Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0489-G/07
Fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers in der Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0489-G/07vom 23.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberatung,
vom 25. Juni 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
13. Juni 2007 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 3/2007 und 4/2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen
stellte das Finanzamt fest, dass bei der Rechnung mit der Nummer 38910 der Firma
M., S. vom 28.3.2007 über € 130.000,- netto, sowie der Rechnung
der Rechtsanwälte F. vom 11.4.2007 über E 11.000,- netto, die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers der Lieferung oder Leistung
(der Berufungswerberin, Bw.) fehle. Damit entsprächen diese Rechnungen
nicht dem § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, welche Bestimmung bei
Rechnungen über einem Gesamtbetrag von € 10.000,- auch die vom
Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Leistungsempfängers voraussetze (BGBl. I 2005/103 ab 1.7.2006). Diese
Rechnungen seien vom jeweiligen Rechnungsaussteller zu berichtigen. Ein
Vorsteuerabzug für die berichtigten Rechnungen könne erst im
Zeitpunkt, in dem die jeweilige Rechnung berichtigt werde, berücksichtigt
werden (vgl. Tz. 1 der Niederschrift und des Berichtes der UVA-Prüfung vom
12.6.2007). Diese Rechtsansicht wurde den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden für März und April 2007 zugrunde
gelegt und der Vorsteuerabzug entsprechend gekürzt.
Gegen die zeitliche Verschiebung des Vorsteuerabzuges
aufgrund formell unrichtiger Rechnungslegung richtete sich die Berufung der Bw.
und wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt: Das mit Wirkung 1.
Juli 2006 neu eingeführte Rechnungsmerkmal der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers auf Rechnungen,
deren Gesamtbetrag € 10.000 übersteigt, sei im Rahmen des Wirtschafts-
und Beschäftigungsgesetzes 2005 als Maßnahme zur Bekämpfung des
Umsatzsteuerbetruges eingeführt worden. Zur Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit
dieser Maßnahmen gäbe es entsprechend kritische Stellungnahmen im
Schrifttum (z.B. SWK 17/2005, S. 562). In den Umsatzsteuerrichtlinien
werde in der Rz 1555 (bezüglich der fehlenden
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers) und in der Rz
1831 (bezüglich mangelhafter Rechnungen allgemein) im Falle einer
finanzbehördlichen Überprüfung die Möglichkeit einer
Berichtigung mangelhafter Rechnungen innerhalb einer Frist von einem Monat und
damit einer rückwirkenden Anerkennung der berichtigten Rechnungen
eingeräumt. Obwohl weder dem leistenden Unternehmer noch der Bw. in
irgendeiner Weise die Absicht des Mehrwertsteuerbetruges unterstellt werden
könne, beschreite das Finanzamt unter Missachtung der in den
Umsatzsteuerrichtlinien vorgesehenen Verwaltungsvereinfachungsbestimmungen den
Weg eines prüfungsstatistikverschönernden Mehrergebnisses.
Bezüglich des in § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 mit
Wirksamkeit ab 1. Juli 2006 für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von
über € 10.000 normierten zusätzlichen Rechnungsmerkmales der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers sei
festzustellen, dass die Europäische Union offensichtlich erst in der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 in Artikel 227 eine
abweichende Regelung bezüglich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Leistungsempfängers vorsehe.
Im gegenständlichen Berufungsbegehren werde dargelegt,
dass geringfügige formelle Mängel einer Rechnung, wie im konkreten
Fall das Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Leistungsempfängers unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht keinesfalls
zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges führen dürfe.
Bereits Stoll/Tanzer hätten im Jahr 1997 (GesRZ 1997,
77ff) festgehalten, dass bei den an ein Abrechnungsdokument zu stellenden
Anforderungen zwingend auf das Gemeinschaftsrecht abzustellen sei. Dabei
könne der Vertrauensgrundsatz gebieten, dass inhaltliche, jedoch periphere,
dem Rechnungsempfänger nicht zumutbar einsichtige Unvollständigkeiten
in einer substantiell dem § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung nicht als
Mangel zu werten seien und damit das Recht auf Vorsteuerabzug keinesfalls
anzutasten sei.
Der bislang sowohl vom Verwaltungsgerichtshof, von der
Finanzverwaltung und Lehre vertretenen Auffassung einer Nichtanwendbarkeit des
Gutglaubensschutzes im Abgabenrecht sei unter anderem durch das Urteil des EuGH
vom 6.7.2006, C-439/04, "Kittel" der Boden entzogen.
Vor der Neufassung der Mehrwertsteuerrichtlinie seien die
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend den Vorsteuerabzug in den
Artikeln 17, 18 und 22 der 6. EG-RL geregelt gewesen. Diese Auflistung gehe auf
die Rechnungsrichtlinie 2001/115/EG vom 20.12.2001 zurück. Darin seien die
Mindestanforderungen für Rechnungen europaweit vereinfacht, modernisiert
und harmonisiert worden.
Im Urteil "Kittel" bringe der EuGH zum Ausdruck, dass
zusätzliche, über den Artikel 22 der Sechsten EG-RL hinausgehende
Rechnungsanforderungen nicht so weit gehen dürften, dass das Recht auf
Vorsteuerabzug vollständig ausgeschlossen oder übermäßig
erschwert werde. Zusätzliche Rechnungsangaben der Mitgliedstaaten sowohl
laut Gesetz wie auch laut Verwaltungspraxis dürften nach der Rechtsprechung
des EuGH nicht so eingesetzt werden, dass sie systematisch das Recht auf
Vorsteuerabzug in Frage stellten. Das Grundprinzip des Rechtes auf
Vorsteuerabzug in der Unternehmerkette müsse daher unter Beachtung der
Gebote der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit in
unverändertem Umfang auch in Zusammenhang mit unvollständigen
Rechnungsangaben beachtet werden. Gutgläubigen Rechnungsempfängern sei
zur Wahrung des Gebotes der Rechtssicherheit und der
Verhältnismäßigkeit auch im Fall formeller, peripherer
Unvollständigkeiten oder Ungenauigkeiten von Rechnungsangaben ein
Vorsteuerabzug nicht zu verwehren.
Auch Ruppe äußere in seinem Kommentar zum
Umsatzsteuergesetz (§ 12, Tz 46ff) erhebliche Bedenken gegen
überzogene formale Anforderungen bezüglich einzelner
Rechnungsmerkmale. Der Nachweis der sonstigen materiellrechtlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug ließe sich in vielen
Fällen grundsätzlich auch ohne Vorlage einer fehlerfreien Rechnung
erbringen.
Der EuGH führe im Urteil vom 21.4.2005, C-25/03, "HE",
UR 2005, 324, aus, dass es mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit unvereinbar wäre, den Vorsteuerabzug
(an dessen materiellrechtlicher Zulässigkeit kein Zweifel bestehe) nur
deshalb zu verweigern, weil die Rechnung nicht alle vom nationalen Recht
vorgeschriebenen Angaben erfülle. In Hinblick auf die einschlägige
Rechtsprechung des EuGH stelle sich ernsthaft die Frage, ob durch
überzogene Formalerfordernisse wegen der damit verbundenen Verletzung des
Gleichheitssatzes das diesem Grundsatz innewohnende
Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt werde.
Tumpel/Prechtl (SWK 31/2006, S 872) würden im Urteil
"Kittel" ein Anerkenntnis eines Schutzes des guten Glaubens für das
Umsatzsteuerrecht sehen, wobei die bisherige Haltung des
Verwaltungsgerichtshofes, der Finanzverwaltung und der Lehre nicht mehr weiter
aufrecht zu erhalten sei. Nicht allen Anforderungen entsprechende Rechnungen
sowie sonstige vorhandene oder behauptete Mängel könnten nicht weiter
ausschließlich als Risiko des Leistungsempfängers angesehen werden.
Auch nach den Ausführungen von Taucher (SWK 3/2007, S
074) wäre es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
unvereinbar, das Vorsteuerabzugsrecht nur deshalb zu verweigern, weil eine
Rechnung nicht alle vom anwendbaren nationalen Recht vorgeschriebenen Angaben
enthalte. Rechnungsmängel könnten im Rahmen eines im gesamten
Gemeinschaftsgebiet wirksamen Mehrwertsteuersystems nicht ausschließlich
als Risiko des Leistungs- und Rechnungsempfängers angesehen werden.
Abschließend sei noch Tiedtke in UR 5/2005, Die
Rechnung im Umsatzsteuerrecht, zu zitieren: "Die Anforderungen, die der
Gesetzgeber derzeit an die Rechnung stellt, gehen weit über das
erforderliche Maß hinaus. Sofern die Bekämpfung von
Umsatzsteuerbetrug als Begründung für Rechnungsanforderungen
angeführt wird, ist dies oftmals ein Vorwand, da sich mit der Rechnung
Betrug weder fördern noch verhindern lässt ...".
Der Steuergesetzgeber habe mit dem Erfordernis der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers bei Rechnungen,
deren Gesamtbetrag € 10.000 übersteige, mittlerweile das zehnte
Merkmal für eine ordnungsgemäße Rechnung definiert, was zu einer
unvergleichlichen Mehrbelastung durch zusätzliche Kontrollmaßnahmen
auf Seiten des leistenden Unternehmers und auch auf der Seite des
Leistungsempfängers führe.
Der Zusatznutzen dieser zusätzlichen Angabe sei weder
für den steuerlichen Berater noch für die betroffenen Unternehmer
nachvollziehbar. Im konkreten Fall könne auch keine Betrugsgefahr
unterstellt werden, da sowohl der leistende Unternehmer als auch der
Leistungsempfänger (Bw.) amtsbekannt seien und diese fortlaufend ihre
Umsatzsteuerzahllasten sogar an ein und dasselbe Finanzamt ablieferten.
Der der strittigen Vorsteuer zu Grunde liegende
zivilrechtliche Vertrag hinsichtlich der betreffenden Lieferung und Leistung sei
zwischen den beiden Vertragspartnern einwandfrei abgeschlossen worden und auch
bezüglich der betrieblichen Veranlassung der in Frage stehenden Leistung
habe sich die Finanzverwaltung im Rahmen der durchgeführten
Umsatzsteuerprüfung überzeugen können.
Somit sei der Vorsteuerabzug für die in Frage
stehenden Rechnungen, bei welchen ausschließlich das Formalkriterium der
fehlenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers als
Ausschlussgrund aufgezeigt worden seien, unverändert im bisher beantragten
Voranmeldungszeitraum zu gewähren.
In der Berufung wurde eine mündliche
Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat des UFS beantragt, dieser Antrag
wurde jedoch am 15. April 2009 zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 in der ab
1. Juli 2006 wirksamen Fassung BGBl I Nr. 103/2005, müssen Rechnungen den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung enthalten. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro
übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt
erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende
Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer
für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
betreffend das Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005 soll auf Grund der
Änderung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowohl des liefernden oder
leistenden Unternehmers wie auch des Lieferungs- oder Leistungsempfängers
auf der Rechnung angegeben werden, wenn der Rechnungsbetrag 10.000 Euro
übersteigt. Bislang war dies nur in Fällen des Übergangs der
Steuerschuld gefordert. Das allgemeine Erfordernis der Angabe beider
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern dient der effizienteren
Außenprüfung der Finanzämter und stellt damit eine
Betrugsbekämpfungsmaßnahme dar. Damit insbesondere bei
Massengeschäften der administrative Aufwand für die Wirtschaft gering
gehalten wird, soll die Angabe beider Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erst
verpflichtend sein, wenn der Rechnungsbetrag 10.000 Euro übersteigt.
Die gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die
eingangs zitierte Bestimmung findet sich in Artikel 22 Abs. 3 b der 6. EG-RL idF
der RL 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001, wonach die Mitgliedstaaten
von Steuerpflichtigen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind und dort
Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, verlangen
können, in anderen Fällen als nach Unterabsatz 1 vierter
Gedankenstrich ("die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden nach Absatz 1
Buchstabe c), unter der er eine Lieferung von Gegenständen oder
Dienstleistungen, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von
Gegenständen gemäß Artikel 28c Teil A erhalten hat") die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 Buchstabe c) ihrer Kunden
anzugeben.
Zufolge § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer
die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Durch den Hinweis auf § 11 ist eine Rechnung mit den
besonderen Merkmalen des § 11 Anspruchsvoraussetzung für den
Vorsteuerabzug. Die Rechnung iSd § 11 ist eine materiellrechtliche
Voraussetzung des Vorsteuerabzugs, die nicht in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise durch andere Beweismittel ersetzt werden kann. Die Rechnung
muss grundsätzlich alle im § 11 Abs. 1 angeführten Angaben
enthalten. Fehlt eine Angabe, so muss der Rechnungsempfänger die Rechnung
dem Aussteller zur Berichtigung zurückstellen (vgl.
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV,
§ 12, Anm. 116 und 124).
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage
konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden
sein:
In der Literatur wird von einer Reihe von Autoren einhellig
die Rechtsauffassung vertreten, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Leistungsempfängers im Sinne der eingangs zitierten Norm einen zwingenden
Bestandteil einer zum Vorsteuerabzug berechtigten Rechnung darstellt, was bei
einem diesbezüglichen Mangel zum Verlust des Vorsteuerabzuges führt
(vgl. Wiesinger/Zehetmayer, Zweifelsfragen zur Angabe der Empfänger-UID auf
Rechnungen - Neue Formalerfordernisse ab 1.7.2006 in SWK 2006, S 415;
Huber/Pichler, UID-Nr des Leistungsempfängers in taxlex-SRa 2006/97;
Keppert, Die steuerlichen Neuerungen ab 2006 in SWK 2006, T 5; J. Zehetner/U.
Zehetner, Achtung! Ab 1.7.2006 zusätzliches Rechnungsmerkmal: UID des
Leistungsempfängers in GBU 2006/06/12; vgl. Wisiak, UFS und Vorsteuerabzug
aus Rechnungen, UFSjournal 2009, 131).
Da in der von der Bw. zitierten Literatur die
streitgegenständliche Thematik des seit 1. Juli 2006 bestehenden
zusätzlichen Rechnungserfordernisses der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
des Leistungsempfängers überhaupt nicht behandelt wird, erweist sie
sich nicht als einschlägig. Die dort, insbesondere zum Vorsteuerabzug
gutgläubiger Mehrwertsteuerbetrugsopfer vertretene Rechtsansicht, wonach
bei Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers unter Bedachtnahme auf den
gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Vorsteuerabzug
jedenfalls zu gewähren sei, ist im Rahmen der gegenständlichen
Streitfrage nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aus nachstehenden
Erwägungen nicht vertretbar:
Da nach dem Gemeinschaftsrecht (Artikel 22 Abs. 3 b der 6.
EG-RL idF der RL 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001) die
Mitgliedstaaten von Steuerpflichtigen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig
sind und dort Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken,
verlangen können, in anderen Fällen als nach Unterabsatz 1 vierter
Gedankenstrich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 Buchstabe c)
ihrer Kunden anzugeben und diese Möglichkeit vom österreichischen
Gesetzgeber als Maßnahme zur Betrugs-bekämpfung im Rahmen einer
effizienteren Außenprüfung der Finanzämter umgesetzt wurde,
erweist sich dieses Rechnungserfordernis jedenfalls als
gemeinschaftsrechtskonform. Durch die Mitteilung der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Zuge der Erteilung des Auftrages zur
Erbringung einer Lieferung oder sonstigen Leistung versetzt der
Leistungsempfänger den leistenden Unternehmer in die Lage, eine
mehrwertsteuergerechte Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994
auszustellen. Da sich die Rechnungskontrolle des Leistungsempfängers im
Zeitpunkt des Einlangens der Rechnung insoweit auf die Überprüfung des
Vorhandenseins seiner (eigenen) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
beschränkt, handelt es sich keinesfalls um ein Rechnungserfordernis,
wodurch das Recht auf Vorsteuerabzug übermäßig erschwert
würde. Überdies ist die fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
des Leistungsempfängers für diesen unzweifelhaft und leicht
feststellbar, weshalb sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die
Problematik des Schutzes eines gutgläubigen Rechnungsempfängers
überhaupt nicht stellt.
Bemerkt werden muss auch, dass in einem von der
EU-Kommission vorgelegten Vorschlag eine Neuregelung des Bereiches
Rechnungsmerkmale u.a. dahingehend vorgesehen ist, als eine
generelle Verpflichtung zur Aufnahme der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers zur
Vervollständigung der Umsatzsteuerrechnung vorgeschlagen wird (COM [2009]
21, Proposal for a Counsil Directive amending Directive 2006/112/EC;
Hofer/Pfister, Überblick über die von der EU-Kommission angestrebten
Änderungen bei der Rechnungsausstellung, taxlex 2009, 144). Diese
Maßnahme soll den Finanzverwaltungen eine zusätzliche
Kontrollmöglichkeit einräumen. Die Angabe der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Rechnung ist für die
Finanzverwaltung ein Hinweis darauf, dass der Leistende den Umsatz für sein
Unternehmen ausführen hat lassen und ermöglicht eine
diesbezügliche (grobe) Überprüfung bereits beim
Rechnungsaussteller, als eindeutig für den "Privatbereich" erkennbare
Leistungen einer näheren Untersuchung zugeführt werden könnten.
Tritt der Leistungsempfänger dem Leistenden gegenüber unter seiner
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf und weist er auf den Bedarf einer
Rechnung mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer-Ausweis seiner (des
Leistungsempfängers) hin, so wird damit explizit die
Unternehmensbezogenheit der Leistung erklärt. Die verpflichtende Aufnahme
der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in die Rechnung kann daher sehr wohl als
ein Mittel zur Betrugsbekämpfung gesehen werden.
Da demnach die streitgegenständliche Rechnung infolge
fehlender Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers nicht
als Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 zu qualifizieren ist, ist die
diesbezügliche materiellrechtliche Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug nicht erfüllt.
Zu der von der Bw. vorgebrachten Kritik bezüglich des
Zeitpunktes des Vorsteuerabzuges im Falle einer Rechnungsberichtigung ist
Folgendes auszuführen: Liegt eine Rechnung zwar vor, entspricht sie
aber nicht den Anforderungen des § 11 und wird sie in der Folge berichtigt,
so ist der Vorsteuerabzug erst in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem
die berichtigte Rechnung vorliegt (keine Rückwirkung - VwGH 17.9.1996,
95/14/0068) [vgl. Ruppe, UStG³, § 12, Tz 59 und die dort zitierte
Judikatur und Literatur, sowie UFS 7.7.2005, RV/0142-I/02 in ecolex 2005/419 und
VwGH 6.7.2006, 2006/15/0183]. Die Gewährung des Vorsteuerabzuges im
beantragten Voranmeldungszeitraum wäre daher auch im Falle einer
allfälligen rechtzeitig, aber nachträglich erfolgten
Rechnungsberichtigung nicht gesetzeskonform, und es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Graz, am 23.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
RechnungsmerkmaleVorsteuerabzugfehlende Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des LeistungsempfängersUID-NummerZeitpunkt des Vorsteuerabzuges
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0489-G/07
- Stammnummer
- 40423
- Gültig
- 23.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF