Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0052-Z1W/06
Nachforderung der Zollschuld für zollfrei eingeführte Ernteerzeugnisse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0052-Z1W/06vom 25.03.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Höchstgericht hat in diesem Erkenntnis festgestellt, dass eine Beschränkung der Eingangsabgabenfreiheit nur auf solche landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit inländischen Betriebsmitteln und Arbeitskräften erwirtschaftet wurden, der anzuwendenden Befreiungsbestimmung nicht zu entnehmen ist.
Der dieser höchstgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich aber insofern wesentlich vom hier relevanten Geschehen, als dort der Einführer selbst Pächter oder sogar Eigentümer der ungarischen Liegenschaften war. Der dort Begünstigte verfügte (im Gegensatz zum Bf.) zweifellos über einen landwirtschaftlichen Betrieb in Österreich mit einem in Ungarn gelegenen Teilbetrieb. Die vom Bf. in Ungarn gegründete Kft. (die als Pächterin der Grundstücke auftrat) kann aber nicht als Teilbetrieb eines in Österreich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes bezeichnet werden, weil ein solcher - siehe oben - eben nicht vorliegt. Dazu kommt noch, dass die Kft. nicht nur als landwirtschaftlicher Betrieb, sondern auch als Handelsbetrieb unternehmerisch tätig geworden ist und u.a. mit Saatgut, Pflanzenschutzmittel und landwirtschaftlichen Produkten gehandelt hat. Der Bf. betrieb hingegen in Österreich laut seinen eigenen Angaben kein Handelsunternehmen, sodass auch aus dieser Sicht von einem in Ungarn gelegenen Teilbetrieb eines österreichischen Unternehmens nicht die Rede sein kann.
Um dennoch in den Genuss der begehrten Abgabenbegünstigung zu kommen, legte der Bf. dem Abfertigungszollamt Pachtverträge vor, die ihn persönlich als Pächter auswiesen. Diese vom Hauptzollamt Wien als "Scheinpachtverträge" bezeichneten Unterlagen sollten ein Vertragsverhältnis zwischen den ungarischen Liegenschaftseigentümern und dem Bf. dokumentieren. Tatsächlich bestand ein derartiges Vertragsverhältnis jedoch nicht, weil in allen Fällen die Kft. als Pächterin aufgetreten war.
Der Bf. bestreitet diese Vorgehensweise nicht und räumt ein, dass es sich dabei um eine - wenn auch nicht sonderlich durchdachte - "Fleißaufgabe" gehandelt habe, die aus einer "Zwickmühle" heraus geboren worden sei. Er meint auch, es wäre klüger gewesen, wenn die Kft. die Flächen an ihn unterverpachtet hätte, so wie es viele andere Landwirte auch praktiziert hätten.
Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Kft. um einen eigenständigen Betrieb handelte, der seine unternehmerische Tätigkeit sowohl als Handelsunternehmen als auch als landwirtschaftlicher Betriebe entfaltete. Die Zollfreiheit war daher auch deshalb zu verwehren, weil im Streitfall das sich aus der anzuwendenden Norm ergebende Erfordernis der Identität der Rechtssubjekte (die Person des Pächter bzw. Bewirtschafters muss identisch sein mit der Person des Einführers) nicht gegeben ist.
Gegen das Vorliegen der geforderten Personenidentität spricht darüber hinaus auch die Tatsache, dass der Bf. die Kft. gemeinsam mit Herrn Name2 gegründet hat, der laut seinen eigenen Angaben die Stammeinlage in der Höhe von HUF 500.000,00 selbst in bar einbezahlt hat. Dass sich Herr Name2 nach der Aktenlage nicht um die Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens gekümmert hat, ändert nichts an dem Umstand, dass er formell bis zu seinem Ausscheiden im August 2001 Gesellschafter der Kft. war.
Die streitgegenständlichen Waren sind somit unter Inanspruchnahme der Eingangsabgabenbefreiung nach Art. 39 ZBefrVO in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden, ohne dass die Voraussetzungen für diese Abgabenbegünstigung vorlagen. Die dadurch gemäß Artikel 201 ZK entstandene Zollschuld war daher gemäß Artikel 220 Abs. 1 ZK nachzuerheben.
Damit lagen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG vor. Es erfolgte somit auch die Vorschreibung dieser Abgaben (deren rechnerische Richtigkeit - obwohl vom Bf. nicht ausdrücklich angefochten - vom Unabhängigen Finanzsenat stichprobenweise überprüft und für richtig befunden worden ist) zu Recht.
Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 25. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 39 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 13 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 14 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 78 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0052-Z1W/06
- Stammnummer
- 40500
- Gültig
- 25.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF