Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4314-W/02
Kein Anspruch nach § 6 Abs.5 FLAG bei wahrscheinlicher Unterhaltsleistung der Eltern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4314-W/02vom 07.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., geb. xxxx, wohnhaft in O.,
vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. Oktober 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im folgenden Bw.), r.
Staatsbürger, vertreten durch RA, übersandte im Jänner
2002 dem Finanzamt ein Antragsformular für die Gewährung der
Familienbeihilfe, wobei auf dem Formular lediglich die Angaben zur
antragstellenden Person bekannt gegeben wurden.
Mit Schreiben vom 25.3.2002 ergänzte der Vertreter des
Bw., dass die Eltern des Bw. in Österreich aufhältig seien, der Vater
sei Kaufmann, die Mutter Hausfrau. Die bisherige Tätigkeit des Bw. sei
ausschließlich Schüler gewesen, das Einkommen des Bw. werde von den
Eltern bestritten. Als Beilagen wurden neben einem Kontoauszug einer Bank auch
die Meldezettel des Bw. seit seiner Einreise nach Österreich sowie eine an
den Bw. gerichtete Bestätigung der "Privatinstitution" über die
Akkreditierung dieser privaten Bildungseinrichtung in Österreich
übermittelt.
Mit Bescheid vom 23. April 2002 wies das Finanzamt den
Antrag des Bw. vom 29. Jänner 2002 auf Gewährung der Familienbeihilfe
ab 1. Oktober 2001 ab. In der Begründung führte das Finanzamt
nach Zitierung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 aus, dass der Antrag des Bw.
abgewiesen werde, da für den Bw. überwiegend Unterhalt durch seine
Eltern geleistet werde.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
vom 31.5. 2002 führte der Bw. - entgegen dem Antragsvorbringen - im
Wesentlichen aus, dass er "seit geraumer Zeit auf Grund wirtschaftlicher
Schwierigkeiten seiner Eltern nur minimale Unterhaltszuwendungen" beziehe. Eine
Bestätigung der "Privatinstitution " über die vom Bw. ab dem Sommer
2001 zu zahlenden Studiengebühren an der genannten Einrichtung wurde
vorgelegt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führte begründend
aus, dass gemäß
§ 2 Abs.2 FLAG 1967 die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehöre bzw. die Person, die die Unterhaltskosten für
das Kind überwiegend trage, Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Der Bw.
habe im Schreiben vom 25.3.2002 (beim Finanzamt eingelangt am 26.3.2002)
bestätigt, dass er nur Schüler sei und die Eltern die Unterhaltskosten
überwiegend tragen. Laut vorgelegtem Kontoauszug erhalte der Bw.
finanzielle Unterstützung durch die Eltern.
Der Bw. beantragte ohne weiterem Vorbringen die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor und führte ergänzend aus, dass
der Mittelpunkt der Lebensinteressen dort sei, wo die Familie lebe, die den
Studenten unterstütze. Der Bw. sei lediglich zu Studienzwecken nach
Österreich gekommen und es werde die Abweisung der Berufung
beantragt.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 ersuchte die
Abgabenbehörde zweiter Instanz das Finanzamt um Stellungnahme wie
nachstehend angeführt:
"Laut den im vorgelegten
Akt befindlichen Meldezetteln lebt der Berufungswerber (Bw.) seit dem Jahr
xx (seit seinem 10. Lebensjahr) in
Österreich. Warum ist der Bw. nach Ansicht des Finanzamtes (laut
Vorlagebericht) nur zu Studienzwecken nach Österreich gekommen? Wo sieht
das Finanzamt den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw.?
Laut Antrag sind auch die
Eltern des Bw. in Österreich aufhältig. Sind die Daten der Eltern des
Bw. (Namen, Versicherungsnummer, Adressen, Tätigkeit, ev. Dienstgeber)
bekannt? Seit wann leben diese in Österreich? Wo waren die Eltern vor der
Einreise wohnhaft?
Wurde für den Bw.
bereits Familienbeihilfe in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat
(EU) bezogen? Durch wen?
Seit wann ist der Bw.
nicht mehr bei einem Erziehungsberechtigen haushaltszugehörig? Wo (in
wessen Haushalt) lebte der Bw. seit seiner Einreise nach Österreich? Wohnt
er im strittigen Zeitraum (ab 10/2001) allein in einer Wohnung?
Besteht ev. Anspruch
eines Elternteiles auf Familienbeihilfe für den Bw.?
Das Finanzamt weist in
der Begründung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die
überwiegende Kostentragung lediglich auf eine Einmalüberweisung laut
Kontoauszug hin. Wie hoch sind die durchschnittlichen monatlichen
Lebenshaltungskosten des Bw. (ab Oktober 2001)? Wieviel davon wird dem Bw. im
Monat durch die Eltern geleistet? Stehen dem Bw. auch andere Mittel zur
Verfügung?
Die vorgelegte
Bestätigung der "Privatinstitution "
bescheinigt lediglich die Akkreditierung dieser Einrichtung in Österreich.
Befindet sich der Bw. auch tatsächlich in Berufsausbildung?
Dem im Wesentlichen nicht
aussagekräftigen Antwortschreiben des Finanzamtes beigelegt war ein
Schreiben des Bw. vom 29.11.2004, mit dem dieser über Aufforderung des
Finanzamtes seine Geburtsurkunde und Meldenachweise seiner Eltern in Kopie sowie
Inskriptionsbestätigungen vorgelegt hatte. Der Bw. wiederholte in diesem
Scheiben, dass die Mutter Hausfrau sei, der Vater Kaufmann in R. gewesen sei und
derzeit in Pension sei und gab bekannt, dass die Eltern dem Bw. ab Juni 2002
keinen Unterhalt geleistet hätten.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz beauftragte den Bw.
mit Schreiben vom 30.11.2005 binnen vier Wochen folgende Fragen zu
beantworten:
"1.)
Laut Ihrem Antrag wurde Ihnen der Unterhalt von den Eltern geleistet, laut
Vorhaltsbeantwortung jedoch erfolgten ab März 2002 geringe
Unterhaltszahlungen der Eltern bzw. wurde Ihnen ab Juni 2002 kein Unterhalt von
den Eltern geleistet. Wie hoch war der monatlich von den Eltern geleistete
Unterhalt von Oktober 2001 bis Mai 2002?
2)
Wie hoch sind Ihre monatlichen Lebenshaltungskosten? Legen Sie dazu bitte eine
Aufstellung ihrer Lebenshaltungskosten ab Oktober 2001 vor (Aufgliederung nach
Miete, Strom, Heizung, Kleidung, Nahrung, Studiengebühren, Urlaub,
...).
3.)
Aus welchen Mittel bestreiten Sie seit Oktober 2001 Ihren Unterhalt, soweit der
Unterhalt nicht von den Eltern geleistet wurde? (Woher stammen diese Mittel, wer
stellt die Mittel zur Verfügung?)
4.)
Laut Aktenlage (Meldezettel) sind Sie seit 1991 (seit Ihrem 10. Lebensjahr) in
Österreich gemeldet. Seit wann halten sie sich ständig in
Österreich auf?
5.)
In wessen Haushalt leben Sie seit ihrem ständigen Aufenthalt in
Österreich? Seit wann sind sie nicht mehr bei den Eltern bzw. bei anderen
Personen haushaltszugehörig? Wohnen Sie allein in einer Wohnung und seit
wann?
6.)
Ihre Eltern sind seit 1993 in Österreich gemeldet, lebten aber
inR. (laut Vorhaltsbeantwortung war der
Vater Kaufmann inR. ). Wo haben Ihre Eltern seit Oktober
2001 den Mittelpunkt der Lebensinteressen? Halten sich Ihre Eltern nunmehr auch
ständig in Österreich auf? Seit wann?
7.)
Die Zulassung der "Institut" durch den
Akkreditierungsrat als Privatuniversität wurde widerrufen. Sie besuchen
laut den vorgelegten Inskriptionsbestätigungen seit Mai 2001 an der
"Institut " Lehrveranstaltungen zwecks
Abschluss eines "Bachelor of Business Administration". Das Bachelor Programm hat
laut Schreiben der genannten Bildungseinrichtung eine "Regelstudienzeit" von 4
Jahren. Legen Sie bitte Nachweise über sämtliche von Ihnen seit
Oktober 2001 abgelegten Prüfungen (Studienerfolgsnachweise, Zeugnisse,
o.ä.) in Kopie vor."
Der Bw. beantragte durch seinen ausgewiesenen Vertreter die
Frist zur Erstattung einer Stellungnahme infolge kurzfristigen urlaubsbedingten
Auslandsaufenthaltes bis 10.2.2006 zu verlängern, die angekündigte
Stellungnahme wurde vom Bw. jedoch nicht erbracht.
Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Vertreter des
Bw. gab dieser am 30.04.2009 der Abgabenbehörde zweiter Instanz bekannt,
dass eine Beantwortung des Vorhaltes vom 30.11.2005 nicht erfolgen werde (der
Bw. habe derzeit auch keinen Kontakt mit seinem Vertreter), die Vollmacht sei
jedoch aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Berufungsfall der Anspruch des Bw. auf
Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967.
Die maßgebliche Rechtslage für den laut
angefochtenem Bescheid strittigen Zeitraum "ab Oktober 2001" stellt sich wie
folgt dar:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern
ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise nach § 6 Abs. 1 - 3 FLAG 1967 Anspruch auf
Familienbeihilfe hat.
Minderjährige Vollwaisen
haben gemäß
§ 6 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 Anspruch auf
Familienbeihilfe nur, wenn für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe
zu gewähren ist. Bei Vorliegen der schon für die minderjährigen
Vollwaisen erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen haben volljährige
Vollwaisen nach § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und für einen Beruf ausgebildet werden (wobei § 2 Abs.1 lit.b
zweiter bis letzter Satz leg cit. anzuwenden ist) oder in einem erlernten Beruf
in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Aufgrund der Bestimmungen des
§ 3 des FLAG 1967 idF BGBl. 367/1991 bzw. BGBl.142/2004
besteht für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind
und die sich noch nicht mindestens sechzig Kalendermonate ständig im
Bundesgebiet aufhalten, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im
Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung
von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit
Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen
eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe
durch § 6 Abs. 5 FLAG 1967 einem Kind, das weder im Haushalt der
Eltern wohnt noch von diesen Unterhalt erhält (und auch nicht Vollwaise
ist), nur dann eingeräumt, wenn dem Kind zivilrechtlich noch ein
Unterhaltsanspruch zusteht (vgl VwGH 12.12.1995, 95/14/0066).
Mit § 6 Abs. 5 FLAG 1967 hat
der Gesetzgeber somit die Möglichkeit geschaffen, Kindern, die selbst nicht
in der Lage sind, die ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse aus eigenen Einkünften überwiegend oder zur
Gänze selbst zu decken, einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe
einzuräumen, wenn ihnen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt
leisten.
Im gegenständlichen Fall ist für den Anspruch des
Bw. auf Familienbeihilfe für den strittigen Zeitraum somit Voraussetzung,
dass der Bw. bei den Eltern nicht haushaltszugehörig war, einen aufrechten
Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hatte, der Unterhalt von diesen aber nicht
überwiegend geleistet wurde, der Bw. sich in Berufsausbildung befunden hat
und der Bw. als nicht österreichischer Staatsbürger auch die
Voraussetzungen des § 3 Abs.2 FLAG 1967 in der für den strittigen
Zeitraum geltenden Fassung erfüllt hat (nachdem er laut eigenen Angaben nur
Schüler bzw. Student war, müsste er sich vor Oktober 2001 bereits
mindest sechzig Kalendermonate ständig im Bundesgebiet aufgehalten
haben).
Zum vorliegenden Sachverhalt im
gegenständlichen Berufungsfall ist auszuführen:
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu
beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht
(§§ 186 und 187 BAO). Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt
alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes
geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Laut Aktenlage
ist aufgrund der vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen Folgendes
unstrittig:
- Laut Antragsformular ist der
Bw. r. Staatsbürger, ledig und im strittigen Zeitraum bereits
volljährig.
Laut der in Übersetzung
vorgelegten Geburtsurkunde ist der Bw. am Geburtsdatum1 in I. geboren (Name des
Vaters: V.B., Name der Mutter: M.B.).
- Laut den vorgelegten
Meldezetteln ist der Bw. seit dem 10. Lebensjahr (ab Datum1) durchgehend - an
der gleichen Adresse wie auch seine Eltern - in Österreich in Adresse1
gemeldet. Zusätzlich war der Bw. ab April 2003 an einer weiteren Adresse im
Bundesgebiet (in Adresse4) gemeldet.
- Von 29.4.1991 bis 11.4.1995
war der Bw. (mit Geburtsdatum Geburtsdatum2) in Österreich auch in Adresse2
gemeldet.
- Laut einem Vermerk auf dem
Meldezettel erfolgte nach dem Reispass des Vaters des Bw. eine Richtigstellung
des Geburtsdatums des Bw. (vorher Geburtsdatum2). Ebenso wurden auch die
Geburtsdaten der Eltern des Bw. im Jahr 2000 richtig gestellt.
- Laut dem in Kopie vorgelegten
Reisepass des Bw., ausgestellt am 3.11.1999 in USA vom Office , hat der Bw. in
Österreich seit 13.01.2000 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung
für jeglichen Aufenthaltszweck.
- Laut den vorgelegten
"Inskriptionsbestätigungen" vom 18.03.2003 bzw. 5.10.2004 besuchte der Bw.
ab Mai 2001 die "Privatinstitution " in Adresse3. Die Akkreditierung dieses
Privatinstitutes als Privatuniversität in Österreich erfolgte im Jahr
2001.
Laut einem vom Finanzamt erstellten
Versicherungsdatenauszug vom 11.04.2002 hatte der Bw. ab 1.6.2001 eine
Selbstversicherung bei der S. Gebietskrankenkasse.
Weiters ist aufgrund der Aktenlage ersichtlich, dass die
Vorbringen des Bw. in entscheidungswesentlichen Punkten widersprüchlich
sind bzw. präzise Angaben vermieden wurden.
Da eine Beantwortung des Vorhaltes vom 30.11.2005 durch den
Bw. nicht erfolgte, muss hinsichtlich der widersprüchlichen bzw. ungenauen
Angaben des Bw. aufgrund der Aktenlage in freier Beweiswürdigung
entschieden werden. Der im § 167 Abs. 2 BAO verankerte Grundsatz der freien
Beweiswürdigung besagt, dass von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen ist, die gegenüber allen anderen in Betracht kommenden
möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Der Bw. hat im Laufe des Verfahrens zum Teil das Vorbringen
auswechselt und zudem die nötige Mitwirkung verweigert. Dabei entspricht es
der Lebenserfahrung, dass die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der
Wahrheit am Nächsten kommen (VwGH 20.4.2006, 2005/15/0147).
Zum Aufenthalt
der Eltern - Haushaltszugehörigkeit:
Laut Schreiben des Bw. vom 25.3.2002 sind die Eltern des
Bw. in Österreich aufhältig, der Vater Kaufmann, die Mutter
Hausfrau. Laut Vorhaltsbeantwortung des Bw. vom 29.11.2004 war der Vater
Kaufmann in R. und ist in Pension. Eine genauere Aussage über den
tatsächlichen Aufenthalt (Familienwohnort) bzw. den Mittelpunkt der
Lebensinteressen der Eltern, sowie ob und in welchem Zeitraum der Bw. in
Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern bzw. anderen Personen
lebte, wurde vom Bw. nicht getroffen.
Laut den vorgelegten Meldezettel war der Bw. in
Österreich seit 10.09.1993 laufend nur an der gleichen Adressen wie seine
Eltern gemeldet und hatte erst ab April 2003 zusätzlich eine weitere
Adresse in Österreich. Die polizeiliche Anmeldung ist zwar für die
Frage des Wohnsitzes (und auch für die Beurteilung des ständigen
Aufenthaltes oder des Mittelpunktes der Lebensinteressen) nicht entscheidend,
sie kann aber in Zweifelsfällen Beurteilungsanhalt bieten (VwGH 25.11.92,
91/13/0030).
Dass der Bw. zumindest vor dem strittigen Zeitraum als
minderjähriger Schüler bei den Eltern haushaltszugehörig war,
kann nach den Erfahrungen des täglichen Lebens angenommen werden. Es ist
somit keinesfalls denkunmöglich, dass der Bw. auch im strittigen Zeitraum
noch im österreichischen Haushalt der Eltern lebte.
Zu den
Unterhaltsleistungen:
Laut Schreiben des Bw. vom 25. März 2002 sei die
Tätigkeit des Bw. ausschließlich Schüler gewesen und das
Einkommen des Bw. werde von den Eltern bestritten. Laut Berufung vom
31. Mai 2002 beziehe der Bw. "seit geraumer Zeit auf Grund wirtschaftlicher
Schwierigkeiten seiner Eltern nur minimale Unterhaltszuwendungen". Laut
Vorhaltsbeantwortung des Bw. vom 29. November 2004 wurden "ab März 2002
geringe Unterhaltsleistungen von den Eltern geleistet, ab Juni 2002 keine".
Ein Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich
schlüssig sein und mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
übereinstimmen. Der Bw. darf sich nicht in wesentlichen Aussagen
widersprechen.
Die in der Berufung bzw. in der Vorhaltsbeantwortung
gemachten Angaben sind somit z.T. Zweckbehauptungen, denn es steht nicht im
Widerspruch zur Lebenserfahrung, dass Abgabepflichtige ihre Erklärungen im
Verlauf eines Verfahrens zunehmend der Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Wirkung
entsprechend gestalten (VwGH 17.4.2008, 2008/15/0052).
Auch entspricht es nach der stRsp des VwGH der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren
der Wahrheit am nächsten kommt. (VwGH 25.11.92, 91/13/0030). Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies , dass - soweit der Bw. nicht ohnehin
bei den Eltern haushaltszugehörig war - für den strittigen Zeitraum
davon auszugehen ist, dass die Eltern des Bw. dem Bw. den Unterhalt
überwiegend geleistet haben, wodurch jedenfalls der Anspruch des Bw. auf
die Familienbeihilfe für sich selbst nach § 6 Abs.5 FLAG
ausgeschlossen ist.
Zur
Berufsausbildung:
Der Bw. besuchte die "Privatinstitution ", deren
Akkreditierung als Privatuniversität im Jänner 2001 erfolgte. Ein
Studienerfolgsnachweis über abgelegte Prüfungen wurde nicht
erbracht.
Der Österreichische Akkreditierungsrat hat im Jahrx
jedoch einstimmig beschlossen, die Akkreditierung der Institut nach den
Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG) zu
widerrufen, da die erforderlichen Voraussetzungen für die Akkreditierung
nicht vorlagen. Im Interesse der Studierenden wurde der Widerruf mit
31. Juli 2003 wirksam, um den Studierenden den Übertritt an andere
anerkannte Universitäten zu erleichtern. Für die Anerkennung der bis
dahin an dieser Institution erbrachten Leistungen war die Studienkommission an
der jeweiligen Universität zuständig. Der Bw. hat kein Studium an
einer Universität aufgenommen sondern laut vorgelegter
Inskriptionsbestätigung im Studienjahr 2004/2005 noch Privatinstitution
besucht.
Damit ist das Studium an der vom Bw. besuchten
Bildungseinrichtung zwar nicht mehr nach den Bestimmungen nach § 2 Abs.1
lit.b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 (Berufsausbildung an einer in § 3
StudFG 1992 genannten Einrichtung) zu beurteilen, jedoch ist das Vorliegen der
allgemeinen Voraussetzungen für eine Berufsausbildung iSd FLAG
erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel
einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1
lit. b FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung
des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige,
nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein
(VwGH 2000/14/0093).
Der Bw. hat zwar "Inskriptionsbestätigung" und
Bestätigungen über die zu leistenden Studiengebühren vorgelegt,
ein Nachweis über abgelegte Prüfungen bzw. über Antritte zu
Prüfungen wurde trotz Aufforderung nicht erbracht.
Damit wurde weder der Studienerfolgsnachweis iSd § 2
Abs.1 lit.b FLAG 1967 (für die Zeit vor dem Widerruf der
Akkreditierung) erbracht noch ist das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen
einer Berufsausbildung iSd FLAG (das ernstliche und zielstrebige, nach
außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg) zu
erkennen.
Es ist jedoch nicht von Bedeutung, dass der Bw. konkrete
Nachweise über den Fortschritt seiner Berufsausbildung nicht erbracht hat,
da im Berufungsfall bereits nach den vorstehenden Ausführungen (zur
Unterhaltsleistung der Eltern) die Anspruchsvoraussetzungen des § 6
Abs. 5 FLAG 1967 nicht vorliegen und damit der Bw. für sich selbst
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Ebenso ist damit weiter nicht relevant, dass der Bw.
zweckdienliche Angaben über die Dauer seines ständigen Aufenthaltes in
Österreich nicht gemacht hat und nicht festgestellt werden konnte, ob der
Bw. als nicht österreichischer Staatsbürger die
Anspruchsvoraussetzungen des § 3 FLAG 1967 in der für den
strittigen Zeitraum jeweils geltenden Fassung tatsächlich erfüllt hat.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 7.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
HaushaltszugehörigkeitUnterhaltBeweiswürdigungwidersprüchliche VorbringenPrivatuniversitätAkkreditierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4314-W/02
- Stammnummer
- 40765
- Gültig
- 07.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF