Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0131-F/09
Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0131-F/09vom 21.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., B., vertreten durch C.G., B,
dieser wiederum vertreten durch die Ghesla Treuhand, Steuerberatung GmbH,
6922 Wolfurt, Holzriedstraße 33, vom 9. Jänner 2009 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch Dr. Walter Blenk, vom
18. Dezember 2008 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§
212 BAO im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn nach der am 3.
April 2009 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) brachte am
16. Dezember 2008 hinsichtlich des zum damaligen Zeitpunkt bestehenden
Abgabenrückstandes in Höhe von 76.070,44 € ein
Zahlungserleichterungsansuchen mit dem folgenden Inhalt ein: Das Unternehmen der
Bw. befinde sich derzeit, bedingt durch Verluste eines Teilbetriebes, in einer
akuten Liquiditätskrise. Trotz bereits eingeleiteter
Sanierungsmaßnahmen sei die finanzielle Situation sehr angespannt. Eine
Kreditausweitung sei mangels bestehender Sicherheiten zur Zeit nicht
möglich. Die Bezahlung der Verbindlichkeiten sei daher momentan nur aus
kurzfristig erwirtschafteten Cashflows denkbar. Eine Bewilligung der beantragten
Zahlungserleichterung ermögliche laut erstelltem Zahlungsplan sowohl eine
fristgerechte Entrichtung der beantragten Raten als auch der zukünftig
fällig werdenden Abgabenschuldigkeiten. Infolge der bereits eingeleiteten
Sanierungsmaßnahmen würden laufend Cashflows erwirtschaftet, weswegen
sich durch die Gewährung des Zahlungsaufschubes keine Gefährdung der
Einbringlichkeit ergebe. Beantragt werde die folgende Ratenzahlung:
Ratenzahlungsplan
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Zahlungstermin
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Betrag
|
15.1.2009
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3.000,00 €
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15.2.2009
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3.000,00 €
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15.3.2009
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3.000,00 €
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15.4.2009
|
3.000,00 €
|
15.5.2009
|
10.000,00 €
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15.6.2009
|
10.000,00 €
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15.7.2009
|
10.000,00 €
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15.8.2009
|
10.000,00 €
|
15.9.2009
|
24.070,44 €
|
|
76.070,44 €
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 wurde das
Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung abgewiesen, in der
sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden
und abzuführenden Abgaben sei keine erhebliche Härte zu erblicken.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung wurde unter Verweis auf das Vorbringen im
Zahlungserleichterungsansuchen ergänzend dargelegt, die im angefochtenen
Bescheid vertretene Ansicht, bei selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden
und abzuführenden Abgaben sei keine erhebliche Härte zu erblicken, sei
unrichtig. Da bei der Abfuhr der Umsatzsteuern nach vereinbarten Entgelten
diese, wie im konkreten Fall, zumindest teilweise noch nicht vereinnahmt worden
seien, könne die sofortige Entrichtung des Abgabenrückstandes sehr
wohl eine erhebliche Härte darstellen. Auch die sofortige Entrichtung der
im Abgabenrückstand enthaltenen Lohnabgaben stelle eine erhebliche
Härte dar. Es werde nochmals darauf verwiesen, dass die Einbringlichkeit
durch die Ratenzahlung nicht gefährdet werde. Im Gegenteil, gerade die
sofortige volle Entrichtung würde die Existenz des Unternehmens und so
letztendlich die Einbringlichkeit der Abgaben gefährden, da so die Gefahr
einer Insolvenz bestehe. Diesbezüglich werde auf den beiliegenden
Zahlungsplan für das Jahr 2009 verwiesen, in welchem die beantragten
Ratenzahlungen bereits berücksichtigt seien. Beantragt werde die
Bewilligung der Ratenzahlung laut Ansuchen vom 15. Dezember 2008, in eventu
werde um Gewährung einer angemessenen Entrichtung des betreffenden
Abgabenrückstandes ersucht.
Aus dem beigelegten Zahlungsplan ist ersichtlich, dass
für das Jahr 2009 ein positives Jahresergebnis in Höhe von
430.084,00 € budgetiert wurde, wovon Verbindlichkeiten im Ausmaß
von insgesamt 428.510,00 € getilgt werden sollen. Die
Verbindlichkeiten setzen sich zusammen aus Abgabenschuldigkeiten in Höhe
von 83.070,00 €, Rückständen bei der Sozialversicherung in
Höhe von 160.000,00 €, Lieferantenverbindlichkeiten in Höhe
von 67.700,00 €, Verbindlichkeiten für "Messe" bzw. "Messe
Küchenausstattung" in Höhe von insgesamt 85.740,00 € sowie
Rückständen bei "G.Getränke", "D.H." und der Fa. G. in Höhe
von insgesamt 32.000,00 €.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Jänner 2009
wurde die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der
antragsgegenständliche Rückstand setze sich aus
Selbstbemessungsabgaben wie Lohnsteuer und Umsatzsteuer zusammen. Umsatzsteuern
stellten für den Unternehmer ein treuhändig inkassiertes Fremdgeld dar
(Durchlaufposten), für welches an den gesetzlichen Fälligkeitstagen
eine zwingende Abfuhrverpflichtung bestehe. Sollte die Bw. als Abgabenpflichtige
mit diesem Treuhandgeldern anderweitig disponieren und eine Säumigkeit
verursachen, läge keine erhebliche Härte vor. Angemerkt werde, dass im
Jahr 2008 bereits sechs Ratenansuchen für fällige
Selbstbemessungsabgaben von der Bw. eingebracht worden seien, die stets
abgewiesen worden seien. Das zeitgerechte Einbringen der Ansuchen habe zur
Gewährung von Zahlungsnachfristen und sohin zu einem "Zeitgewinn"
geführt. Der Rückstand habe sich dadurch aber nicht wesentlich
verringert. Auch hinsichtlich des Gefährdungselementes der Einbringlichkeit
seien seitens des Geschäftsführers der Bw. und deren steuerlichen
Vertreter anlässlich einer am 26. Jänner 2009 beim Finanzamt
Bregenz erfolgten Vorsprache keine überzeugenden diese Gefahr glaubhaft
entkräftigenden Argumente vorgebracht worden. So habe der
Geschäftsführer bestätigt, dass eine Kreditfinanzierung mangels
bestehender Sicherheiten nicht mehr möglich und daher höhere Raten nur
aus dem prognostizierten verbesserten Geschäftsgang ab dem Monat Mai 2009
finanziert werden könnten. Die sonstigen Verbindlichkeiten, beispielsweise
jene bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, könnten ebenfalls nur in
Form von Ratenzahlungen bedient werden. Eine Gefährdung der
Einbringlichkeit sei aber bereits zu bejahen, wenn das Aufkommen dadurch in
Gefahr gerate. Nach den vorgenommenen Sachverhaltsfeststellungen läge somit
weder eine Nichtgefährdung der Einbringlichkeit vor noch stelle die
sofortige volle Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten eine erhebliche Härte
dar. Für eine Ermessensentscheidung verbleibe daher kein Raum, vielmehr sei
der Antrag bereits aus Rechtsgründen abzuweisen.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde zwecks
Möglichkeit der Schilderung der besonderen Unternehmenssituation und zwecks
Darlegung der bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Berufungsentscheidung
stattgefundenen Entwicklungen die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragt und das bisherige Berufungsvorbringen wiederholt.
Ergänzend wurde unter Bezug auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung eingewandt, Ursache dafür, dass im Jahr 2008 sechs
Ratenansuchen gestellt worden seien, seien die bereits in diesem Jahr infolge
der Verluste des Teilbetriebes aufgetretenen finanziellen Engpässe. Dass
sich dadurch der Rückstand nicht erheblich verändert habe, sei aber so
nicht richtig. Tatsache sei vielmehr, dass die Abgabenrückstände
jeweils in der Nachfrist beglichen worden seien. Dies sei ein deutlichen
Anzeichen dafür, dass es zwar zu Zahlungsstockungen gekommen sei, jedoch
nicht von einer Zahlungsunfähigkeit gesprochen werden könne, wie dies
die Abgabenbehörde anlässlich der Vorsprache am 26. Jänner
2009 mehrmals behauptet habe. Dass sich auf Grund fällig werdender Abgaben
neue kurzfristige Abgabenrückstände ergeben hätten, welche
wiederum innerhalb der Nachfrist beglichen worden seien, sei zwar richtig. Dies
könne aber nicht so verstanden werden, als wäre der
Abgabenrückstand stets gleich hoch geblieben. Vielmehr müsse in
Betracht gezogen werden, dass mit Ausnahme der antragsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten sämtliche Abgaben zur Gänze entrichtet worden
seien. Somit seien beinahe die gesamten im Jahr 2008 fällig gewordenen
Abgaben fristgerecht bzw. innerhalb der gesetzlichen Nachfrist bezahlt worden.
Zutreffend sei, dass weitere Rückstände bestünden, beispielsweise
bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Höhe von ca.
160.000,00 €. Deshalb sei, wie bereits erwähnt, ein Zahlungsplan
erstellt worden, von dem sämtliche Gläubiger betroffen seien. Mit
allen Gläubigern, auch mit der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, seien
Teilzahlungen vereinbart worden. Durch diese Ratenzahlungsvereinbarungen
könne die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens der Bw. aufrecht erhalten
werden. Dass durch die Bewilligung des Ratenzahlungsersuchens die
Zahlungsfähigkeit des Unternehmens tatsächlich erhalten werden
könne, zeige sich unter anderem an dem Umstand, dass neben den angebotenen
Raten auch die fällig werdenden Abgaben, wie im Zahlungsplan vorgesehen,
bis dato zum jeweiligen Fälligkeitstermin entrichtet worden seien.
Der Unabhängige Finanzsenat hat die Bw. im Zuge der
Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Beibringung von Nachweisen über
sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, über die im
Zahlungsplan angeführten Gläubigervereinbarungen betreffend der
Ratenzahlungen sowie über die Unternehmensergebnisse der Monate Jänner
2009 und Februar 2009 zum Beweis der Richtigkeit der im Zahlungsplan
angeführten Prognosen aufgefordert.
In der am 3. April 2009 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde eine gegenüber dem Zahlungsplan detailliertere Prognoserechnung
für das Jahr 2009 vorgelegt, in der jedoch nicht die zu erwartenden
monatlichen Unternehmensergebnisse aufgelistet sind, sondern lediglich das
Jahresergebnis. Die nunmehr vorgelegte Prognose weist aber neben dem
Unternehmensergebnis die Erträge, den Wareneinsatz, den Lohnaufwand sowie
die sonstigen Aufwandspositionen wie Miete/Pacht, Fremdkapital, etc. aus, und
zwar gesondert für jeden Teilbetrieb des Unternehmens der Bw.. Das im
Zahlungsplan prognostizierte Jahresergebnis stimmt weitgehend mit jenem in der
nunmehr vorgelegten Prognose überein (430.084,00 € gegenüber
427.069,00 € ohne Berücksichtigung der kalkulierten Abschreibung
und des kalkulierten Unternehmerlohns). Zu diesen Prognosen wurde seitens des
Vertreters der Bw. im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, in die
Budgetierung hätten sämtliche Unwägbarkeiten Eingang gefunden. So
sei berücksichtigt worden, dass es wegen der derzeitigen Wirtschaftskrise
gegenüber dem Vorjahr insbesondere bei Firmenevents zu
Umsatzeinbrüchen kommen könnte. Allerdings seien in der ersten drei
Monaten des Jahres 2009 gute Ergebnisse erzielt worden. Der "private Bereich",
also Feiern im Familien- und Freundeskreis, funktioniere einwandfrei und auch
die Messeeröffnung in Dornbirn sei gut verlaufen. Aus den Prognosen sei
zudem ersichtlich, dass zwei der insgesamt fünf Teilbetriebe erfolgreich
seien, die restlichen drei seien verbesserungsfähig. Ursache für die
schlechte finanzielle Lage der Bw. sei vor allem ein mittlerweile aufgegebenes
Lokal in L.. Hier sei mit der Schließung zu lange zugewartet worden. Auch
die Übernahme eines Gastbetriebes in H. im Vorjahr sei ein
geschäftlicher Misserfolg gewesen. In diesem Fall sei jedoch beschlossen
worden, einen erneuten Versuch im Sommer 2009 zu wagen. Sollten aber die
Geschäftsergebnisse wiederum nicht mit den prognostizierten
übereinstimmen, werde auch dieser Betrieb im Herbst geschlossen werden.
Vorgelegt wurde weiters eine mit 28. Februar 2009 datierte
Saldenliste, in der sämtliche Schulden inklusive der Bankverbindlichkeiten
angeführt werden. Danach betragen die Darlehensverbindlichkeiten bei der
Sparkasse und bei sonstigen Gläubigern 1.414.448,52 €, hinzu
kommen weitere Bankverbindlichkeiten in Höhe von 436.052,58 €,
Lieferverbindlichkeiten in Höhe von 620.506,77 €,
Verbindlichkeiten bei der Gebietskrankenkasse in Höhe von mittlerweile
192.779,86 € sowie laut Kontoabfrage vom 21. April 2009 fällige
Abgabenrückstände in Höhe von 62.070,44 €. An
Vermögenswerten sind zum Teil noch nicht abbezahlte
Geschäftsausstattungen vorhanden, ein verpfändetes
Betriebsgrundstück in A., Forderungen in Höhe von
198.219,98 €, Bargeld (Kassa) in Höhe von 15.703,27 €
und Bankguthaben in Höhe von 2.643,41 €. Die Saldenliste
beinhaltet auch die Gewinn- und Verlustrechnung der ersten zwei Monate des
Jahres 2009. Danach beträgt der Unternehmensverlust im Jänner 2009
7.536,38 €, demgegenüber wurde im vorgelegten Zahlungsplan ein
Verlust von 4.689,00 € prognostiziert. Im Februar 2009 wurde ein
Verlust von 1.175,43 € erzielt, während im vorgelegten
Zahlungsplan ein Gewinn von 15.639,00 € veranschlagt wurde. Nicht
vorgelegt wurden die seitens des Unabhängigen Finanzsenates angeforderten
Gläubigervereinbarungen betreffend der Ratenzahlungen.
Dem in der Berufungsverhandlung anwesenden Vertreter der
Bw. wurde zudem vorgehalten, dass die im vorgelegten Zahlungsplan
prognostizierten Ergebnisse in manchen Monaten, beispielsweise im Mai 2009 und
August 2009, geringer als die zu leistenden Rückzahlungen seien. Es stelle
sich daher die Frage, wie die Fehlbeträge finanziert würden. Dazu
wurde vom Vertreter der Bw. ausgeführt, dass die Bw. gegenüber Kunden
ständig steigende Forderungen hätte. So könnten an einem einzigen
Wochenende allein im Cateringbereich Umsätze und damit Kundenforderungen in
Höhe von 50.000,00 € anfallen. Vor Umsatzerzielung müssten
jedoch Waren eingekauft und Lieferanten bezahlt werden. Zudem sei zu bedenken,
dass mit Sommerbeginn der Umsatz stark ansteige, allein schon deswegen, weil die
Betriebe zum Teil erst dann geöffnet würden. Mit Sommerbeginn seien
daher auch höhere Ratenzahlungen möglich, sodass sich der derzeitige
Abgabenrückstand von derzeit etwa 60.000,00 € auf die Hälfte
reduzieren würde. Verwiesen werde jedenfalls auf den Zahlungswillen der
Bw., der täglich aus dem Abgabenkonto zu ersehen sei. Allerdings sei bei
den Rückzahlungen an das Finanzamt seitens der Buchhaltung irrtümlich
übersehen worden, dass die dritte Ratenzahlung nicht erst am 30. März
2009, sondern bereits am 15. März 2009 fällig gewesen sei. Dieses
Versehen beruhe auf dem Umstand, dass das im Oktober 2008 gestellte
Ratenzahlungsersuchen mit Berufungsschriftsatz abgeändert worden sei. So
sollten ursprünglich jeweils am 30. jedes Monats 5.000,00 € bezahlt
werden, nach der Abänderung sei für Jänner 2009 bis April 2009
eine Ratenzahlung von jeweils 3.000,00 € am 15. jedes Monats
vorgesehen gewesen. Im Jänner 2009 und im Februar 2009 sei der
abgeänderte Zahlungsplan (Zahlung jeweils am 15. des Monats) auch
berücksichtigt worden. Im März 2009 seien von der Buchhalterin am 30.
März 2009 5.000,00 €
überwiesen worden, weil sie aus Versehen den
ursprünglichen Zahlungsplan beachtet habe. Es solle nochmals darauf
hingewiesen werden, dass die Verpflichtung einer sofortigen Tilgung des
Abgabenrückstandes für die Bw. ein nicht bewältigbarer
Härtefall wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Gemäß
§ 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen
geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen
und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)
sinngemäß anzuwenden.
Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Hinblick auf die rechtlichen
Voraussetzungen des § 212 BAO möglich ist. Es ist daher zu
prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten eine
erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet ist. Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im
Ermessen der Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen.
Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Abgabenbehörde hat den Antrag
aus Rechtsgründen abzuweisen. Dabei obliegt die Darlegung der
Voraussetzungen dem Begünstigungswerber, der diese aus eigenem Antrieb
konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend
darzulegen und glaubhaft zu machen hat (siehe dazu VwGH 28.2.2000, 99/17/0228).
Denn die Gewährung einer Zahlungserleichterung stellt eine
Begünstigung dar, weshalb die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den
Hintergrund tritt.
Zu beachten ist aber auch, dass
Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte darstellen
(VwGH 18.6.1993, 91/17/0041). Ausfluss dieser Antragsgebundenheit ist unter
anderem, dass sich die Abgabenbehörde - abgesehen von der im § 212
Abs. 1 letzter Satz BAO eingeräumten Ermächtigung - nicht über
das Zahlungserleichterungsbegehren hinweg setzen darf. Vor allem ist es der
Abgabenbehörde aufgrund der Antragsgebundenheit untersagt, eine
Zahlungserleichterungsbewilligung auszusprechen, die über den zeitlichen
Rahmen oder über das, bezogen auf Abgabenart und Abgabenhöhe,
beantragte Ausmaß des Zahlungserleichterungsansuchens hinausgeht (Ritz,
BAO-Kommentar,³
§ 212 Tz 1). Konsequenz dieser Rechtslage ist, dass
ein Zahlungserleichterungsansuchen regelmäßig als gegen-standslos
anzusehen ist, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die vom
Zahlungserleichterungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung
bereits verstrichen ist oder die entsprechenden Abgaben entrichtet wurden (VwGH
24.5.1985, 85/17/0074; VwGH 24.9.1993, 93/17/0096; VwGH 23.10.1997, 96/15/0133).
Eine seitens des Unabhängigen Finanzsenates am 21.
April 2009 vorgenommene Buchungsabfrage zeigt, dass nach wie vor ein
fälliger Abgabenrückstand in Höhe von 62.070,44 €
besteht. Allerdings setzt sich dieser nicht mehr zur Gänze aus jenen
Abgaben zusammen, für die mit Antrag vom 15. Dezember 2008 um
Ratenbewilligung ersucht wurde. Die antragsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten wurden in Höhe von 15.606,89 €
zwischenzeitig getilgt, offen ist noch ein Betrag von 46.463,55 €, der
sich laut Rückstandsaufgliederung folgendermaßen
zusammensetzt:
Vom Ratenersuchen umfasste zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch aushaftende Abgaben
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
09/2008
|
17.11.2008
|
32.102,13 €
|
Lohnsteuer
|
11/2008
|
15.12.2008
|
8.631,04 €
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/2008
|
15.12.2008
|
5.273,36 €
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
11/2008
|
15.12.2008
|
457,02 €
|
|
|
|
46.463,55 €
Da somit die zum Antragszeitpunkt bestandene
Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen betreffend der damals
aushaftenden Abgaben in Höhe von 76.070,44 € im jetzigen
Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung hinsichtlich der zwischenzeitig getilgten
Abgaben nicht mehr besteht, können im Ausmaß des Tilgungsbetrages
keine Einbringungsmaßnahmen mehr gesetzt und infolgedessen auch keine
Zahlungserleichterung mehr gewährt werden. Die Prüfung des Vorliegens
der rechtlichen Voraussetzungen des § 212 BAO hat sich daher auf den noch
offenen Abgabenbetrag von 46.463,55 € zu beschränken.
Den Bestand einer erheblichen Härte bei einer
sofortigen gänzlichen Bezahlung des antragsgegenständlichen offenen
Rückstandes begründet die Bw. mit dem Hinweis auf die Existenz einer
durch Verluste einzelner Teilbetriebe bedingten Liquiditätskrise, einer
trotz eingeleiteter Sanierungsmaßnahmen sehr angespannten finanziellen
Situation, der Unmöglichkeit einer Kreditausweitung mangels bestehender
Sicherheiten sowie dem Vorbringen, eine Tilgung von Verbindlichkeiten sei nur
aus dem kurzfristig erwirtschafteten Cashflow möglich. Eine Gefährdung
der Einbringlichkeit bei Gewährung der Ratenzahlung bestünde dennoch
nicht, da infolge eingeleiteter Sanierungsmaßnahmen - wie aus dem
beigelegten Zahlungsplan und der in der mündlichen Berufungsverhandlung
vorgelegten Prognoserechnung ersichtlich - laufend Cashflows erwirtschaftet
würden. Aus dem Zahlungsplan ist die Existenz weiterer Gläubiger zu
ersehen und es werden Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 428.510,00
€ angeführt, die mittels Ratenzahlungen getilgt werden sollen.
Einnahmenseitig sind lediglich ausgehend von den Unternehmensergebnissen des
Jahres 2008 Prognosen angeführt.
Mit diesen Angaben ist die Bw. der bei
Begünstigungstatbeständen wie der Bewilligung der
Zahlungserleichterung bestehenden Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht aus
der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht vollständig
nachgekommen. Zum einen ist nicht klar, ob neben den im Zahlungsplan
angeführten Verbindlichkeiten weitere Schulden bestehen (beispielsweise bei
Banken), zum anderen wurde nicht angeführt, ob die Bw. über
Vermögenswerte verfügt. Unterblieben sind auch Nachweise über den
Bestand und Inhalt von Gläubigervereinbarungen. Die Bw. wurde daher im Zuge
der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Beibringung von Nachweisen
über sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, über
die im Zahlungsplan angeführten Gläubigervereinbarungen betreffend der
Ratenzahlungen sowie über die Unternehmensergebnisse der Monate Jänner
2009 und Februar 2009 zum Beweis der Richtigkeit der im Zahlungsplan
angeführten Prognosen aufgefordert. In der Folge wurde eine mit 28. Februar
2009 datierte Saldenliste vorgelegt, in der neben einer Gewinn- und
Verlustrechnung für die ersten zwei Monate des Jahres 2009 die Schulden und
Vermögenswerte aufgelistet sind (siehe dazu die obige detaillierte
Darstellung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird). Nicht
vorgelegt wurden die seitens des Unabhängigen Finanzsenates angeforderten
Gläubigervereinbarungen betreffend der Ratenzahlungen. Damit hat die Bw.
nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates - auch wenn sie ihrem
Auftrag zur Beibringung der obig angeführten Unterlagen nicht
vollständig nachgekommen ist - dargetan, dass die sofortige volle
Entrichtung der noch ausständigen antragsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten für sie eine erhebliche Härte darstellt. Denn
eine solche ist anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige durch die sofortige
(volle) Abgabenentrichtung in eine wirtschaftliche Notlage bzw. in finanzielle
Bedrängnis gerät oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen
Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden
berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur
Verfügung stehenden Erwerbsquellen nicht zugemutet werden kann (siehe dazu
Stoll, BAO-Kommentar, 2247 f). Im vorliegenden Fall ist die finanzielle Notlage
bei einem Vergleich der prognostizierten Unternehmensergebnisse und der
vorhandenen Vermögenswerte mit den bestehenden Verbindlichkeiten aber
offensichtlich. Allerdings dürfen diese in der Beengtheit wirtschaftlicher
Dispositionen bestehenden Härten nicht von der Wirkung und der Schwere
sein, dass in ihnen bereits die Quelle einer Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben gelegen ist. Eine Zufristung ist daher nur bei
gerechtfertigter Erwartung späterer Leistungsfähigkeit möglich.
Dagegen kann bei einer drohenden, ernsthaft zu besorgenden
Leistungsunfähigkeit keine Zahlungserleichterung gewährt werden.
Derartige eine Gefährdung darstellende Umstände sind im Allgemeinen
anzunehmen bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen, bei schlechten
Einkommens- und Vermögensverhältnissen, voraussehbar geringem
künftigem Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen (siehe
dazu Stoll, a.a.O. S. 2249 f). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei einer bereits bestehenden Gefährdung
der Einbringlichkeit eine Zahlungserleichterung nicht zu gewähren (z.B.
VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112).
Die im Zahlungsplan sowie in der beigebrachten
Prognoserechnung angeführten im Jahr 2009 zu erwartenden Erträge sind
lediglich Voraussagen. Ob diese tatsächlich realisiert werden können,
ist ungewiss. Seitens der Bw. wurden zwar für Jänner 2009 und Februar
2009 die tatsächlichen Unternehmensergebnisse vorgelegt, diese sind aber
nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates nicht als Beweis einer
zukünftigen Leistungsfähigkeit geeignet. So beträgt laut Gewinn-
und Verlustrechnung der Verlust im Jänner 2009 7.536,38 €
(gegenüber dem im Zahlungsplan prognostizierten Verlust von
4.689,00 €). Auch im Februar 2009 wurde ein Verlust von
1.175,43 € erzielt, obwohl im vorgelegten Zahlungsplan ein Gewinn von
15.639,00 € veranschlagt wurde. Da die budgetierten Ergebnisse zudem
nicht in allen Monaten die zu leistenden Ratenzahlungen abdecken, müssten
zur Erfüllung der Ratenvereinbarungen sogar höhere als die
veranschlagten Ergebnisse erzielt werden. Mangels gesicherter zukünftiger
Leistungsfähigkeit wird daher eine bereits bestehende Gefährdung der
Einbringlichkeit bejaht. Daran ändert auch der zweifellos vorliegende
Zahlungswillen nichts. Denn für die Annahme einer Gefährdung der
Abgaben braucht es noch nicht zu einem Abgabenausfall gekommen sein, es reicht
aus, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät bzw. bereits gefährdet ist
(siehe dazu Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 212 E 115).
Da es somit an den tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung fehlt,
bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Die Berufung ist daher
bereits aus Rechtsgründen abzuweisen.
Aber selbst wenn eine Abgabengefährdung verneint
worden wäre, wäre die Berufung - wie nachfolgend gezeigt werden wird -
aus Ermessensgründen abzuweisen gewesen.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die
ständige Rechtssprechung (z.B. VwGH 26.4.1996,92/17/0258) die
"Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter
Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der
Einbringung der Abgaben, sohin der Durchsetzung eines Abgabenanspruches.
Im Rahmen des Ermessens ist zu berücksichtigen, dass
sich der antragsgegenständliche Rückstand abgesehen von festgesetzten
Nebengebühren ausschließlich aus Selbstbemessungsabgaben wie Lohn-
und Umsatzsteuer zusammensetzt. Nach der Lehre (siehe dazu
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 212 Anm 21) ist bei der
Umsatzsteuer ein restriktiver Maßstab anzulegen, und zwar auch dann, wenn
die Versteuerung nach dem Soll-System erfolgt, sofern nach den
branchenspezifischen Gegebenheiten des Abgabepflichtigen eine sofortige
Vereinnahmung der Entgelte anzunehmen ist. Da die Bw. in der Gastronomie
tätig ist, ist eine solche sofortige Vereinnahmung zu bejahen. In diesem
Sinne gewährt auch die Verwaltungspraxis für
Umsatzsteuerrückstände Zahlungserleichterungen nur in
Ausnahmefällen (siehe dazu RAE Rz 241 und 242), mit der Begründung, es
handle sich bei der Umsatzsteuer um treuhändig eingenommenes Fremdgeld,
für das eine Abfuhrverpflichtung bestehe. Bei der Lohnsteuer wiederum ist
auf § 78 Abs. 3 EStG 1988 Bedacht zu nehmen, wonach der
Arbeitgeber die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden
niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht ausreichen. Wurden daher Nettolöhne voll ausbezahlt,
obwohl die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel für den
vollen vereinbarten Arbeitslohn nicht ausreichen, kommt eine
Zahlungserleichterung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in
Betracht (Ritz, BAO³, § 212 Tz 6). Ein solcher Ausnahmefall liegt aus
der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates im vorliegenden Fall nicht vor.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 21. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0131-F/09
- Stammnummer
- 40463
- Gültig
- 21.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF