Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0655-W/08
Versagung der UID-Nummer wegen fehlender Unternehmereigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0655-W/08vom 20.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MN, vom 28. August 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 30. Juli 2008
betreffend Abweisung eines Antrages auf Vergabe einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt richtete am 30. Juli 2007 ein Schreiben an
den Bw. betreffend Beurteilung hinsichtlich der Art der Tätigkeit, wonach
aufgrund der Niederschrift und der Erhebungen festgestellt wurde, dass die
Tätigkeit als "nichtselbständige Tätigkeit" einzustufen sei und
daher Lohneinkünfte vorlägen. Am 30. Juli 2007 wurde der Antrag des
Bw. auf Vergabe einer UID-Nummer bescheidmäßig abgewiesen.
Dagegen brachte der Bw. Berufung mit folgender
Begründung ein:
"Ich teile dem Finanzamt folgendes mit:
-) ich bin seit 17.4.2007 in
Österreich angemeldet
-) ich habe bereits am 1.5.2007
einen Gewerbeschein eingelöst.
Am Anfang meiner Tätigkeit habe ich erst nach
Auftragsgeber gesucht, was natürlich mit Zeitaufwand verbunden gewesen ist.
Die "Befragung" des Finanzamtes fand im Juli 2007 statt, also in der Zeit als
sich gerade mein Betrieb in Anfangsfase befand. In der Zeit "danach" habe ich
sehr wohl mehrere Auftragsgeber gefunden (siehe Kopien der Rechnungen sowie 5
Aufträge), sowie für einen entsprechenden Lagerbestand gesorgt (siehe
Kopie der Metro-Rechnung). Ich habe auch in der Wohnung ein Lager platziert.
Somit teile ich dem Finanzamt mit, dass meine
Tätigkeit als selbständig zu sehen ist, da kein Dienstnehmer:
-) 5 Arbeitsgeber hat
-) Für ein Lager allein sorgen muss
-) für die Reinigungsmittel allein sorgen muss
-) Für eine Reinigungsstunde zwischen € 11,00 und
14,00 erhält.
-) Ganz allein für die
Sozialversicherungsbeiträge aufkommen muss.
-) Selber für die Arbeitskleidung bezahlt (siehe
Metro-Rechnung).
Ich ersuche das Finanzamt erneut um Erteilung einer Steuer-
sowie UID-Nummer."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Art 28 Abs 1 des Anhanges zu § 29 Abs. 8
UStG 1994 normiert: "Das Finanzamt hat
Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige
Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern,
die ihre Umsätze ausschließlich gemäß
§ 22 versteuern
oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen,
wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder
innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.... Der Antrag auf Erteilung einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag
sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller
umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben...."
Die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(UID-Nummer) setzt gemäß dem ersten und auch dem zweiten Satz des
Art 28 Abs 1 UStG 1994 die Unternehmereigenschaft der
betreffenden (natürlichen) Person voraus.
§ 2 UStG 1994 lautet bezughabend:
"(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen
umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine
Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem
Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers
zu folgen verpflichtet sind;
..."
Der erste und der dritte Satz des § 2 Abs 1
UStG 1994 können für den vorliegenden Fall zusammengefasst
werden: Unternehmer ist, wer selbständig und nachhaltig zur Erzielung von
Einnahmen tätig ist. Nachhaltigkeit und Einnahmenerzielungsabsicht
liegen beim Bw unstrittig vor, stellen aber keine geeigneten Kriterien zur
Abgrenzung zwischen unselbständiger und unternehmerischer Tätigkeit
dar. Das entscheidende und strittige Kriterium ist die Selbständigkeit.
Das UStG erläutert nur die Nichtselbständigkeit
ausdrücklich. Natürliche Personen sind insoweit nicht selbständig
tätig, als sie einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den
Weisungen des Unternehmens zu folgen verpflichtet sind. Maßgeblich ist das
Innenverhältnis (Kolacny/Caganek,
UStG3, § 2
Anm 15), und zwar dessen tatsächlichen Umstände und nicht interne
Vereinbarungen über abgabenrechtliche Folgen dieser Umstände.
Selbständigkeit als Begriff ist durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichnet, die im Einzelfall in unterschiedlicher Intensität auftreten
können, sodass auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
abzustellen ist, wobei die Kriterien der Weisungsgebundenheit und des
Unternehmerrisikos (Unternehmerwagnisses) am wesentlichsten sind
(Ruppe,
UStG3,
§ 2 Tz 74f und 79)
Unter "Weisungen ... zu
folgen verpflichtet" ist hier die sogenannte persönliche
Weisungsgebundenheit und nicht die sogenannte sachliche Weisungsgebundenheit
(Auftragsgebundenheit laut
Kolacny/Caganek,
UStG3, § 2
Anm 15; technische Weisungsgebundenheit laut
Bürgler in
Berger ua, UStG, § 2
Rz 79) zu verstehen. Weisungsgebundenheit in persönlicher Hinsicht
bedeutet, das eigene Verhalten an den Anordnungen eines anderen auch
hinsichtlich der Modalitäten der Leistungserbringung und nicht nur
hinsichtlich des Erfolges der Tätigkeit auszurichten. Ein wesentlicher
Unterschied ist, dass der Unselbständige die Zur-Verfügung-Stellung
seiner Arbeitszeit schuldet und der Selbständige einen bestimmten Erfolg
schuldet. (Ruppe,
UStG3,
§ 2 Tz 76) Aktenkundig ist folgender erhobener
Sachverhalt:
Der Bw. erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit, weil er nach außen hin als Firma in keiner Weise in
Erscheinung tritt. Die Tätigkeit ist eine typische
"Arbeitnehmertätigkeit". Arbeitskleidung, -werkzeug und -mittel werden vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Die Abrechnung ist immer für
"monatlich". Er schuldet nur seine Arbeitskraft. Die Haftung für
Schäden ist nicht geregelt, es gibt keine Betriebs-,
Haftpflichtversicherung. Der wirtschaftliche Gehalt und Umfang entspricht dem
eines Hilfsarbeiters. Es sind in Österreich keinerlei betriebliche
Strukturen vorhanden. Er tritt als "Firma" nach Außen überhaupt nicht
in Erscheinung. Er hat auch keine Home-Page, keinen PC, kein Firmen-KFZ mit
Firmenaufschrift. Der Bw. ist Arbeitnehmer von WP (Firma a - "Werkvertrag" ab 1.
Mai 2007 auf unbestimmte Dauer), 1200. Der Auftraggeber von W ist die Fa. SGmBH,
1230 (dort wird die Arbeit tatsächlich ausgeführt).
All diese angeführten Tatsachen weisen auf eine
hilfsarbeiterähnliche Tätigkeit des Bw. hin und sprechen gegen eine
Unternehmereigenschaft des Bw., woran auch die Ausführungen des Bw. in der
Berufung nichts zu ändern vermögen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 28 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0655-W/08
- Stammnummer
- 40426
- Gültig
- 20.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF