Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3304-W/08
Versagung der UID-Nummer wegen fehlender Unternehmereigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3304-W/08vom 20.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des SS, 1180, vom 7. April 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
10. März 2008 betreffend Bescheid über die Begrenzung der
Gültigkeit der Umsatz-Identifikationsnummer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ laut Aktenlage einen mit 10.
März 2008 datierten Bescheid an den Berufungswerber (Bw.), mit dem die
Gültigkeit seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) mit dem
11. März 2008 begrenzt wurde. Dagegen brachte der Bw. Berufung ein, welche
er wie folgt begründete:
"Die Entscheidung des Finanzamtes ist falsch, rechtswidrig
und nicht begründet. Als einzige Begründung im Schreiben des
Finanzamtes steht: "Die Begrenzung erfolgte auf Grund ihres Antrages bzw. ihrer
Mitteilung." Ich erkläre hiermit, dass ich zu keinem Zeitpunkt einen Antrag
(bzw. Mitteilung) gestellt habe, wo ich eine Begrenzung der Gültigkeit
meiner UID-Nummer in irgendeiner Form beantragt habe. Höchstwahrscheinlich
hat hier eine Verwechslung, was die Person betrifft, stattgefunden.
Zusätzlich informiere ich, dass ich als polnischer Staatsbürger
innergemeinschaftliche Lieferungen (Österreich, Polen, Tschechien und
Slowakei) beabsichtige und Nummer unbedingt brauche."
Das Finanzamt erließ am 19. August 2008 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
"Aufgrund der Erhebungen wurde festgestellt, dass die
Tätigkeit nicht gewerblich ausgeübt wird, sondern im Rahmen eines
Dienstverhältnisses mit der Ak-B. Es wird daher keine unternehmerische
Tätigkeit ausgeübt, die die Voraussetzungen der UID-Nr. darstellt. Die
Merkmale, die für das Nichtvorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit
sprechen, wurden in der Begründung zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer,
dem Betriebsprüfungsbericht vom 19. August 2008, aufgezählt und es
sind die für die Erlangung der UID-Nr. erforderlichen Voraussetzungen nicht
gegeben. Es erfolgte die Begrenzung der UID-Nr. somit zu Recht und die Berufung
ist als unbegründet abzuweisen."
Mit Schreiben vom 18.9.2008 stellte der Bw. den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, welchen er wie folgt begründete:
"Die Begründung der Abweisung, wo behauptet wird, dass
aufgrund der durchgeführten Erhebungen festgestellt wurde, dass meine
Tätigkeit nicht gewerblich, sondern im Rahmen eines
Dienstverhältnisses mit der Fa. Ak-BL ausgeübt wird, möchte ich
als unrichtig bekämpfen.
Diesbezügliche steuerliche Feststellungen, wo unter
anderem gehalten wurde, dass meine Firma an die Ak-BL oder deren Vertreter
bezüglich des herzustellenden Gewerkes weisungsgebunden sein sollte,
widersprechen den Tatsachen. Bei Ausführung der Aufträge von Fa. ABL
bestand keine Weisungsgebundenheit. Mein Auftraggeber verlangte von mir
lediglich, dass die Arbeit innerhalb bestimmter Zeit vertragsgemäß
ausgeführt wird.
Während dieser Zeit wurde mir frei überlassen,
wann und wie ich diesen Auftrag erledige. Nach Beendigung des Auftrages wurde
ich als Ausführer dann in Bezug auf Normeinhaltung und Qualität der
ausgeführten Arbeiten vom Auftraggeber überprüft. Danach erfolgte
eine Rechnungslegung meinerseits und Überweisung von vertraglich
vereinbartem Entgelt durch den Auftraggeber.
Die einzige Einschränkung meiner Selbständigkeit
bei Ausführung der Aufträge bestand darin, dass mir die
Wochenendarbeit von dem Auftraggeber ausdrücklich verboten wurde. Diese
Auflage wurde jedoch vertraglich festgehalten. Und ich musste mich streng daran
halten. Auf Grund von allgemein geltenden Verwaltungsvorschriften wünschte
der Auftraggeber wohl nicht, dass ich an Wochenenden bei Ausführung seiner
Aufträge tätig werde. Bei en vom Auftraggeber erhaltenen Arbeiten
handelte es sich sehr oft um kurzfristige Ausführungstermine. Um die
vertraglich festgelegten Pönale bei Nichteinhaltung der Fristen zu
vermeiden, habe ich im eigenen Nahmen ein paar Mal einen kleinen Teil der
Arbeitenweiter vergeben. Seit Beginn meiner Tätigkeit habe ich immer als
selbständiger Unternehmer aufgetreten. Alle meine Entscheidungen im Bezug
auf die mir als selbständiger Unternehmer übertragenen Aufträge
habe ich alleine, weisungsfrei getroffen.
Natürlich wie jeder andere Unternehmer musste ich bei
Ausführung der Arbeiten auf die Fristen und allgemeine Koordinierung der
Arbeiten jedesmal acht nehmen.
Niemals jedoch wurde ich in meiner Entscheidungsfreiheit
als selbständiger Unternehmer durch Weisungen des Auftraggebers
eingeschränkt.
Eine Feststellung, dass in meinem Fall keine
unternehmerische Tätigkeit, die die Voraussetzungen der UID-Nr. darstellt
ausgeübt wird, widerspricht dem wahren Sachverhalt meiner seit Jahren
ausgeübten Tätigkeit. Die aufgrund vom Betriebsprüfungsbericht
vom 19.8.2008 erfolgte Begrenzung der UID-Nr. meiner Meinung nach völlig
unbegründet und voreilig."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Art 28 Abs 1 des Anhanges zu § 29 Abs. 8
UStG 1994 normiert: "Das Finanzamt hat
Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige
Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern,
die ihre Umsätze ausschließlich gemäß
§ 22 versteuern
oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen,
wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder
innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.... Der Antrag auf Erteilung einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag
sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller
umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben...."
Die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(UID-Nummer) setzt gemäß dem ersten und auch dem zweiten Satz des
Art 28 Abs 1 UStG 1994 die Unternehmereigenschaft der
betreffenden (natürlichen) Person voraus.
§ 2 UStG 1994 lautet bezughabend:
"(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen
umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder
eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig
wird.
(2) Die gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem
Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers
zu folgen verpflichtet sind;
..."
Der erste und der dritte Satz des § 2 Abs 1
UStG 1994 können für den vorliegenden Fall zusammengefasst
werden: Unternehmer ist, wer selbständig und nachhaltig zur Erzielung von
Einnahmen tätig ist. Nachhaltigkeit und Einnahmenerzielungsabsicht
liegen beim Bw unstrittig vor, stellen aber keine geeigneten Kriterien zur
Abgrenzung zwischen unselbständiger und unternehmerischer Tätigkeit
dar. Das entscheidende und strittige Kriterium ist die Selbständigkeit.
Das UStG erläutert nur die Nichtselbständigkeit
ausdrücklich. Natürliche Personen sind insoweit nicht selbständig
tätig, als sie einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den
Weisungen des Unternehmens zu folgen verpflichtet sind. Maßgeblich ist das
Innenverhältnis (Kolacny/Caganek,
UStG3, § 2
Anm 15), und zwar dessen tatsächlichen Umstände und nicht interne
Vereinbarungen über abgabenrechtliche Folgen dieser Umstände.
Selbständigkeit als Begriff ist durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichnet, die im Einzelfall in unterschiedlicher Intensität auftreten
können, sodass auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
abzustellen ist, wobei die Kriterien der Weisungsgebundenheit und des
Unternehmerrisikos (Unternehmerwagnisses) am wesentlichsten sind
(Ruppe,
UStG3,
§ 2 Tz 74f und 79)
Unter "Weisungen ... zu
folgen verpflichtet" ist hier die sogenannte persönliche
Weisungsgebundenheit und nicht die sogenannte sachliche Weisungsgebundenheit
(Auftragsgebundenheit laut
Kolacny/Caganek,
UStG3, § 2
Anm 15; technische Weisungsgebundenheit laut
Bürgler in
Berger ua, UStG, § 2
Rz 79) zu verstehen. Weisungsgebundenheit in persönlicher Hinsicht
bedeutet, das eigene Verhalten an den Anordnungen eines anderen auch
hinsichtlich der Modalitäten der Leistungserbringung und nicht nur
hinsichtlich des Erfolges der Tätigkeit auszurichten. Ein wesentlicher
Unterschied ist, dass der Unselbständige die Zur-Verfügung-Stellung
seiner Arbeitszeit schuldet und der Selbständige einen bestimmten Erfolg
schuldet. (Ruppe,
UStG3,
§ 2 Tz 76) Wie aus den Feststellungen der
Betriebsprüfung zur Unternehmereigenschaft (Tz.1) hervorgeht, stehen
folgende Tatsachen der Unternehmereigenschaft entgegen:
"Im gesamtenPrüfungszeitraum gab es lediglich zwei
Auftraggeber; diese Vertragsverhältnisse bestanden jedoch nicht
gleichzeitig. Ab 2005 ist der alleinige Auftraggeber die Fa. AB mit Sitz in
2355. Laut Auftragsschreiben 03/2004 der Firma M wurde ausdrücklich
vereinbart, dass der AN keine eigenen Arbeitskräfte beschäftigen darf
und, dass die beauftragten Leistungen ausschließlich von ihm selbst zu
erbringen sind. Aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Fa. ABL ist zu
entnehmen:
Pkt 2) Die im Leistungsverzeichnis angegebenen
Einheitspreise gelten für die reine Montageleistung. Die Beistellung des
gesamten Materials erfolgt durch uns kostenlos.
Pkt. 3) Die Weitergabe der von ihnen erstandenen Arbeiten
an Subunternehmen ist nicht gestattet.
Pkt 4) Ihre Firma tritt nach aussen hin nur nach
ausdrücklicher Genehmigung durch uns als Subunternehmer in
Erscheinung.
Pkt 5) Verhandlungen mit dem Bauherrn erfolgen
ausschließlich durch uns.
Pkt 6) Ihre Firma ist an die Ak-B oder deren Vertreter
bezüglich des herzustellenden Gewerkes weisungsgebunden.
Pkt. 28) die Durchführung von Montagearbeiten an
Wochenenden bzw. Feiertagen ist grundsätzlich nicht gestattet.
Da das Recht sich vertreten zu lassen oder Subunternehmen
zu beschäftigen fehlt (siehe Pkt 3) und Weisungsgebundenheit bzgl. Ort und
Zeit vorliegt (siehe Pkt 6 und 28) ist die Unternehmereigenschaft zu verneinen.
Aus der fehlenden Unternehmereigenschaft folgt, dass in den Jahren 2004 bis 1007
keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen erzielt wurden."
Aus dem Fragenkatalog Gewerbescheine EU-Ausländer geht
hervor, dass der Bw. nicht kommen und gehen kann, wann er will (Antwort: "nein,
Telefonkontrolle") und sich beim Chef melden muss, wenn er krank ist oder auf
Urlaub geht. Er kann sich auch nicht bei seiner Arbeit durch andere Personen
vertreten lassen. Er bekommt ein Entgelt von 1.536,48 Euro.
All diese angeführten Tatsachen weisen auf eine
hilfsarbeiterähnliche Tätigkeit des Bw. hin und sprechen gegen eine
Unternehmereigenschaft des Bw., woran auch die Ausführungen des Bw. in der
Berufung und im Vorlageantrag nichts zu ändern vermögen.
Die angefochtene Begrenzung der Gültigkeit der
UID-Nummer des Bw. mit 11.3. 2008 entspricht der Zurückname des
Erteilungsbescheides mit Wirkung ab 11.3.2008 und damit dem Gesetz.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 28 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3304-W/08
- Stammnummer
- 40419
- Gültig
- 20.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF