Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0003-G/09
Einleitung des Finanzstrafverfahrens, Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-G/09vom 16.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen L, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Jänner 2009 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
30. Dezember 2008, StrNr. 2008, über die Einleitung des
Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 2 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der angefochtene Einleitungsbescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 26. Jänner 2006 gab der Beschwerdeführer
(= Bf.) dem Finanzamt Graz-Stadt die Eröffnung eines Gewerbebetriebes
(Feinkost/Café) im Finanzamtsbereich mit 16. Jänner 2006
bekannt (Verf. 24). Der voraussichtliche Jahresumsatz betrage im
Eröffnungsjahr 120.000,00 €, der voraussichtliche Gewinn
6.000,00 €.
Anlässlich einer Nachschau beim Bf. am 21. Mai
2008 stellte ein Organ des Finanzamtes fest, dass der Bf. das Geschäft seit
Jänner 2006 betreibe, bis dato dem Finanzamt aber weder
Umsatzsteuervoranmeldungen noch die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen
2006 und 2007 übermittelt habe. Der Bf. gab dazu an, sämtliche
Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen befänden sich bei der mittels
mündlicher Vollmacht beauftragten Buchhalterin R (Aktenvermerk vom
21. Mai 2008).
Im Zuge einer vom Finanzamt daraufhin beim Bf.
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung ermittelte der
Prüfer die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2006 und 2007 auf
Grundlage der von der Buchhalterin während der Prüfung erstellten
Abgabenerklärungen sowie einer Nachkalkulation (siehe Bericht über das
Ergebnis der Außenprüfung vom 21. August 2008, ABNr. 08).
Mit den Bescheiden vom 4. September 2008 setzte das
Finanzamt die Umsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007 mit
2.871,99 € bzw. 2.713,74 € fest.
Mit dem Bescheid vom
30. Dezember 2008 leitete das Finanzamt Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht
bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den Zeitraum
1-12/2006 in der Höhe von 2.871,99 € und für den Zeitraum
1-12/2007 in der Höhe von 2.713,74 € bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten.
In der Begründung wurde auf den Bericht über die
Außenprüfung vom 21. August 2008 verwiesen. Da der Bf. in der
unterschiedlichsten Form schon jahrelang unternehmerisch tätig gewesen sei,
bestehe der Verdacht der wissentlichen Abgabenhinterziehung.
In der Beschwerde vom
21. Jänner 2009 gegen den Einleitungsbescheid bringt der Bf. vor, die
durch die Abgabenprüfung vom 21. August 2008 festgestellte
Abgabendifferenz für den Zeitraum 2008 werde außer Streit
gestellt.
Die Buchhaltungsagenden seines Unternehmens seien von einer
Fachfrau in Buchhaltungsangelegenheiten wahrgenommen worden, die es auf Grund
immer wiederkehrender, schwerer gesundheitlicher Probleme verabsäumt habe,
die entsprechenden Voranmeldungen rechtzeitig abzugeben. Er müsse mit
Bedauern feststellen, dass der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
wiederum nicht nachgekommen worden sei und werde sich daher nach Fertigstellung
und Vorlage des Jahresabschlusses für das Kalenderjahr 2008 um eine
steuerlich qualifizierte Vertretung für sein Unternehmen umsehen.
Ihm sei bekannt, dass die fristgerechte Abgabe von
Voranmeldungen, verbunden mit der entsprechenden Entrichtung, einzig und allein
in seiner Verantwortung liege. Bis zum Ausbruch der Krankheit habe die
Buchhalterin die Aufgabenstellung gegenüber den Behörden zur vollsten
Zufriedenheit geleistet. Es habe sich ein Vertrauensverhältnis aufgebaut,
wobei er seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt habe.
Auf Grund seiner tristen wirtschaftlichen Situation bzw.
Liquidität habe er für die Entrichtung des durch die Prüfung
entstandenen Abgabenrückstandes bereits eine Ratenzahlung im Ausmaß
von 12 Raten vom Finanzamt zuerkannt bekommen. Er sei auch bemüht, den
Jahresabschluss für das Kalenderjahr 2008 fertig zu stellen und
vorzulegen.
Im Hinblick darauf, dass das von ihm gesetzte Fehlverhalten
in auffallendem Widerspruch zu seinem bisherigen sonstigen Verhalten
gegenüber der Behörde steht, ersuche er um Einstellung des
Strafverfahrens.
Nach der Aktenlage wurde
über den Bf. mittlerweile ein Konkursverfahren eröffnet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt die Prüfung
gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der
Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen und darüber
einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen,
a) wenn die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) wenn die Tat kein
Finanzvergehen bildet;
c) wenn der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) wenn Umstände
vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im
Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden
ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere
Strafe verhängen werde (§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht muss sich dabei
sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Im vorliegenden Fall hat der Bf. in den Jahren 2006 und
2007 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch die
Jahresumsatzsteuererklärungen 2006 und 2007 bis zum Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (jeweils 30. April des Folgemonats) eingereicht.
Es besteht daher der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich
der Umsatzsteuer 2006 und 2007 im Voranmeldungsstadium das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und hinsichtlich der
bescheidmäßig festzusetzenden Jahresumsatzsteuer jenes nach §
33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, da Tathandlung einer Hinterziehung der
Jahresumsatzsteuer auch die Unterlassung der Einbringung der
Umsatzsteuererklärung sein kann.
Eine Bestrafung eines Täters nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert klare und eindeutige
Feststellungen dahingehend, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach
§ 33 Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer
erfüllt hat (siehe VwGH 30. Jänner 2001, 2000/14/0109).
Solche Feststellungen enthält der angefochtene Bescheid nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im
Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann ausgeschlossen,
wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 leg. cit. wegen des gleichen
Umsatzsteuerbetrages für den selben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht,
weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinn des § 33
Abs. 2 lit. a als eine - durch die Ahndung nach § 33
Abs. 1 - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche
Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33
Abs. 2 lit. a als auch jene nach § 33 Abs. 1 durch
Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der
Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (siehe
zuletzt VwGH 28.5.2008, 2008/15/0011).
Auch wenn der Abgabenbehörde im vorliegenden Fall
durch die Einreichung des Fragebogens am 26. Jänner 2006 die
Entstehung des Abgabenanspruches dem Grunde nach bekannt war, ist für die
Tathandlung nicht entscheidend, ob ein Steuerpflichtiger aktenmäßig
beim zuständigen Finanzamt erfasst ist. Gleiches gilt für den Fall,
dass der Abgabenanspruch dem Grunde nach bekannt ist. Bei einem solchen
Steuerpflichtigen kann die Unterlassung der Abgabe der
Umsatzsteuererklärung im Hinblick auf die Möglichkeit der Ermittlung
der Abgaben durch Schätzung nach § 184 BAO auch nicht unter dem
Gesichtspunkt eines absolut untauglichen Versuches betrachtet werden.
Überdies ist zu bedenken, dass nach ständiger Rechtsprechung die
Verkürzung einer Abgabe schon dann bewirkt ist, wenn die Abgabe dem
Abgabengläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem er diese
nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Umstand allein, dass zu einem
späteren Zeitpunkt eine Veranlagung auf Grund einer Schätzung
durchgeführt wird, vermag an der durch die Unterlassung der Einbringung der
Abgabenerklärung eingetretenen Verletzung der Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, die eine Abgabenverkürzung bewirkte, nichts zu
ändern (vgl. das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis 28.5.2008,
2008/15/0011).
Im vorliegenden Fall besteht daher der Verdacht, der Bf.
habe in objektiver Hinsicht gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer 2006 und 2007 in der Höhe von
2.871,99 € und 2.713,74 € bewirkt.
Da der Bf. die Eröffnung seines Gewerbebetriebes der
Abgabenbehörde angezeigt sowie die Wahrnehmung seiner abgabenrechtlichen
Verpflichtungen einer Buchhalterin überantwortet hat, kann der Schluss
gezogen werden, dass dem Bf. die Steuerpflicht seiner Umsätze dem Grunde
nach bekannt war und er nicht der irrigen Ansicht war, in Österreich
müssten von Gewerbetreibenden keinerlei Abgaben entrichtet werden. Es
besteht daher auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite der begründete
Verdacht, der Bf. habe (bedingt) vorsätzlich durch die Unterlassung der
Abgabe von Umsatzsteuererklärungen 2006 und 2007 zumindest
vorübergehend die Entrichtung der Jahresumsatzsteuern vermeiden wollen.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156
zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden.
Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
"Sache" im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG
ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen
Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat dem Bf. das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG zur Last gelegt, obwohl dieses im vorliegenden Fall nach der
Aktenlage durch jenes nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert wurde.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Einleitungsbescheid wäre daher zu
prüfen, ob ausreichende Verdachtsgründe für die Anlastung eines
Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG vorliegen. Die
Rechtsmittelbehörde würde jedoch mit der Prüfung der Frage, ob
der Bf. ein solches Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen hat, die ihm im angefochtenen Einleitungsbescheid vorgeworfene Tat
auswechseln, womit sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch nehmen
würde.
Der Einleitungsbescheid war daher aufzuheben; eine
Entscheidung in der Sache selbst ist von der Rechtsmittelbehörde nicht zu
treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 16.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-G/09
- Stammnummer
- 40349
- Gültig
- 16.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF