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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0914-L/04

Gesellschaftsteuerpflicht von Finanzzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz, wenn die zuschussleistende Gebietskörperschaft an der zuschussempfangenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0914-L/04vom 20.04.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie aus dem Schreiben der Stadt L vom 4. Juni 1999 hervorgeht, hat der Bund im Jahr 1998 Finanzzuweisungen gem. § 20 Abs. 3 Z 2 FAG 1997 in der Gesamthöhe von S 29,552.275.- an die Stadt L gewährt. Dafür leistete die Stadt an die EG einen Förderbeitrag von S 8 Mio. zur Umsetzung eines Beschleunigungsprogrammes, an die LL AG 10 Mio S für den Ankauf von Triebwagen und S 44,8 Mio für Grundeinlösen für die Verlängerung einer Straßenbahnlinie. Aus dem Schreiben vom 4. Juni 1999 ergibt sich daher, dass die Stadt L Finanzzuweisungen gem. § 20 Abs. 3 Z 2 FAG 1997 nicht nur an die LL AG, sondern auch an die EG für verschiedene Projekte weiterleitete. Da die Stadt L für die in diesem Schreiben aufgelisteten geförderten Projekte insgesamt höhere Zuschüsse leistete als sie dafür vom Bund an Finanzzuweisungen erhalten hat, musste sie die zusätzlich erforderlichen Mittel aus ihrem eigenen Budget leisten. Damit aber stand der Stadt Linz eine Disposition darüber zu, an welche Gesellschaft sie in welcher Höhe die vom Bund erhaltenen Finanzzuweisungen weiterleitete und in welcher Höhe sie an welche Gesellschaft Mittel aus ihrem eigenen Budget leistete. Weil diese Dispositionsmöglichkeiten der Stadt Linz vorlagen, liegt eine freiwillige Leistung im Sinne des § 2 Z 4 KVG vor. Wie bereits oben zu 1. ausgeführt wurde, ist die Rückzahlungsverpflichtung bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung der gewährten Finanzzuweisungen oder Zweckzuschüsse als auflösende Bedingung zu sehen. Das bedeutet für den Fall des Eintritts der Rückzahlungsverpflichtung, dass das Finanzamt auf Antrag die bereits festgesetzte Gesellschaftsteuer wiederum gutzuschreiben hat. 4. Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 FAG 1997 alsfreiwillige Leistung: Wie bereits oben zu 1. und 3. ausgeführt wurde, ist nach dem Urteil des BFH vom 16.12.1987, BStBl 1988 II 451, eine Subvention an eine Gesellschaft, an der die subventionsleistende Gebietskörperschaft als Gesellschafterin beteiligt ist, nur dann nicht als freiwillige Leistung im Sinne des § 2 Z 4 KVG zu beurteilen, wenn es sich um die bloße Weiterleitung der von der übergeordneten Gebietskörperschaft (Bund) empfangenen Zuschüsse handelt. Sobald aber die subventionsleistende Gebietskörperschaft eine Disposition darüber hat, ob überhaupt oder in welcher Höhe der Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, eine Subvention zukommt, liegt eine freiwillige Leistung im Sinne des § 2 Z 4 KVG vor. Die verpflichtende Weitergabe der vom Bund gewährten Finanzzuweisungen für einen bestimmten Zweck (laut Berufung für Infrastrukturausbauten im Nahverkehr, für die Bestellung zusätzlicher Verkehrsdienste auf bestehenden Strecken, zur Finanzierung von Verkehrsverbünden und zur Mitfinanzierung von Lärmschutzmaßnahmen) schließt eine Disposition darüber nicht aus, an welche Gesellschaft und in welcher Höhe die vom Bund erhaltenen Finanzzuweisungen weitergeleitet werden. Hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung wird auf die Ausführungen zu 1. und 3. verwiesen. 5. Eignung der Leistung, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen Nach § 2 Z 4 genügt es für die Gesellschaftsteuerpflicht, wenn eine Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhungnicht erforderlich; vielmehr reicht die objektive Eignungder Leistung, den Erfolg der Wertsteigerung zu bewirken (VwGH 19.4.1995, 93/16/0044). Selbst die Abdeckung von Verlusten der Kapitalgesellschaft ist als wertsteigernd zu qualifizieren (s. Knörzer/Althuber, Kurzkommentar zur Gesellschaftsteuer, und VwGH 17.2.1994, 92/16/0089). Nach Artikel 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) können, soweit sie am 1. Juli 1984 der Steuer zum Satz von 1 v.H. unterlagen, folgende Vorgänge auch weiterhin der Gesellschaftsteuer unterworfen werden: die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Leistungen eines Gesellschafters, die keine Erhöhung des Kapitals mit sich bringen, sondern ihren Gegenwert in einer Änderung der Gesellschaftsrechte finden und geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsanteile zu erhöhen. Mit Urteil vom 28.3.1990, Rs 38/88 Waldrich Siegen Werkzeugmaschinen GmbH, hat der Europäische Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass die Übernahme von Verlusten einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages, der vor Feststellung dieser Verluste geschlossen worden ist, nicht das Gesellschaftsvermögen dieser Gesellschaft im Sinne des Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b der zitierten Richtlinie erhöht. Zur näheren Begründung führte der EuGH in RN 12 bis 14 aus: 12 Das Gesellschaftsvermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter, die die Gesellschafter zu einem gemeinsamen Ganzen vereinigt haben, einschließlich ihres Zuwachses. Erzielt eine Gesellschaft Gewinne und stellt sie diese in ihre Rücklagen ein, so erhöht sie dadurch ihr Gesellschaftsvermögen. Dagegen vermindert sich das Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft, wenn sie mit Verlust abschließt. 13 Wenn also eine Gesellschaft mit Verlust abgeschlossen hat und einer ihrer Gesellschafter sich zur Übernahme dieses Verlustes bereit erklärt, so erbringt er dadurch eine Leistung, durch die das Gesellschaftsvermögen erhöht wird. Er bringt dieses nämlich wieder auf einen Stand, den es vor Eintritt des Verlustes erreicht hatte. Anders verhält es sich, wenn der Gesellschafter Verluste aufgrund einer Verpflichtung übernimmt, die er schon vor deren Eintritt eingegangen war. Eine solche Verpflichtung bedeutet, dass sich künftige Verluste der Gesellschaft nicht auf den Umfang ihres Gesellschaftsvermögens auswirken werden. 14 Auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, dass die Übernahme von Verlusten durch einen Gesellschafter im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages, der vor der Feststellung dieser Verluste geschlossen worden ist, nicht das Gesellschaftsvermögen dieser Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital erhöht. Der Verwaltungsgerichtshof nennt in seinem Erkenntnis vom 19.2.1998, Zl. 97/16/0405 für die Anwendung der Grundsätze des zitierten Urteils des EuGH zwei Kriterien: Es muss eine Verpflichtung (z.B. aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages) des Gesellschafters vorliegen, die Verluste der Gesellschaft zu übernehmen und diese Verpflichtung muss vor Eintritt der Verluste eingegangen worden sein. Das Vorliegen eines Ergebnisabführungsvertrages bzw. eines Verlustabdeckungsvertrages wurde nicht behauptet. Bei den strittigen Zuschüssen geht es inhaltlich auch nicht um die Verpflichtung Verluste abzudecken, sondern um eine Investitionsförderung. Die hier strittigen Finanzzuweisungen der Stadt L in den Jahren 1997 und 1998 in Höhe von je 10 Mio S dienten dem Ankauf von Triebwagen. Auch bei den strittigen Finanzzuweisungen im Sinne des § 20 Abs. 4 FAG 1997 des Landes O an die Lokalbahn NWP AG ging es nicht um eine Verlustabdeckung, sondern um Zweckzuwendungen. Laut Berufung waren die Finanzzuweisungen im Sinne des § 20 Abs. 4 FAG 1997 für Infrastrukturausbauten im Nahverkehr, für die Bestellung zusätzlicher Verkehrsdienste auf bestehenden Strecken, zur Finanzierung von Verkehrsverbünden und zur Mitfinanzierung von Lärmschutzmaßnahmen zweckgebunden. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass das Finanzamt für jene Finanzzuweisungen im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 1 FAG 1997 in den Jahren 1997 und 1998 in Höhe von je 4 Mio. S für den laufenden Betrieb der LL AG, welche allenfalls als Beiträge zur Verlustabdeckung gesehen werden könnten, keine Gesellschaftsteuer vorgeschrieben hat. Weil kein Ergebnisabführungsvertrag und auch keine Verpflichtung zur Verlustabdeckung vorliegt, ist auch das Urteil des EuGH vom 28.3.1990, Rs 38/88 Waldrich Siegen Werkzeugmaschinen GmbH hier nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Eine Gesellschaft erhöht ihr Gesellschaftsvermögen, wenn sie von einem Gesellschafter (hier jeweils eine Gebietskörperschaft) eine Investitionsförderung erhält. Das Gesellschaftsvermögen vermindert sich, wenn die Gesellschaft mit Verlust abschließt. Nach dem EuGH-Urteil vom 28.3.1990, Rs 38/88 ist die Gesellschaftsteuerpflicht einer Leistung des Gesellschafters an die Gesellschaft dann gegeben, wenn sich das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft durch die Verluste bereits vermindert hat und durch eine nachfolgende Verlustabdeckungsverpflichtung (oder sonstige Zuschüsse) wieder erhöht hat. Nur wenn keine Vermögensänderung stattgefunden hat, weil dem entstandenen Verlust bereits vor Entstehung des Verlustes der Anspruch auf Verlustabdeckung gegenüberstand, besteht keine Gesellschaftsteuerpflicht (s. RN 12 und 13). Im berufungsgegenständlichen erfolgten die strittigen Finanzzuweisungen unabhängig von den zukünftig entstehenden Verlusten, sodass diese Finanzzuweisungen das Gesellschaftsvermögen der LL AG und der Lokalbahn NWP AG erhöhten. Im Fall Waldrich Siegen Werkzeugmaschinen GmbH hingegen kam es zu keiner Erhöhung des Gesellschaftsvermögens, weil es sich dort bei der Zuschussleistung lediglich um die Erfüllung der bereits vor der Entstehung der Verluste abgeschlossenen Verlustabdeckungsverpflichtung handelte. Aus den angeführten Gründen war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen. Linz, am 20. April 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0914-L/04
Stammnummer
40468
Gültig
20.04.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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