Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3179-W/02
Umbaukosten für ein Arbeitszimmer bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Verlustvorträge und Sanierung von Privaträumen als Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3179-W/02vom 12.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg
Tulln betreffend Einkommensteuer 1995 sowie Einkommensteuer 1997 bis
1999 nach der am 21. April 2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße
7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden im Sinne der Berufungsvorentscheidungen vom
23. Oktober 2001 abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt in den
streitgegenständlichen Jahren ein Einzelunternehmen, das sich sowohl mit
Weinbau als auch mit Vermietung und Verpachtung beschäftigt. Gleichzeitig
ist der Bw. Gesellschafter der M KEG, welche sich mit Weinhandel
beschäftigt.
Auf Grund der Feststellungen einer im Jahr 2001 im
Einzelunternehmen des Bw. durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO, wurden die
Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998
mit Bescheid vom 12. Juli 2001 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wiederaufgenommen. Ebenfalls mit Bescheid vom
12. Juli 2001 wurden einerseits neue Sachbescheide für die
wiederaufgenommenen Jahre erlassen, wobei die Einkommensteuer für das
Jahr 1997 in der Höhe von S 25.696,- (€ 1.867,4) und
die Einkommensteuer für das Jahr 1998 in der Höhe von
S 127.897,- (€ 9.294,64) festgesetzt wurde, und andererseits die
Einkommensteuer für das Jahr 1999 mit Erstbescheid in der Höhe
von S 128.661,- (€ 9.350,16) festgesetzt.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom
16. Juli 2001 das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für
das Jahr 1995 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen und die Einkommensteuer 1995 in einem neuen Sachbescheid
in der Höhe von S 33.712,- (€ 2.449,95) festgesetzt.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Verlustabzug aus dem
Jahr 1994 nicht mehr berücksichtigt werden könne, weil im
Jahr 1994 bereits positive Einkünfte erzielt worden seien und daher
kein vortragsfähiger Verlust mehr vorhanden sei.
Mit Eingabe vom 2. August 2001 erhob der Bw.
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1995, 1997, 1998 und 1999,
welche er folgendermaßen begründete:
a) Der Bw. habe auf Grund der M GmbH noch bestehende
Verlustvorträge in der Höhe von S 106.241,-
(€ 7.720,83), welche im Einkommensteuerbescheid 1997 hätten
Berücksichtigung finden müssen. Dies sei nicht geschehen, sodass sich
die Bemessungsgrundlage durch verrechenbare Verluste aus den Vorjahren um diesen
Betrag verringert habe.
b) In der Einkommensteuererklärung 1996 sei dem
Finanzamt dargelegt worden, dass aus dem
Körperschaftsteuerbescheid 1995 der Firma M Nfg. KG noch
S 30.000,- (€ 2.180,19) als verrechenbare
Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung stünden, welche bei den
folgenden Einkommensteuererklärungen anzurechnen seien. In der
Einkommensteuererklärung 1996 habe auf Grund des Gesamtbetrages der
Einkünfte sowie des Ansatzes von Sonderausgaben keine Anrechnung
stattgefunden. Somit sei die Mindestkörperschaftsteuer von S 30.000,-
(€ 2.180,19) in den Folgejahren, zumindest im Jahr 1997,
anrechenbar.
c) Im Jahr 1997 seien sowohl in der
Einkommensteuererklärung als auch im Einkommensteuerbescheid keine
Steuerberatungskosten zum Ansatz gekommen, weswegen sie jetzt in der Höhe
von S 24.300,- (€ 1.765,95) als Sonderausgaben beantragt
würden.
d) Im Einkommensteuerbescheid 1998 fehle der Ansatz
eines Verlustvortrages über S 80.693,- (€ 5.864,19), welcher
einvernehmlich bei der Verfassung des Einkommensteuerbescheides 1998 zum
Ansatz gebracht worden und nunmehr bei der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
zur Anwendung gekommen sei. Gleichzeitig würden wiederum S 24.200,-
(€ 1.758,68) an Steuerberatungskosten als Sonderausgaben geltend
gemacht. Weitere Sonderausgaben für das Jahr 1998 seien Investitionen
in die Wohnung bzw. in das gemischt genutzte Geschäftshaus des Bw.
Bei der Betriebsprüfung der Firma M KEG seien
aktivierte Umbaukosten für die Küche, den Essraum, das Wohnzimmer und
das Bad im Gesamtbetrag von S 1,059.029,95 (€ 76.962,71) als
nicht der Unternehmenssphäre zuzurechnend herausgenommen worden. Da diese
Anschaffungskosten nunmehr der Privatsphäre zuzurechnen seien, was seitens
des Bw. auch nicht bekämpft werde, sei somit für die Jahre 1997,
1998 und 1999 ein Abschreibungsbetrag in der Höhe von S 37.108,-
(€ 2.696,74) als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom
23. Oktober 2001 sprach das Finanzamt über die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1995, 1997, 1998 und 1999 ab. Dabei wies es die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 als unbegründet ab, da
keine vortragsfähigen Verluste aus den Vorjahren mehr vorhanden seien.
Für das Jahr 1997 änderte die Berufungsvorentscheidung den
Einkommensteuerbescheid dahingehend ab, als einerseits die beantragten
Steuerberatungskosten und andererseits die Mindestkörperschaftsteuer im
Ausmaß der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft (25%)
anerkannt wurden. Betreffend den Verlustvortrag wurde begründet, dass
dieser für die Jahre 1996 und 1997 von Gesetzes wegen ausgeschlossen
sei. Für das Jahr 1998 berücksichtigte die
Berufungsvorentscheidung die geltend gemachten Steuerberatungskosten zur
Gänze und den Verlustvortrag im Ausmaß der Beteiligung (25%). Die
Abweisung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wurde damit
begründet, dass Sonderausgaben nur im Jahr der Bezahlung
berücksichtigt werden könnten.
Mit Eingabe vom 22. November 2001 beantragte der
Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
a) Die Berufungsvorentscheidung gehe hinsichtlich des
Einkommensteuerbescheides 1995 davon aus, dass kein Verlustvortrag mehr aus
den Vorjahren vorhanden sei. Es betreffe die
Einkommensteuerbemessungsgrundlage 1994, in der ein negatives Ergebnis aus
Gewerbebetrieb zu einem Gesamtverlust von S 48.343,- (€ 3.513,22)
geführt habe.
Nach erfolgter Betriebsprüfung der
1) x GmbH
2) Y GmbH
3) Z GmbH
sei dieses Ergebnis in ein Nullergebnis umgewandelt worden,
weswegen kein Verlustvortrag mehr vorhanden gewesen sei. Der Bw. halte jedoch
weiterhin an einer Berufungserledigung durch die zweite Instanz fest, da diese
Verfahren noch anhängig seien.
b) Der Einkommensteuerbescheid 1997 und die
Berufungserledigung weisen folgenden Mangel auf:
In diesem Einkommensteuerbescheid seien Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in der Höhe von S 207.895,-
(€ 15.108,32) erklärt worden. Nach Überprüfung der
Unterlagen sei nunmehr festgestellt worden, dass im Jahr 1997
Instandsetzungsarbeiten eines Büros zu aktivieren und gemäß
§ 28 Abs. 2 EStG 1988 auf 10 Jahre zu verteilen
seien. Verwiesen werde auf die Bilanzposition "Umbau von Büro und diversen
Räumlichkeiten", Tz 23 des Betriebsprüfungsberichtes der Firma M
KEG. Dabei seien Anschaffungskosten der Jahre 1995 bis 1997 aus dem
Rechenwerk der KEG herausgenommen worden, da sie Umbaukosten von Büro und
diversen Räumen gewesen seien, die nicht der wirtschaftlichen Nutzung der
KEG gedient hätten. Teile dieser Umbaukosten hätten jedoch seit dem
Jahre 1997 bis laufend der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung gedient.
Die genannten Instandsetzungsarbeiten hätten der Adaptierung von zwei
Büroräumlichkeiten gedient, von welchen aus die Unternehmensleitung
und Unternehmenssteuerung des Vermietungsunternehmens des Bw. geführt
worden sei. Es werde daher die Aktivierung und Zehntel-Absetzung eines
Gesamtbetrages von S 396.900,- (€ 28.843,85) beantragt. Für
das Jahr 1997 werde also die Absetzung von S 39.690,-
(€ 2.884,38) an Einkunftsminderung aus dem Bereich Vermietung und
Verpachtung beantragt.
c) Im Jahr 1998 seien wiederum die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung um S 39.690,- (€ 2.884,38) zu
vermindern.
d) Hinsichtlich des Jahre 1999 sei von einer identen
Argumentation auszugehen.
e) In der Berufungserledigung sei darauf hingewiesen
worden, dass der Ansatz von Sonderausgaben nicht möglich sei, da
Sonderausgaben nur im Jahr der Bezahlung berücksichtigt werden
könnten. Die Betriebsprüfung habe jedoch festgestellt, dass die M KEG
in den fraglichen Kalenderjahren Umbauarbeiten von Büro- und diversen
Räumlichkeiten vorgenommen habe. Diese Umbauarbeiten stellten
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit e EStG 1988
Sonderausgaben dar. Im offenen Rechtsmittelverfahren sei diese Beantragung
möglich, die Ausgaben seien getätigt worden, es stehe daher dem
Sonderausgabenabzug nichts im Wege, da die Betriebsprüfung selbst durch
ihre Ansicht bei der Behandlung der M KEG, diese Ausgaben aus der
Unternehmenssphäre ausgeschieden und der Privatsphäre zugerechnet
habe.
In seiner Stellungnahme zur Berufung vom
4. Februar 2002 hielt der Betriebsprüfer fest, dass im Zuge der
Betriebsprüfung bei der M KEG folgende aktivierte Umbaukosten für die
ausschließlich private Nutzung von Räumlichkeiten wie Küche,
Esszimmer, Bad und Wohnzimmer ausgeschieden worden seien (einzige Küche,
Esszimmer und Bad im Erdgeschoß des Wohnhauses, im Obergeschoß
befänden sich nur Schlafräume). Auch wenn sich im Wohnzimmer ein
Schreibtisch mit PC befinde, handle es sich von der Ausstattungsseite her
(Couch, Fernseher, Spielzeugvitrinen für die Kinder) trotzdem nicht um
einen typischen Büroraum. Neben dem Wohnzimmer befinde sich ein altes
Gastzimmer aus der früheren Gastwirtschaft der Eltern des Bw. (Einrichtung
mindestens 50 Jahre alt); für diesen Raum sei weder für baulichen
Maßnahmen noch für die Einrichtung etwas investiert worden. Auch bei
den im Zuge der Betriebsprüfung ausgeschiedenen
Einrichtungsgegenständen für die Küche, das Esszimmer, das Bad
und Wohnzimmer hätten sich keine typischen
Büroeinrichtungsgegenstände befunden.
Mit Vorhalt vom 4. Februar 2002 ersuchte das
Finanzamt den Bw. um Stellungnahme zu folgenden Punkten:
a) Nach dem aktuellen Stand des Verfahrens seien im
Jahr 1995 keine Verlustvorträge aus dem Jahr 1994 vorhanden.
Solange keine geänderten Tangenten vorlägen, könne daher kein
Verlustvortrag abgeleitet werden.
b) Entsprechend den Feststellungen des Betriebsprüfers
seien in den Jahren 1994 bis 1997 Umbauten an den privat genutzten
Räumlichkeiten (Küche, Esszimmer, Bad und Wohnzimmer) vorgenommen
worden, wobei im Wohnzimmer lediglich ein Schreibtisch mit PC stehe. Die
getätigten Investitionen seien daher nicht der außerbetrieblichen
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuzuordnen, sondern der
Privatsphäre. Als Sonderausgaben seien Sanierungsmaßnahmen
grundsätzlich nur insoweit abzugsfähig, als sie im entsprechenden Jahr
verausgabt worden seien und überhaupt Maßnahmen im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG darstellten.
Instandhaltungsaufwand ohne Erhöhung der Nutzungsdauer sei jedenfalls nicht
abzugsfähig.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2002 teilte der Bw.
mit, dass er die Feststellung des Finanzamtes zum Nichtvorliegen von
Verlustvorträgen aus dem Jahr 1994 zur Kenntnis nehme.
Des Weiteren bringt der Bw. vor, dass er nicht
nachvollziehen könne, dass entsprechende Instandsetzungskosten von
Büros und diversen Räumlichkeiten bei der außerbetrieblichen
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht zum Ansatz kommen könnten,
sondern der Privatsphäre zuzuordnen seien. Der steuerliche Vertreter habe
diese Räumlichkeiten selbst anlässlich einer Besprechung besichtigt,
von diesen Räumlichkeiten aus werde das Vermietungsunternehmen
geführt.
Die Sonderausgaben für Sanierungsmaßnahmen seien
auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des § 18 EStG
abzugsfähig. Selbstverständlich handle es sich dabei um
Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c
EStG. Wir befänden uns im offenen Rechtsmittelverfahren, sodass die
Beantragung möglich sei.
In der am 21. April 2009 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde seitens des steuerlichen Vertreters des Bw. ergänzend
ausgeführt, dass der Bw. bis zum Jahr 1999 überlegt habe, ob er
in seinen Weinhandelsbetrieb große Investitionen tätigen solle oder
ob er seinen Kundenstock als Handelsvertreter für Wein bestmöglich
verwerten solle. Im Jahr 1999 habe er sich dann dazu entschlossen, die
Lieferung der Weine an die Weinkellerei Schober auszulagern und sich selbst auf
die Betreuung der Kunden sowie auf die Vermietungstätigkeit zu
beschränken.
Das Untergeschoß des streitgegenständlichen
Wohnhauses bestehe aus einer Küche, aus Sanitärräumen, einem
Gastzimmer, einem Wohnzimmer und einem Extrazimmer, welches vom Wohnzimmer mit
einer mobilen Wand getrennt sei und als reines Arbeitszimmer benützt
werde.
Die Vertreterin des Finanzamtes bringt vor, dass sie das
als Arbeitszimmer geltend gemachte Extrazimmer infolge des Umstandes, dass es
mit dem Wohnzimmer verbunden werden könne, nicht als eigenen Büroraum
betrachte.
Der steuerliche Vertreter beantragte für das
Extrazimmer und das Wohnzimmer (Arbeitszimmer) die Aktivierung der Aufwendungen.
Für die übrigen Räumlichkeiten im Erdgeschoß, welche sowohl
der Vermietungs- und der Handelsvertretertätigkeit des Bw. einerseits, aber
auch der privaten Nutzung durch den Bw. andererseits gedient und somit eine
gemischte Nutzung gehabt hätten, beantragte er die Berücksichtigung
der Sanierungsaufwendungen als Sonderausgaben gemäß
§ 18
EStG.
Der Bw. bringt vor, dass die großen Umbauarbeiten,
wie z.B. die Mauerarbeiten, die Verlegung des Einganges, die Errichtung einer
Zentralheizung, Elektroarbeiten, die Versetzung des Zählerkastens sowie die
Hofsanierung, im Jahr 1994 und 1995 stattgefunden hätten. In den
Jahren 1996 und 1997 seien nur mehr Einrichtungsgegenstände
angeschafft worden.
Laut Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bw.
hätten die Aufwendungen der Jahre 1995, 1996 und 1997 in der Höhe
von insgesamt S 882.000,- (€ 64.097,44) sowohl das Ober- als auch
das Untergeschoß des Wohnhauses betroffen. Im Hinblick darauf, dass das
Obergeschoß ausschließlich privat und das Untergeschoß
gemischt genutzt werde, könne zusammenfassend gesagt werden, dass 62% der
Aufwendungen die Privatsphäre des Bw. und 38% die Doppelfunktion des Bw.
(Handelsvertreter und Vermietungstätigkeit) betroffen hätten.
Betreffend das Gastzimmer, welches der Bewirtung von Kunden
gedient habe, bringt die Vertreterin des Finanzamtes vor, dass die anteiligen
Aufwendungen für dessen Umbauarbeiten (Zentralheizung, Elektroleitungen)
bei der M KEG hätten geltend gemacht werden müssen. Infolge des
Umstandes, dass dieser Raum nie vom Einzelunternehmen M genutzt worden sei,
könnten diese Aufwendungen auch nicht als Werbungskosten im Rahmen der
Vermietungstätigkeit des Bw. berücksichtigt werden.
Der steuerliche Vertreter stellte abschließend fest,
dass er alle Berufungsbegehren aufrecht halte und sagte weiters zu, innerhalb
der nächsten 14 Tage ein Anlagenverzeichnis der M KEG sowie einen
historischen Firmenbuchauszug betreffend den Zeitpunkt der Umwandlung der KEG
nachzureichen.
Die Vertreterin des Finanzamtes wies abschließend
darauf hin, dass sich die Berufung gegen die Einkommensteuer 1995 und 1997
bis 1999 richte und der Bw. ausdrücklich festgehalten habe, dass die
Instandsetzungskosten der Privatsphäre zuzuordnen seien und dies nicht
bekämpft werde, weswegen der Abzug der Sanierungsaufwendungen als
Sonderausgaben beantragt werde.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2009 übermittelte der
Bw. einen Firmenbuchauszug der M KEG mit historischen Daten sowie das
Anlagenverzeichnis der M KEG für das Jahr 1997.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Der UFS geht von folgendem Sachverhalt aus:
In dem vom Bw. betriebenen Einzelunternehmen, welches sich
mit Weinhandel sowie mit Vermietungstätigkeit beschäftigt, fand im
Jahr 2001 eine Betriebsprüfung statt. Auf Grund der Feststellungen der
Betriebsprüfung wurden die Verfahren betreffend die Einkommensteuer
für die Jahre 1995, 1997 und 1998 wieder aufgenommen und neue
Einkommensteuersachbescheide für die wiederaufgenommenen Jahre erlassen.
Für das Jahr 1999 wurde die Einkommensteuer nach erfolgter
Betriebsprüfung erstmalig festgesetzt.
Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 und 1997 bis 1999.
Dabei ist strittig, ob
a) die bestehenden Verlustvorträge der Jahre 1995,
1997 und 1998 zu berücksichtigen sind
b) die Aufwendungen für die Instandsetzungsarbeiten
eines Büros im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
den Jahren 1997, 1998 und 1999 als Werbungskosten anzusetzen sind
(Aktivierung und Verteilung auf zehn Jahre gemäß
§ 28
Abs. 2 EStG)
c) die Aufwendungen für die Sanierung der
Privaträume in den Jahren 1997, 1998 und 1999 als Sonderausgaben
gemäß
§ 18 EStG anzuerkennen sind.
2)
Rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes:
a)
Verlustverrechnung
Gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988
ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten,
die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, nach Abzug der Sonderausgaben
gemäß
§ 18, außergewöhnlicher Belastungen sowie
der Freibeträge nach den §§104 und 105.
Gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG 1988
sind als Sonderausgaben Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenem Jahr
entstanden sind (Verlustabzug) und - neben anderen Voraussetzungen - nicht
bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre
berücksichtigt wurden.
Im gegenständlichen Fall wendet der Bw. ein, dass in
den Jahren 1995, 1997 und 1998 die bestehenden Verlustvorträge aus den
Vorjahren nicht berücksichtigt worden seien. Dies deshalb, weil nach
erfolgter Betriebsprüfung der x GmbH, der Y GmbH sowie der Z GmbH das
negative Ergebnis aus Gewerbebetrieb in ein Nullergebnis umgewandelt worden sei.
Laut Vorbringen des Bw. halte er sein Berufungsbegehren zu den
Verlustvorträgen im Vorlageantrag deshalb weiterhin aufrecht, da zu diesem
Zeitpunkt die Feststellungsverfahren noch anhängig seien.
In der Zwischenzeit sind diese Verfahren abgeschlossen und
es steht fest, dass auf Grund der Mitteilung gemäß
§ 188 BAO vom 13. Oktober 1997 die von der x GmbH und
Mitgesellschafter erzielten Einkünfte mit 0 (Null) festgestellt wurden.
Auch betreffend die Y GmbH und die Z GmbH wurden Mitteilungen des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk vom 18. September 2000
übermittelt, wonach gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. b
BAO und § 190 Abs. 1 BAO i.V.m. § 188 BAO festgestellt
wurde, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
für die Jahre 1993 bis 1998 (für die Y GmbH) bzw. für die
Jahre 1994 bis 1998 (für die Z GmbH) zu unterbleiben hat.
Infolge der neu ergangenen Grundlagenbescheide der
Kapitalgesellschaften sind somit die in den abgeleiteten
Einkommensteuerbescheiden des Bw. zum Ansatz gebrachten Verluste nunmehr mit 0
(Null) anzusetzen und ist die Berufung in diesem Berufungspunkt daher als
unbegründet abzuweisen.
b)
Umbaukosten für Arbeitszimmer als Werbungskosten im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1997, 1998 und
1999
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtungsgegenstände sowie für Einrichtungsgegenstände der
Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
und Ausgaben abzugsfähig.
Auf Grund dieser Gesetzesbestimmung und der dazu bereits
ergangenen, einkunftsquellenbezogenen Judikatur (vgl. insbesondere
VwGH 27.5.1999, 98/15/0100, ÖStZB 1999, 644; 24.6.1999,
97/15/0070, ÖStZB 1999, 734) bleibt für die Absetzbarkeit eines
häuslichen Arbeitszimmers weiterhin Voraussetzung, dass im Sinne der
bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 23.5.1996, 94/15/0063,
ÖStZB 1997, 228; 27.5.1999, 97/15/0142, ÖStZB 1999, 732;
24.6.1999, 97/15/0070, ÖStZB 1999, 734) die Art der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig macht und der zum
Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich (nahezu) ausschließlich
beruflich genutzt wird. Die Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach dem typischen Berufsbild zu
erfolgen (vgl. Langheinrich/Ryda, Das Arbeitszimmer im Lichte der Steuerreform
BGBl 201/1996, FJ 1999, 306).
Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. in seinem
Vorlageantrag vor, dass er nach Überprüfung der Unterlagen
festgestellt habe, dass im Jahr 1997 Instandsetzungsarbeiten eines
Büros zu aktivieren und gemäß
§ 28 Abs. 2
EStG 1988 auf 10 Jahre zu verteilen seien. Dabei handle es sich um
Umbaukosten diverser Räumlichkeiten der Firma M KEG, welche nicht der
wirtschaftlichen Nutzung der KEG, sondern seit dem Jahr 1997 der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung gedient hätten. Konkret handle es
sich dabei um Instandsetzungskosten zur Adaptierung von zwei
Büroräumlichkeiten (Extrazimmer und Wohnzimmer), von welchen aus die
Unternehmensleitung und Unternehmenssteuerung des Vermietungsunternehmens
geführt werde, im Gesamtbetrag von S 396.900,-
(€ 28.843,85). Der Bw. beantragte die Aktivierung und Zehntelabsetzung
dieses Betrages, somit S 39.690,- (€ 2.884,38), an
Einkunftsminderung jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999. Mit
Eingabe vom 8. Mai 2009 übermittelte der Bw. auch ein
Anlagenverzeichnis der M KEG für das Jahr 2007.
Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen
der Vermögensverwaltung durch Vermietung und Verpachtung führt jedoch
nach geltender Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 30.9.1999, 98/15/0211 bzw.
24.4.2002, 98/13/0193) zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen, weil keine
betriebliche oder berufliche Tätigkeit vorliegt. Sie umfasst somit nicht
die im zweiten Satz geregelte Ausnahme vom allgemeinen Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG.
Betriebliche Tätigkeiten sind solche, die zu
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit
oder aus Gewerbebetrieb führen und deren Ergebnis ein nach den
§§ 4 bis 14 zu ermittelnder Gewinn oder Verlust ist. Die
Vermögensverwaltung stellt demnach keine betriebliche Tätigkeit dar.
Der Begriff der beruflichen Tätigkeit wird im Gesetz nicht definiert.
Allerdings ist nach der Verkehrsauffassung die Vermögensverwaltung durch
Vermietung und Verpachtung nicht als berufliche Tätigkeit anzusehen (siehe
dazu Ruppe, UStG, § 2 Tz. 43).
Dies gilt selbst dann, wenn sich im Einzelfall die Nutzung
eines Arbeitszimmers als für die Betätigung im Rahmen der Vermietung
notwendig erweisen sollte. Der gesetzlichen Regelung des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG liegt die Durchschnittsbetrachtung zu
Grunde, wonach Betätigungen, welche sich auf den Umfang einer bloßen
Vermögensverwaltung beschränken, die ins Gewicht fallende Nutzung
eines eigenen Arbeitszimmers nicht erforderlich machen.
Die Berufung ist daher auch in diesem Berufungspunkt als
unbegründet abzuweisen.
c)
Umbaukosten für Privaträume als Sonderausgaben für 1997, 1998 und
1999
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3
lit. c EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Ausgaben zur
Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des
Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist,
und zwar
-) Instandsetzungsaufwendungen einschließlich
Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen
den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum der
Nutzung wesentlich verlängern oder
-) Herstellungsaufwendungen
im Rahmen der durch § 18 Abs. 3 Z 2
EStG 1988 gezogenen Grenzen als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Begünstigt ist somit die Sanierung von Wohnraum in der
Form der Instandsetzung sowie der Herstellung. Voraussetzung für einen
begünstigten Aufwand ist das Vorliegen eines Verbesserungsbedarfes.
Herstellungsaufwand liegt vor, wenn Veränderungen an der Bausubstanz des
bereits vorhandenen Wohnraumes vorgenommen werden. Instandsetzungsaufwand liegt
vor, wenn durch die getätigte Maßnahme die Nutzungsdauer des
Wohnraumes wesentlich verlängert oder der Nutzungswert wesentlich
erhöht wird. Der Nutzungswert von Wohnraum wird wesentlich verlängert,
wenn selbständige Bestandteile der Wohnung ausgetauscht werden, die einen
wesentlichen Einfluss auf die Nutzungsdauer der Wohnung haben. Dazu zählen
etwa der Austausch aller Fenster samt Rahmen, aller Türen samt
Türstock und von Unterböden.
Der Nutzungswert wird wesentlich erhöht, wenn
unselbständige Bestandteile der Wohnung ausgetauscht werden und dadurch -
auch wenn sich die Nutzungsdauer der gesamten Wohnung nicht wesentlich
verlängert - eine wesentliche, als Sanierung zu wertende Verbesserung des
Wohnwertes eintritt.
Nicht begünstigt hingegen sind bloße
Instandhaltungsaufwendungen wie z.B. laufende Wartungsarbeiten, Reparaturen,
Ausmalen und Tapezieren von Räumen, Erneuern des Parkettbodens ohne
Erneuerung des Unterbodens, Austausch beschädigter Fensterscheiben,
Austausch von nicht wesentlichen Gebäudeteilen, wenn damit keine
Verbesserung des Nutzungswertes gegeben ist und Ausbessern des
wärmedämmenden Außenverputzes (vgl. zu diesen allgemeinen
Ausführungen Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988,
Wien 1993, § 18, Rz 68 ff).
Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. in seiner
Berufung vor, dass die Betriebsprüfung die bei der Firma M KEG aktivierten
Umbaukosten für die Küche, den Essraum, das Wohnzimmer und das Bad im
Gesamtbetrag von S 1,059.029,95 (€ 76.962,71) als nicht der
Unternehmenssphäre zuzurechnend herausgenommen habe. Da diese
Anschaffungskosten nunmehr der Privatsphäre zuzurechnen seien, was seitens
des Bw. auch nicht bekämpft werde, beantrage der Bw. somit für die
Jahre 1997, 1998 und 1999 die Berücksichtigung eines
Abschreibungsbetrages in der Höhe von S 37.108,-
(€ 2.696,74) als Sonderausgaben. Im offenen Rechtsmittelverfahren sei
diese Beantragung möglich, da die Ausgaben getätigt worden und der
Privatsphäre des Bw. zuzurechnen seien, sodass dem Sonderausgabenabzug
nichts mehr im Wege stehe.
In der mündlichen Berufungsverhandlung bringt der Bw.
weiters vor, dass die großen Umbauarbeiten, wie z.B. die Mauerarbeiten,
die Verlegung des Einganges, die Errichtung einer Zentralheizung,
Elektroarbeiten, die Versetzung des Zählerkastens sowie die Hofsanierung in
den Jahren 1994 und 1995 stattgefunden haben. In den Jahren 1996 und
1997 seien nur mehr Einrichtungsgegenstände angeschafft worden.
Da Sonderausgaben nur in dem Jahr berücksichtigt
werden können, in dem sie verausgabt wurden und nach den eigenen Aussagen
des Bw. in den streitgegenständlichen Jahren 1997, 1998 und 1999 keine
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG
begünstigten Sanierungsmaßnahmen in Form von Instandsetzung bzw.
Herstellung stattgefunden hätten, sondern lediglich
Einrichtungsgegenstände angeschafft wurden, war der Berufung auch in diesem
Berufungspunkt kein Erfolg beschieden.
Betreffend die Berücksichtigung der
Steuerberatungskosten der Jahre 1997 und 1998 schließt sich der
Unabhängige Finanzsenat der Rechtsansicht des Finanzamtes an, indem es
diese zu Recht als Sonderausgaben gemäß
§ 18 EStG
anerkannt hat. Betreffend die Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer
gemäß
§ 9 Abs. 8 UmgrStG für die Jahre 1996
und 1997 im Ausmaß der Beteiligung des Bw. an der M KEG (25%) sowie die
Berücksichtigung des auf den Bw. als Rechtsnachfolger der M KEG
übergehenden Verlustes gemäß
§ 10 Z 1 lit. b
UmgrStG im Jahr 1998 im Ausmaß der Beteiligung des Bw. an der
umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des
Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch (25%) teilt der Unabhängige
Finanzsenat ebenfalls die Rechtsansicht des Finanzamtes.
Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 12.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3179-W/02
- Stammnummer
- 40849
- Gültig
- 12.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF