Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0787-I/08
Alleinverdienerabsetzbetrag, Höchstbetrag bei Topfsonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0787-I/08vom 14.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 1. September 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 26. August 2008 betreffend
Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wurde mit Bescheid vom 16.5.2008
erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das Jahr 2007
veranlagt, wobei der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern im
Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 gewährt wurde und die Sonderausgaben
wie geltend gemacht (Versicherungsprämien € 496,08,
Darlehensrückzahlungen und Zinsen für Wohnraumschaffung €
3.171,-- und Kirchenbeitrag € 120,--) im gesetzlich zulässigen
Höchstausmaß berücksichtigt wurden.
Mit Bescheid vom 26.8.2008 wurde der
Einkommensteuerbescheid vom 16.5.2008 unter gleichzeitiger Erlassung eines neuen
Sachbescheides gleichen Ausfertigungsdatums gem. § 299 BAO behoben, weil
der Alleinverdienerabsetzbetrag wegen Überschreitens der
Einkünftegrenze von € 6.000 durch die Gattin nicht zustehe. Das Fehlen
der Voraussetzungen für die Gewährung eines
Alleinverdienerabsetzbetrages hatte weiters zur Folge, dass von den
erklärten Sonderausgaben für Versicherungen und Wohnraumschaffungen
nur mehr ein Betrag von € 730,-- statt bisher € 916,77 zum Abzug kam.
Die gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 mit der
Begründung, die Gattin sei lediglich geringfügig beschäftigt
gewesen, eingebrachte Berufung vom 1.9.2008 wurde mit Berufungsvorentscheidung
vom 16.10.2008 als unbegründet abgewiesen, da die Gattin den Grenzbetrag
nach § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 übersteigende Einkünfte,
nämlich solche in Höhe von € 6.236,94 (rechtskräftiger
Einkommensteuerbescheid vom 13.3.2008,) bezogen hat.
Gegen diese Entscheidung brachte der Berufungswerber am
27.10.2008 einen mit "Zweitberufung" bezeichneten Schriftsatz ein, welcher als
Vorlageantrag zu werten ist. Er machte darin geltend, dass er hohe Aufwendungen
zu tragen gehabt hätte (vierteljährlich ca. € 850 im Zusammenhang
mit einem Fremdwährungskredit, für eine Unfallversicherung €
496,08, Wohnbauförderung mit € 745 halbjährlich und an die
Arbeiterkammer monatlich € 45) und ersuchte um Überprüfung des
angefochtenen Bescheides.
Mit Vorhalt vom 17.3.2009 wurde die Beibringung der Belege
zu den im Vorlageantrag bezeichneten Aufwendungen angefordert. Aus den
vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass es sich hierbei um die bereits
erklärungsgemäß berücksichtigten Aufwendungen für eine
Unfallversicherung handelte und um die ebenfalls bereits in der Erklärung
angeführten Zinsen für einen Fremdwährungskredit im Zusammenhang
mit der Wohnraumschaffung (€ 3.171,30). Darüberhinaus leistete der
Berufungswerber Rückzahlungen auf ein Darlehen der Arbeiterkammer für
den Erwerb der Eigentumswohnung oder des Eigenheimes in Höhe von monatlich
€ 45 ,-- (in 2007 insgesamt € 540,--) und Zahlungen im Rahmen der
Wohnbauförderung im Gesamtbetrag von € 1.489,04.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 steht
einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt
jährlich - ohne Kind 364 Euro, - bei einem Kind (§ 106
Abs. 1) 494 Euro, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669
Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes
weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des
§ 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners
nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich
erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10
und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher
Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen
miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen.
Der Veranlagung zur Einkommensteuer der Ehegattin für
das Jahr 2007 wurden die vom Arbeitgeber übermittelten Lohnbescheinigungen
zu Grunde gelegten, wonach sie Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit in Höhe von € 6.236,94 erzielte. Der hierüber
ergangene Einkommensteuerbescheid vom 13.3.2008 erwuchs in Rechtskraft und im
gegenständlichen Verfahren steht nur mehr die vollständige Erfassung
der Sonderausgaben in Streit. Da die Ehepartnerin des Berufungswerbers sohin
unstrittig Einkünfte in einer die in § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988
normierte Grenze übersteigenden Höhe erzielte, lagen beim
Berufungswerber die Voraussetzungen zur Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages im streitgegenständlichen
Veranlagungszeitraum 2007 nicht vor.
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 besteht
für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge
für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs
von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und
vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro
jährlich. Dieser Betrag erhöht sich - um 2 920 Euro, wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht und/oder - um 1 460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106
Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines
Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das
Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht
zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder. Sind diese
Ausgaben insgesamt - niedriger als der jeweils maßgebende
Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der
Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen, - gleich hoch
oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein
Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen
(Sonderausgabenviertel). Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte
mehr als 36 400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der
Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß,
dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50 900 Euro kein
absetzbarer Betrag mehr ergibt.
Aus den im Vorhalteverfahren nachgereichten Belegen ist
ersichtlich, dass der Berufungswerber im Jahr 2007 an
Unfallversicherungsprämien € 496,08 entrichtete und an Aufwendungen
für Wohnraumschaffung € 5.200,34, sohin Sonderausgaben im Sinne von
§ 18 Abs. 1 Z. 2 bis 4 EStG 1988 in Höhe von insgesamt €
5.696,42. Da im gegenständlichen Fall der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zusteht, können derartige Aufwendungen nach § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988
nur bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag von € 2.920,-- geltend
gemacht werden, wobei steuerlich absetzbar lediglich ein Viertel der
Aufwendungen, sohin höchstens ein Betrag von € 730,--, ist. Wie aus
den Darstellungen des angefochtenen Einkommensteuerbescheides hervorgeht, wurden
bei der Veranlagung Sonderausgaben bereits im gesetzlich
höchstzulässigen Ausmaß von € 730,-- vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abgezogen. Die im Zuge des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens
zusätzlich zu den erklärten Aufwendungen nachgewiesenen Aufwendungen
für Wohnraumschaffung konnten sich daher steuerlich nicht mehr
auswirken.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 14. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0787-I/08
- Stammnummer
- 40332
- Gültig
- 14.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF