Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3093-W/08
Telefonkosten als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3093-W/08vom 08.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 18. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Angestellter und beantragt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2006 u.a. Telefonkosten betreffend Mobil- und Festnetzgespräche
(Telefon internet) iHv. € 995,68 und € 909,78 als Werbungskosten.
Strittig ist
das Ausmaß des Privatanteiles und Nachweis der geltend gemachten
Aufwendungen betreffend Mobilfunktelefonkosten. Das Finanzamt
berücksichtigte die Aufwendungen lediglich im Ausmaß von 50% als
beruflich veranlasste Werbungskosten. In der fristgerechten Berufung wendet der
Bw. ein, dass die Telefonkosten betreffend Festnetz und Internet auf Grund der
zu Hause erledigten Arbeit (Login im Firmennetzwerk, Recherchen, u.dgl.) durch
In- und Auslandstelefonate entstanden wären bzw. die Mobilfunkgebühren
großteils Auslandstelefonate im Zuge von Dienstreisen betreffen
würde. Ein Abzug von 50% würde nicht den tatsächlichen
Umständen entsprechen.
Die Kosten für Internet
und Festnetz wären lt. Bw. zu 80% aus unmittelbarer dienstlicher
Veranlassung entstanden, betreffend Mobilkommunikation zu 90%. Die
Konzernzentrale wäre in München gelegen und würden bis zu 4
Dienstreisen monatlich anfallen. Zum Nachweis der Aufwendungen wurden
Telefonrechnungen für den Zeitraum Mai/Juni und Juli/August 2006 betreffend
die Telefonverbindungen des Bw. (XX/XXX) und der Ehegattin des Bw. vorgelegt.
Die Angaben Welt1 und Welt2 hätten z.B. Dienstreisen nach Kuala Lumpur
(Malysia), Bangkok (Thailand, Flughafen) sowie zur Konzerntochter in M.
betroffen. Im Jahre 2006 wären Dienstreisen nach Suzhou (Shanghai),
Hongkong, Teheran (Iran) und Wellington (Neuseeland) erfolgt. Die Abteilung des
Bw. hätten für 12 Personen zwei Poolhandies, die jedoch zumeist vom
Abteilungsleiter- und -stellvertreter genutzt würden. Daher müsste ein
Mobiltelefon privat gehalten werden, welches auf Grund des früheren
Vertrages noch auf den Mädchennamen der Ehegattin gelautet
hätte.
Über Ersuchen des
Finanzamtes wurde eine kurze Beschreibung der Tätigkeit des Bw.
übermittelt. Der Bw. wäre als Systemtechniker für Projektierung
pneumatischer Bremssysteme für XY. tätig. Neben den europäischen
Projekten hätte sich der chinesische Markt mit gelieferten Systemen in
Guangzhou, Shanghai herausgestellt. Der Standort Österreich hätte
innerhalb des Konzerns die Aufgabe "Asia-Support" übertragen bekommen und
sei die Aufgabe des Bw. die mechanische Projektierung von xy.technischenAnlagen
sowie geforderte Zusatzausrüstungen. Zusätzlich hätte der Bw. die
Aufgabe "systems coordination", d.h. bei Projekten von Kollegen nach dem
4-Augen-Prinzip und dem internen xProzess die Sicherheits- und
Qualitätsreviews durchzuführen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 3.6.2008 wurden die Telefonkosten betreffend das Festnetz mit 50% anerkannt,
jedoch die Telefonrechnungen des Mobiltelefons, welche auf den Namen der
Lebensgefährtin lauten nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
Dagegen wurde fristgerecht der
Antrag auf Vorlage der Berufung an die zweite Instanz eingebracht und
eingewendet, dass lt. Bw. Mobilkommunikationskosten von 70% bzw. 90% als
sachgerecht empfunden würde. Bezüglich der Nichtanerkennung des
Mobiltelefonanteiles ergänzte der Bw. wie folgt:
Die "Lebensgefährtin"
Dr.D. sei seit 27.1.2006 die Ehegattin des Bw. und wäre der private
Mobiltelefonvertrag mit zwei Nummern seinerzeit auf den Mädchennamen
abgeschlossen worden, um Grundgebühren zu sparen. Die Benutzung der beiden
Telefonnummern wäre getrennt ausgewiesen und die Kosten insgesamt vom
Einkommen des Bw. bezahlt worden. Im Jahr 2007 wäre dieser Vertrag
gekündigt und dieselbe Nummer ab 2008 auf den Bw. auch übergeleitet
worden.
Die Anerkennung von 50% Nutzung
für Privatzwecke möge u.U. für den Anteil der totalen
Gesprächsdauer stimmen, definitiv aber nicht den Kostenanteil darstellen.
Für Privatgespräche würden hohe Kosten bei Auslandsaufenthalten
anfallen, da die vollen passiven Roaminggebühren zu bezahlen seien, egal ob
es sich um Firmengespräche, Privatgespräche oder eine
ungewünschte Werbe-SMS handeln würde. Wird der Bw. somit dienstlich
nach Fernost (oder Deutschland) geschickt und von W. angerufen, seien diese
Mehrkosten daher ebenso ausschließlich beruflich bedingt.
Somit seien lt. Bw. auch die
aktiven Roaminggebühren (Mehrkosten) ausschließlich beruflich
veranlasst, da diese durch die beruflichen Reisen bedingt wären, um
beruflich oder auch privat Kommunikation vornehmen zu können oder z.B. die
Mailbox abhören zu können. Wäre der Bw. nicht beruflich im
Ausland tätig, wären keine Auslandsgebühren/Roamingkosten zu
bezahlen. Während eines einzigen privaten Auslandsaufenthaltes im Februar
2006 würden z.B. nur geringe Monatskosten von € 17,06 angefallen.
Wäre der Bw. zudem abends zu hause anstatt auf Dienstreise, würden
diese Gespräche nicht anfallen. Die innerösterreichischen
Mobiltelefonkosten würden somit gegenüber den Auslandsbeträgen
nicht ins Gewicht fallen und sei daher die Schätzung von 90% als
berufsbedingt gerechtfertigt.
Auch bezüglich den
Festnetzkosten würden die Mobilnummern von Geschäfts- und
Projektpartnern die überwiegenden Kostentreiber darstellen.
Privatgespräche in W. wären auf Grund des Freizeittarifes zudem
kostenmäßig kaum relevant. Lt. Bw. seien somit zumindest 70%
beruflich bedingt.
Der Bw. legte dem
Unabhängigen Finanzsenat weiters die Abrechnungsbelege für die
Zeiträume Jänner bis April 2006 vor mit einer ergänzenden
Bankkontobestätigung, da die Bezahlung der Aufwendungen vom bereits
gemeinsamen Konto erfolgt wäre und die Ehegattin in diesem Zeitraum als
Studentin (und in Karenz) nur geringe Einkünfte bezogen hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach herrschender Lehre und
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der
Steuerpflichtige die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen
nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, zumindest glaubhaft machen
(Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Komm., Tz. 4 zu § 16 EStG 1988
allgemein; VwGH 17.12.1996, 92/14/0176). Fehlt ein Nachweis der Höhe nach,
ist die Abgabenbehörde zwar zur Schätzung berechtigt (VwGH 1.3.1983,
82/14/0199), nicht aber dazu, den geltend gemachten Aufwand überhaupt nicht
anzuerkennen (VwGH 7.11.1981, 418/80). Nur wenn Aufwendungen schon dem Grunde
nach nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind, ist die Abgabenbehörde
davon enthoben, über deren Höhe Beweise aufzunehmen (VwGH 7.2.1958,
83/56).
Ist nach den Umständen des
Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie
hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regel
der freien Beweiswürdigung (BAO, Ritz, Tz 5 zu § 138).
Weiters sind sich Lehre (Komm., aaO, Tz. 5.2, Stichwort
"Fernsprech- und Telefaxgebühren") und Rechtsprechung einig, dass
Fernsprechgebühren Werbungskosten sind, soweit sie aus beruflichen
Gründen anfallen. Mangels beweiskräftiger Unterlagen über Zeit,
Dauer der Gespräche und Gesprächspartner kann der beruflich
veranlasste Teil geschätzt werden. Dabei erscheint eine Schätzung mit
25% der Gesamtkosten bei einem Vierpersonenhaushalt berechtigt und
schlüssig (VwGH 29.6.1995, 93/15/0104).
Im vorliegenden Fall hat der Bw. in einer
Vorhaltsbeantwortung Rechnungen des Telefonmobilfunkbetreibers betreffend das
Streitjahr 2006 vorgelegt und stellte für die berufliche Veranlassung die
Gründe dar, dass auf Grund häufiger beruflicher Dienstreisen und
Auslandstätigkeit hohe Aufwendungen angefallen wären. Dabei wurde
darauf verwiesen, dass höhere Mobilfunkgebühren zu einem großen
Teil auf Grund von Auslandstelefonaten bei Dienstreisen (passiv Roaming)
entstanden wären und dies auch bei Privatgesprächen zu höheren
Kosten führen würden, sowohl im Festnetz als auch im Mobiltelefon, da
die Gebühren im Ausland sehr hoch sind.
Unbestritten ist der Sachverhalt, dass der Bw. sein
privates Festnetztelefon sowie sein Mobiltelefon für berufliche
Gespräche benutzt. Der Bw. hat zum Nachweis und zur Glaubhaftmachung des
beruflichen Nutzungsanteiles die Rechnungen des Telefonbetreibers vorgelegt und
stellt auch die berufliche Veranlassung der Gründe dar (häufige
Dienstreisen ins Ausland, 4 monatliche Dienstreise zur Konzernzentrale nach
Deutschland). Der Anteil der beruflich veranlassten Telefonkosten ist daher im
Schätzungswege zu ermitteln.
Der Bw. hat in der Berufung bzw. im Vorlageantrag
überzeugend und plausibel dargelegt, dass aus den genannten Gründen
ein berufliches Nutzungsausmaß von mehr als im geringfügigen
Ausmaß angefallen ist (häufige Dienstreisen und lt. vorgelegten
Abrechnungen überwiegend im Ausland bzw. Deutschland geführte
Telefonate). Die Behauptung, das Festnetz- und das Mobiltelefon nur zu 10% bzw.
20% privat zu nutzen, kann jedoch mit diesem Vorbringen nicht ausgeräumt
werden. Wenn auch lt. Einwendung des Bw. auf Grund der Mobiltelefonkosten im
Ausland höhere Kosten verursacht werden (passiv roaming), ist
auszuführen, dass diese jedenfalls privat veranlasst sind und mit einem
geschätzten Anteil von 50% im ausreichenden Maß als
berücksichtigt gelten.
Betreffend den Berufungspunkt, dass die
Mobiltelefonabrechnungen auf den Namen der Ehegattin geführt wurden, da
zwei Telefonnummern mit einer Vertragsvereinbarung günstiger erhalten
worden wären, ist festzustellen, dass in Hinblick auf die Bezahlung durch
den Bw. als Alleinverdiener nachweislich vom gemeinsamen Konto und weiters lt.
vorgelegten Abrechnungen es sich nachweislich um die Telefonate in Deutschland
bzw. im Ausland handelte und im weiteren Verlauf auch tatsächlich die
Übernahme der Telefonnummer im Jahr 2008 erfolgte. Die Aufwendungen sind
somit als glaubhaft zu beurteilen.
Der Bw. hat den Betrag seiner
(Mobil)Telefonkosten für den Zeitraum Jänner bis August nachgewiesen,
wobei anzumerken ist, dass dem Unabhängigen Finanzsenat ein Prozentsatz von
50% iHv. € 497,84 betreffend Mobiltelefon als den Umständen
entsprechend als Ausmaß des beruflichen Anteiles glaubwürdig
erscheint.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 8.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3093-W/08
- Stammnummer
- 40776
- Gültig
- 08.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF