere, sei nachvollziehbar, dennoch
schließe er ein Gespräch über die grundsätzliche
Möglichkeit für die Umsätze die Steuerfreiheit zu erlangen nicht
aus. Der Steuerberater könne sich jedoch mit Sicherheit an den Inhalt der
damaligen Schlußbesprechung und die Auffassung von Herrn F. erinnern,
wonach die Umsatzsteuerfreiheit im Zeitpunkt des Vorliegens der Ausfuhrnachweise
- wie beim Touristenexport - in Anspruch genommen werden könne, zumal er
dem Geschäftsführer sofort nach der Betriebsprüfung empfohlen
hätte, möglichst rasch die Ausfuhrnachweise beim Zollamt abfertigen zu
lassen, um den Abgabenrückstand zu verringern. Da der
Geschäftsführer nicht umgehend diese Maßnahmen getroffen
hätte, sei er bei fast jeder laufenden Besprechung darauf aufmerksam
gemacht worden, bis er es im Zuge des Finanzstrafverfahrens getan habe. Da der
Steuerberater laufend mit dem konkreten Fall zu tun habe, habe er die Aussagen
des Betriebsprüfers zur Inanspruchnahme der Umsatzsteuerfreiheit nicht
vergessen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Behandlung von
Kraftfahrzeuglieferungen im Sinne des § 7 UStG 1994, die in
den Jahren 2002 und 2003 bewirkt wurden, als steuerfrei im Monat der Vorlage von
Ausfuhrnachweisen (Oktober 2006).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z
1 UStG 1994 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,
der Umsatzsteuer.
Nach § 20 Abs. 1 UStG 1994
ist bei der Berechnung der Steuer in den Fällen des § 1 Abs. 1
Z 1 und Z 2 von der Summe der Umsätze auszugehen, für welche die
Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist.
Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Eine Ausfuhrlieferung (§ 6
Abs. 1 Z 1) liegt gemäß
§ 7 Abs. 1 UStG 1994 vor, wenn
1. der Unternehmer den Gegenstand
der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3
Abs. 8) hat oder
2. der Unternehmer das
Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem
ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand
der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen
die unter Z 3 genannten Fälle.
3. Wird in den Fällen der Z 2
der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und
durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt
eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
a) der Abnehmer keinen Wohnsitz
(Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat,
b) der Gegenstand der Lieferung
vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der Lieferung folgt,
ausgeführt wird und
c) der Gesamtbetrag der Rechnung
für die von einem Unternehmer an einen Abnehmer gelieferten
Gegenstände 75 Euro übersteigt. ...
Weiters muss nach § 7 Abs. 4
UStG 1994 über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis erbracht werden.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des
Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von
sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird.
Macht der Unternehmer in den
Fällen des Abs. 1 Z 3 von dieser Berechtigung keinen Gebrauch und nimmt er
die Steuerfreiheit stets erst nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch,
so kann die zunächst vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der
Voranmeldung für jenen Voranmeldungszeitraum rückgängig gemacht
werden, in welchem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt, vorausgesetzt,
dass diese Vorgangsweise in allen Fällen des Abs. 1 Z 3 eingehalten wird.
Dies gilt auch dann, wenn der Ausfuhrnachweis erst nach Ablauf jenes
Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem die Lieferung an den ausländischen
Abnehmer ausgeführt worden ist.
Der Unternehmer hat die Höhe
der Ausfuhrnachweise, für welche die Versteuerung nach Maßgabe des
Zeitpunktes des Einlangens des Ausfuhrnachweises rückgängig gemacht
wird, nachzuweisen.
Die streitgegenständlichen
Kraftfahrzeuglieferungen wurden in den Jahren 2002 und 2003 ausgeführt. Die
Steuerschuld ist unstrittig in diesen Jahren entstanden.
Nach § 20 Abs. 1 UStG 1994
sind diese Umsätze daher in den Jahren 2002 und 2003 steuerbar. Eine
Umsatzsteuerfreiheit für diese Umsätze kann - wenn überhaupt -
nur in diesen Jahren vorliegen.
Dazu führt Ruppe, UStG
1994³, (unter Hinweis auf Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer
§ 7 Anm 72a und der Entscheidung des VwGH vom 17.10.1988, 87/15/0148) in
§ 7 Tz. 62 Folgendes aus: "Die Lieferung
an den ausländischen Abnehmer ist (bei Sollbesteuerung) in dem
Voranmeldungszeitraum zu versteuern, in dem die Lieferung ausgeführt ist,
wenn nicht im selben Zeitraum die Ausfuhr erfolgt ist und der Ausfuhrnachweis
erbracht werden kann. Ist die Lieferung als steuerpflichtig behandelt worden und
wird der Ausfuhrnachweis später erbracht, so ist die Lieferung
rückwirkend (ex tunc) als steuerfrei zu behandeln, sofern dies
verfahrensrechtlich noch möglich ist. Ist der Umsatzsteuerbescheid
rechtskräftig, so ist die nachträgliche Erbringung des
Ausfuhrnachweises nur dann ein Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs. 1 lit. b
BAO, wenn die für die Erbringung des Ausfuhrnachweises geeigneten Belege im
Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens bereits vorhanden waren, jedoch ohne
Verschulden des Unternehmers noch nicht vorgelegt werden konnten, nicht jedoch
wenn sie erst nachher ausgestellt werden (Kranich/Siegl/Waba § 7
Anm 72c)." (siehe auch UFS-Entscheidung vom 4.12.2007, GZ.
RV/0866-L/05).
Im Erkenntnis vom 17.10.1988,
87/15/0148, hat der VwGH ausgeführt, dass
"die Steuerfreiheit bis zur Rechtskraft des
Steuerbescheides für den Zeitraum in Anspruch genommen werden kann, in dem
die Lieferung bewirkt wurde. Nach der Rechtskraft des Steuerbescheides ist die
Geltendmachung der Steuerfreiheit nur möglich, wenn für den
betreffenden Zeitraum das Verfahren gemäß
§ 303 BAO wieder
aufgenommen wurde."
Eine Ausnahme ist nach § 7
Abs. 4 UStG 1994 lediglich für Touristenexporte vorgesehen. Dann ist eine
Korrektur im Voranmeldungszeitraum möglich, in dem der Ausfuhrnachweis beim
Unternehmer einlangt, was aber streitgegenständlich nicht vorliegt.
Es kann daher dahingestellt
bleiben, ob die vorgelegten nachträglichen Ausfuhrbescheinigungen den
Voraussetzungen des § 7 UStG 1994 genügen.
Aus den oben genannten
Gründen ist die Berücksichtigung einer Steuerfreiheit von in den
Jahren 2002 und 2003 erfolgten Ausfuhrlieferungen im Berufungszeitraum Oktober
2006 nicht mehr möglich.
Auch der Hinweis auf den Grundsatz
von Treu und Glauben vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 5.4.2001, 98/15/0158, vom
21.10.2004, 2000/13/0179 und vom 27.2.2003, 99/15/0004) ist das in Artikel 18
B-VG verankerte Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jedes
andere Prinzip, insbesondere jenes von Treu und Glauben (Ritz, BAO³, §
114 Tz. 7). Das bedeutet, dass die Gesetzesbindung des Behördenhandelns
Vorrang vor anderen, allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie eben auch Treu und
Glauben, hat. Es besteht keine Verpflichtung zur Verwaltungshandlung contra
legem.
Darüberhinaus könnte der
Aussage des Betriebsprüfers, dass das Nachbringen von Ausfuhrnachweisen
möglich sei, um die Ausfuhrumsätze dann wieder als steuerfrei
behandeln zu können, nicht als völlig falsch gesehen werden, wenn die
Bw. die Ausfuhrbescheinigungen bis zur Rechtkraft (d.h. innerhalb der
Rechtsmittelfrist) nachgebracht hätte, was aber streitgegenständlich
aber nicht passierte. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung vom 4. September 2007 verwiesen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0470-W/08
- Stammnummer
- 40870
- Gültig
- 13.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF