Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0006-W/09
Devolutionsantrag im Berufungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0006-W/09vom 21.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der K, vertreten durch C, vom
31. März 2008 betreffend die Berufung gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg,
hinsichtlich der Körperschaftsteuer für den Zeitraum 2003
bis 2004 sowie Wiederaufnahme betreffend Körperschaftsteuer und
Haftungs- und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer, jeweils für das Jahr
2003 entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Devolutionswerberin (Dw.) hat mit Schriftsatz vom
14. Mai 2008 u.a. gegen die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004 sowie gegen den
Wiederaufnahmebescheid betreffend Körperschaftsteuer und gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer, jeweils für das Jahr
2003, das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Mit einem mit 31. März 2008 datiertem
Schriftsatz, im Unabhängigen Finanzsenat eingelangt am 6. Februar 2009,
stellte die Dw. einen Devolutionsantrag gemäß
§ 311 BAO u.a. bezüglich der Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004 sowie
Wiederaufnahmebescheid betreffend Körperschaftsteuer und Haftungs- und
Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer, jeweils für das Jahr 2003.
Begründend führte sie aus, dass sie den
Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde II. Instanz
beantragen würde, da das Finanzamt bis heute noch keine Entscheidung
über ihre Berufung getroffen hätte.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Nach § 311 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne
unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der
Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach
dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben,
so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der
gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Nach § 260 BAO (idF des AbgRmRefG
BGBl. I 2002/97) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern
oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der Unabhängige
Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz
durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im
Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach
§ 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur
Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung
über Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz obliegt. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit
auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht damit wegen der für
Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur
Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des
§ 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl.
zB VwGH vom 31. Mai 2006, 2006/13/0075, und die dort zitierten
Erkenntnisse, sowie auch
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 311 Anm. 17).
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war daher der
gegenständliche Devolutionsantrag - wie im Spruch ersichtlich - als
unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 21.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0006-W/09
- Stammnummer
- 40427
- Gültig
- 21.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF