Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0037-G/08
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens; gesplittet fakturierte Ausfuhrlieferung zur Ermöglichung einer Eingangsabgabenhinterziehung in Kroatien
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0037-G/08vom 20.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen I, vertreten durch
Herfried Leber, Steuerberater, 8055 Graz, Mitterstraße 18, wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 24. Oktober 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
14. Oktober 2008 über die Einleitung des Strafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (= Bf.) betreibt im
Finanzamtsbereich einen Handel mit Fahrzeugen und Fahrzeugersatzteilen.
In der - vom Finanzamt am Abgabenkonto des Bf. nicht
verbuchten - Umsatzsteuervoranmeldung März 2003 machte der Bf. ein
Vorsteuerguthaben in der Höhe von -11.096,88 € geltend.
Im Zuge einer beim Bf. vom Finanzamt durchgeführten
Umsatzsteuerprüfung über die Voranmeldungszeiträume Dezember 2007
bis März 2008 (siehe Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
24. Juni 2008) stellte der Prüfer fest, dass der Bf. im Monat
März 2008 von der im Finanzamtsbereich gelegenen Firma J einen
Vorführwagen der Marke R um den Betrag von 42.600,00 € netto
angekauft und diesen an die Firma K. mit dem Sitz in S, Kroatien, weiterverkauft
hat.
Die Lieferung wurde in zwei gesonderten Rechnungen
fakturiert: Mit der Ausgangsrechnung Nr. 227 wurde das Fahrzeug zu einem
Preis von 24.180,00 € verkauft; daneben wurde eine weitere Rechnung
(Nr. 228) über Sonderausstattung in der Höhe von
19.020,00 € ausgestellt.
Der Prüfer vertrat die Ansicht, eine steuerfreie
Ausfuhrlieferung liege nicht vor, da das Fahrzeug nach dem Weiterverkauf von
einer Person mit Wohnsitz in A. angemeldet worden sei.
Beim Verkauf eines Fahrzeuges mit Zubehör handle es
sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, weshalb die Aufsplittung der
Rechnungen nicht nachvollziehbar sei. Die beantragte Steuerfreiheit der
Ausfuhrlieferung könne nach § 12 Abs. 1 Z 1
UStG 1994 idF des AbgSiG 2007, BGBl I 2007/99, nicht gewährt
werden, weil der Bf. wusste bzw. wissen hätte müssen, dass durch sein
Mittun (Eingangs-) Abgaben nicht in voller Höhe entrichtet werden. Der
Umsatz in der Höhe von insgesamt 43.200,00 € sei daher
steuerpflichtig.
Mit dem Bescheid vom
26. Juni 2008 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für März 2008
mit -2.456,88 € fest.
Mit dem Bescheid vom
14. Oktober 2008 leitete das Finanzamt Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
nach § 33 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 13
FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für den Zeitraum März 2008 in der Höhe von
8.639,41 € zu bewirken versucht und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten.
In der Begründung wird auf die Feststellungen der
Außenprüfung vom 24. Juni 2008 verwiesen.
Der Verkauf ins Drittland Kroatien sei offensichtlich nur
zum Schein erfolgt, da das Fahrzeug von einem neuen Eigentümer in AB in T
angemeldet worden sei. Während der PKW mit großem Verlust um
24.180,00 € veräußert worden sei, sei das Zubehör
offensichtlich mit Gewinn um 19.020,00 € verkauft worden (die
Sonderausstattung wurde im Kaufantrag lediglich mit 9.052,00 €
bewertet). Alle diese Widersprüche und Ungereimtheiten begründeten den
Verdacht der wissentlichen Abgabenhinterziehung.
In der Beschwerde gegen diesen
Bescheid wird vorgebracht, der Bf. habe am 14. Juli 2008 gegen den Bescheid
über die Festsetzung von Umsatzsteuer für März 2008 das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Nach neuerlicher EKIS-Abfrage sei das gegenständliche
Fahrzeug nach dem 17. März 2008 nicht mehr in Österreich
zugelassen worden. Das Kennzeichen G habe ausschließlich der
Überstellung des Fahrzeuges von Graz nach Kroatien gedient. Warum von der
Zulassungsstelle eine Person mit dem Wohnsitz AB auf den
Überstellungspapieren angeführt wurde, sei schleierhaft. Den Ort AB.
gebe es in T nicht und die Postleitzahl 0 sei jene von N.
C, Angestellter der Käuferin des nach Kroatien
überstellten Autos, habe laut Auskunft der Zulassungsstelle am
17. März 2008 die Kennzeichentafeln G retourniert und die Kaution von
40,00 € zurück erhalten.
Aus der der Beschwerde beiliegenden Kopie des
Zulassungsscheines der kroatischen Zulassungsbehörde sei ersichtlich, dass
dieses Fahrzeug am 21. März 2008 für die Firma K . in Kroatien
zugelassen worden sei. Es sei nicht möglich, dass ein- und dasselbe
Fahrzeug in Kroatien und in Österreich zugelassen werde.
Die Rechnungen seien in der Zwischenzeit entsprechend
berichtigt worden, sodass keine Möglichkeit einer wissentlichen
Abgabenhinterziehung gegeben sei. Es werde daher ersucht, das
Finanzstrafverfahren einzustellen.
Mit der Berufungsvorentscheidung
vom 25. Februar 2009 gab das Finanzamt der Berufung des Bf. gegen den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom 26. Juni 2008 teilweise statt. Die
Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung sei zu gewähren, da der Ausfuhrnachweis
als erbracht anzusehen sei. Hingegen sei unter Bezugnahme auf § 12
Abs. 1 Z 1 3.Satz UStG 1994 das Recht auf Vorsteuerabzug aus der
Rechnung der Firma J als verwirkt anzusehen, weil die Ausstellung von zwei
Rechnungen über eine einheitliche Leistung im vorliegenden Fall nur damit
erklärt werden könne, dass die Einfuhrumsatzsteuer in Kroatien durch
die Vorlage der Rechnung über den Gebrauchtwagen (ohne gleichzeitige
Vorlage der Rechnung über die Sonderausstattung) verkürzt werden
sollte und der Bf. damit einen Tatbeitrag zu einem Finanzvergehen geleistet
habe, auch wenn nach dem Kontakt zwischen den österreichischen und den
kroatischen Zollbehörden der kroatische Abgabenanspruch im Dezember 2008 in
Bezug auf die tatsächliche Bemessungsgrundlage von 43.200,00 €
durchgesetzt habe werden können. Die Vorsteuer sei daher für den
Voranmeldungszeitraum März 2008 um 8.520,00 € zu kürzen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgeblichen
Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt die Prüfung
gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der
Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen und darüber
einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen,
a) wenn die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) wenn die Tat kein
Finanzvergehen bildet;
c) wenn der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) wenn Umstände
vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im
Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden
ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere
Strafe verhängen werde (§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Für die
Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens genügt es somit, wenn gegen den Beschuldigten
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur
Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht
muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. d FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgabengutschriften, die nicht
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend
gemacht wurden.
Die Begründung des
angefochtenen Bescheides stützt sich einerseits auf den Umstand, dass das
verfahrensgegenständliche Fahrzeug auf Grund einer Anmeldung im Inland
nicht nach Kroatien verbracht worden ist und daher keine Ausfuhrlieferung
vorliegt.
Dieser Vorwurf wurde vom Bf. in der Beschwerde damit
entkräftet, dass das Fahrzeug laut Kaufvereinbarung vom 14. März
2008 und Rechnung(en) vom 17. März 2008 an die Firma K . verkauft, von
einem Angestellten der Käuferin nach Kroatien überstellt und von
dieser nachweislich am 21. März 2008 in Kroatien zugelassen wurde.
Auch die Abgabenbehörde selbst hat im Rechtsmittelverfahren
(Berufungsvorentscheidung vom 25. Februar 2009) die Ausfuhrnachweise als
erbracht angesehen, da neben der erforderlichen Ausfuhranmeldung auch das
Vorliegen des Sichtvermerkes der Zollbehörde über die Ausfuhranmeldung
festgestellt wurde.
Die Rechtsmittelbehörde ist gemäß
§ 157 in Verbindung mit § 115 FinStrG verpflichtet, bei
Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während des
Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen (VwGH
16.2.1994, 93/13/0256). Auf Grund der vorgelegten Beweismittel ist daher
entgegen der Darstellung im Einleitungsbescheid im vorliegenden Fall von einer
steuerfreien Ausfuhrlieferung auszugehen.
Zur Begründung des
Verdachtes der wissentlichen Vorgangsweise des Bf. wird im angefochtenen
Bescheid weiters auf den Umstand hingewiesen, dass die Ausfuhrlieferung mit zwei
gesonderten Rechnungen fakturiert wurde.
In der Tat ist die Vorgangsweise des Bf. (Aufteilung einer
einheitlichen Leistung auf zwei Rechnungen) nur verständlich, wenn man sie
als Tatbeitrag zu einem in Kroatien geplanten Finanzvergehen, nämlich der
Verkürzung der (kroatischen) Einfuhrumsatzsteuer durch die Nichtvorlage der
zweiten Rechnung über die Sonderausstattung, beurteilt.
Dieser Sachverhalt wurde dem Bf. im Einleitungsbescheid
aber nicht zur Last gelegt.
Dem Bf. wurde vielmehr vorgeworfen, in der
Umsatzsteuervoranmeldung für März 2008 eine Abgabengutschrift zu hoch
geltend gemacht und, da die Voranmeldung vor der Erlassung des
Festsetzungsbescheides vom 26. Juni 2008 am Abgabenkonto nicht verbucht
wurde, versucht zu haben, eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den
Zeitraum März 2008 zu bewirken.
Der objektive Tatbestand des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil das Finanzamt in
der Berufungsvorentscheidung vom 25. Februar 2009 die aus dem Ankauf des
Fahrzeugs resultierende Vorsteuer in der Höhe von 8.520,00 € im
Hinblick auf § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idF des
AbgSiG 2007, BGBl I 2007/99, nicht anerkannt hat.
Der Verdacht, der Bf. habe das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, hat sich aber nicht nur
auf den objektiven, sondern auch auf den subjektiven Tatbestand zu erstrecken.
Der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG verlangt in subjektiver Hinsicht die Schuldform der Wissentlichkeit
(dolus principalis). Die Wissentlichkeit bezieht sich auf die Kenntnis der
Zahlungsverpflichtung und der Fälligkeitstermine (Bewirken der
Verkürzung), bezüglich des Unterbleibens der Meldungserstattung
(Pflichtverletzung) genügt das Vorliegen von dolus eventualis.
Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen,
Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht
erkennbarenWillensvorgang.
Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen
in Erscheinung tritt, geschlossen werden (VwGH 29.6.2005, 2000/14/0135).
Da der Bf. eine Ausfuhrlieferung getätigt hat, konnte
er - aus seiner Sicht - die ihm von der Firma J für das Fahrzeug in
Rechnung gestellte Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung März 2008
geltend machen.
Wie bereits ausgeführt, hat der Bf. zwei
Ausgangsrechnungen in der offenkundigen Absicht ausgestellt, seinem
Geschäftspartner die Hinterziehung von Eingangsabgaben in Kroatien zu
ermöglichen. Es bestehen jedoch Zweifel, dass dem Bf. bekannt war, dass
diese im allgemeinen Geschäftsverkehr häufig geübte Praxis der
Niedrigfakturierung im Fall von Ausfuhrlieferungen zum Zwecke der
Umsatzsteuerersparnis des Geschäftspartners zu der für den Bf.
finanziell gravierenden Folge der Nichtanerkennung der Vorsteuer führt,
zumal auch die Abgabenbehörde die Vorsteuer erst in der
Berufungsvorentscheidung vom 26. Juni 2009 nicht anerkannt hat und die
Regelung des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in der Fassung
des AbgSiG 2007, BGBl I 2007/99, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug
entfällt, wenn die Lieferung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der
wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit
Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden
Finanzvergehen steht, erst mit 1. Jänner 2008 und somit nicht einmal
drei Monate vor dem Fahrzeugverkauf in Kraft getreten ist.
Die im Einleitungsbescheid als Begründung für
wissentliche Vorgangsweise angeführten Widersprüche und
Ungereimtheiten beim gegenständlichen Fahrzeugverkauf beziehen sich daher
nach Ansicht der erkennenden Behörde auf die in Kroatien zu entrichtenden
Eingangsabgaben, die, wie bereits ausgeführt, nicht Gegenstand dieses
Verfahrens sind, nicht aber auf die in der Umsatzsteuervoranmeldung für
März 2008 geltend gemachte Vorsteuer. Dass es dem Bf. geradezu darauf
angekommen ist, zu Unrecht die Vorsteuer von 8.520,00 € aus dem
Fahrzeugankauf im Inland geltend zu machen, und er daher als Täter des ihm
vorgeworfenen Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG in Frage kommt, kann weder aus der Aktenlage noch aus seinem Verhalten
in einem für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichendem
Maß geschlossen werden.
Da somit hinsichtlich der dem Bf. angelasteten
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG keine
ausreichenden Verdachtsgründe im Hinblick auf die subjektive Tatseite
vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Graz, am 20.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0037-G/08
- Stammnummer
- 40381
- Gültig
- 20.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF