Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0621-K/08
Wiederaufnahmeantrag aufgrund eines Nichtbescheides im F-Verfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0621-K/08vom 30.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. BG, V, vertreten durch DiplVw
KO, vom 14. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes SV vom
11. August 2008 betreffend
Zurückweisung eines Antrages
auf Wiederaufnahme (§ 303 Abs. 1
lit. b Bundesabgabenordnung) hinsichtlich
Einkommensteuer 1989 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass mit 27. Juni 1997 ein
gemäß
§ 295 Abs. 1 abgeänderter Einkommensteuerbescheid
betreffend das Jahr 1989 erging.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2008 beantragte der Berufungswerber
(Bw.) das Verfahren hinsichtlich des § 295 BAO abgeänderten
Einkommensteuer (ESt-)Bescheides für 1989 vom 27. Juni 1997
gemäß
§ 303 BAO wieder aufzunehmen. Begründend führte
der Bw. aus, dem - dem angeführten Einkommensteuerbescheid zugrunde
liegenden - Bescheid gemäß
§ 188 BAO vom 10. Februar 1997 fehle
mangels gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter. Diese mittels
des Bescheides vom 7. Mai 2008 vorgenommene Qualifizierung als Nichtbescheid,
der keine Rechtswirkungen entfalten könne, stelle eine als tauglichen
Wiederaufnahmsgrund anzusehende neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des §
303 Abs. 1 lit. b BAO dar, an deren Nichtgeltendmachung den Bw. als
Wiederaufnahmswerber kein grobes Verschulden treffe. Diese Ansicht werde im
Übrigen auch in einer Auskunftserteilung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 28. Oktober 2005 geteilt, welche dem gegenständlichen Antrag
beigeführt war. Er weise darauf hin, dass die Wiederaufnahme des
rechtskräftigen Verfahrens zu einem abgeänderten
Einkommensteuerbescheid 1989 führe. Nach Darlegung des bisherigen
Verfahrensverlaufes sowohl hinsichtlich des Feststellungsbescheides als auch
bezüglich seines eigenen ESt-Bescheides wiederholte der Bw. in seinen
rechtlichen Ausführungen, dass der abgeleitete Einkommensteuerbescheid vom
27. Juni 1997 rechtswidrig erlassen worden sei und auch ein nachträglich
rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid diesen Mangel nicht heile (VwGH
93/14/0203), weswegen dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben sei. Es sei der
Rechtszustand herzustellen, der ohne Abänderung gemäß
§ 295
BAO vorgelegen sei. Es sei der Einkommensteuerbescheid in der
ursprünglichen Fassung vom 17. Juli 1992 zu erlassen. Diese Neuerlassung
sei auch dann zwingend, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein rechtswirksam
erlassener Grundlagenbescheid vorliege, der im Ergebnis dem abgeänderten
Einkommensteuerbescheid vom 27. Juni 1997 entspreche. Verfahrensrechtlich
berechtige dieser neue Grundlagenbescheid nämlich nur zur Abänderung
des aufgrund der Wiederaufnahme neu erlassenen Bescheides. Die beantragte
Wiederaufnahme ermögliche diese rechtswidrige Abänderung
gemäß
§ 295 BAO zu korrigieren. Hinsichtlich der
Verjährung sei darauf hingewiesen, dass abgeleitete Abgabenbescheide - im
Gegensatz zu Feststellungsbescheiden - der Verjährung unterliegen und damit
dem Rechtsunterworfenen grundsätzlich ein Rechtsverlust drohe (sieh "Ritz"
Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Auflage S 608 bzw. BMF SWK 2004, S
878).
Das Finanzamt SV (Finanzamt) wies den Antrag des Bw. mit
dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. August 2008 zurück, weil die
Frist des § 304 lit. b BAO (5-Jahresfrist) schon abgelaufen sei.
Am 18. August 2008 erhob der Bw. Berufung. Der Umstand,
dass kein Grundlagenbescheid erlassen worden sei bzw. nicht existent sei, sei im
"abgeleiteten" Abgabeverfahren eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des
§ 303 BAO. Den Wiederaufnahmewerber treffe vorliegendenfalls kein grobes
Verschulden an der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes im abgeschlossenen
Verfahren, weil er grundsätzlich darauf vertrauen konnte, dass kein
Finanzamt einen auf § 295 Abs. 1 BAO gestützten Bescheid erlasse,
obwohl die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die
Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle somit eine neu
hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und sei
somit als tauglicher Wiederaufnahmegrund anzuerkennen. Der
Wiederaufnahmswerber könne daher binnen 3 Monaten nach Kenntnis, dass der
zugrunde liegende Bescheid nichtig gewesen sei, rechtlich die Wiederaufnahme
begehren.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus der Berufung des Bw. und dem Akteninhalt ergibt sich
folgender unstrittiger Sachverhalt:
Mit Einkommensteuerbescheid vom 24. Mai 1991 wurden dem Bw.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer atypisch stillen Beteiligung an der
M (nunmehr: L (als RNF der H als umbenannte K als RNF M und weiterer ehemaliger
atyp. st. Gesellschafter)) zugerechnet. Der im Rahmen dieses Bescheides erfasste
Betrag ergab sich aus der erklärungsgemäßen Verarbeitung der
Erklärung der einheitlichen und gesonderten Einkünfte der
Mitunternehmerschaft gem. § 188 BAO vom 27. September 1990.
Aufgrund einer Betriebsprüfung (Bp) betreffend die
Jahre 1989 - 1991 bei der angeführten Gesellschaft erließ das
zuständige FA am 10. Februar 1997 einen geänderten
Grundlagenbescheid für 1989, welcher mittels Berufung bekämpft wurde.
Von diesem Grundlagenbescheid abgeleitet erließ das
für die Einkommensteuererhebung des Bw. zuständige FA am 26. Juni 1997
einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1989, welcher unstrittig
noch im Jahr 1997, ein Monat nach Zustellung, in formelle Rechtskraft erwuchs.
In der gegen die den Grundlagenbescheid betreffenden
abweisende Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 2002 zu Zl. 2002/13/0225
eingebrachten und mit Beschluss*) vom 27. Februar 2008 als
unzulässig zurückgewiesenen VwGH-Beschwerde vom 12.
Dezember2002, stellt der Bw. (Beschwerdeführer Nr. 1) durch seinen
ausgewiesenen Vertreter dar, dass der Feststellungsbescheid 1989
(Grundlagenbescheid) vom 10. Februar 1997 falsch adressiert gewesen sei.
Wörtlich wird ausgeführt:
"Wie oben nachgewiesen, sind die
Feststellungsbescheide [...], die infolge der Betriebsprüfung [...]
erlassen wurden, nicht rechtswirksam ergangen, da die Voraussetzungen [...]
hinsichtlich der korrekten Benennung des Bescheidadressaten nicht erfüllt
sind."
*) Mit Beschluss vom 27.
Februar 2008 zu 2002/13/0225 hat der VwGH - unter Verweis auf den Beschluss vom
gleichen Tag betreffend 2002/13/0224 - erkannt, dass die Beschwerde gegen
Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 2002 - als gegen einen Nicht-Bescheid
gerichtet - als unzulässig zurückzuweisen war. Der
Ansicht des VwGH folgend wies das für den Grundlagenbescheid
zuständige FA 0 die den Grundlagenbescheid bekämpfende Berufung vom
17. April 1997 mit Bescheid vom 7. Mai 2008 als unzulässig
zurück, weil dem bekämpften Schriftstück mangels gültigem
Bescheidadressaten kein Bescheidcharakter zukomme.
Aus der oben zitierten Formulierung der VwGH - Beschwerde
vom 12. Dezember 2002 ist eindeutig erkennbar, dass das FA mit der
Zurückweisung der Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7. Mai 2008
lediglich einen Mangel bestätigte, der dem Bw. bzw. seinem Vertreter schon
spätestens am 12. Dezember 2002 bekannt und bewusst war.
Ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich Einkommensteuer 1989
wurde vom Bw. vor dem streitgegenständlichen Antrag vom 3. Juli 2008 nicht
gestellt.
Verjährung:
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag hinsichtlich
der Einkommensteuer 1989 ist nur zulässig, wenn betreffend dieses Verfahren
nicht bereits Verjährung eingetreten ist.
Um die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
und damit des auf diese Maßnahme gerichteten Antrages beurteilen zu
können, ist zuerst zu prüfen, ob die Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuer für 1989 bereits eingetreten ist.
Nach § 209 Abs. 3 BAO idgF verjährt das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Der Abgabenanspruch der veranlagten
Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO insbesondere mit
Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit
nicht der Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO schon früher
entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes
erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.
Bei der veranlagten Einkommensteuer für 1989 trat mit
Ablauf des Jahres 1999 die absolute Festsetzungsverjährung ein. Am Eintritt
der absoluten Verjährung ändert auch der Umstand nichts, dass die
absolute Verjährungsfrist erst mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I
2004/57 ab 1. Jänner 2005 von fünfzehn auf zehn Jahre verkürzt
wurde, trat doch die absolute Verjährung der Einkommensteuer 1989 selbst
nach Maßgabe einer fünfzehnjährigen absoluten
Verjährungsfrist jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2004 - und damit
jedenfalls vor Antragstellung auf Wiederaufnahme ein.
§ 209a Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Einer Abgabenfestsetzung,
die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat,
steht der Eintritt der Verjährung nicht
entgegen.
(2) Hängt eine
Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht
der Abgabenfestsetzung der Eintritt der
Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor
diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299 Abs.
1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn
ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde."
Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich,
dass diese den Eintritt der Verjährung nicht verhindern, sondern unter den
dort genannten Voraussetzungen eine
Abgabenfestsetzung trotz des Eintrittes
der Verjährung zulassen.
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag
kommt die Bestimmung des § 209a Abs. 2 BAO nicht zur Anwendung,
da dieser nicht vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. Der Umstand,
dass allenfalls die Abgabenfestsetzung noch auf Grund anderer noch nicht
erledigter Anträge trotz Eintritt der Verjährung zulässig sein
könnte, bedeutet noch nicht, dass die Abgabenfestsetzung auf Grund des
gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages zulässig sein muss. Gegenstand
des Berufungsverfahrens ist lediglich die Frage der Zulässigkeit des
Wiederaufnahmeantrages vom 3. Juli 2008.
Die in der Einzelerledigung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 28. Oktober 2005 vertretene Rechtsansicht, wonach die
Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen sei, wenn die Bemessungsverjährung
der Erlassung eines neuerlichen Änderungsbescheides entgegensteht, kann
für den Unabhängigen Finanzsenat nicht bindend sein. Nach
§ 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den unabhängigen
Finanzsenat (UFSG) besteht keine Bindung an Weisungen der Mitglieder des
unabhängigen Finanzsenates bei Besorgung der ihnen nach den
Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) zukommenden Aufgaben. Aus diesem
Grunde hat die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfragen anhand der
gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Darüber hinaus wäre zu
beachten, dass die vom Bw. daraus abgeleitete Ansicht, eine Wiederaufnahme sei
bei der gegebenen Sachlage vorzunehmen, von der Berufungsbehörde nicht
geteilt wird. So werden im genannten Auskunftsschreiben zwar allgemein die -
materiell-rechtlichen - Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme und
Zusammenhänge mit anderen verfahrensrechtlichen Maßnahmen dargelegt,
auf die rechtzeitige Antragstellung wurde darin indes nicht eingegangen. In
verständlicher Würdigung des Inhaltes der Anfragebeantwortung kann
diesem wohl nur die Bedeutung beigemessen werden, dass die vom Bw.
gewünschten verfahrensrechtlichen Konsequenzen selbstredend nur bei zeit-
bzw. fristgerechter Antragstellung eintreten könnten.
Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit. a BAO:
Für die Bewilligung der Wiederaufnahme (=
Wiederaufnahme auf Antrag) sieht § 304 BAO Ausnahmen von der
grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung vor.
Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO ist
unterbrechbar (bzw. ab 2005: verlängerbar) und hemmbar. Die absolute
Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) begrenzt auch die Frist des
§ 304 lit. a BAO (vgl.
Ritz, BAO³, § 304 Tz. 5 unter
Hinweis auf Ellinger ua., BAO³,
§ 209 Anm. 20 und § 304 Anm. 2).
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vom
3. Juli 2008 ist ausschlaggebend, dass dieser nicht vor Eintritt der absoluten
Verjährung, welche mit 31. Dezember 1999 (jedenfalls aber mit 31. Dezember
2004) eingetreten ist, eingebracht wurde. Aus diesem Grund ist die
Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des Antrages vom 3. Juli 2008 nach
§ 304 lit. a BAO nicht zulässig.
Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit b BAO:
Bei der Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO ist
unter Rechtskraft die formelle Rechtskraft zu verstehen
(Ritz, ÖStZ 1995, 120;
Ellinger ua, BAO³, § 304 Anm.
5). Diese Frist ist vor allem bedeutsam, wenn die Frist des § 304 lit. a
BAO im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmeantrages bereits abgelaufen ist
(somit insbesondere für nach Ablauf der so genannten absoluten
Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO gestellte
Wiederaufnahmeanträge).
Im gegenständlichen Fall wurde nicht bestritten, dass
die formelle Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 1989 vom 27. Juni 1997
bereits im Jahr 1997 eingetreten ist. Daraus ergibt sich, dass der nunmehr am 3.
Juli 2008 eingebrachte Wiederaufnahmeantrag nicht innerhalb der
Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO eingebracht wurde. Damit ist
dem Finanzamt zuzustimmen, wenn aus diesem Grund der gegenständliche
Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen wurde.
Wäre der Wiederaufnahmeantrag iSd § 209a iVm
§ 304 BAO als rechtzeitig anzusehen, ist anhand der Kriterien des §
303 Abs. 1 BAO die Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Neuerungstatbestand nach
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, worauf sich
der strittige Antrag in seiner Begründung ausdrücklich stützt,
ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2
leg. cit. binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Die oben zitierte Dreimonatsfrist beginnt mit Kenntnis des
Wiederaufnahmegrundes und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen und ist
nicht verlängerbar (Ritz,
BAO3, § 303 Tz
27f unter Verweis auf VwGH 3.10.1984,
83/13/0067).Der Bw. hat sich dabei auch die Kenntnis seines Vertreters zurechnen zu
lassen. Er hat gegenüber der Abgabenbehörde nämlich nicht nur
seine eigenen Handlungen und Unterlassungen, sondern auch die derjenigen
Personen zu vertreten, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen
Pflichten bedient (VwGH 22.2.1994, 91/14/0069).
Ein verspätetet geltend gemachter Wiederaufnahmegrund
ist zurückzuweisen (VwGH 22.2.1994, 91/14/0069).
Im Wiederaufnahmeantrag beruft sich der Bw.
ausdrücklich darauf, die Qualifizierung des Grundlagenbescheides sei eine
neu hervorgekommene
Tatsache. Dazu hat das
Höchstgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 26.4.1994,
91/14/0129) ausgesprochen, dass Tatsachen im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b
BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche
Umstände seien, also Elemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie
etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue
Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher
Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen
Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der
Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der
Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind danach keine neuen
Tatsachen.
Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - das
sind solche, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren
abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt
bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund im
Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach Erlassung des das wieder
aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen
oder Beweismittel (nova producta) sind daher keine tauglichen
Wiederaufnahmegründe.
Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt weder eine neue
Tatsache (VwGH 17.9.1990, 90/15/0118 mwN), noch ein (neu hervorgekommenes)
Beweismittel im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar, sondern basiert
vielmehr selbst auf Tatsachen bzw. Beweismitteln (VwGH 21.2.1985, 83/16/0027).
Damit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass im
Rahmen des Neuerungstatbestandes nicht - wie vom Bw. ins Treffen geführt -
die Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung vom 7. Mai 2008
sondern ausschließlich die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind,
die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die
Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei
ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu
entstandenes Faktum (novum productum) handelt.
Die Tatsache sowie die Gründe der Falschadressierung
des Feststellungsbescheides vom 10. Februar 1997 wurden vom Berufungswerber
jedenfalls im Rahmen seiner VwGH -Beschwerde vom
12. Dezember 2002 vorgebracht. Diese
Tatsache und die entsprechenden Beweismittel waren dem Berufungswerber daher
spätestens an diesem Tag bekannt und bewusst.
Der strittige Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer 1989, datiert mit 3. Juli 2008, wurde damit mehr als
fünf Jahre nach der nachweislichen Kenntniserlangung der dafür
behaupteten Gründe gestellt, womit dieses Anbringen aus Sicht des
Neuerungstatbestandes jedenfalls als verspätet zu beurteilen ist.
Der Wiederaufnahmeantrag war daher vom Finanzamt
zurückzuweisen.
Klagenfurt,
am 30. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 UFSG, Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz), BGBl. I Nr. 97/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0621-K/08
- Stammnummer
- 40679
- Gültig
- 30.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF