Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1402-W/06
Pensionszusage als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1402-W/06vom 27.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Michael
EHRENSTRASSER, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater, 1140 Wien,
Beckmanng. 6, vom 18. Oktober 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
21/22 vom 14. Oktober 2005 betreffend Körperschaftsteuer 2001 bis 2003
sowie über die Berufung vom 28. Oktober 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 21/22 vom 24. Oktober 2005 betreffend Körperschaftsteuer
2004, entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Pensionszusage der Gesellschaft an den
Gesellschafter-GF A vom 15. Dezember 1999 eine verdeckte Ausschüttung
darstellt.
Die Geschäftsführer (GF) der Gesellschaft waren
in den Streitjahren Herr A und Herr B.
Der Gesellschafter-GF A erhielt von der Bw. am
15. Dezember 1999 mit Wirkung zum 1. Jänner 2000 eine betriebliche
Pensionszusage.
Bei der Bw. fand für die Jahre 2001 bis 2003 eine
Außenprüfung gem. den §§ 147ff BAO statt, wobei u.a.
folgende Feststellungen getroffen und im Betriebsprüfungsbericht vom
29. September 2005 sowie in der Niederschrift vom 27. September 2005 unter
Tz. 1 ausführlich dargestellt wurden:
Aufgrund
der Größe des Unternehmens habe sich der Gesellschafter-GF A
vorwiegend um die Aufträge, Akquisition, Kundenbetreuung etc.
gekümmert, während der GF B für den kaufmännischen Bereich
(Buchhaltung, Banken, Finanzierung) verantwortlich gewesen sei.
Für
beide GF seien Geschäftsführerverträge datiert vom 19. Dezember
2002 mit Wirkung zum 1. Jänner 2003 vorgelegt worden.Unter § 2
(= Bezüge) sei das monatliche Honorar i.H.v. 7.267,28 € netto, zahlbar
12 x jährlich für jeden GF festgelegt worden. Weiters
gebühre ihnen eine Gewinnbeteiligung und der Ersatz der Reisekosten.
Weder
für den GF B noch für andere Mitarbeiter, sondern lediglich für
den Gesellschafter-GF A sei der Betriebsprüfung eine Pensionszusage datiert
vom 15. Dezember 1999 mit Wirkung ab 1. Jänner 2000 vorgelegt worden, worin
unter § 1 eine monatliche Alterspension i.H.v. 61.500 S (12 x
jährlich) nach Vollendung des 60. Lebensjahres und eine
Berufsunfähigkeitspension i.H.v. 40.000 S zugesichert worden
sei.Im versicherungsmathematischen Gutachten des akademisch
geprüften Versicherungs-mathematikers K sei auf eine Änderung der
Pensionszusage ab 16. Dezember 2003 hingewiesen worden. Demnach sei unter
Punkt 2 die monatliche Alterspension auf 7.000 € (indexgesichert) und die
Berufsunfähigkeitspension auf 4.000 € erhöht worden.
Lt.
Auskunft der steuerlichen Vertretung betrage der GF-Bezug von Herrn A 6.500
€ (ab 2004).
Obwohl
beide GF mit ähnlich hohen Bezügen entlohnt worden seien, habe somit
der GF B keinerlei Pensionszusage erhalten und sei schließlich im Jahre
2003 wegen nicht zufriedenstellender Tätigkeit seiner GF-Funktion enthoben
worden.
Die
Betriebsprüfung habe schließlich in der Rückstellung der
Kapitalgesellschaft für Pensionsansprüche des Gesellschafter-GF A eine
verdeckte Gewinnausschüttung erblickt, da einem Fremden bei
vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise die gegenständliche
Pensionszusage nicht gewährt worden wäre. Weiters fänden sich in
der Pensionszusage vom 15. Dezember 1999 keine Aussagen zur Anrechnung der
gesetzlichen Pension, sodass es durchaus zu einer Überversorgung des
Gesellschafter-GF A kommen könnte.
Mangels
bisherigen Zuflusses beim Gesellschafter unterbleibe eine Einkommensbesteuerung
in Form des KESt-Abzuges.Aufgrund der Nichtanerkennung der
Pensionsrückstellung bestehe in den Folgejahren auch keine Verpflichtung
zur Wertpapierdeckung im Sinne des § 14 Abs. 7 Z 7 EStG
1988.Die verdeckte Ausschüttung werde bei der Bw.
außerbilanziell wie folgt zugerechnet (alle Beträge in
Euro):
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
Gewinn
|
181.180,08
|
96.574,95
|
116.306,78
|
52.430,07
|
+
nicht anerkannte Pensions-RSt:
|
13.293,00
|
10.725,24
|
16.946,00
|
18.495,00
|
=
Gewinn aus GW lt. Bp bzw. FA (KZ 622 bzw. 777)
|
194.473,08
|
107.300,19
|
133.252,78
|
70.925,07
Das Finanzamt verfügte in der Folge die
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 2001 bis 2003 und folgte in den neu
erlassenen Sachbescheiden sowie bei der Jahresveranlagung 2004 den
Feststellungen der Betriebsprüfung.
Die Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufungen und
begründet diese sowie im Schriftsatz vom 26. April 2006 im Wesentlichen
folgendermaßen:
Die
Betriebsprüfung habe bemängelt, dass nur der Geschäftsführer
(GF) A und nicht auch der zweite GF B in den Genuss einer Pensionszusage
gekommen sei. Weiters sei auch die Gesamtausstattung dieser Pensionsvorsorge zu
hoch gewesen (Übervorsorge), sodass in Höhe der Bildung der
Rückstellung für diese Pensionsanwartschaft eine verdeckte
Gewinnausschüttung unterstellt worden sei.
Die
Betriebsprüfung gehe bei den GF-Bezügen von völlig falschen
Zahlen aus.
Der
Gesellschafter-GF A habe seit Unternehmensgründung im Jahre 1999 folgende
Tätigkeiten wahrgenommen:Gesamte Betriebsorganisation,
Kundenakquirierung, Auftragsdurchführung, Materialeinkauf,
Materialbereitstellung, Personalakquirierung, Personalbereitstellung,
Personaleinteilung, Schulung des Personals, Qualitätskontrolle, Erstellung
von Angeboten, Auftragskalkulation, Zwischenkalkulation, Nachkalkulation und
Projektleitung mit intensiver Reisetätigkeit zu den Baustellen.
Der
GF B sei lediglich mit der Führung des Rechnungswesens betraut gewesen,
nicht jedoch für den gesamten kaufmännischen
Bereich.Kalkulationen seien vom GF A erstellt, die Buchführung selbst
sei fremd außer Haus vergeben und die Fakturierung sei von Frau G erledigt
worden.Herrn B habe es auch an der erforderlichen Branchenerfahrung
gemangelt.Zahlreiche Fehler im Jahresabschluss seien teils unter
großem Aufwand vom jetzigen steuerlichen Vertreter wieder korrigiert
worden. Durch die Übernahme zahlreicher Funktionen bei anderen
Gesellschaften, habe er seine bedungenen Aufgaben bei der Bw. nicht im
erforderlichen Ausmaß wahrnehmen können.Durch die unkorrekte
Bilanzierung seien überhöhte Gewinnausweise und Ausschüttungen
erfolgt, weshalb er quasi gezwungen worden sei, aus der Gesellschaft
auszuscheiden.Von "Zufriedenheit" mit dem GF B könne daher keine Rede
sein.Die gesellschaftsschädigenden Tätigkeiten (keine
Einrichtung eines Controlling-Systems, keine Aufstellung einer Handelsbilanz
etc.) seien bereits schon vor dem Jahre 2000 erfolgt.
Aufgrund
der nachgewiesenen "Mehrleistungen" des Gesellschafter-GF A sei es aber
steuerlich egal, ob dieser gleich ein höheres Gehalt ausbezahlt erhalte
oder eine Aufsplittung in ein sofort auszuzahlendes Gehalt und einer erst
später fällig werdenden Pensionszahlung erfolge.Eine Honorierung
der beiden GF im Verhältnis 50:50 sei zu keiner Zeit vereinbart
gewesen.
Weiters
würde es nach Ansicht der Bw. zu keiner "Überversorgung" kommen, da
der Jahresbezug des Gesellschafter-GF A angehoben werde, um seine Leistungen
adäquat zu honorieren.
Auch
werde natürlich eine zukünftige GSVG-Pension auf die betriebliche
Pension angerechnet.
Betreffend
die Veranlagung 2004 liege ein schwerer Verfahrensmangel vor, da nicht ohne
Überprüfung unterstellt werden könne, dass Sachverhalte aus den
Jahren 2001 bis 2003 "automatisch" auf das Jahr 2004 übergehen.
Eine
Pensionszusage sei daher nur an den Gesellschafter-GF A gerecht und
zweckdienlich gewesen.
Da damit zu
rechnen war, die Bw. werde auf eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit
Vorlageantrag reagieren, wurde aus diesem Grunde vom Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung nicht erlassen. Gem. § 276 Abs. 6 BAO legte
das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu
entnehmen:
Die
Gesellschaft wurde mit 25. Mai 1999 errichtet.
Die
Geschäftsführer (GF) der Gesellschaft waren in den Streitjahren Herr A
(ab 14. September 1999 bis 14. September 2000 und ab 11. Oktober 2000 bis 18.
Dezember 2008) und Herr B (ab 31. August 2000 bis 9. Mai 2003).
Der
Gesellschafter-GF A war in den Streitjahren (vgl. FN 65600k) wesentlich wie
folgt beteiligt:
|
beteiligt
von / bis
|
Gesellschafter:
|
Stammeinlage
|
(%-Anteil)
|
14.9.1999
- 25.10.2002
|
A
|
35.000
|
100
%
|
beteiligt
von / bis
|
Gesellschafter:
|
Stammeinlage
|
(%-Anteil)
|
25.10.2002
- 7.10.2003
|
A
|
17.850
|
51
%
|
25.10.2002
- 7.10.2003
|
C
|
17.150
|
49
%
|
Summe:
|
|
35.000
|
100
%
|
beteiligt
von / bis
|
Gesellschafter:
|
Stammeinlage
|
(%-Anteil)
|
7.10.2003
- 5.7.2008
|
A
|
33.250
|
95
%
|
7.10.2003
- 5.7.2008
|
D
|
1.750
|
5
%
|
Summe:
|
|
35.000
|
100
%
Die
Pensionszusage an den bei der Bw. seit 14. September 1999 beschäftigten
Gesellschafter-GF A erfolgte am 15. Dezember 1999 mit Wirkung zum 1.
Jänner 2000 und folgendem Inhalt:Die Bw. erteilt dem
Gesellschafter-GF A eine schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche
Zusage, dass der GF nach Erreichung des 60. Lebensjahres einen
Pensionszuschuss erhält. Scheidet demnach Herr A nach Vollendung des 60.
Lebensjahres aus den Diensten der Firma aus, so erhält dieser eine
Firmen-Alterspension. Dies gilt auch, wenn er vor Vollendung des 60.
Lebensjahres ohne eigene Veranlassung bzw. ohne eigenes Verschulden aus den
Diensten der Firma ausscheidet.§ 1 lautet:Die Höhe der
monatlichen Alterspension beträgt 61.500 S im Jahr der Pensionszusage und
wird nach dem Verbraucherpreisindex erhöht.Die Höhe der
Berufsunfähigkeitspension beträgt 40.000 S p.m. bis zum Erreichen des
gesetzlichen Pensionsalters.§ 2 lautet:Die
Firmenpension gebührt vom Ersten des Kalendermonats nach Vollendung des
60. Lebensjahres an und wird 12 x jährlich
ausbezahlt.§ 3 lautet:Vor Beendigung der
Aktivitätszeit des Arbeitnehmers ist eine Abfindung seitens des
Dienstnehmers nur bei außergewöhnlichen Umständen
möglich.§ 4 lautet:Im Falle des Ablebens vor dem 60.
Lebensjahr und A zum Zeitpunkt seines Todes in Diensten der Firma gestanden ist,
wird die unter Punkt 1. und 2. festgelegte Rente an die Lebensgefährtin,
Frau H, ausbezahlt. Die Höhe des Pensionsanspruches für die
Lebensgefährtin Frau J beträgt 60 % jenes monatlichen
Pensionsanspruches, der dem Herrn A ab dem vollendeten 60. Lebensjahr zustehen
würde. Die Waisenpension für L beträgt 20 % des monatlichen
Pensionsanspruches.§ 5 lautet:Die zugesagten Pensionen
werden nach dem Verbraucherpreisindex erhöht.§ 6
lautet:Die Firma behält sich vor, die zugesagten Pensionen zu
kürzen oder einzustellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des
Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die (volle)
Aufrechterhaltung der zugesagten Pensionen eine Gefährdung des
Weiterbestandes der Firma zur Folge hätte.Die Firma behält sich
weiters vor, die Auszahlung der zugesagten Pensionen, unbeschadet des
Weiterbestandes des Rechtsanspruches vorübergehend, zum Teil oder zur
Gänze auszusetzen, wenn die Liquiditätslage der Firma dies zwingend
erforderlich macht. Die Firma verpflichtet sich aber, die solcherart gestundeten
Pensionen spätestens innerhalb von drei Jahren
nachzuzahlen.§ 7 lautet:Die Firma ist von allen
Ereignissen nach Anfall der Firmenpension, die für den Anspruch bzw. die
Höhe maßgeblich sind, unverzüglich zu
verständigen.§ 8 lautet:Die Firma wird die
Verpflichtungen aus dieser Pensionszusage durch einen auf sein Leben
abgestellten Versicherungsvertrag (Pensions-Rückdeckungsversicherung) ganz
oder teilweise rückdecken. Alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
stehen ausschließlich der Firma zu. Herr A verpflichtet sich, alle
hiefür erforderlichen Angaben zu machen und sich gegebenenfalls
ärztlich untersuchen zu lassen.§ 9 lautet:Zur
Absicherung der jeweiligen Versorgungsansprüche aus der Pensionszusage
verpfändet die Gesellschaft die Erlebensfallleistungen der Dt. Herold
Versicherung, Pol.Nr. LV8273911 an Herrn A. Es ist nicht gestattet, die an Herrn
A verpfändeten Leistungen weiter zu verpfänden. Die Absicherung
erfolgt im Umfang der vorhandenen Versicherungsleistungen.Die
Verpfändung wird mit Anzeige an die Dt. Herold Lebensversicherungs-AG
wirksam.Die Verpfändung erlischt automatisch, wenn Herr A ohne
Ansprüche aus den Diensten der Firma ausscheidet.§ 10
lautet:Sämtliche auf die Firmenpension entfallenden Steuern und
Abgaben sind von A im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu tragen.
Die
Bw. schließt mit beiden GF am 19. Dezember 2002 mit Wirkung per 1.
Jänner 2003 einen schriftlichen GF-Vertrag mit identem GF-Bezug und
jährlicher Gewinnbeteiligung ab.
Die
Höhe der von der Bw. gebildeten Pensionsrückstellung basiert auf dem
vorgelegten versicherungsmathematischen Gutachten.
Dieser
Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
§
14 Abs. 7 EStG 1988 normiert u.a., dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gem.
§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG 1988 ermitteln, für schriftliche,
rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen und für direkte
Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes in Rentenform
Pensionsrückstellungen bilden können.
§
8 Abs. 1 KStG 1988 normiert, dass bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und
Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz bleiben, als sie von
Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in
ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.
§
8 Abs. 2 KStG 1988 normiert, dass es für die Ermittlung des Einkommens ohne
Bedeutung ist, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet
wird.
Lt.
ständiger Rechtsprechung sind Rückstellungen einer Kapitalgesellschaft
für Pensionsansprüche eines gesellschaftsnahen GF verdeckte
Ausschüttungen und demgemäß nach § 8 Abs. 2 KStG 1988 bei
der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Pensionszusage,
auf der der Pensionsanspruch beruht, in der gegebenen Form einem
gesellschaftsfremden GF nicht gemacht worden wäre und diese Pensionszusage
daher für den Bereich des Steuerrechtes keine Anerkennung finden kann; an
die demnach zu prüfenden Voraussetzungen ist in jeder Hinsicht ein strenger
Maßstab anzulegen (vgl. VwGH vom 7.2.1990, 88/13/0241).
In
diesem Sinn muss einer Pensionszusage die steuerliche Anerkennung schon dann
versagt werden, wenn auch nur eine ihrer wesentlichen Bestimmungen so beschaffen
ist, dass die Zusage als Ganzes bei vernünftiger wirtschaftlicher
Vorgangsweise einem gesellschafts-fremden GF nicht gemacht worden wäre
(vgl. VwGH vom 4.3.2009, 2004/15/0135).
Im
gegenständlichen Fall wurde dem machthabenden Gesellschafter-GF bereits 7
Monate nach Gründung (25. Mai 1999) der Gesellschaft eine Pensionszusage
(15. Dezember 1999) ohne schriftlichen Hinweis, dass auf die Firmenpension die
GSVG-Pension anzurechnen sei, erteilt. Dadurch könnte die Pensionszusage
auch zu einer Besserstellung gegenüber der Aktivzeit führen.
Daran
ändern auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Oktober 2005
nichts, worin bloß behauptet wird, dass die zukünftige GSVG-Pension
"natürlich" auf die betriebliche Pension angerechnet werden würde. Im
Streitfall hätten diese Behauptungen keine Beweiskraft, sofern sie nicht in
einer verbindlichen fremdüblichen schriftlichen Form als Bestandteil der
Bestimmungen der Pensionszusage vom 15. Dezember 1999 gekennzeichnet sind (vgl.
VwGH vom 24.2.2000, 97/15/0157).
Diese
vorliegende Pensionszusage hält somit nach Ansicht der Abgabenbehörde
zweiter Instanz nicht nur der Höhe, sondern bereits dem Grunde nach einem
Fremdvergleich nicht stand, da in der Regel einem neu eintretenden Mitarbeiter
nicht derartige o.a. finanzielle Zugeständnisse gemacht werden. Dass dies
im gegenständlichen Fall dennoch möglich war, ist einzig der
machthabenden Stellung von Herrn A zuzuschreiben. Eine
Überprüfung der "angemessenen" Höhe der Pensionszusage war daher
nicht erforderlich.
Dennoch
wird diesbezüglich ergänzend darauf hingewiesen, dass der
Gesellschafter-GF A eine jährliche Betriebspension i.H.v. 84.000 €
(siehe Gutachten vom 26. Februar 2004), bei einem Aktivgehalt von etwa der
gleichen Höhe (vgl. Schriftsatz der Bw. vom 18. Oktober 2005; 2003:
84.745,87 €; 2004: vorläufig 78.000 €) erhalten würde,
was einer gesellschaftsfremden Person nicht zugesagt worden wäre.
Zum
Vorwurf der Bw., dass im Jahre 2004 nicht dieselbe Vorgangsweise wie in den
Jahren 2001 bis 2003 angewandt werden dürfe, wird ergänzend
festgehalten, dass im gesamten Verwaltungsverfahren die Bw. Gelegenheit hatte,
Nachweise zu erbringen, dass es im Jahre 2004 zu einer wesentlichen
Änderung gegenüber den Vorjahren gekommen sei. Dies ist aber bis dato
nicht geschehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1402-W/06
- Stammnummer
- 40567
- Gültig
- 27.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF