Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0071-Z3K/09
Würdigung eines widerrufenen Geständnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0071-Z3K/09vom 06.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Herrn A., vertreten durch B.,
vom 18. Dezember 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X.
vom 9. Dezember 2008, Zl. a., betreffend Tabaksteuer
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt X. schrieb dem Beschwerdeführer (Bf.),
einem in X. wohnhaften österreichischen Staatsangehörigen
bosnisch-serbokroatischer Herkunft, mit Bescheid vom 7. Oktober 2008
gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 2 Tabaksteuergesetz 1995
(TabStG), BGBl.Nr. 704/1994 idgF die Tabaksteuer für
190.380 Stück (das sind 951,9 Stangen) Zigaretten der Marke
Memphis, 3.800 Stück (das sind 19 Stangen) Zigaretten der Marke
Marlboro und 200 Stück (das ist 1 Stange) Zigaretten der Marke
Smart ausländischer Herkunft in Höhe von € 19.838,49 zur
Zahlung vor. Der Bf. habe die Zigaretten nach eigenen Angaben über einen
Zeitraum vom Jahre 2007 bis zum Eingreifen der Zollbehörde am 9 Mai
2009 in unregelmäßigen Abständen von einer nicht näher
bekannten Person in Slowenien unweit des Grenzüberganges Spielfeld im Ort
Y. übernommen, unversteuert nach Österreich verbracht und in weiterer
Folge in Österreich an größtenteils unbekannte Personen
gewinnbringend weiter verkauft.
Der Bf. war im Zuge eines Ermittlungseinsatzes der
Organwalter des Zollamtes X. am 9. Mai 2008 bei der Übergabe von
Insgesamt 50.000 Stück Zigaretten betreten worden. Überdies wurden im
PKW des Bf. 580 Stück Zigaretten und in einer vom Bf. angemieteten Garage
3.800 Stück Zigaretten vorgefunden. Als Verdächtiger eines
Finanzvergehens gab der Bf., der wegen Betretens auf frischer Tat gem.
§ 85 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz festgenommen worden
war, am selben Tag u.a. auf die Frage, wie viele Zigaretten er von dem ihm
unbekannten Mann in Slowenien abgekauft hat, zu
Protokoll: "... Wenn ich nachdenke habe
ich so zwischen 50-70 Stangen Zigaretten im Schnitt abgenommen. Man kann nicht
sagen, dass dies regelmäßig stattgefunden hat. Es gab Zeiten, da habe
ich eineinhalb Monate keine abgekauft. Die Person kam alleine. In Summe habe ich
von dieser Person ca. 700 Stangen Zigaretten a' 200 Stück (140.000
Stück) exclusiv der heute von Ihnen vorgefundenen 250 Stangen Zigaretten
... bekommen. 44 Stangen Zigaretten ..... (8.800 Stück) habe ich an diverse
Abnehmer am Abend des 7.5.2008 weiter gegeben. Zusätzlich in der Garage
vorgefundene 3800 Stück plus 580 Stück im
PKW. Das macht
140.000*50.000*8.800*3800*580=203.188 Stück Zigaretten verschiedener Sorten
(=1015,9 Stangen)." DerVernehmung am9. Mai 2008
erfolgte unter Beisein einer Dolmetscherin der serbokroatischen
Sprache. Am 2. Oktober 2009 im Zuge einer ergänzenden
Vernehmung bestätigte der Bf. vollinhaltlich die am 9. Mai 2008
getätigten Angaben.
Das Zollamt schied von der vom Bf. benannten
Zigarettenmenge in der Tabaksteuervorschreibung an ihn 44 Stangen (8.800
Stück) Zigaretten, deren Abnehmerin er namentlich benannte, aus, um die
darauf entfallende Tabaksteuerschuld bei der Abnehmerin geltend zu
machen.
Der Bf. erhob gegen die Vorschreibung der Tabaksteuerschuld
durch seinen Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 12. November 2008 den
Rechtsbehelf der Berufung. Darin stellte der Bf. außer Streit, dass er
Zigaretten illegal nach Österreich verbracht hatte. Bestritten wurde die
der Steuervorschreibung zugrunde gelegte Zigarettenmenge. Nicht richtig sei die
Menge der von ihm im Zuge seiner Einvernahme am 09.05.(2008) angegebenen
Zigaretten. Er sei unmittelbar zuvor von bewaffneten Männern verhaftet
worden und zu diesem Zeitpunkt in einem psychischen Ausnahmezustand gewesen. Von
den Beamten energisch dazu aufgefordert weitere "Schmuggelaktivitäten"
zuzugeben habe der Bf. überhöhte Angaben gemacht bzw. sich bei der
Angabe geirrt. Er habe von dem von ihm angeführten Verkäufer neben den
sichergestellten Zigaretten nicht 700 Stangen Zigaretten sondern
höchstens 300 Stangen Zigaretten a' 200 Stück, somit nicht
140.000 Stück sondern 60.000 Stück gekauft. Der Bf. habe im
Zuge seiner (ergänzenden) Einvernahme am 02.10.2008, die (diesmal) ohne
Dolmetscher der bosnischen bzw. serbokroatischen Sprache erfolgt sei, nicht
verstanden, dass er die Richtigkeit seiner ersten Einvernahme damit
bestätigte.
Das Zollamt wies in seiner Berufungsvorentscheidung vom
9. Dezember 2008 die Berufung als unbegründet ab. Dem
Berufungsvorbringen, der Berufungswerber (Bw.) sei infolge seiner Festnahme am
9. Mai 2008 unter psychischem Druck gestanden und habe daher zur Zigarettenmenge
unrichtige Angaben gemacht, hielt die Berufungsbehörde entgegen, dass vom
Zeitpunkt seiner Festnahme um 08:50 Uhr bis zum Beginn seiner Einvernahme
um 11:00 Uhr hinreichend Zeit verstrichen sei, dass er sich physisch und
psychisch erholen konnte. Die Ersteinvernahme sei im Beisein einer Dolmetscherin
für die bosnische bzw. serbokroatische Sprache erfolgt. Der Bw. sei weder
durch Anwendung von psychischer noch physischer Gewalt zu seinen Angaben
gezwungen worden. Er habe vielmehr aus freien Stücken gegenüber der
Behörde angegeben, die verfahrensgegenständliche Zigarettenmenge aus
Slowenien nach Österreich verbracht zu haben. Das Vernehmungsprotokoll der
Ersteinvernahme sei vor der Unterfertigung von der Dolmetscherin in die
Muttersprache des Bw. übersetzt worden und der Bw. habe dieses
vollinhaltlich als richtig empfunden und die Richtigkeit mit seiner Unterschrift
bestätigt. Dem Berufungsvorbringen, anlässlich der zweiten
Einvernahme des Bw. am 2. Oktober 2009 sei kein Dolmetsch beigezogen
worden, hielt das Zollamt entgegen, der Bw. sei bereits dreimal
rechtskräftig wegen Zigarettenschmuggels und vorsätzlichen Eingriffes
in die Rechte des Tabakmonopols bestraft worden. In den Bezug habenden
Finanzstrafverfahren sei die Beiziehung eines Dolmetsch nicht erforderlich
gewesen, weil der Bw. stets der deutschen Sprache hinreichend mächtig war
um den Einvernahmen folgen zu können, weshalb von der Beiziehung eines
Dolmetsch Abstand genommen worden sei. Der Bw. sei seit mehr als 18 Jahren
in Österreich wohnhaft und besitze seit 21. Februar 2002 die
österreichische Staatsbürgerschaft. Er habe sich während der
Einvernahme nicht so verhalten, als hätte er den Inhalt der an ihn
gestellten Fragen nicht verstanden. Das Zollamt qualifiziere daher den in Rede
stehenden Berufungseinwand als reine Schutzbehauptung.
In seiner Beschwerde gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidung verweist der Bf. ausschließlich auf sein
Berufungsvorbringen ohne Neuerungen vorzubringen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Verfahren nach der Bundesabgabenordnung gilt
gemäß
§ 167 BAO der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere
Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Während aber im
Finanzstrafverfahren (§ 98 Abs. 3 FinStrG) der Grundsatz,
dass eine Tatsache über deren Bestehen Zweifel offen geblieben sind, nicht
zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden darf (in dubio pro
reo) gilt, genügt es im Abgabenverfahren nach ständiger
Rechtssprechung des VwGH von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Gewissheit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(zB. VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; 19.2.2002, 98/14/0213; 9.9.2004, 99/15/0250).
Der Bf. gab in seiner ersten Vernehmung vor dem Zollamt Graz am
9. Mai 2009 zu Protokoll: "... . In Summe
habe ich von dieser Person ca. 700 Stangen Zigaretten a' 200 Stück
(140.000 Stück) exclusiv der heute von Ihnen vorgefundenen 250 Stangen
Zigaretten ... bekommen. 44 Stangen Zigaretten ..... (8.800 Stück) habe ich
an diverse Abnehmer am Abend des 7.5.2008 weiter gegeben. Zusätzlich in der
Garage vorgefundene 3800 Stück plus 580 Stück im
PKW. Das macht
140.000*50.000*8.800*3800*580=203.188 Stück Zigaretten verschiedener Sorten
(=1015,9 Stangen). Der Bf. blieb auch anlässlich seiner
neuerlichen Vernehmung am 2. Oktober 2008 bei diesen Angaben. Diesem vom
Bf. in den jeweiligen Niederschriften zu Protokoll gegebene Sachverhalt ist ein
größeres Maß an Glaubwürdigkeit beizumessen als der
abweichenden Darstellung in der Berufung. Zieht man in Erwägung, dass
erfahrungsgemäß die bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben der
Wahrheit am Nächsten kommen, weiters, dass der Bf. seine Darstellung in der
Vernehmung vom 2. Oktober 2008 unverändert ließ und erst in der
Berufung gegen den an ihn gerichteten Abgabenbescheid änderte, vermag
dieser Umstand seinem ursprünglichen Geständnis nicht die Wirksamkeit
zu nehmen. Es finden sich keine Hinweise dafür, dass der Bf. infolge
Druckausübung durch den einvernehmenden Organwalter gezwungen worden war
unrichtige Angaben zu machen. Unwahrscheinlich wäre überdies die
Annahme einer unrichtigen Mengenangabe zu Lasten des Bf.. Wollte der Bf. die
eingebrachte Zigarettenmenge tatsächlich verschleiern, wäre die Angabe
einer ihn weniger belastenden, niedrigeren Menge wahrscheinlicher als die Angabe
einer ihn stärker belastenden, unzutreffend höheren Menge. Im
Übrigen erscheint die Annahme einer Druckausübung schon wegen der
Anwesenheit der Dolmetscherin ausgeschlossen. Wie bereits das Zollamt dem
Berufungseinwand entgegengehalten hat, war trotz der aufrechten Festnahme das
Vorliegen einer psychischer Erregung, die geeignet gewesen wäre den Bf. zu
irrtümlich unrichtigen Mengenangaben zu verleiten, unwahrscheinlich, weil
seit der Festnahme bis zum Beginn der Vernehmung mehr als zwei Stunden
verstrichen sind, sodass sich der Bf. hinreichend beruhigen und erholen
konnte. Soweit in der Beschwerdeschrift durch den Verweis auf die
Berufung als Verfahrensmangel gerügt wird, es sei anlässlich der
zweiten Einvernahme vom 2. Oktober 2008 kein Dolmetscher beigezogen worden,
ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Rechtsbehelfsbehörde erster Stufe
bereits mit diesem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt hat. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, welchen
in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist, wird hingewiesen. Es finden
sich keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass der Bf., als er seine
Erstabgaben vom 9. Mai 2008 vollinhaltlich bestätigte, die an ihn
gestellten Fragen nicht verstanden hat.
Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines
Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht gemäß
§ 27 Abs. 1 TabStG die Steuerschuld dadurch, dass der
Bezieher 1. die Tabakwaren im Steuergebiet in Empfang nimmt
oder 2. die außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen
Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
Steuerschuldner ist der Bezieher. ... . Werden Tabakwaren aus dem freien
Verkehr eines Mitgliedstaates - wie im vorliegenden Fall - in anderen als den in
"§ 27 Abs. 1 TabStG genannten Fällen in das
Steuergebiet verbracht, entsteht gemäß Abs. 2 leg.cit. die
Steuerschuld dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken
in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in
Gewahrsame hält oder verwendet.
Aus den dargelegten Gründen sowie aus den
Erwägungsgründen in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 6. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 2 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0071-Z3K/09
- Stammnummer
- 40731
- Gültig
- 06.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF