Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0016-I/05
Verdachtsmomente bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0016-I/05vom 05.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 28. April 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 21. März 2005, SN X,
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid hinsichtlich
der Tatvorwürfe betreffend die Körperschaftsteuer für 1999 und
2000 und die Kapitalertragsteuer für 1999 aufgehoben.
II. Hinsichtlich des
Tatvorwurfes betreffend die Kapitalertragsteuer für 2000 wird der
strafbestimmende Wertbetrag mit € 48.976,28 bestimmt.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. März 2005 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
ehemals verantwortlicher Geschäftsführer der F-GmbH im Bereich des
Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich 1999-2000 eine
Abgabenverkürzung an Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer im
Gesamtbetrag von € 53.292,41 bewirkt habe, indem (Kapital)Erträge
nicht erklärt worden seien. Er habe hiemit Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 28. April 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Hinsichtlich der
Ausfinanzierung der Wohnung Top 1 X-Straße, sei seitens der damaligen
Steuerberatungskanzlei des Beschwerdeführers, und zwar durch Herrn A,
Kanzlei, folgender Finanzierungs- bzw. Abrechnungsmodus festgelegt
worden:
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Kaufpreis Top 1
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ATS
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2,400.000,00
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Berechnung der Gewinnausschüttung:
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Stand Verrechnungskonto per 31.12.1999
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ATS
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185.700,00
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Kauf der Wohnung von GmbH
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ATS
|
-2,400.000,00
|
Kauf Auto von GmbH
|
ATS
|
-270.000,00
|
Abfertigungsanspruch
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ATS
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855.400,00
|
Zwischensumme
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ATS
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-1,628.900,00
|
Gewinnausschüttung nach KESt
|
ATS
|
1,628.925,00
|
Guthaben Beschwerdeführer
|
ATS
|
25,00
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Gewinnausschüttung vor KESt-Abzug
|
ATS
|
2.171,900,00
|
Kapitalsteuer
|
ATS
|
-542.975,00
|
Gewinnausschüttung nach KESt-Abzug
|
ATS
|
1,638.925,00
Ausschüttung verbleibt in GmbH. Nachweise:
für Gewinn Bilanz 1999, für Gewinnausschüttung - Formular -
Abgabenerklärung, Abrechnung der Abfertigung - Auszug
Lohnverrechnung. Aufgrund gegenständlicher Fakten sei das
Prüfungsergebnis bei der BP vom 3.7. - 7.8.2002, Ab-Nr. Y hinsichtlich
der Kapitalertragssteuer gänzlich unrichtig dargelegt worden sowie
betreffend der verdeckten Gewinnausschüttung und sei daher seitens der
Finanzverwaltung in beiden Punkten zu revidieren.
Im Zuge dieser Recherchen habe der Beschwerdeführer
weiters erstmals feststellen müssen. dass die Finanzbehörde bei
gegenständlicher Wohnung lt. Bp den gemeinen Wert anstatt
ATS 2,400.000,00 auf ATS 3,900.000,00 festgesetzt habe. Die Wohnung
Top 1 sei zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung, ca. im Sommer 1999, nicht
mehr wert gewesen als ATS 2,4 Mio. Insbesondere sei diese Randwohnung im EG
nachweisbar seit Erstwerbung Anfang 1994 bis 1999 unverkäuflich gewesen und
habe sich als so genannter "Ladenhocker" herausgestellt und sei deshalb aus
Schadensbegrenzungsgründen vermietet worden. Weiters hätten sich in
der Immobilienbranche Ende 1998 chaotische Zustände entwickelt und in der
Folge sei Anfang 1999 der Immomarkt völlig zusammengebrochen, diese
Auswirkungen seien mit Sicherheit auch der Finanzverwaltung bekannt. Viele
Bauträger hätten Wohnungen zu Schleuderpreisen veräußern
müssen und deshalb hätte auch gegenständliche Wohnung Ende 99
marktkonform bzw. preislich so festgelegt werden müssen. Auch heute habe
sich die Preissituation nicht wesentlich verbessert. Letztlich sei diese Wohnung
aufgrund der Vermietungen dermaßen in Mitleidenschaft gezogen worden.
Weiters in Anbetracht der bekannten Mängel sei der Kaufpreis von Top 1
zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses realistisch gewesen. Das heiße, dass der
gemeine Wert nicht dem tatsächlichen realistischen Wert angesetzt worden
sei. Die Finanzbehörde müsse daher davon ausgehen, dass beim
Beschwerdeführer niemals der Gedanke an eine etwaige verdeckte
Gewinnausschüttung aufkommen hätte können.
Zu bekämpfen sei weiters, dass man im Zuge der Bp
(3.7.-7.8.2002) Herrn A (damals Fa. Kanzlei) als Steuerberater der Fa.
F-GmbH nicht anlässlich der Schlussbesprechung konsultiert habe. Bemerkt
werde auch, dass der Masseverwalter mit Sicherheit nicht diese steuerrechtlichen
Kenntnisse gehabt habe. Aufgrund all dieser Gegebenheiten wäre sicher
gegenständliches Verfahren zu vermeiden gewesen. Offensichtlich bestehe ein
Aufklärungsmanko nach wie vor, da der Masseverwalter als Rechtsperson der
F-GmbH gegen einen Bescheid, der diese Sache betreffe, nicht berufen
habe.
Außerdem komme noch im Zuge des Insolvenzverfahrens
hinzu, dass der Masseverwalter sich an das Bp-Ergebnis resp. höhere
Bewertung der Wohnung angelehnt habe und vom Beschwerdeführer privat die
Differenz des Restkaufpreises eingefordert habe. Nach Verhandlungen darüber
sei ein Vergleich geschlossen worden, dem der Beschwerdeführer aus
unterlegenen wirtschaftlichen Überlegungen habe zustimmen müssen. Er
sei dann verpflichtet worden, eine Restkaufnachzahlung in der Höhe von
€ 127.875,84 in die Masse einzubezahlen. Aufgrund dieser
zusätzlichen Kosten seien für diese Wohnung nun insgesamt ATS 4,1 Mio.
bezahlt worden. Gegenständlicher Kaufpreis dieser Wohnung liege nun wegen
vorangeführter Umstände weit über dem tatsächlichen
Realwert, geschweige weit über dem nun festgesetzten gemeinen Wert.
Aufgrund der oben angeführten Begründungen und angeführten
Beweise sei mit Sicherheit zu sagen, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung
nicht habe vorliegen können.
Weiters brachte der Beschwerdeführer in einem
Begleitschreiben zu dieser Beschwerde ebenfalls vom 28. April 2005 vor, er
habe im Zuge dieser Beschwerde erfahren müssen, dass die Fa. Kanzlei nicht
mehr existent sei, da er die in der Beschwerde angeführten Beweise von
seinem damaligen Sachbearbeiter A habe anfordern wollen. Er habe weiters in
Erfahrung bringen können, dass alle Buchungsunterlagen der Fa. F-GmbH nun
bei Herrn B, Steuerberater in Innsbruck, seien. In dieser Angelegenheit habe er
nun mit Herrn B Kontakt aufgenommen mit der Bitte, er möge ihm die
erwähnten Unterlagen zukommen zu lassen und er habe ihm am Telefon
bestätigt, dass er alle Firmenunterlagen habe und ihm diese Belege zukommen
lassen werde, jedoch bisher ohne Erfolg. Auch nach mehrmaligen Interventionen
und Versprechungen habe der Beschwerdeführer bis dato kein Glück,
diese Belege zu erhalten. Er werde diese Unterlagen aufgrund dieser
Umstände zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen, wobei die
Finanzverwaltung vorweg mit Sicherheit die Bilanz 99, Kestnachweis und Auszug
der Lohnverrechnung bezüglich seiner Abfertigung in den Händen haben
werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines
Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird
(§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Der Beschwerdeführer war in den hier
gegenständlichen Zeiträumen Gesellschafter und
Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Mai 1989
gegründeten F-GmbH mit Sitz in Innsbruck und für die Wahrnehmung deren
steuerlichen Verpflichtungen verantwortlich. Herr C war Gesellschafter der
F-GmbH. Gegenstand des Unternehmens war im Wesentlichen die Abwicklung von
Bauvorhaben, insbesondere die Errichtung von Wohnungseigentum und der Verkauf
und die Vermietung von Immobilien. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck
vom 19. Februar 2001, AZ, wurde über das Vermögen dieser
Gesellschaft der Konkurs eröffnet.
Bei der F-GmbH wurde zu AB-Nr. Y eine Betriebsprüfung
für die Zeiträume 1998 bis 2000 durchgeführt. Aus dem Bericht
über diese Betriebsprüfung vom 14. August 2002 sowie aus dem
Veranlagungsakt der F-GmbH, StNr. Z, ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Kaufvertrag vom
5. Februar 1999 verkaufte die F-GmbH 126/1282 Miteigentumsanteile an EZ,
samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum an der Wohnung Top 6 samt
Tiefgaragen-Einstellplätzen Nr. 14, 16 und 19 an Herrn C. Der vereinbarte
Kaufpreis betrug S 3,000.000,00. Der Betriebsprüfer ermittelte den
Wert der Liegenschaft (unter Berücksichtigung eines Abschlages von
S 400.000,00) mit S 3,500.000,00. Die Differenz in Höhe von
S 500.000,00 wurde als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet und die
daraus resultierende Kapitalertragsteuer für 1999 von S 125.000,00
[€ 9.084,10] der F-GmbH mit Haftungs- und Zahlungsbescheid vom
13. August 2002 vorgeschrieben.
Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vom
Finanzamt Innsbruck teilweise stattgegeben, die verdeckte
Gewinnausschüttung mit S 343.000,00 bestimmt und die
Kapitalertragsteuer für 1999 mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai
2004 mit S 85.750,00 [€ 6.231,70] festgesetzt. Nachdem am
10. August 2004 ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wurde, erging am
23. Dezember 2004 eine Zweite Berufungsvorentscheidung, mit welcher der
F-GmbH die aus der verdeckten Gewinnausschüttung resultierende
Kapitalertragsteuer für 1999 mit S 61.428,25 [€ 4.464.17]
festgesetzt wurde.
Mit einem weiteren Kaufvertrag
vom 5. Jänner 2000 verkaufte die F-GmbH 129/1282 Miteigentumsanteile
an EZ, samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum an der Wohnung Top 1
samt Tiefgaragen-Einstellplätzen Nr. 1, 2 und 18 an den
Beschwerdeführer. Der vereinbarte Kaufpreis betrug S 2,400.000,00. Im
Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Tilgung der Kaufpreisforderung durch
Verrechnung mit den dem Käufer als Geschäftsführer und
Gesellschafter zustehenden Gewinnausschüttungsansprüchen und
Gehaltsansprüchen (insbesondere Abfertigungsansprüchen) gegenüber
der Verkäuferin erfolgen sollte. Durch die Übereignung der Wohnung
samt Tiefgaragenplätzen sollten die Kaufpreisforderung einerseits und die
Gewinnanteilsforderungen und Gehaltsansprüche des Käufers andererseits
gleichzeitig compensando getilgt werden. Die Verkäuferin bestätigte,
dass in Höhe der Kaufpreisforderung Gewinnansprüche und
Gehaltsforderungen gegenüber der Verkäuferin bestünden.
Der Prüfer ermittelte den im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Veräußerungspreis
für diese Liegenschaft (unter Berücksichtigung eines Abschlages von
S 600.000,00) mit S 3,900.000,00. Weiters stellte er fest, dass nur
eine vom Käufer für die Verkäuferin übernommene
Steuerzahlung von S 550.000,00 als Gegenleistung auf den Kaufpreis
angerechnet werden könne. Der Differenzbetrag von S 3,350.000,00 wurde
als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet und der F-GmbH die daraus
resultierende Kapitalertragsteuer für 2000 von S 837.500,00
[€ 60.863,50] mit Haftungs- und Zahlungsbescheid vom 13. August
2002 vorgeschrieben. Weiters wurde aufgrund dieser Feststellung die
Nachforderung an Körperschaftsteuer für 2000 mit S 123.268,00
[€ 8.958,24] ermittelt und der F-GmbH mit Bescheid vom 22. August
2002 vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen.
Der gegen den Haftungs- und Zahlungsbescheid vom
13. August 2000 eingebrachten Berufung wurde vom Finanzamt Innsbruck
teilweise stattgegeben, die verdeckte Gewinnausschüttung mit
S 2,793.000,00 bestimmt und die Kapitalertragsteuer für 2000 mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 2004 mit S 698.250,00
[€ 50.743,81] festgesetzt. Nachdem am 16. August 2004 ein Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt wurde, erging am 29. Juli 2008 die Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates zu RV/0486-I/04, mit welcher der Berufung
teilweise Folge gegeben, die Bemessungsgrundlage (verdeckte
Gewinnausschüttung) mit € 195.905,15 und die daraus resultierende
Kapitalertragsteuer für 2000 mit € 48.976,28 festgesetzt
wurde.
Das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz legte der Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages Nachforderungen an Kapitalertragsteuer für
1999 von € 4.464,17, an Kapitalertragsteuer für 2000 von
€ 39.970,00 an und Körperschaftsteuer für 2000 von
€ 8.958,24.zugrunde und berechnete den strafbestimmenden Wertbetrag
mit € 53.292,41 (richtig: € 53.392,41).
Die Höhe der Nachforderung an Kapitalertragsteuer
für 1999 ergibt sich zutreffend aus der Zweiten Berufungsvorentscheidung
vom 23. Dezember 2004. Den im Abgabenverfahren erhobenen Einwendungen des
Masseverwalters gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung wurde dabei
vollinhaltlich Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer hat im
Strafverfahren zur Festsetzung der Kapitalertragsteuer 1999 kein Vorbringen
erstattet. Es besteht daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 96 EStG 1988
entsprechenden Kapitalertragsteueranmeldungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von
Kapitalertragsteuer für 1999 in Höhe von S 61.428,32
(€ 4.464,17) durch Nichtentrichtung bis zum gesetzlichen
Fälligkeitstag bewirkt und damit die objektive Tatseite des § 33
Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Zur Höhe der Nachforderung an Kapitalertragsteuer
für 2000 ist auf die Feststellungen im Abgabenverfahren zu verweisen:
nachdem die Betriebsprüfung die Kapitalertragsteuer für 2000 mit
S 837.500,00 [€ 60.863,50] ermittelt hat, wurde in der Berufung
vom 16. September 2002 vorgebracht, der Wohnungswert würde
S 2,200.000,00 betragen und es wurde eine Herabsetzung der
Kapitalertragsteuer auf S 550.000,00 (€ 39.790,00) beantragt. Das
Finanzamt Innsbruck hat im Berufungsverfahren - ausgehend von einem
Quadratmeterpreis von S 32.429,00 und dem Preis für die drei
Tiefgaragenabstellplätze á S 230.000,00 - den Kaufpreis mit
S 3,343.000,00 und den Wert der Gegenleistung mit S 550.000,00
ermittelt. Der compensando geltend gemachte offene Abfertigungsanspruch des
Beschwerdeführers wurde nicht anerkannt. Im Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
11. August 2004 wurde der dargestellte Ansatz (S 32.429,00/m²;
S 230.000, pro Tiefgaragenabstellplatz) anerkannt und weiters ein durch
eine Sanierung eingetretener Flächenverlust von 3 m², sohin eine
Reduktion des Wertes um S 97.287,00 geltend gemacht. Diese Reduktion wurde
in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
29. Juli 2008, RV/0486-I/04, antragsgemäß berücksichtigt.
Der compensando geltend gemachte Abfertigungsanspruch des Berufungswerbers von
S 855.400,00 wurde hingegen nicht anerkannt. In der Berufungsentscheidung
wurde dazu im Wesentlichen festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen
der F-GmbH und dem Beschwerdeführer bis zum Ende des Jahres 2000 bestanden
hat. Fällige und aufrechenbare Abfertigungsansprüche waren zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (5. Jänner 2000) nicht gegeben und
es war auch nicht bekannt, ob solche zukünftig überhaupt entstehen
würden. Dass der Kaufvertrag dennoch eine Gegenverrechung von
Abfertigungsansprüchen mit der Kaufpreisforderung enthält, ist als
eine unter Fremden unübliche Vereinbarung zu werten, weshalb das Finanzamt
zu Recht von einer Vorteilszuwendung an den Beschwerdeführer als
Gesellschafter der F-GmbH ausgegangen ist.
Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, es
würde ein "Aufklärungsmanko" bestehen, so ist auf das Ergebnis des
umfangreichen Abgabenrechtsmittelverfahrens zu verweisen. Die dort getroffenen
Feststellungen können unbedenklich für das gegenständliche
Beschwerdeverfahren übernommen werden und stützen jedenfalls den
Tatverdacht hinsichtlich der objektiven Tatseite.
Auch zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe eine
Restkaufnachzahlung leisten müssen, ist auf die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 29. Juli 2008, RV/0486-I/04, zu
verweisen, wonach spätere Zahlungen einmal bewirkte verdeckte
Ausschüttungen mit steuerlicher Wirkung nicht nachträglich beseitigen
können. In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der
gegenständliche abgabenrechtliche Sachverhalt die Verpflichtung zur Abfuhr
der Kapitalertragsteuer ausgelöst hat. Gemäß
§ 33
Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind (hier: die Kapitalertragsteuer) ganz oder teilweise nicht
entrichtet (abgeführt) wurden. Die Nichtabfuhr der Kapitalertragsteuer in
Kombination mit der Verletzung der Anmeldungspflicht hat den Tatbestand nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt. Diese bereits eingetretene
Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes des § 33 Abs. 1 FinStrG
kann nachträglich nicht mehr beseitigt werden.
Es besteht daher der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Kapitalertragsteuer für 2000
in Höhe von S 673.928,25 (€ 48.976,28) durch
Nichtentrichtung bis zum gesetzlichen Fälligkeitstag bewirkt hat.
Anzumerken ist, dass die Vorinstanz der Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages den Antrag in der Berufungsschrift vom
16. September 2002 vollinhaltlich berücksichtigt und den
strafbestimmenden Wertbetrag hinsichtlich der Kapitalertragsteuer für 2000
mit € 39.970,00 ermittelt hat. Die Beschwerdebehörde folgt - wie
oben dargestellt - den davon abweichenden Feststellungen in der
Berufungsentscheidung zu RV/0486-I/04. Der Vollständigkeit halber wird
bemerkt, dass das Verböserungsverbot (§ 161 Abs. 3,
1. Satz FinStrG) im vorliegenden Fall schon deshalb keine Relevanz hat,
weil sich das gegenständliche Rechtsmittel nicht gegen ein Erkenntnis,
sondern gegen einen "sonstigen Bescheid" (§ 152 Abs. 1 FinStrG)
richtet.
Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid
weiters zur Last gelegt, es bestehe der Verdacht, er habe eine
Abgabenhinterziehung hinsichtlich der Körperschaftsteuer für 1999
bewirkt. Da aber aus den Prüfungsfeststellungen keine Nachforderung an
Körperschaftsteuer für 1999 und somit in dieser Hinsicht keine
Abgabenverkürzung resultierte (vgl. Körperschaftsteuerbescheid
für 1999 vom 20. August 2002) und der objektive Tatbestand des
§ 33 Abs. 1 FinStrG insofern nicht verwirklicht wurde, war der
Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben der angefochtene Bescheid im Hinblick
auf die Körperschaftsteuer für 1999 aufzuheben.
Schließlich wurde dem Beschwerdeführer
vorgeworfen, er habe eine Verkürzung von Körperschaftsteuer für
2000 in Höhe von S 123.268,07 (€ 8.958,24) bewirkt: Es habe
sich eine Nachforderung an Körperschaftsteuer für 2000 in dieser
Höhe dadurch ergeben, dass in der Körperschaftsteuererklärung
für 2000 für die F-GmbH die verdeckte Gewinnausschüttung von
S 3.350.000,00 nicht erklärt worden sei. Legt man der Berechnung der
Körperschaftsteuer für 2000 aber die in der Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 29. Juli 2008, RV/0486-I/04,
festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von
S 2,695.713,00 zugrunde, so ergibt sich daraus insgesamt keine
Nachforderung an Körperschaftsteuer für 2000. Da § 33 Abs. 1
FinStrG eine Abgabenverkürzung voraussetzt, eine solche im Hinblick aber
auch auf die Körperschaftsteuer für 2000 nicht eingetreten ist, war
der Beschwerde auch in diesem Umfang Folge zu geben und der angefochtene
Bescheid hinsichtlich des Tatvorwurfes, der Beschwerdeführer habe eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG im Hinblick auf die
Körperschaftsteuer für 2000 begangen, aufzuheben.
Für die Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8
Abs. 1 FinStrG erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Der Beschwerdeführer war seit 1989 als
Geschäftsführer der F-GmbH tätig und verfügt damit über
umfangreiche einschlägige Erfahrungen, sodass er gewusst hat, dass
verdeckte Gewinnausschüttungen dem Steuerabzug vom Kapitalertrag
unterliegen. Dies kann in unternehmerischen Kreisen als allgemein bekannt
angesehen werden.
Für das Jahr 1999 ist allerdings zu bemerken, dass im
Kaufvertrag vom 5. Februar 1999 zwischen der F-GmbH als Verkäuferin
und Herrn C als Käufer der Kaufpreis für die dort angeführte
Liegenschaft mit S 3,000.000,00 angesetzt wurde. Nach den Feststellungen im
Abgabenverfahren (vgl. die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom
23. Dezember 2004) wurde der Gesamtkaufpreis von der Abgabenbehörde
letztlich mit S 3,245.813,00 und die damit die Bemessungsgrundlage für
die Kapitalertragsteuer mit S 245.813,00 festgestellt. Mit Bewertungen
verbundene steuerliche Ansätze lassen oftmals einen gewissen Spielraum zu;
geringfügig überhöhte Ansätze für sich allein
begründen noch nicht zwangsläufig den Verdacht einer
finanzstrafrechtlichen relevanten Handlung. Der vom Finanzamt Innsbruck
ermittelte Wert der Gegenleistung weicht um weniger als 10% von dem im
Kaufvertrag angeführten Wert ab. Diese abweichende Beurteilung des
Gegenwertes impliziert für sich allein nach Ansicht der
Beschwerdebehörde noch nicht den Verdacht, dass der Beschwerdeführer
vorsätzlich eine Verkürzung von Abgaben bewirkt habe. Ob der
Beschwerdeführer allenfalls fahrlässig gehandelt hat, ist im
gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen.
Der Beschwerde war daher auch hinsichtlich des
Tatvorwurfes, der Beschwerdeführer habe eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer
für 1999 begangen, Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in diesem
Umfang aufzuheben.
Anders verhält es sich jedoch beim Tatvorwurf im
Hinblick auf die Kapitalertragsteuer für 2000. Der Kaufvertrag vom
5. Jänner 2000 wurde zwischen der F-GmbH, vertreten durch den
Beschwerdeführer, als Verkäuferin und dem Beschwerdeführer als
Käufer abgeschlossen und vom Beschwerdeführer in diesen beiden
Funktionen unterfertigt. Es ist somit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in die Vertragsgestaltung und daher auch in Gestaltung der
Regelungen des Kaufpreises und der Tilgung der Kaufpreisforderung intensiv
eingebunden war. Im Vertrag wurde der Kaufpreis mit S 2,400.000,00
angegeben. Tatsächlich ergab sich - vgl. die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 29. Juli 2008, RV/0486-I/04 - ein
gemeiner Wert von S 3,245.713,00. Wie in dieser Berufungsentscheidung
weiter ausgeführt wurde, waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
fällige und damit aufrechenbare Abfertigungsansprüche nicht gegeben.
Tatsächlich wurde lediglich eine vom Käufer für die
Verkäuferin übernommene Steuerzahlung von S 550.000,00 als
Gegenleistung auf den Kaufpreis anerkannt; die Bemessungsgrundlage für die
Kapitalertragsteuer beläuft sich auf S 2,695.713,00. Schon aus den
eklatanten Unterschieden zwischen der vom Beschwerdeführer tatsächlich
erbrachten Gegenleistung einerseits und den von ihm seiner steuerlichen
Beurteilung zugrunde gelegten Angaben (die sich trotz genauer Kenntnis des
Lebenssachverhaltes auf ein Vielfaches des tatsächlich geleisteten Betrages
belaufen) andererseits lässt sich schließen, dass der
Beschwerdeführer die Verwirklichung einer Abgabenverkürzung zumindest
ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, er somit
vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt und
damit auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG
verwirklicht hat.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG im
Hinblick auf den Tatvorwurf betreffend die Kapitalertragsteuer für 2000
erfolgte damit zu Recht. In diesem Umfang war die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der
Kapitalertragsteuer für 2000 das Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 5. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-I/05
- Stammnummer
- 40718
- Gültig
- 05.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF