Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0446-L/07
Nichtfestsetzung der Einkommensteuer nach einem Zwangsausgleich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0446-L/07vom 21.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch PMK
Steuerberatungs-GmbH, 4611 Buchkirchen, Hauptstraße 37, vom
14. November 2006 und 12. Jänner 2007 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch HR Mag. Johann Lehner, vom
16. Oktober 2006 und 15. Dezember 2006 betreffend Einkommensteuer 2004 und
2005 entschieden:
Die
Berufung vom 14. November 2006 wird als unbegründet abgewiesen und
der Einkommensteuerbescheid für 2004 bleibt unverändert.
Der Berufung 12. Jänner 2007 wird teilweise stattgegeben und der Einkommensteuerbescheid für 2005 wird wie folgt abgeändert:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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zu
versteuerndes Einkommen
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48.297,44 €
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Einkommensteuer
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15.557,09 €
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anrechenbare
Lohnsteuer:
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- 0,00 €
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Nichtfestsetzung
gemäß
§ 36 EStG 1988:
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-11.750,32
€
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festgesetzte Einkommensteuer:
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3.806,77
€
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) führte einen
Schuhhandelsbetrieb über dessen Vermögen mit Beschluss des
Landesgerichtes X vom 5. Mai 2003, Az. 23 S 250/03 i das Konkursverfahren
eröffnet wurde. Mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 5. August 2004 wurde
ein Zwangsausgleich bestätigt. Die Zwangsausgleichsquote betrug 25 %, wobei
20 % binnen 4 Wochen und 5 % binnen 6 Monaten fällig waren. Der Bw. war
auch Angestellter der Fa. S..
Zur
Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2004:
In der Einkommensteuererklärung vom 29. August 2006
hat der Bw. für das Jahr 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 104.227,38 € dem Finanzamt gegenüber erklärt.
Bei der Ermittlung der Einkünfte wurde ein Gewinn aus einem
Forderungsverzicht auf Grund des am 5. August 2004 bestätigten
Zwangsausgleiches mit 107.085,96 € angegeben (Kennzahl: 386). Bei der
Festsetzung der Einkommensteuer wurde dieser Gewinn vom Finanzamt auf
104.227,38 € korrigiert. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
gemäß
§ 36 des Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) in der
für den gegenständlichen Fall gültigen Fassung des BGBl. I Nr.
71/2003 folgende Berechung angestellt:
Berechnung der Einkommensteuer 2004 mit dem Gewinn iSv.
§ 36 EStG 1988:
[Grafik]
Berechnung der Einkommensteuer 2004 ohne dem Gewinn iSv.
§ 36 EStG 1988:
[Grafik]
Die Differenz zwischen 32.082,15 € und - 110,00 €
beträgt somit 32.192,00 €. Davon hat das Finanzamt 75 % (100 %
abzüglich der Ausgleichsquote von 25 %) mit 24.144,12 €
berechnet.
Dieses Ergebnis wurde von der ermittelten Steuer
einschließlich der Sanierungsgewinne abgezogen, woraus sich folgende
Abgabenberechnung ergab:
[Grafik]
In der gegenständlichen Berufung wurde Folgendes
vorgebracht:
Bei der Einkommensteuer handle es sich um einen
Sanierungsgewinn vom Zwangsausgleich 23 5 250/03i. Sanierung durch Verzicht oder
Schuldennachlass sei kein Gewinn. Im Jahr 2005 hätte der
österreichische Verwaltungsgerichtshof dies klargestellt. Der
Forderungsverzicht stelle insgesamt eine steuerneutrale Vermögensmehrung
dar, sodass kein steuerpflichtiger Gewinn entsteht. Im Fall 23 S 250/03i seien
noch Rechtstreitigkeiten anhängig. Im Verfahren 11 Hv 89/05k31, 7 UR 136/03
sei die Höhe des Schadens zu beurteilen ist, sodass auch hier der
Sanierungsgewinn neu zu berechnen wäre. Der Bw. vertrat die Meinung, dass
laut der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Forderung hinfällig
ist.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2006 wurde
die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur
Begründung führte das Finanzamt aus:
"Gemäß
§ 36 Abs 1-3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem
Schulderlass resultierende Gewinne (z. B. Erfüllung eines
Zwangsausgleiches) enthalten. Es handelt sich um eine betriebliche
(steuerwirksame) Vermögensvermehrung.
Es ist der Unterschiedsbetrag der Steuer des Einkommens
mit und ohne Sanierungsgewinn zu errechnen und der dem Schulderlass
entsprechende Prozentsatz (100 % abzüglich Quote 75 %) anzuwenden. 75
% vom Unterschiedsbetrag sind nicht festzusetzen (=€ 24.144,12). Ihre zu
Recht festgesetzte Einkommensteuer für 2004 beträgt € 7.938,03.
Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und eine daraus hervorgehende
Gesetzesänderung ist uns nicht bekannt. Sollten noch Rechtsstreitigkeiten
anhängig sein und sich der Sanierungsgewinn noch nachträglich
ändern, würde nach Vorlage der Beweismittel das Finanzamt eine
Änderung des Einkommensteuerbescheides 2004 nach § 295 a
Bundesabgabenordnung durchführen. Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen."
Mit dem Anbringen vom 29. Dezember 2006 wurde der
Vorlageantrag gestellt. Darin wurde ausgeführt, die Darstellung das ein
Schulderlass zu einer betrieblichen (steuerwirksamen) Vermögensvermehrung
führe, sei unrichtig. Der Zwangsausgleich oder Ausgleich sollte für
die Sanierung der Firma dienen und sollte dadurch nach Erfüllung des
Ausgleiches keine Belastung werden. Durch die nachträgliche Besteuerung
nach der Sanierung (Ausgleichserfüllung) des Schuldenerlasses treffe das
Gegenteil bei der Firma ein. Hier werde der Neubeginn der Firma mit der
Belastung des Sanierungsgewinns, keine Sanierung sondern eine bewusste neue
Belastung erzeugt. Der Schuldenerlass entstehe im Ausgleichsverfahren, der keine
Vermögensvermehrung darstelle, sondern durch die Quote und Bearbeitung
(Gericht, MV, usw.) aufgebraucht werde. Das heißt der Betrieb beginne mit
null, weiters hätte er auch keine Kreditmöglichkeit. Das Finanzamt
solle dem Bw. ein Vermögen nachweisen soll. Man wolle zu dieser Zeit einen
Verlust zu einer Vermögensvermehrung umwandeln, das würde auch
heißen man hätte eine zu niedrige Quote bezahlt. Der Bw. betrachte
diese Vorgangsweise als verdeckte Begünstigung eines Gläubigers. Der
Jahresabschluss werde nach der Erfüllung des Verfahrens angewandt, sodass
es nicht mehr zum Ausgleich gehöre und weiters nicht mehr von anderen
Gläubigern wegen dieser Begünstigung bekämpft werden könne.
Darum betrachte er die Vermögensvermehrung als spätere verdeckte
Begünstigung eines Gläubigers. Wenn in einer Entscheidung vom
September 2005 der Österreichische Verwaltungsgerichtshof klargestellt
hätte und die Entscheidung auch Eingang in die Finanzverwaltung gefunden
hätte, sowie eine Zeitung die Öffentlichkeit informiert hätte.
Dass vielleicht die Finanzverwaltung das Finanzamt Wels über diese
Entscheidung nicht richtig informiert hätte oder vom Finanzamt Wels nicht
richtig verstanden oder aufgenommen worden, sei möglich.
Die Berufung wurde am 16. April 2007 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur
Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2005:
In der Einkommensteuererklärung vom 23. November 2006
hat der Bw. für das Jahr 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 39.801,72 € dem Finanzamt gegenüber erklärt. Bei
der Ermittlung der Einkünfte wurde ein Gewinn aus einem Forderungsverzicht
auf Grund eines am 5. August 2004 bestätigten Zwangsausgleiches mit
47.110,33 € angegeben (Kennzahl: 386). Das Finanzamt ist bei der
Festsetzung der Einkommensteuer für 2005 davon ausgegangen, dass die
gesamten erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
39.801,72 € aus dem Sanierungsgewinn resultierten. Mit dem
angefochtenen Bescheid wurde gemäß
§ 36 EStG folgende Berechung
angestellt:
Berechnung der Einkommensteuer 2005 mit dem Gewinn iSv.
§ 36 EStG 1988:
[Grafik]
Berechnung der Einkommensteuer 2005 ohne dem Gewinn iSv.
§ 36 EStG 1988:
[Grafik]
Das Finanzamt berechnete die gemäß
§ 36
Abs. 2 EStG 1988 nicht festzusetzende Steuer mit 75 % (100 % abzüglich der
Ausgleichsquote von 25 %) der rechnerischen Steuer unter Berücksichtigung
des Sanierungsgewinnes, also mit 11.667,82. Dieses Ergebnis wurde von der
ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abgezogen, sodass
sich folgende Abgabenberechnung ergab:
[Grafik]
In der gegenständlichen Berufung vom 12. Jänner
2007 wurde auf die Berufung gegen die Einkommensteuerfestsetzung für das
Jahr 2004 hingewiesen. Es wurde ausgeführt, dass es sich um einen
Sanierungsgewinn und nicht um einen tatsächlichen Gewinn handle.
Die Berufung wurde am 16. April 2007 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 36 des Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) in der
für den gegenständlichen Fall gültigen Fassung des BGBl. I Nr.
71/2003 lautet:
"(1) Zu den Einkünften gehören
Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des
Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses
von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die
durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen
Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches
(§§ 140ff Konkursordnung) entstanden sind, so gilt für die
Berechnung der Steuer Folgendes:
1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl
einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu
ermitteln.
2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Betrag
anzusetzen, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes des
Forderungsnachlasses (100% abzüglich Ausgleichsquote) ergibt.
3. Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer
einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen."
Zwischen dem Finanzamt und dem Berufungswerber (Bw.) ist
unstrittig, dass in den Veranlagungsjahren 2004 und 2005 Sanierungsgewinne
vorliegen. Der Bw. bestreitet nur dessen Steuerbarkeit, im Wesentlichen mit den
Einwänden, dass wirtschaftlich betrachtet keine Vermögensvermehrung,
sondern eine verdeckte Begünstigung eines Gläubigers vorliege.
Folgende Rechtslage ist in diesem Zusammenhang zu
beachten:
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Erlass vom
16. Juli 1999, AÖFV 180, für Sanierungsgewinne ab 1998 unter Berufung
auf § 206 lit. b der Bundesabgabenordnung (BAO) in Fällen des
gerichtlichen Ausgleiches und in Zwangsausgleichsfällen angeordnet, dass
von der Festsetzung von aus Sanierungsgewinnen entstehender Einkommensteuer
insoweit Abstand zu nehmen ist, als sie (dem Prozentsatz nach) die
Ausgleichsquote übersteigt. In der Praxis hätte sich nämlich
gezeigt, dass der auf den Sanierungsgewinn entfallende Abgabenanspruch
häufig nicht voll durchsetzbar ist. Dies vor allem in Fällen des
gerichtlichen Ausgleiches und des Zwangsausgleiches.
Diese dargestellte Erlassregelung räumte dem
Abgabepflichtigen keine durchsetzbaren Anspruch auf die
Steuerermäßigung ein (siehe VwGH 28. 1. 2003, 2002/14/0139). Mit dem
Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, wurde die Regelung daher durch
eine Neufassung des § 36 EStG 1988 gesetzlich verankert.
Gemäß
§ 36 Abs. 1 EStG 1988 sind
Sanierungsgewinne solche Gewinne, die durch Vermehrung des
Betriebsvermögens zufolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses
von Schulden zum Zweck der Sanierung entstanden sind.
Der Sanierungsgewinn besteht im betrieblich bedingten
Wegfall von Verbindlichkeiten, welcher aus dem vollen oder teilweisen Erlasses
von Schulden zum Zwecke der Sanierung resultiert. Der betrieblich bedingte
Wegfall der Verbindlichkeiten führt zu einer
Betriebsvermögensvermehrung und somit zu einem Gewinn (vgl. VwGH
31. 3. 2003, 98/14/0128). Das Betriebsvermögen wird im Zeitpunkt des
Wegfalles der Schuld erhöht. Tritt der Schuldnachlass verteilt auf mehrere
Perioden ein, fällt auch der Sanierungsgewinn über diese Perioden
verteilt an. Bedingter Schuldnachlass reicht nicht aus (vgl. VwGH 7. 6. 2001,
98/15/0037).
Der Sanierungsgewinn entsteht im Zwangsausgleichsverfahren
mit Erfüllung der Zwangsausgleichsquote bzw. nach Maßgabe der
Ratenzahlungen (vgl. VwGH 24. 5. 1993, 92/15/0041). Im Falle eines Ausgleiches,
der in Ratenzahlungen zu erfüllen ist, tritt der Schuldnachlass anteilig im
Verhältnis der tatsächlich geleisteten Teilzahlungen zu den insgesamt
zu entrichtenden Beträgen ein. Liegt ein Sanierungsgewinn vor, der auf
einen gerichtlichen Zwangsausgleich zurückzuführen ist, kommt es zu
einem Entfall eines Teiles der Einkommensteuer.
Die Steuer ist insoweit nicht zu erheben, als die
Abgabenansprüche durch (sukzessive) Erfüllung der Ausgleichsquote nach
Abschluss eines gerichtlichen Zwangsausgleiches (§§ 140 ff
Konkursordnung) entstanden sind und den der Ausgleichsquote entsprechenden
Betrag übersteigen.
Es ist die Einkommensteuerschuld auf das Einkommen samt
Sanierungsgewinn jener gegenüberzustellen, die entstanden wären, wenn
der durch die Erfüllung des Ausgleichs resultierende Sanierungsgewinn nicht
angefallen wäre (Vergleich der Steuerbelastung mit und ohne
Sanierungsgewinn). Der Differenzbetrag ist die auf den Sanierungsgewinn
entfallenden Steuer.
Von der Erhebung dieses Differenzbetrags wird in jenem
Ausmaß abgesehen, welches sich durch Anwendung des dem Forderungsnachlass
entsprechenden Prozentsatzes (100% abzüglich Ausgleichsquote) auf diesen
Differenzbetrag ergibt.
Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass der Einwand des
Bw., wonach der Sanierungsgewinn nicht steuerbar sei, unzutreffend ist. Das
Finanzamt hat daher diesen Sanierungsgewinn zu Recht der
Einkommensteuerfestsetzung für 2004 und 2005 zu Grunde gelegt. Bei der
Festsetzung der Einkommensteuer für 2005 ist jedoch die Berechnung der
Steuer ausschließlich des Sanierungsgewinnes unterblieben.
Diese Berechnung führt zu folgendem Ergebnis:
[Grafik]
Daraus ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen der
errechneten Steuer einschließlich des Sanierungsgewinnes und
ausschließlich des Sanierungsgewinnes (15.557,09 - - 110,00) von
15.667,09 €. Von diesem Betrag ist die gemäß
§ 36 Abs.
2 EStG 1988 nicht festzusetzende Steuer mit 75 % (100 % abzüglich der
Ausgleichsquote von 25 %) zu berechnen. Die nicht festzusetzende Steuer
beträgt daher: 15.667,09 x 75 % = 11.750,32 €.
Daraus ergibt sich folgende Abgabenberechnung:
[Grafik]
Linz, am 21.
April 2009
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Normen und Schlagworte
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0446-L/07
- Stammnummer
- 40456
- Gültig
- 21.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF