Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1450-W/06
Herabsetzung der Gegenleistung im Zusammenhang mit einem Vertragsrücktritt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1450-W/06vom 30.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In vorliegendem Fall ist davon auszugehen, dass der Vertragsrücktritt betreffend den Hauskauf zwar keine Rückgängigmachung des (einheitlichen) Erwerbsvorganges im Sinne des §17 Abs.1 GrEStG darstellt, sehr wohl aber eine Minderung des Vertragsumfanges (Leistungsumfanges) und damit eine Herabsetzung der Gegenleistung (§17 Abs.3) zur Folge hatte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RN, vertreten durch X, gegen den
Bescheid des Finanzamtes A vom 2. Mai 2006, Steuernummer, betreffend
Abweisung eines Antrages nach §17 Grunderwerbsteuergesetz 1987
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:
Die Grunderwerbsteuer wird
gemäß
§7 Z3 iVm §17 Abs.3 GrEStG 1987 mit
1.400,00 Euro (3,5 % von 40.000,00 Euro) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 14.3.2006 teilte der steuerliche
Vertreter des Berufungswerbers (Bw) mit, dass der Bw am 18.2.2004 einen
Kaufvertrag betreffend einen Anteil an der Liegenschaft xy abgeschlossen habe.
In diesem Vertrag sei unter Punkt XVI. festgehalten, dass ein Doppelhaus zum
Kaufpreis von € 72.000,00 zu errichten sei. Für dieses Doppelhaus
sei auch Grunderwerbsteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr bezahlt
worden. Der auf den Hauspreis entfallende Anteil der Grunderwerbsteuer betrage
€ 2.520,00, die Eintragungsgebühr € 720,00.
Die Liegenschaft sei weiterverkauft, das Haus nicht
errichtet worden. Es werde auf der Liegenschaft auch kein Bauwerk errichtet,
vielmehr hätten die Eigentümer der zweiten Hälfte dieser
Liegenschaft die Liegenschaftshälfte erworben um ihren Garten zu
vergrößern. Es werde um Rücküberweisung der zuviel
bezahlten Grunderwerbsteuer ersucht.
Laut Kaufvertrag wurden der Grundanteil um € 80.000,00
(Punkt III) und das Haus um € 72.000,00 (Punkt XVI) erworben.
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid wies das
Finanzamt A den Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer ab.
Mit Kaufvertrag vom 18.2.2004 hätten RB und RN. einen
Hälfteanteil des Grundstückes xy- zur Begründung von
Wohnungseigentum an dem noch zu errichtenden Zweifamilienhaus erworben. Es liege
somit ein einheitlicher Erwerbsvorgang vor. §17 Grunderwerbsteuergesetz
(GrEStG) sehe eine Erstattung der Grunderwerbsteuer nur vor, wenn der
Erwerbsvorgang rückgängig gemacht beziehungsweise der Kaufpreis
herabgesetzt werde. Da laut Schreiben von den Erwerbern der
Grundstücksanteil weiterverkauft worden sei, sei der Antrag
abzuweisen.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.
Der Bw bringt vor, Teil der Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer sei der Kaufpreis für das gleichzeitig bestellte
Einfamilienhaus gewesen. Vertragspartner seien hinsichtlich des Kaufvertrages
des Grundstückes Herr RF als Verkäufer sowie RB und RN. gewesen,
hinsichtlich des Hauskaufes sei die B. Verkäuferin gewesen.
Vom Kaufvertrag hinsichtlich des Hauses seien die
Einschreiter zurückgetreten, lediglich das Grundstück sei
weiterverkauft worden. Da sohin der Kaufvorgang betreffend das Haus
rückgängig gemacht worden sei, könne diesbezüglich die
Grunderwerbsteuerpflicht nicht aufrechterhalten werden. Beigelegt wurde der
Kaufvertrag vom 24.2.2006, womit RB und RN. von Herrn RF eine Liegenschaft in P
zwecks Begründung von Wohnungseigentum nach Errichtung eines
Zweifamilienwohnhauses erworben haben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 2006 wies das
Finanzamt A die Berufung als unbegründet ab.
Der Erwerbsvorgang vom 17.02.2004 durch RB und RN. sei auf
Grundstücksanteile verbunden mit Wohnungseigentum an Haus top. A unter
Zugrundelegung des Bauträgervertragsgesetzes gerichtet gewesen. Im Zuge der
Selbstberechnung sei die Grunderwerbsteuer auch von den Grund- und Baukosten
berechnet worden. Laut Kaufvertrag liege somit ein einheitlicher Erwerb vom
Wohnungseigentumsorganisator vor. Da dieser Erwerbsvorgang weder aufgehoben noch
rückgängig gemacht worden sei, könnten die gesetzlichen
Bestimmungen gemäß
§17 GrEStG nicht zur Anwendung gelangen.
Vielmehr hätten die Erwerber Frau B. und Herr N rechtsgeschäftlich
über ihr erworbenes Vermögen verfügt.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag verwies der
steuerliche Vertreter nochmals darauf, dass von den Einschreitern auf der
Liegenschaft xy , niemals ein Haus gebaut worden sei. Der Kaufvertrag zwischen
dem Bauträger, B, und den Einschreitern sei aufgehoben worden und
hätten die Einschreiter vom selben Bauträger in P eine Liegenschaft
samt Haus erworben und auch dort Grunderwerbsteuer bezahlt. Der Hauskaufvertrag
betreffend die Liegenschaft K, der völlig unabhängig und in einer
anderen Urkunde als der Kaufvertrag für die Liegenschaft, abgeschlossen
worden sei, sei einvernehmlich zwischen den Parteien aufgehoben worden. Die
Liegenschaftshälfte sei an die Eigentümer der zweiten
Liegenschaftshälfte verkauft worden. Im genannten Kaufvertrag sei auch die
Begründung von Wohnungseigentum aufgehoben und die entsprechende Anmerkung
gelöscht worden.
Daher ergebe sich, dass infolge einvernehmlicher
Auflösung des Kaufvertrages betreffend den Hausbau auf der Liegenschaft K
keine Grunderwerbsteuer fällig sei.
Im Zuge der ho. Ermittlungen wurde festgestellt, dass der
vom steuerlichen Vertreter verfasste ursprüngliche Kaufvertrag zwischen
Herrn RF und B/N betreffend die Übertragung des Grundstückes zu einem
Kaufpreis von € 80.000 auch grundbücherlich durchgeführt
wurde. Der entsprechende Beschluss datiert vom 20.04.2004.
In weiterer Folge wurde dieser Grundstücksanteil ohne
Hausbau an die Eigentümer der zweiten Liegenschaftshälfte
weiterverkauft. Von diesen Erwerbern wurde in der Folge (mit einer anderen
Baufirma) ein Einfamilienhaus errichtet. Der ursprüngliche Plan der
Errichtung eines Doppelhauses kam nicht zur Ausführung.
Beim steuerlichen Vertreter wurden € 80.000,00
für den Grundkauf und die Grunderwerbsteuer treuhändig erlegt.
Sonstige Zahlungen sind offenbar nicht geflossen. Zur Errichtung des
ursprünglich ins Auge gefassten Doppelhauses sind keinerlei Beträge
mehr geleistet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§1 Abs.1 Z1 GrEStG unterliegen
Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf
Übereignung begründen, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist nicht erst das
Erfüllungsgeschäft, sondern schon das
Verpflichtungsgeschäft.
Gemäß
§4 Abs.1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§5 Abs.1 Z1 GrEStG 1987 ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus
aufwenden muss um das Grundstück zu erhalten. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - , ist
zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese
Leistungen können auch an Dritte erbracht werden, insbesondere an eine vom
Veräußerer verschiedene Person, etwa den Errichter eines
Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für die Einbeziehung
der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in finaler Verknüpfung steht. Wenn etwa der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden errichtet wurden. Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine
zukünftige Sache sein, oder eine Sache, hinsichtlich derer zur
Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer
erst geschaffen werden müssen. Gegenstand ist das Grundstück in
bebautem Zustand auch dann, wenn die Verträge zwar nicht durch den Willen
der Parteien rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch
ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält.
Im Verkehrssteuerrecht kann eine einmal entstandene
Steuerschuld in der Regel durch nachträgliche Vereinbarungen nicht mehr
beseitigt werden. Allerdings stellt §17 GrEStG 1987 die Ausnahme zu diesem
Grundsatz dar.
§17 GrEStG 1987 lautet:
"(1) Die Steuer wird auf
Antrag nicht festgesetzt,
1. wenn der
Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld
durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen
Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig
gemacht wird,
2. wenn der
Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht
wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden,
3. wenn das
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen
sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen
Rechtsgeschäftes beseitigt wird,
4. wenn das geschenkte
Grundstück aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden musste oder
ein von Todes wegen erworbenes Grundstück herausgegeben werden musste und
dieses beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.
(2) Ist zur
Durchführung einer Rückgängigmachung zwischen dem seinerzeitigen
Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang
erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang nach § 1 darstellt, so gelten
die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß.
(3) Wird die
Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird die Steuer auf
Antrag der Herabsetzung entsprechend festgesetzt,
1. wenn die Herabsetzung
innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld
stattfindet,
2. wenn die Herabsetzung
(Minderung) auf Grund der §§ 932 und 933 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.
(4) Ist in den
Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer bereits festgesetzt, so ist auf Antrag
die Festsetzung entsprechend abzuändern. Bei Selbstberechnung ist in den
Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer entsprechend festzusetzen oder ein
Bescheid zu erlassen, wonach die Steuer nicht festgesetzt wird.
(5) Anträge nach
Abs. 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu stellen, das
auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder
Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist. Die Frist
endet keinesfalls jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der
Festsetzung."
Zweck dieser Vorschrift ist, Vorgänge, deren
wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten innerhalb der im Gesetz
gesetzten Frist wieder beseitigt werden, nicht mit Steuer zu belasten.
In der Berufungsschrift wird vorgebracht, die
Vertragsparteien seien vom Kaufvertrag bezüglich des Hauses
zurückgetreten, bzw. sei dieser aufgelöst worden.
Dieser Sachverhalt ist insofern zutreffend, als es den
Liegenschaftskäufern möglich war, die "nackte Liegenschaft"
weiterzuverkaufen und die Käufer in der Folge mit einer anderen Baufirma
ein anderes Projekt gebaut haben.
In vorliegendem Fall ist davon auszugehen, dass der
Vertragsrücktritt betreffend den Hauskauf zwar keine
Rückgängigmachung des (einheitlichen) Erwerbsvorganges im Sinne des
§17 Abs.1 GrEStG darstellt, sehr wohl aber eine Minderung des
Vertragsumfanges (Leistungsumfanges) und damit eine Herabsetzung der
Gegenleistung (§17 Abs.3) zur Folge hatte (vgl. UFS 15.4.2008,
RV/0036-L/06).
Ist infolge der Selbstberechnung kein Bescheid über
die Grunderwerbsteuer ergangen, so ist nach §17 Abs.4 Satz 2 GrEStG in den
Fällen der Abs.1 bis 3 grundsätzlich ein Bescheid zu erlassen, mit dem
die Steuer festgesetzt wird oder ausgesprochen wird, dass eine Steuer nicht
festgesetzt wird. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd II, §17,
Rz 65a).
Die Selbstberechnung war in vorliegendem Fall weder
strittig noch im Zeitpunkt der Bekanntgabe unrichtig.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat immer in der
Sache selbst zu entscheiden (§289 Abs.2 BAO). Sache ist die Angelegenheit,
die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster
Instanz gebildet hat (Stoll, Kommentar zur BAO, §289, S 2800). Die
Abgabenbehörde erster Instanz hat den "Antrag gemäß
§17
GrEStG vom 15. März 2006 auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer"
abgewiesen. Somit ist "Sache" in vorliegendem Fall die Behandlung des §17
GrEStG 1987.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1450-W/06
- Stammnummer
- 40651
- Gültig
- 30.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF