Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0424-I/05
Schätzung von (nicht endbesteuerten) Kapitaleinkünften auf Grund hoher Vorjahreseinkommen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0424-I/05vom 10.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einkünfte aus nicht endbesteuerten Einkunftsquellen dürfen nicht schon deshalb angesetzt werden, weil sich der Steuerpflichtige geweigert hat, der Aufforderung des Finanzamts zu entsprechen und Auskünfte über den Verbleib des Restbetrags an privater Einkommensverwendung zu machen, wenn keine Feststellungen des Inhalts getroffen werden konnten, dass er über eine bislang nicht erfasste Einkunftsquelle verfügt haben musste, die eine Steuer- und Erklärungspflicht begründet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 18. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer 2001 und 2002
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind der Beilage zu
entnehmen. Sie bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruchs.
Entscheidungsgründe
Mit Ausfertigungsdatum 18.7.2005 wurden endgültige
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2001 und 2002 ausgefertigt. In diesen wurden
zusätzliche Einkünfte aus Kapitalvermögen von 120.000 S (2001)
bzw. "nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen"
von 8.700 € (2002) angesetzt. Der Bescheidbegründung zufolge
erfolgte die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
Unter Tz. 3 des Prüfungsberichtes vom 13.7.2005 wurde
ausgeführt:
Herr B hat in
den Jahren 2000 bis 2002 Gewinne von über 35.000.000 S erzielt. Herr B
wurde mehrmals schriftlich aufgefordert, einen Nachweis über die Verwendung
der zur freien Verfügung stehenden Gelder zu erbringen.
Darüber
wurde vom steuerlichen Vertreter C wie folgt Stellung genommen: Über die
Verwendung der Gelder existieren keine Aufzeichnungen. In Erinnerung sind ...
(eine Aufzählung div. Ausgaben) und ... für den gehobenen Standard des
privaten Lebensunterhalts.
Anlässlich
der Schlussbesprechung (am) 12.4.2005 und in der schriftlichen Stellungnahme vom
1.7.2005 wurden Barmittel in Höhe von 12,5 Mio. S glaubhaft gemacht.
Unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Beträge reduzieren sich
die Gelder, über deren Verwendung bisher kein Nachweis erbracht wurde, auf
rund 4 Mio. S.
Von diesem
Betrag werden Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht endbesteuert
sind, für das Jahr (offenbar gemeint: 2001) 120.000 S und für das
Jahr 2002 8.700 € geschätzt.
Die Berufung vom 17.8.2005 gegen
die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 vom 18.7.2005 wurde wie folgt
begründet:
Es ist korrekt
und steht außer Streit, dass der Abgabepflichtige in den Jahren 2000 bis
2002 ein steuerpflichtiges Einkommen von insgesamt rund 34 Mio. S erzielt hat.
Die Einkommensteuern hieraus wurden mit zunächst vorläufigen, jetzt
endgültigen Steuerbescheiden vorgeschrieben und - soweit fällig - auch
bezahlt.
Es ist auch
korrekt und steht außer Streit, dass der Abgabepflichtige während der
rund eineinhalb Jahre dauernden Außenprüfung mehrmals aufgefordert
wurde, einen "Nachweis über die Verwendung der zur freien Verfügung
stehenden Gelder" zu erbringen (zB. 14.10.2004 und 20.1.2005).
Am 15.2.2005
haben wir namens unseres Mandanten um Mitteilung ersucht, "auf Basis welcher
Gesetzesstelle oder welcher Judikatur (nach Inkrafttreten der
KESt-Endbesteuerungswirkung und nach Entfall der Vermögensteuer) die
Aufforderung zum Nachweis der Verwendung der zur freien Verfügung stehenden
Gelder" beruhe.
Diesem Ersuchen
wurde seitens des Finanzamtes A bis dato nicht nachgekommen.
In einer
Besprechung am 12.4.2005 und nachfolgendem Schriftsatz vom 1.7.2005 wurde
schließlich die Summe der Gelder, über deren Verwendung bisher kein
Nachweis erbracht wurde, auf rund 4 Mio. S reduziert. Von diesem Betrag
wurden - ohne jeden Hinweis auf derartige Einkünfte - Zinsenerträge in
Höhe von 3% p.a., sohin 120.000 S für 2001 und 8.700 €
für 2002 geschätzt.
Gegen diesen
Ansatz wendet sich die gegenständliche Berufung.
Die vom
Finanzamt offenbar ... auf § 119 BAO gestützte Aufforderung zur
Offenlegung der weitaus überwiegend in außerbetrieblichen
Einkunftsarten (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften -
§ 29 Z 2 iVm § 31 EStG) erzielten
Geldüberschüsse überschreitet die Grenzen der Mitwirkungspflicht
der Partei bei weitem.
Im Zuge der
Außenprüfung wurde offenkundig, dass der Abgabepflichtige es aus
persönlichen Gründen vorzieht, Bargeld zu besitzen:
Der Kaufpreis
für die Anteilsveräußerung des Jahres 2000 (6 Mio. S)
wurde notariell beglaubigt in bar übergeben.
Der Kaufpreis
für die Anteilsveräußerung des Jahres 2001 (24 Mio. S)
wurde mit Barscheck beglichen, welcher jedoch unmittelbar nach seiner
Einlösung bis auf einen Restbetrag von rund 2 Mio. S zur Gänze
bar entnommen wurde.
Die
Einkommensteuern für diese außerbetrieblichen Einkünfte wurden
nach Vorschreibung entrichtet. Es handelt sich aus Sicht des Abgabepflichtigen
somit um keine Betriebseinnahmen mit der Verpflichtung zur Führung von
Aufzeichnungen oder Büchern. Aus der BAO kann keine Verpflichtung zur
Führung des Nachweises der Bestreitung des Lebenswandels abgeleitet werden,
wenn hiefür ausreichende Geldmittel vorhanden sind.
Aus den
umfangreichen im Zuge der Außenprüfung vorgelegten Unterlagen (z.B.
lückenlose Dokumentation des privaten Bankkontos) ist kein einziger Hinweis
auf eine zinsenbringende Veranlagung allfälliger freier Geldmittel zu
entnehmen. Darüber hinaus gibt es noch weniger Hinweise darauf, dass der
Abgabepflichtige jene seltene Art von Zinsenerträgen erzielt haben
könnte, die nicht der KESt-Endbesteuerungswirkung unterliegen. Das
Finanzamt A geht in seiner Bescheidbegründung (Bericht über die
Außenprüfung) auf die Abwägung dieses Argumentes auch nicht
näher ein. Es wird ein solcher Zinsenbezug ohne weitere Begründung
einfach unterstellt.
Das
Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG gilt
selbstverständlich auch für die Mitwirkungspflicht des
Abgabepflichtigen: Zu Aufzeichnungen oder Handlungen, die gesetzlich nicht
ausdrücklich angeordnet sind, ist der Abgabepflichtige nicht verpflichtet.
§ 119 BAO verpflichtet den Abgabepflichtigen zwar zu einer umfassenden
Offenlegung, beinhaltet jedoch keine Ermächtigung der Abgabenbehörden,
über gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Aufzeichnungen hinausgehende
Aufzeichnungen, Auflistungen oder Nachweise vorzuschreiben.
Der Prüfer führte dazu
(in einer Stellungnahme vom 14.9.2005) aus, dass am 12.4.2005 eine Besprechung
mit dem Abgabepflichtigen und seinem steuerlichen Vertreter stattgefunden habe,
bei der mehrmals auf § 119 BAO hingewiesen worden sei. Der
Abgabepflichtige sei in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht
(§ 119 BAO) dazu verhalten, die für den Bestand und den Umfang
einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß offen zu legen. Die amtliche Ermittlungspflicht, die
sich an der Zumutbarkeit orientiere, finde dort ihre Grenze, wo nach der Lage
des Falles nur der Abgabepflichtige Angaben zum Sachverhalt machen könne.
Die "Feststellungspflicht" treffe den Abgabepflichtigen jedenfalls dann, wenn
die aufzuklärenden Tatsachen allein in seiner Verantwortung lägen. Die
nicht gehörige Mitwirkung unterliege der freien Beweiswürdigung. Eine
Überschreitung der Grenzen der Mitwirkungspflicht der Partei könne
nicht erblickt werden, da sich insbesondere infolge einer für das Jahr 2002
durchgeführten Geldflussrechnung eine Unterdeckung ergeben habe, die mit
hohen Bargeldbeständen der Vorjahre abgedeckt worden sein soll.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung und ohne weiteres Bemerken im Vorlagebericht (Verf 46)
der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Der Bw. hatte in den Jahren 2000 bis 2002 Geldmittel in
beträchtlicher Höhe "zur freien Verfügung". Er wurde vom
Finanzamt aufgefordert, eine detaillierte Aufstellung der Beträge
(Barmittel und Überweisungen) sowie den Zeitpunkt und die Art der
Verwendung zu erbringen (Schreiben vom 14.10.2004, Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung - kurz: AB - 411). Auf Grund der von ihm erteilten
Auskünfte und Belege zur Verwendung der Gelder (Lebenshaltung,
Steuerzahlung, Anschaffung von Wohnraum, von Autos etc.) hielt das Finanzamt
letztlich nur mehr einen Betrag von 4 Mio. S als nicht entsprechend
nachgewiesen.
2.) Strittig ist hinsichtlich dieses Betrages, ob der
Abgabepflichtige im Grunde des § 119 BAO dazu verhalten werden konnte,
der Abgabenbehörde darüber Auskunft zu erteilen, für welche
weiteren Zwecke Einkünfte, die in den Abgabenerklärungen ausgewiesen
waren, verwendet worden sind. Nach Ansicht des Finanzamts ist eine solche
Verpflichtung zu bejahen. Komme der Steuerpflichtige der Verpflichtung zur
Offenlegung seiner persönlichen Verhältnisse nicht entsprechend nach,
sei die Behörde berechtigt, Einkünfte aus Kapitalvermögen im
Schätzungswege anzusetzen.
Der Ansicht des Finanzamts kann nicht gefolgt
werden.
3.) Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind
die für den Bestand und den Umfang einer Abgabepflicht oder für die
Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen offenzulegen. Dies aber nur "nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften". Eine Pflicht zur
unaufgeforderten Offenlegung besteht
nur dann, wenn sie gesetzlich angeordnet ist. Ansonsten besteht keine Pflicht,
(unaufgefordert) abgabenrechtlich bedeutsame Umstände der
Abgabenbehörde bekannt zu geben
(Ritz, BAO § 119
Tz 2).
4.) Nach § 184 BAO hat die Abgabenbehörde
die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese
nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann,
wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung
wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen.
§ 184
Abs. 3 BAO setzt voraus, dass
entsprechende Bücher oder Aufzeichnungen "nach den Abgabenvorschriften" zu
führen sind. § 184 Abs. 2 BAO bietet keine Grundlage
dafür, ungeklärte Beträge im Schätzungswege einer
Einkunftsart zuzuordnen, deren Vorliegen nicht festzustellen war (VwGH
26.5.1993, 90/13/0155).
5.) Der Einkommensteuer unterliegen nur die in
§ 2 Abs. 3 EStG taxativ aufgezählten Einkünfte (VwGH
26.5.1993, 90/13/0155). Es ist daher ggf. die Aufgabe der Abgabenbehörde
erster Instanz, das Vorliegen einer - vom Abgabepflichtigen nicht einbekannten -
Einkunftsquelle festzustellen. Dabei ist ganz allgemein davon auszugehen, dass
ein erheblicher Teil der (nach § 27 EStG) steuerpflichtigen
Kapitaleinkünfte im Wege des Steuerabzugs zu erfassen ist und mit dem Abzug
der Quellensteuer "endbesteuert" ist, dh keiner weiter reichenden
Einkommensteuerpflicht unterliegt. Soweit die Einkommensteuer durch den Abzug
der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, sind die Kapitalerträge weder
beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen
(§ 97 Abs. 3 EStG). Aufwendungen, die mit endbesteuerten
Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, sind nicht abzugsfähig. Der
Steuerpflichtige ist weder verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, welche
Vermögensteile einer solchen Veranlagung zugeführt wurden, noch
Aufstellungen darüber vorzulegen, welche Erträge erzielt wurden. Ob es
zweckmäßig und zulässig ist, Abgabepflichtige, die über
hohe Kapitaleinkünfte verfügen, (nur) mit einem Steuersatz von 25% zu
belasten, Steuerpflichtige hingegen, die auf Arbeitseinkünfte angewiesen
sind und solche Einkünfte erzielen, mit dem Normalsteuersatz zu belegen,
ist eine Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, die der nachprüfenden
Kontrolle des VfGH unterliegt. Sie berechtigt bei Fehlen einer gesetzlichen
Verpflichtung zur Aufzeichnung und Bekanntgabe endbesteuerter Einkünfte
noch nicht dazu, ohne jeden Hinweis auf
eine tatsächliche Erzielung von "nicht
endbesteuerten Kapitaleinkünften" Einkünfte iSd § 27
EStG im Schätzungswege des nicht aufgeklärten Betrags an privater
Einkommensverwendung anzusetzen. Ein Ansatz solche Einkünfte führte
mithin sogar dazu, Erträge, die bereits einmal dem Steuerabzug unterlagen,
ein weiteres Mal zur Einkommensteuer heranzuziehen.
6.) Einkünfte aus nicht endbesteuerten
Einkunftsquellen dürfen daher nicht schon deshalb festgesetzt werden, weil
sich der Bw. geweigert hat, der Aufforderung des Finanzamts zu entsprechen und
Auskünfte über den Verbleib des Restbetrags zu machen (vgl. auch
Beiser, ÖStZ 1991, 102 [103 f.]),
wenn keine Feststellungen des Inhalts
getroffen werden konnten, dass der Bw. über eine bislang nicht erfasste
Einkunftsquelle verfügt haben musste, die Steuer- und
Erklärungspflicht begründet. Nur unter dieser Voraussetzung wäre
eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen in Betracht gekommen, bei der es
allenfalls auch zulässig gewesen wäre, die mangelnde Bereitschaft des
Steuerpflichtigen an der Aufklärung des Sachverhalts - nach entsprechender
Aufforderung der Abgabenbehörde -
in die Würdigung der vorliegenden Beweise einzubeziehen.
7.) Die Schätzung des Bw. konnte - auf einer solchen
Grundlage - auch nicht darauf gestützt werden, dass ungewöhnliche
Verhältnisse vorliegen (weil entsprechend hohe Einkünfte erzielt
worden sind und hohe Geldbeträge üblicherweise nicht in bar aufbewahrt
werden). Wenngleich der Ansicht zu folgen ist, dass der Steuerpflichtige bei
Feststellung der maßgebenden Verhältnisse einer erhöhten
Mitwirkungspflicht unterliegt, wenn er das Vorliegen ungewöhnlicher
Verhältnisse behauptet (VwGH 26.7.2007, 2005/15/0051), bleibt es dem
Steuerpflichtigen doch unbenommen, von einer Veranlagung seines Vermögens
ganz oder zum Teil abzusehen oder in endbesteuerungsfähiger Weise zu
veranlagen. Von der Normierung einer Verpflichtung des Anlegers oder der
auszahlenden Stelle, die Höhe der veranlagten Kapitalbeträge der
Abgabenbehörde mitzuteilen, hat der Gesetzgeber abgesehen. Damit
unterscheidet sich die Ausgangslage aber grundlegend von einer Rechtslage, die
dadurch gekennzeichnet war, dass sämtliche Kapitalerträge in eine
Steuererklärung aufzunehmen waren. Insbesondere bei Vorliegen
größerer Kapitalbeträge konnte von der Abgabenbehörde, ohne
gegen die Lebenserfahrung zu verstoßen, davon ausgegangen werden, dass sie
ertragbringend angelegt wurden (vgl. zB VwGH 29.4.1992, 90/13/0201; VwGH
22.10.2002, 98/14/0224). Der Beweis des Gegenteils war zulässig.
8.) Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die
(in der Beilage ausgewiesenen) Bemessungsgrundlagen und Abgaben entsprechen
jenen, die in den vorläufigen Bescheiden vom 7.1.2003 bzw. 28.6.2005
ausgewiesen waren.
1
Beilage
Innsbruck,
am 10. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0424-I/05
- Stammnummer
- 40320
- Gültig
- 10.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF