Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3058
Errichtung von Speicherwerken und Vermarktung ihrer Kapazitäten
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0900-IV/4/2009vom 24.04.2009
Wortlaut laut Findok
Wird unter 50-prozentiger Beteiligung
einer deutschen Kapitalgesellschaft (dGmbH) von einer österreichischen
Kapitalgesellschaft (öGmbH), die nach außen als Bauherr fungiert, ein
Speichersystem mit Obertag- und Untertagbauwerken sowie Leitungsverbindungen
zwischen den Lagerstätten errichtet, dann sind für die Beurteilung der
allfälligen Steuerpflicht der deutschen Gesellschaft vorweg folgende
Sachverhaltsfragen zu klären:
Zunächst ist eine Entscheidung zu treffen, ob die
Leistungen der Innengesellschaft gewerblicher Art oder
vermögensverwaltender Art sind. Besteht die Leistung in der künftigen
Lagerung des betreffenden flüssigen oder gasförmigen Produktes, so
wird eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen, die nach § 29 BAO und nach
Artikel 5 DBA-Deutschland zum Entstehen einer Betriebstätte für die
beiden Mitunternehmer der Innengesellschaft führt. Der bloße Umstand,
dass nach außen hin nur die öGmbH auftritt und die Einkünfte und
der Wertzuwachs der Anlagen im Innenverhältnis zwischen den beiden
Partnergesellschaften geteilt werden, nimmt der Innengesellschaft nicht die
Eigenschaft einer "Mitunternehmerschaft". Der weitere Umstand, dass der deutsche
Partner Miteigentum an den Anlagen nur nach Maßgabe seiner
Beitragszahlungen erwirbt, steht - wie im Fall eines Eigentumsvorbehaltes - der
steuerlichen Zurechnung der Anlagen an den deutschen Partner nicht entgegen.
Besteht die Leistung der Innengesellschaft
demgegenüber nur im Aufbau von Vermögen und in seiner ertragbringenden
Nutzung, dann wäre - wie im Fall einer bloßen Besitzgesellschaft -
einerseits keine "Mitunternehmerschaft" gegeben und andererseits wäre das
inländische Vermögen nicht geeignet, als Betriebstätte im Sinn
des § 29 BAO oder im Sinn des DBA-Deutschland gewertet zu werden. Aus EAS
2090 (Kabeltrasse eines Kommunikationsunternehmens als Betriebstätte) und
EAS 2881 (Wasserleitung als Betriebstätte) kann keine gegenteilige
Auffassung abgeleitet werden. Denn in diesen beiden EAS ging es um die
Erbringung von aktiven gewerblichen Dienstleistungen mittels eines
Leitungssystems (Datentransport durch ein Kommunikationsunternehmen und
Wassertransport durch ein Wasserwerk), es ging sonach nicht um Fälle einer
bloßen Vermögensverwaltung des Leitungssystems. Der bloße
Umstand, dass die Wortwahl bei der Umschreibung des Betriebstättenbegriffes
in Artikel 5 DBA-Deutschland und in § 29 BAO nicht ident ist, stellt im
Übrigen keinen tauglichen Grund dar, einer nach inländischem Recht als
vermögensverwaltend einzustufenden Aktivität eine
betriebstättenbegründende Wirkung zuzuschreiben.
Sollte für die deutsche Gesellschaft keine
inländische Betriebstätte gegeben sein, dann wird noch zu untersuchen
sein, ob den Speicherwerken samt ihren Verbindungsleitungen die Eigenschaft als
unbewegliches Vermögen zukommt. Auf der Grundlage der in EAS 2422
angestellten Überlegungen dürfte die Vermutung für die Einstufung
als unbewegliches Vermögen sprechen (analog zu der Behandlung von
Erdgashochdruckleitungen und Wassertransportleitungen). In diesem Fall
würde sich für die deutsche Gesellschaft ebenfalls eine
inländische Steuerpflicht ergeben, die diesfalls auf Artikel 6
DBA-Deutschland zu stützen wäre.
Bundesministerium für
Finanzen, 24. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 6 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
SpeicherwerkeBetriebstätteunbewegliches VermögenVermögensverwaltungInnengesellschaftgewerbliche Tätigkeitvermögensverwaltende Tätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0900-IV/4/2009
- Stammnummer
- 40816
- Gültig
- 24.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF