Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1167-W/09
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1167-W/09vom 14.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Novacount WTH GmbH, 1180 Wien, Vinzenzgasse 16,vom 1. Oktober 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch Markus Naber,
vom 24. September 2008 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommenstuer 1989 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz
vom 3.7.2008 stellte der Bw. bei seinem zuständigem Wohnsitzfinanzamt einen
"Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO" und führte
dazu aus:
"Ich stelle
innerhalb offener Frist den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §
303 BAO.
Die beantragte
Wiederaufnahme betrifft nachfolgenden Bescheid: gemäß
§295 BA0
abgeänderter Einkommensteuerbescheid 1989 ausgestellt am 27.5.1997,
Bescheidausstellung durch Abgabenbehörde erster Instanz.
Wiederaufnahmegrund:
Mit Bescheid
vom 07.05.2008 - eingelangt am 14.05.2008 - wurde festgestellt, dass der dem
oben genannten Einkommensteuerbescheid 1989 zugrunde liegende Bescheid gem.
§ 188 BA0 vom 10.02.1997 mangels gültigem Bescheidadressaten der
Bescheidcharakter fehlt und dieser somit keine normative Kraft entfalten konnte.
Es handelt sich um einen Nichtbescheid (VwGH 29.09.1997,9311 70042). Die
Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stellt eine neu
hervorgekommene Tatsache im Sinn des § 303 Abs.1lit.b BA0 dar und ist als
tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Wenn selbst der
bescheiderlassenden Behörde die Tatsache nicht bekannt war, dass der
Grundlagenbescheid nicht über Bescheidcharakter verfügte, so kann
diese Tatsache im Verhältnis zum Rechtsunterworfenen nur als "neu
hervorgekommen" gelten. Den Wiederaufnahmewerber trifft kein grobes Verschulden
an der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes. Die oben beschriebene
Rechtsansicht wird durch die Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen
vom 28. Oktober 2005 gestellt. Siehe beiliegende Kopie der
Erledigung. Weiters weise ich darauf hin, dass die Wiederaufnahme des
rechtskräftigen Verfahrens zu einem abgeänderten Einkommensbescheid
1989 führt.
Grundlagenbescheid:
Mit
Grundlagenbescheid für das Jahr 1989, datiert mit 24.05.1991, wurden meine
anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich festgestellt und mir
zugewiesen.
Im Jahr 1993
(12.10.1993) begann eine den Zeitraum 1989 -1991 betreffende
Betriebsprüfung, die bis 18.6.1996 - Bericht über die
Betriebsprüfung gem. § 150 BA0 datiert mit 20.09.1996 - andauerte. Das
Finanzamt erließ am 10.02.1997 - eingelangt am 19.03.1997 - einen Bescheid
gem. § 188 BA0 an die ,,A AG RNF der B Leasing- u. Beteiligungs GmbH und
Mitgesellschafter", wobei hinsichtlich des Jahres 1989 eine abweichende
Feststellung gegenüber dem Grundlagenbescheid vom 24.05.1991 getroffen
wurde.
Gegen den
Bescheid vom 10.02.1997 wurde zeitgerecht Berufung erhoben. Mit
Berufungsentscheidung vom 28.10.2002 wurde der Grundlagenbescheid vom 10.02.1997
bestätigt und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gegen
die Erledigung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland vom 28.10.2002 wurde am 12.12.2002 eine Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes
vom 27.2.2002 wurde die Beschwerde gegen die Erledigung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
28.10.2002 zurückgewiesen.
Mit
Bescheiddatum vom 07.05.2008 hat die Finanzverwaltung zur Steuernummer xxx/xxxx
einen Zurückweisungsbescheid zur Berufung vom 17.4.1997 erlassen.
Der nunmehr
vorliegende Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes erklärt den
Grundlagenbescheid 1989 vom 10.02.1997-mangels gültigem Bescheidadressaten
- zu einem Nichtbescheid und weist die Berufung als unzulässig
zurück.
Abgeleiteter
Bescheid/ Einkommensteuerbescheid 1989:
Auf Grund
vorhin erwähnter Nichtbescheide -erlassen durch das Finanzamt - wurde mein
ursprünglicher Einkommensteuerbescheid 1989 gem. § 295 BA0 durch den
vorliegenden Einkommensteuerbescheid 1989 vom 10.02.1997 ersetzt.
Aus der
Nichtanerkennung der Ergebniszuweisung für das Jahr 1989 der atypisch
stillen Beteiligung auf Ebene des abgeleiteten Bescheides resultierte eine
Einkommensteuernachzahlung.
Die
vorgenommene Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1989 gem. § 295
BA0 erfolgte auf Basis eines Nichtbescheides und entspricht damit nicht den
gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtliche
Beurteilung
An einer
Wiederaufnahme gem. § 303 BA0 besteht aus nachfolgenden Gründen ein
rechtliches Interesse:
Die
Abänderung eines abgeleiteten Bescheides gem. § 295 BA0 ist nur dann
zulässig, wenn der betreffende Bescheid von einem Grundlagenbescheid
abzuleiten ist. Unbestritten ist nunmehr, dass der von der Abgabenbehörde
ausgefertigte Bescheid vom 10.2.1997 als auch der Bescheid vom 28.10.2002
für das Streitjahr 1989 ins Leere gegangen ist. Damit hat jedoch der
Abänderung ein tauglicher Feststellungsbescheid gefehlt. Da der abgeleitete
Einkommensteuerbescheid vom 27. 5.1997rechtswidrig erlassen wurde und auch ein nachträglich rechtswirksam
erlassener Grundlagenbescheid diesen Mangel nicht heilt(sieheVwGH93/14/0203),
ist dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben.
Da der
Rechtszustand herzustellen ist, der ohne Abänderung gemäß
§
295 BA0 vorgelegen ist, ist der Einkommensteuerbescheid in der Fassung des
ursprünglichen Einkommensteuerbescheides zu erlassen.
Diese
Neuerlassung ist auch zwingend, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein
rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid vorliegt, der im Ergebnis dem
abgeänderten Grundlagenbescheid vom 27.5.1997 entspricht.
verfahrensrechtlich berechtigt dieser neue Grundlagenbescheid nämlich nur
zur Abänderung des aufgrund der Wiederaufnahme neu erlassenen
Bescheides. Die beantragte Wiederaufnahme ermöglicht diese
rechtswidrige Abänderung gem. § 295 BA0 zu korrigieren.
Verjährung:
Allgemein weise
ich darauf hin, dass abgeleitete Abgabenbescheide - im Gegensatz zu
Feststellungsbescheiden der Verjährung unterliegen und damit den
Rechtsunterworfenen grundsätzlich ein Rechtsverlust droht (siehe "Ritz
Kommentar zur Bundesabgabenordnung 3. Auflage", Seite 608 RdZ bzw. BMF SWK 2004,
S 878) Die beantragte Wiederaufnahme ermöglicht dem
Steuerpflichtigen seine Ansprüche innerhalb der Verjährung geltend zu
machen.
Anträge:
Im Sinne der
obigen Ausführungen beantrage ich die Wiederaufnahme des
Verfahrens". Am 24.9.2008 erließ das Finanzamt betreffend des
Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO hinsichtlich der
Einkommensteuer 1989 einen Zurückweisungsbescheid und begründete
diesen wie folgt:
"Die
Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe gem. § 304 lit. b BAO nicht
fristgerecht eingebracht wurde".
Am 1.10.2008
erhob der Bw. gegen den Zurückweisungsbescheid vom 24.9.2008 das
Rechtsmittel der Berufung und stellte einen Antrag auf Erlassung eines
abgeleiteten Bescheides gem. § 295 BAO.
"Mit Bescheid
vom 24.9.2008 hat das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend das Jahr 1989 mit der Begründung zurückgewiesen,, dass der
Antrag auf Wiederaufnahme nicht rechtzeitig eingebracht wurde, da hinsichtlich
des Einkommensteuerbescheides 1989 bereits Verjährung eingetreten ist. Dies
ist jedoch - wie sich aus folgenden Ausführungen ergeben wird -
unrichtig: Ich habe mich im Jahr 1989 an der A Aktiengesellschaft
(Rechtsnachfolger der B Leasing Beteiligungs GmbH u. ehemalige atypisch stille
Gesellschafter) beteiligt. Hinsichtlich der Einkünfte 1989 wurde am
27.09.1990 eine einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung
abgegeben. Mit Bescheid vom 24.05.1991 wurde die Mitunternehmerschaft
erklärungsgemäß veranlagt. Im Jahr 1997 wurde das Verfahren
hinsichtlich der Einkünfte 1989 wieder aufgenommen und es wurde am
10.02.1997 ein neuer einheitlich und gesonderter Feststellungsbescheid erlassen.
Gegen diesen wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben, welches mit Bescheid
vom 28.10.2002 von der Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und
Burgenland abgewiesen wurde. Gegen diese Berufungsentscheidung wurde eine
Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde erhoben und mit Entscheidung vom 27.02.2008
die Beschwerde zurückgewiesen, da es sich bei der Erledigung der
Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland um einen
nichtigen Bescheid gehandelt hat. In weiterer Folge wurde auch die
Berufung gegen den einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid 1989 vom
17.4.1997 mit Bescheid vom 07.05.2008 zurückgewiesen, da auch dieser
Bescheid nichtig war.
Keine
Verjährung, da die einheitlich und gesonderten Feststellungserklärung
1989 nie bescheidmäßig erledigt wurde Grund für die
nichtigen Bescheide waren Fehler in der Adressierung, insbesondere wurden in dem
einheitlich und gesonderten Feststellungsbescheid bereits verstorbene Personen
angeführt. Diesbezüglich ist zu beachten, dass auch in dem Bescheid
vom 24.05.1991 bereits verstorbene Personen angeführt sind, so zum Beispiel
.... Somit ist aufgrund der Judikatur des VwGH auch der Bescheid vom
24.05.1991 als Nichtbescheid zu qualifizieren. Als Ergebnis der Auflistung ist
ersichtlich, dass mit Erklärung vom 27.09.1990 für diese Beteiligung
eine einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung abgegeben wurde,
aber bis zum heutigen Tage, diese Erklärung nicht bescheidmäßig
veranlagt wurde. Somit kann hinsichtlich des Jahres 1989 keine
Verjährung eingetreten sein, weil gem. § 209 a Abs. 2 BA0 die
Einkommensteuerveranlagung mittelbar von der Erledigung der abgegebenen
einheitlich und gesonderten Feststellungserklärung abhängt (siehe
Ellinger-lro-Kramer-Sutter-Urtz in Bundesabgabenordnung zu § 209 a : BA0
Anmerkung 11; Ritz Bundesabgabenordnung § 209 a Rz 7)
Aus
Gründen der Übersichtlichkeit werden die wesentlichen Daten nochmals
tabellenartig angeführt:
1991:
einheitlich und gesonderte Feststellungserklärung für das Jahr 1989
vom 24.5.1991 1997: Wiederaufnahme des Verfahrens 1989 und neuer
einheitlich und gesonderter Feststellungsbescheid vom 10.2.1997. Berufung gegen
diese Bescheide vom 17.4.1997. Einkommensteuerbescheid vom
27.5.1997. 2002: Berufungsentscheidung vom 28.10.2002 der FLD.
Fristgerechte Einreichung einer VwGH Beschwerde vom 12.12.1997 2008: Am
27.2.2008 Zurückweisung der VwGH Beschwerde, da die Erledigung der FLD als
nichtiger Bescheid zu qualifizieren ist. Mit 7.5.2008 Zurückweisung der
Berufung vom 17.4.1997, da auch der Bescheid des Finanzamtes als nichtiger
Bescheid zu qualifizieren ist. Wiederaufnahmeantrag.
Keine
Verjährung, da die Einkommensteuerveranlagung 1989 von einem
Rechtsmittelverfahren abhängig ist Im Übrigen ist zu
erwähnen, dass selbst, wenn man den Bescheid vom 24.05.1991 nicht als
nichtigen Bescheid qualifizieren würde hinsichtlich des
Einkommensteuerbescheides 1989 keine Verjährung eingetreten sein kann.
Denn dann müsste die Behörde aufgrund der
Zurückweisungsbescheide gem. § 295 BA0 einen neuen abgeleiteten
Bescheid erlassen, da sie ja den abgeleiteten Bescheid rechtswidrig aufgrund
eines Nichtbescheides neu erlassen hat. Als zwingendes Ergebnis des
Rechtsmittelverfahrens gegen die nichtigen Bescheide wären somit neue
abgeleitete Bescheide zu erlassen. Auch aus diesem Grund kann gem. § 209 a
BAO keine Verjährung eingetreten sein, da der Einkommensteuerbescheid 1989
somit indirekt von der Erledigung der Berufung abhängig war.
Jede andere
Auslegung der §§ 295 bzw. 209 a BA0 wäre denkunmöglich, denn
es kann nicht sein, dass aufgrund von Fehlern, die die Finanzverwaltung zu
vertreten hat (nämlich die Erlassung von Nichtbescheiden) auf die die
Steuerpflichtigen im Rahmen des Berufungsverfahrens sogar aufmerksam gemacht
haben und aufgrund des langen Rechtsmittelverfahrens, Verjährung zu Lasten
des Steuerpflichtigen eintritt. Aus diesem Grund beantrage ich auch
ausdrücklich, einen abgeleiteten Bescheid zu erlassen, der den
Rechtszustand wiederherstellt, der vor Erlassung des rechtswidrigen abgeleiteten
(weil von einem nichtigen Bescheid abgeleitet) Bescheides bestanden hat".
Am 2.4.2009
legte das Finanzamt die gegenständliche Berufung den Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der
Aktenlage ist für das Jahr 1989 lediglich ein einziger
Einkommensteuerbescheid, und zwar mit Datum 27.5.1997, ergangen.
Nach der
Behauptung des Bw. (nähere Unterlagen sind den Akten des Finanzamtes nicht
mehr zu entnehmen) wurden dem Bw. mit dem Einkommensteuerbescheid 1989 vom
25.11.1997 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer atypisch stillen
Beteiligung an der A AG Rnf der B Leasing- u. Beteiligungs GmbH und atypisch
stille Gesellschafter nicht zugerechnet.
Die
Einkünfte der Mitunternehmerschaft wurden zunächst mit Bescheid vom
24.5.1991 einheitlich und gesondert festgestellt.
Aufgrund einer
Betriebsprüfung (Bp) betreffend die Jahre 1989 - 1991 bei der A AG Rnf der
B Leasing- u. Beteiligungs GmbH und atypisch stille Gesellschafter erließ
das zuständige Finanzamt am 10.2.1997 einen geänderten
Grundlagenbescheid für 1989, welcher mittels Berufung vom 17.4.1997
bekämpft wurde.
Das für
die Einkommensteuererhebung des Bw. zuständige Finanzamt erließ am
27.5.1997 einen Einkommensteuerbescheid für 1989 welcher unstrittig noch im
Jahr 1997 - ein Monat nach Zustellung - in formelle Rechtskraft erwuchs.
In der gegen
die den Grundlagenbescheid betreffenden abweisende Berufungsentscheidung vom
28.10.2002 zu eingebrachten VwGH-Beschwerde vom 12.12.2002, stellt der Bw.
(Beschwerdeführer Nr. 728) durch seinen ausgewiesenen Vertreter dar, dass
der Feststellungsbescheid 1989 (Grundlagenbescheid) vom 10.2.1997 falsch
adressiert gewesen sei.
Aufgrund des
Zurückweisungsbescheides des VwGH vom 27.2.2008 betreffend die Beschwerde
gegen die Berufungsentscheidung vom 28.10.2002, wies das für die Erlassung
des Grundlagenbescheides zuständige Finanzamt die den Grundlagenbescheid
bekämpfende Berufung vom 17.4.1997 mit Bescheid vom 7.5.2008 als
unzulässig zurück, weil dem bekämpften Schriftstück mangels
gültigem Bescheidadressaten kein Bescheidcharakter zukomme.
Aus der
Formulierung der VwGH - Beschwerde vom 12.12.2002 ist eindeutig erkennbar, dass
das Finanzamt mit der Zurückweisung der Berufung gegen den
Grundlagenbescheid vom 7.5.2008 lediglich einen Mangel bestätigte, der dem
Bw. bzw. seinem Vertreter spätestens am 12.12. 2002 bekannt und bewusst
war.
Ein
Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich Einkommensteuer 1989 wurde vom Bw. vor dem
streitgegenständlichen Antrag vom 3.7.2008 nicht gestellt.
Zum
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 303 BAO
lautet:
"§
303. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen
worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und
die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
(2)
Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von
drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
(3)
Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere
Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht
werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig
ist.
(4)
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
§ 304 BAO
lautet:
"§
304. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a)
innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen
unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2)
von sieben Jahren zulässig wäre, oder
b)
vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft
des das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter
Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 zugrunde liegt.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der
Einkommensteuer für die Vorauszahlungen mit Beginn des
Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind,
oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres
begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht.
Gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe
spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§
4).
§ 209a
Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1)
Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat,
steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
(2)
Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§
85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht
entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein
Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 vor Ablauf der
Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde."
Es kann
dahingestellt bleiben, ob der Wiederaufnahmeantrag wegen bereits eingetretener
Verjährung zurückzuweisen ist (in diesem Sinne die ständige
Entscheidungspraxis des UFS, vgl. etwa UFS 27.1.2009, RV/1380-L/08), da der
Antrag jedenfalls nach Ablauf der in § 303 Abs. 2 BAO genannten Frist von
drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt wurde:
Der Antrag auf
Wiederaufnahme ist gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO binnen einer Frist von
drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
Diese
Dreimonatsfrist beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes und nicht erst
mit dessen Beweisbarkeit zu laufen und ist nicht verlängerbar (Ritz, BAO3,
§ 303 Tz. 27f unter Verweis auf VwGH 3.10.1984, 83/13/0067).
Der
Berufungswerber hat sich dabei auch die Kenntnis seines Vertreters zurechnen zu
lassen. Er hat gegenüber der Abgabenbehörde nämlich nicht nur
seine eigenen Handlungen und Unterlassungen, sondern auch die derjenigen
Personen zu vertreten, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen
Pflichten bedient (VwGH 12.8.1994, 91/14/0018).
Ein Antrag, der
sich auf einen verspätetet geltend gemachten Wiederaufnahmegrund beruft,
ist zurückzuweisen (VwGH 22.2.1994, 91/14/0069).
Im Rahmen des
geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes ist nicht - wie vom Bw. ins Treffen
geführt - die Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung
vom 7.5.2008 zu beurteilen, sondern es kommt ausschließlich auf die
Tatsachen und Beweismittel an, die zu dieser Entscheidung geführt haben
(UFS 21.5.2008, RV/1339-L/07 u.a.). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb
nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des
letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum (novum
productum) handelt.
Die Tatsache
sowie die Gründe der Falschadressierung des Feststellungsbescheides vom
10.2.1997 bzw. der Berufungsentscheidung vom 28.10.2002 wurden vom Bw.
jedenfalls im Rahmen seiner VwGH -Beschwerde vom 12.12.2002 vorgebracht. Diese
Tatsache und die entsprechenden Beweismittel waren dem Berufungswerber daher
spätestens an diesem Tag bekannt und bewusst.
Der strittige
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1989,
datiert mit 3.7.2008, wurde damit mehr als fünf Jahre nach der
nachweislichen Kenntniserlangung der dafür behaupteten Gründe
gestellt, womit dieses Anbringen aus Sicht des Neuerungstatbestandes jedenfalls
als verspätet zu beurteilen ist.
Der
Wiederaufnahmeantrag war daher vom Finanzamt zurückzuweisen.
Dass die Frist
zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags erst mit der verlässlichen
Kenntnis des Abgabepflichtigen davon, dass die Abgabenbehörde nicht von
Amts wegen tätig wird, beginne, lässt sich dem Gesetz nicht
entnehmen.
Ein
Rechtsanspruch auf eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens - infolge
Fristversäumnis bei der beantragten Wiederaufnahme - besteht nicht.
Die Berufung
gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 14.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1167-W/09
- Stammnummer
- 40312
- Gültig
- 14.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF