Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0020-K/07
Unternehmer, teils vorsätzlich, teils fahrlässig Vorsteuern auch von privat veranlassten Ausgaben geltend machend
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0020-K/07vom 17.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Hannes Prosen
sowie die Laienbeisitzer Mag. Nikolaus Gstättner und Dr. Josef Sucher als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen W-R wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim
Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Klagenfurt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 20. Juli 2006, StrNr.
057/2006/00067-001, nach der am 17. Juni 2008 in Anwesenheit des
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten HR Dr. Manfred Pressler, sowie der
Schriftführerin Melanie Zuschnig durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die
bekämpfte erstinstanzliche Entscheidung in ihrem Schuld- und Strafausspruch
dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
I.A.
W-R ist schuldig, er hat als abgabepflichtiger Unternehmer im Amtsbereich
des Finanzamtes Klagenfurt
I.A.1.
vorsätzlich in den Jahren 2002 bis 2004 unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die
Veranlagungsjahre 2002 bis 2004 eine Verkürzung an bescheidmäßig
festzusetzenden Umsatzsteuern in Höhe von € 16.303,37 (2002: €
2.450,63 + 2003: € 4.144,19 + 2004: € 9.708,55) bewirkt, indem er in
den diesbezüglichen steuerlichen Rechenwerken zu Unrecht entsprechende
fiktive Vorsteuern zum Ansatz gebracht hat,
I.A.2.
fahrlässig in den Jahren 2002 bis 2004 unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die
Veranlagungsjahre 2002 bis 2004 eine Verkürzung an bescheidmäßig
festzusetzenden Umsatzsteuern in Höhe von € 8.151,68 (2002
€ 1.225,32 + 2003 € 2.072,09 + 2004 € 4.854,27) bewirkt,
indem er in den diesbezüglichen steuerlichen Rechenwerken unter
Außerachtlassung der ihm gebotenen, zumutbaren und möglichen Sorgfalt
zu Unrecht entsprechende Vorsteuern mit seinem betrieblich genutzten
Kraftfahrzeug zum Ansatz gebracht hat, sowie
I.A.3
vorsätzlich im Jahre 2005 unter Verletzung seiner Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend
die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai 2005 eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt € 8.880,95
(pro Monat jeweils € 1.776,19) bewirkt, indem er in den
diesbezüglichen steuerlichen Rechenwerken zu Unrecht fiktive Vorsteuern zum
Ansatz gebracht hat, und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten
und hiedurch die Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG [zu Pkt. I.A.1.)] und
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG [zu Pkt. I.A.3.)] sowie der fahrlässigen
Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG [zu Pkt. I.A.2.)] begangen
hat,
weshalb über ihn
gemäß
§§ 33 Abs.5, 34 Abs.4 iVm § 21 Abs.1 und 2
FinStrG eine Geldstrafe in Höhe
von
€ 6.000,00
(in
Worten: Euro sechstausend)
und gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe
von
18
Tagen
(in
Worten: achtzehn Tagen)
verhängt wird.
I.B. Das gegen W-R
beim Finanzamt Klagenfurt unter der StrNr. 057/2006/00067-001
anhängige Finanzstrafverfahren überdies wegen des Verdachtes, er habe
betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai 2005 weitere
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 4.440,18
gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG hinterzogen, wird im Zweifel
zugunsten für den Beschuldigten gemäß
§§ 136, 157
FinStrG eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber erbringt seit dem Jahre 2002 Chauffeurdienstleistungen als
Einzelunternehmer. Dabei überstellt er mit einer zweiten Person Fahrzeuge
im Auftrag seiner Kunden, welche häufig fahruntüchtig sind, von einem
Ort zum anderen, wobei es sich hier um keinen Personentransport, vergleichbar
einem Taxiunternehmen, handelt. Der Transport des Fahrzeuges steht im
Vordergrund. Das Unternehmen wird als Gewerbebetrieb geführt. Die
Fahrzeugüberstellungsdienste werden ausschließlich in der Nacht
durchgeführt. Dabei werden die Kunden mit ihrem Fahrzeug abgeholt und
fährt der Beschuldigte mit dem Auto des Kunden an den gewünschten Ort,
wobei der Kunde mitfährt. Eine weitere Person fährt mit dem
betrieblich genutzten Begleitfahrzeug nach.
Das Finanzamt führte im
Jahr 2005 eine Betriebsprüfung im Unternehmen des Beschuldigten durch.
Dabei stellte der Prüfer fest, dass der Beschuldigte aus sämtlichen
Zahlungsausgängen und Aufwendungen, wie Privatentnahmen,
Kilometerentschädigungen, Kraftfahrzeugskosten, Bekleidung, Strafen, Mieten
und Betriebskosten seiner Mietwohnung, Vorsteuern in Höhe von 20%
herausgerechnet und gegenüber dem Fiskus geltend gemacht hat. Der
Betriebsprüfer ermittelte die zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern des
Jahres 2002 in Höhe von € 3.675,95, des Jahres 2003 in Höhe
von € 6.216,28 und des Jahres 2004 in Höhe von € 14.582,82,
insgesamt somit € 24.455,05. Die geltend gemachten Vorsteuern mussten daher
vom Prüfer um diese Verkürzungsbeträge verringert werden (Tz. 2
und Tz. 3 des Berichtes über das Ergebnis der Betriebsprüfung vom 11.
Juli 2005, Arbeitsbogen Nr. 126052/05).
Die gleichzeitig
durchgeführte Umsatzsteuernachschau für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai 2005 ergab, dass der
Beschuldigte Umsätze in Höhe von insgesamt € 9.670,55 netto
erklärt und gleichzeitig Vorsteuern in Höhe von € 13.721,44
geltend gemacht hat. Der Prüfer des Finanzamtes anerkannte für diese
Voranmeldungszeiträume lediglich Vorsteuern in Höhe von € 400,00
als gerechtfertigt, sodass in diesen Voranmeldungszeiträumen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt
€ 13.321,45 (pro Monat jeweils € 2.664,29) bewirkt wurden
(Bericht über das Ergebnis der Betriebsprüfung vom 11. Juli 2005, Tz.
4).
Das Finanzamt nahm die
Verfahren zur Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2004
wieder auf und setzte die Umsatzsteuern neuerlich fest. Die Abgabenbescheide
2002 bis 2004 sind rechtskräftig.
Mit Erkenntnis
vom 20. Juli 2006 hat der Spruchsenat II als Organ des Finanzamtes
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschuldigten nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG und weiterer Finanzvergehen für schuldig
erkannt, weil er vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die Verkürzung bescheidmäßig
festzusetzender Umsatzsteuern der Jahre 2002 bis 2004 in Höhe von insgesamt
€ 24.455,05 bewirkt, dadurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1
FinStrG begangen, sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die
Kalendermonate Jänner bis Mai 2005 Verkürzungen von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 13.321,43 bewirkt und dies nicht
bloß für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen habe.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von €
8.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 24 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 363,00 bestimmt.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
29. September 2007, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Aufgrund seiner finanziellen
Situation sei er nicht in der Lage gewesen, einen Steuerberater mit der
Erstellung der Steuererklärung zu beauftragen. Er habe keine
vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen. Er habe zwar zu Unrecht
Vorsteuern für Privatentnahmen und Strafen geltend gemacht, sämtliche
sonstigen Ausgaben, für die er Vorsteuern geltend gemacht habe,
stünden jedoch im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit.
Insofern sei er zu Recht davon ausgegangen, in steuerlicher Hinsicht mit den
Taxiunternehmern gleichgestellt gewesen zu sein. Eine vorsätzliche
Begehungsweise liege daher nicht vor. Schließlich wären im Zuge der
Prüfung sämtliche Vorsteuern gestrichen worden. Dies wirke sich
schließlich auf die Strafbemessung aus.
Eine Berufung des
Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Zuge der Berufungsverhandlung
wurde der Sachverhalt ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119
Abs.1 Bundesabgabenordnung haben Abgabepflichtige die für den Bestand und
Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch
Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (hier also W-R) spätestens
am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung auch des § 20 Abs.2 FinStrG selbst zu berechnen war. Die
Voranmeldung galt als Steuererklärung.
Der Unternehmer hatte eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Wurde die nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am
Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 bzw. laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, BGBl II 1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.
Ab dem 1. Jänner 2003 galt Letzteres nur mehr für diejenigen
Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von €
100.000,00 nicht überstiegen hatte.
Gemäß
§ 20
Abs.2 UStG 1994 war bei der Berechnung der Zahllast oder Gutschrift für
einen Voranmeldungszeitraum von der sich nach Abs.1 ergebenden
Umsatzsteuerschuld die in diesen fallenden, nach § 12 leg.cit. abziehbaren
Vorsteuerbeträge abzusetzen.
Gemäß
§ 12
Abs.1 Z.1 UStG 1994 wiederum kann der Unternehmer diejenige Steuer als Vorsteuer
abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
berechtigt (siehe § 11) an ihn
gesondert ausgewiesen ist u.a. für Lieferungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind.
Gemäß
§ 11
Abs.1 UStG 1994 wiederum sind nur Unternehmen bzw. Unternehmer, die
steuerpflichtige Umsätze tätigen, berechtigt, die
(tatsächlich anfallenden)
Vorsteuern in den Rechnungen auszuweisen - nicht also Nichtunternehmer bzw.
Kleinunternehmer mit echt steuerfreien Umsätzen.
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß
§ 134
Abs.1 BAO bis Ende März bzw. bis Ende April und im Falle der elektronischen
Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab dem 20. Dezember 2003)
entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, indem er
beispielsweise bei der Berechnung entsprechende steuerpflichtige Umsätze
außer Ansatz lässt oder ihm tatsächlich nicht zustehende
Vorsteuern in Abzug bringt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu
berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren (lit.b) bzw. die nicht
bescheidmäßig festzusetzenden Gutschriften zu Unrecht oder zu hoch
geltend gemacht worden waren (lit.d).
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise in gleicher
Weise wie bei den Voranmeldungszeiträumen umsatzsteuerpflichtigen
Erlöse in der Jahressteuererklärung verheimlicht oder zu hohe
Vorsteuern geltend macht, sodass die bescheidmäßig festzusetzende
Jahresumsatzsteuer bei erklärungsgemäßer Veranlagung durch die
Abgabenbehörde gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a 1. Alternative
FinStrG zu niedrig festgesetzt wird.
Lediglich eine fahrlässige
Abgabenverkürzung hat gemäß
§ 34 Abs.1 FinStrG derjenige zu
verantworten, der die in § 33 Abs.1 leg.cit. bezeichnete Tat
fahrlässig begeht.
Fahrlässig handelt
gemäß
§ 8 Abs.2 FinStrG derjenige, der die Sorgfalt außer
Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen
geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm
zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt
verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Fahrlässig handelt aber auch, wer es für möglich hält, dass
er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen
will.
Bedingt vorsätzlich
handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG bereits derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es
genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG ist zu sprechen,
wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei
gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der
Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er
beispielsweise eine falsche Steuererklärung beim Finanzamt einreicht in der
Hoffnung, dass die Abgaben antragsgemäß zu niedrig festgesetzt
werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §
33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.
Eine allenfalls lediglich
versuchte Hinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG betreffend die
anlässlich der Umsatzsteuernachschau im Zuge der Betriebsprüfung vom
11. Juli 2005 festgestellten strafrelevanten Sachverhalte betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai 2005 kommt im
gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil diese ja jeweils vor
Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2005 - wie dem Beschuldigten
bekannt - durch den Fiskus entdeckt waren, sohin also kein ausführungsnahes
diesbezügliches Tatgeschehen zu konstatieren ist.
Gemäß
§ 98 Abs.
3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die
Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden.
Für Zwecke eines
Finanzstrafverfahrens haben die Finanzstrafbehörden nicht nur hinsichtlich
der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis zu
führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten
beachtlich.
Gemäß
§ 136
FinStrG ist in einem Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich
vorgeworfener Fakten auszusprechen, wenn einer der im § 82 Abs.3 lit. b bis
e genannten Gründe (beispielsweise ein Strafausschließungs- oder
-aufhebungsgrund im Sinne des § 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative
FinStrG) vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht
erwiesen werden kann.
Aus den dem
Berufungssenat beim Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Akten ergibt
sich, dass der Beschuldigte von seinen gesamten beruflich und privat
veranlassten Ausgaben in den Jahren 2002 bis 2004, wie Privatentnahmen,
Wohnungsmiete mitsamt Betriebskosten, Kilometerentschädigungen, Bekleidung,
zu zahlenden Geldstrafen, ausbezahlten Löhnen und PKW Kosten, laufend
Vorsteuern in Höhe von 20% geltend gemacht hat.
Zu diesen Ausgaben zählten
auch die Ausgaben für die betrieblich genutzten Personenkraftwagen.
Festzuhalten ist aber, dass es
ein steuerliches Grundkonzept und bereits Allgemeinwissen gewordene Regel ist,
wonach im Zusammenhang mit privaten Aufwendungen keine Vorsteuern zustehen. Der
Umstand, dass der Beschuldigte hartnäckig beständig in seinen
steuerlichen Rechenwerken auch derartige Vorsteuern über einen Zeitraum von
mehr als drei Jahren geltend gemacht hat, führt denklogisch nur zu dem
Schluss, dass hier keinesfalls mehr von einem bloßen Versehen die Rede
sein kann, sondern dem Verhalten des Beschuldigten sein Willensentschluss
zugrunde liegt, unberechtigterweise derartige Abgabengutschriften zu
lukrieren.
Anders stellt sich die
unberechtigte Geltendmachung von Vorsteuern im Zusammenhang mit den betrieblich
genutzten PKWs durch den Beschuldigten dar:
In freier Beweiswürdigung
geht der Berufungssenat daher davon aus, dass bei Ansatz eines Drittels der dem
Beschuldigten vorgeworfenen Verkürzungsbeträge die Vorsteuern in
Zusammenhang mit den Pkw-Kosten des Beschuldigten abgedeckt sind.
Es ist denkbar, dass der
Beschuldigte tatsächlich zu der irrigen Auffassung gelangt ist, das solche
Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges im
Zusammenhang stehen, geltend machen zu dürfen.
Die Rechtfertigung des
Beschuldigten, er wäre davon ausgegangen, dass seine PKW - Aufwendungen zum
Vorsteuerabzug berechtigen, kann vom Berufungssenat nicht mit der für ein
Strafverfahren zwingend notwendigen Sicherheit und Überzeugung widerlegt
werden.
Hätte W-R aber auch dabei
die gebotene, mögliche und ihm zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt,
hätte er entsprechende Erkundigungen - etwa durch Anfragen beim Finanzamt
oder einem Steuerberater - eingezogen, hätte er Kenntnis über die
tatsächliche Rechtslage gehabt. Im Zweifel hat der Beschuldigte
diesbezüglich nur eine fahrlässige Abgabenverkürzung zu
verantworten.
Es liegen daher in diesem
Zusammenhang betreffend die Verkürzung der Jahresumsatzsteuer für 2002
bis 2004 fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs.1 FinStrG
vor.
Eine lediglich
fahrlässige Vorgangsweise, welche zur Verkürzung der
diesbezüglichen Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai 2005 geführt hat,
erfüllt aber insoweit - siehe die Rechtsausführungen oben - keinen
finanzstrafrechtlichen Tatbestand.
Sohin war das Strafverfahren
hinsichtlich des Vorwurfes an W-R, er habe betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner, Feber, März, April und Mai 2005
vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Einreichung
ordnungsgemäßer Voranmeldungen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in
Höhe von insgesamt € 4.440,18 hinterzogen und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen,
gemäß
§ 136 in Verbindung mit § 157 FinStrG im Zweifel zu
Gunsten des Beschuldigten einzustellen (Punkt I.B. des Spruches).
Anders
verhält es sich hinsichtlich des verbleibenden Vorwurfes, er habe
vorsätzlich unter Verletzung der Pflicht zur Einreichung einer dem §
21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldung betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai 2005 eine Verkürzung von
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 8.880,95 (pro
Monat jeweils € 1.776,19) bewirkt.
Diesbezüglich steht
für den Berufungssenat unzweifelhaft fest, dass der Beschuldigte als
Einzelunternehmer durch die laufende Geltendmachung von Vorsteuern
sämtlicher seiner Ausgaben die Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen unter Einreichung unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen für gewiss gehalten hat und sich damit
abgefunden hat.
Sein Vorbringen, er habe
irrtümlich eine Spalte neben allen Ausgaben angelegt und irrtümlich
pauschal 20% Vorsteuern berechnet und geltend gemacht, vermag ihn nicht zu
entlasten. Werden von allen Aufwendungen des täglichen Lebens und den
betrieblich veranlassten Aufwendungen pauschal 20% Vorsteuern berechnet und
schließlich in den Abgabenerklärungen geltend gemacht, so führt
dies unweigerlich zu einer unrichtigen Ermittlung der Zahllasten und zu einer
Abgabenverkürzung - ein einfach begreiflicher Lebenssachverhalt, an dem zu
Zweifeln der Berufungssenat keinen Anlass findet.
Diesbezüglich erweist sich
daher die finanzstrafrechtliche Würdigung des Erstsenates somit als
zutreffend.
Hinsichtlich
der verkürzten Jahresumsatzsteuern ist also anzumerken:
Der Beschuldigte war steuerlich
nicht vertreten und hat in den Jahren 2002 bis 2004, wie bereits festgestellt,
aus sämtlichen Aufwendungen unterjährig Vorsteuern geltend gemacht.
Der Beschuldigte verwendete dieses solcherart unterjährig unrichtig
erstellte steuerliche Rechenwerk bei der Erstellung der
Jahresumsatzsteuererklärungen und verkürzte entsprechend die
Jahresumsatzsteuern. Er nahm hinsichtlich der Jahresumsatzsteuern 2002 bis 2004
auch keinen Kontakt mit dem Finanzamt auf, um sich etwa über die
Richtigkeit seiner Vorgehensweise zu vergewissern.
In Anlehnung an die bisher
getroffenen Feststellungen gelangt der Berufungssenat daher zur
Überzeugung, dass der Beschuldigte vorsätzlich in den Jahren 2002 bis
2004 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2002 bis 2004 eine
Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuern in
Höhe von € 16.303,37 (2002: € 2.450,63 + 2003: € 4.144,19 +
2004: € 9.708,55) bewirkt, indem er in den diesbezüglichen
steuerlichen Rechenwerken zu Unrecht entsprechende fiktive Vorsteuern zum Ansatz
gebracht hat (Punkt I.A.1. des Spruches).
Gleichzeitig hat er
fahrlässig in den Jahren 2002 bis 2004 unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die
Veranlagungsjahre 2002 bis 2004 eine Verkürzung an bescheidmäßig
festzusetzenden Umsatzsteuern in Höhe von € 8.151,68 (2002
€ 1.225,32 + 2003 € 2.072,09 + 2004 € 4.854,27) bewirkt,
indem er in den diesbezüglichen steuerlichen Rechenwerken unter
Außerachtlassung der ihm gebotenen, zumutbaren und möglichen Sorgfalt
zu Unrecht entsprechende Vorsteuern mit seinem betrieblich genutzten KFZ zum
Ansatz gebracht hat (Punkt I.A.2. des Spruches).
Zur Strafbemessung ist wie
folgt auszuführen:
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen nach §§ 33
Abs.1 und 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen
des Verkürzungsbetrages geahndet.
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters. Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung
der Strafe weiters die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander
abzuwägen und sind auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG
2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung ab 5. Juni 2004, ist bei
Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet,
die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Aus dieser Festschreibung einer
Strafzumessungsregel ergibt sich jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen in ihrer
Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit
ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage des Berufungswerbers von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Finanzstraftäter auf Grund seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse die Geldstrafe möglicherweise nicht in
Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die
Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 925/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Der sich daraus ergebende
Strafrahmen beträgt daher € 58.520,32 (anstatt beim Erstsenat:
€ 75.552,96) und setzt sich aus dem zweifachen verkürzten
Jahresumsatzsteuern laut Punkt I.A.1. des Spruches in Höhe von
€ 32.606,74 (€ 16.303,37 x 2), den fahrlässig
verkürzten Jahresumsatzsteuern laut Punkt 1.A.2. in Höhe von
€ 8.151,68 und den zweifachen verkürzten
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis Mai 2005 laut
Punkt 1.A.3. in Höhe von € 17.761,90 (€ 8.880,95 x 2)
zusammen.
Hielten sich die Milderungs-
und Erschwerungsgründe die Waage und wäre von durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten
auszugehen, berücksichtigte man überdies den Aspekt einer den
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG tatbildimmanenten nur
vorübergehenden Abgabenvermeidung mit einem Abschlag von einem Drittel des
Strafrahmens (ein Drittel von € 17.761,90 = € 5.920,63),
ergäbe sich gerundet ein Ausgangswert in Höhe der Hälfte der
höchstmöglichen Geldstrafe von gerundet € 52.000,00, nämlich
€ 26.000,00 an Geldstrafe.
Stellt man den konkreten
Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und des
teilweisen Geständnisses als erschwerend den langen Tatzeitraum bzw. die
Mehrzahl der deliktischen Angriffe entgegen, führte dies unter Beachtung
der erforderlichen Prävention zu einer leichten Erhöhung dieses
Ausgangswertes auf € 30.000,00.
Die andauernde schlechte
Finanzlage des Beschuldigten rechtfertigte einen Abschlag um die Hälfte,
sodass sich eine Geldstrafe von € 15.000,00 als tat- und schuldangemessen
erweisen würde. Tatsächlich aber hat die vom Spruchsenat
verhängte Geldstrafe ohnehin nur € 8.000,00 betragen.
Unter Beachtung des
Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG ist aber in Anbetracht
der Verringerung des Strafrahmens auf 77,46 % des ursprünglichen Wertes
(€ 58.520,32 anstatt beim Erstsenat: € 75.552,96) die vom
Erstsenat ausgesprochene Geldstrafe dennoch verhältnismäßig zu
reduzieren, sodass eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 als
schuldangemessen erscheint.
Gleiches gilt auch für die
Neubemessung der Ersatzfreiheitsstrafe, sodass diese zu Gunsten des
Beschuldigten gerundet um ein Viertel zu reduzieren war.
Die Verfahrenskosten
gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach
pauschal ein bestimmter Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der
verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 363,00
festzusetzen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Klagenfurt zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Klagenfurt,
17. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinzelunternehmerAbgabenhinterziehungenfahrlässige Abgabenverkürzungunberechtigter pauschaler Vorsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-K/07
- Stammnummer
- 40396
- Gültig
- 17.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF