Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0491-L/08
Keine Nachsicht wegen geänderter Rechtsprechung betreffend DB-Pflicht der wesentlich beteiligten Geschäftsführer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0491-L/08vom 09.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Robert
Salzwimmer, Wirtschaftstreuhänder, 5163 Mattsee, Ochsenharing 65, vom
18. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck
vom 20. März 2008 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin fand im Dezember 2007 eine
Prüfung der Lohnabgaben über die Jahre 2002 bis 2006 statt, bei der
festgestellt wurde, dass die Bezüge des wesentlich beteiligten
Geschäftsführers in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen waren. Auf Grund dieser Feststellung wurden die
genannten Abgaben nachgefordert und von der Berufungswerberin zum
Fälligkeitstag auch entrichtet.
Am 22.2.2008 stellte die Berufungswerberin gemäß
§ 236 BAO einen Antrag auf Nachsicht dieser Nachforderungen für
die Jahre 2002 bis 2004 wegen sachlicher Unbilligkeit, den sie
sinngemäß folgendermaßen begründete: § 3
Abs. 1 der VO zu § 236 BAO besage, dass eine sachliche
Unbilligkeit vorliege, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Treu und Glauben) von Seiten des Abgabepflichtigen
Maßnahmen gesetzt werden, die eine Abgabepflicht vermeiden. Der VwGH sei
mit Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, von der bis zu diesem
Zeitpunkt anzuwendenden Rechtsprechung, dass für die Beurteilung der
DB-Pflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern das Unternehmerrisiko
bei den Bezügen maßgeblich sei, abgegangen und hätte
entschieden, dass im Großen und Ganzen nur mehr das Kriterium der
organisatorischen Eingliederung für die Beurteilung der Abgabepflicht
heranzuziehen sei. Die Festlegung der
Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge hätte für die
genannten Jahre im Vertrauen auf die alte Rechtsprechung speziell unter dem
Gesichtspunkt des Unternehmerrisikos stattgefunden (keine Bezüge im
Verlustjahr, erfolgsabhängiges Entgelt). Das vorhandene Kriterium des
Unternehmerrisikos sei auch stets anerkannt worden und bis 2001 keine
DB-Beträge nachverrechnet worden. Erst die Änderung der
VwGH-Rechtsprechung hätte zur Abgabepflicht geführt, dieser
Sachverhalt stelle eine sachliche Unbilligkeit für die Jahre bis zum
Ergehen der geänderten Rechtsprechung dar.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 20.3.2008 den Antrag um
Bewilligung der Nachsicht im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der
Umstand, dass Höchstgerichte gelegentlich ihre Meinung ändern,
für vergangene Tatbestände keine Auswirkung haben.
Dagegen wurde Berufung erhoben, in der die bisherigen
Argumente vollinhaltlich aufrecht erhalten wurden und eingewendet wurde, dass
der Begründung des Finanzamtes widersprochen werde, da die Verordnung zu
§ 236 BAO das genaue Gegenteil besagt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO
können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen
ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung
nach der Lage des Falles unbillig wäre. Nach Abs. 2 findet Abs. 1
auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist
tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO
vorgesehene Ermessensentscheidung. Wird die Unbilligkeit verneint, ist für
die Ermessensentscheidung kein Raum.
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe kann nach Lage
des Falles eine persönliche oder sachliche sein. Während sich eine
persönliche Unbilligkeit aus der wirtschaftlichen Situation des
Antragstellers ergeben kann, liegt eine sachliche Unbilligkeit vor, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt und es dadurch zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommt. In der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des
§ 236 BAO, BGBl II Nr. 435/2005, wird unter § 3 Z 1 die
sachliche Unbilligkeit folgendermaßen umschrieben: Sachliche Unbilligkeit
bei Einhebung von Abgaben liegt insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des
Abgabenanspruches von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die entsprechende
Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht
auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden.
Nachsichtsfähig ist grundsätzlich nur der
Vertrauensschaden; das ist die Differenz zwischen der gesetzmäßigen
Steuerschuld und derjenigen Belastung, die aus dem steuerlichen Verhalten
resultiert wäre, das der Steuerpflichtige gesetzt hätte, wenn ihm die
Unrichtigkeit der betreffenden Rechtsauffassung bekannt gewesen wäre.
Im gegenständlichen Fall wird als einziger
Nachsichtsgrund ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Dienstgeberbeitragspflicht betreffend die
Einkünfte von wesentlich beteiligten Geschäftsführern geltend
gemacht, die vor dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10.11.2004,
2003/13/0018, zu dieser Problematik ergangen ist. Die Nachforderung der Abgaben
erfolgte unter Zugrundelegung der Ausführungen in diesem Erkenntnis. Die
Berufungswerberin vermeint, sie hätte auf Grund des Umstandes, dass in der
früheren Rechtsprechung für die Feststellung, ob bei einem wesentlich
beteiligten Geschäftsführer "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vorliegen, auch dem Vorliegen eines Unternehmerrisikos
Bedeutung beigemessen wurde, die Entlohnung erfolgsabhängig gestaltet und
so darauf vertrauen können, dass die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht dem Dienstgeberbeitrag
unterliegen würden.
Nun ist richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof nach
zahlreichen Beschwerdeverfahren zur Problematik der Dienstgeberbeitragspflicht
wesentlich beteiligter Geschäftsführer in seiner Entscheidung vom
23.4.2001, 2001/14/0054, sowie in weiteren Erkenntnissen folgende Kriterien als
ausschlaggebend genannt hat: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft, das Fehlen eines Unternehmerrisikos und eine
laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung. Im Erkenntnis des
verstärkten Senates vom 11.10.2004, 2003/13/0018, hat er jedoch die
bisherige Rechtsprechung einer eingehenden Analyse unterzogen und ist nach
Anführung zahlreicher Beispiele selbst zum Ergebnis gelangt, dass dem von
der Rechtsprechung als zusätzlichem Hilfskriterium entwickelten
Abgrenzungselement des Unternehmerrisikos in der praktischen Rechtsanwendung
keine Bedeutung zugekommen ist, da ein aus der
Geschäftsführungstätigkeit erwachsenes und rechtlich dieser
Tätigkeit zuzuordnendes Unternehmerrisiko so gut wie nie erwiesen werden
konnte. Die Aufhebungsgründe in einigen wenigen Beschwerdefällen
wurzelten lediglich in Unzulänglichkeiten der Bescheidbegründung.
Tatsächlich hat der Verwaltungsgerichtshof vor dem
Erkenntnis des verstärkten Senates über die unterschiedlichsten
Sachverhaltskonstellationen abgesprochen und sich auch mit dem zumeist
eingewendeten Unternehmerrisiko auseinander gesetzt, es jedoch aus den
verschiedensten Gründen verneint. Unter anderem hat er mehrfach betont,
dass Schwankungen der Bezüge eines
Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der
Gesellschaft noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche
Abhängigkeit der Bezüge vom Erfolg der Tätigkeit des
Geschäftsführers zulassen. Die restriktive Auslegung brachte es mit
sich, dass trotz unterschiedlichster Varianten in der
Geschäftsführerentlohnung von diesen Bezügen so gut wie immer der
Dienstgeberbeitrag zu entrichten war.
Im Nachsichtsverfahren ist nicht zu prüfen, ob im
gegenständlichen Verfahren einer der seltenen Ausnahmefälle vorgelegen
ist, in dem nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ein Unternehmerrisiko angenommen werden konnte. § 3 Z 1 der VO zu
§ 236 BAO schützt nur das Vetrauen auf Rechtsauslegungen des
Verwaltungsgerichtshofes. Da auch dessen frühere Judikatur zur
gegenständlichen Problematik erkennen lässt, dass er ein
Unternehmerrisiko in der Praxis beinahe niemals als erwiesen angesehen hat, hat
die Berufungswerberin in Wahrheit die Maßnahmen nur auf Grund ihrer
eigenen subjektiven Interpretation der Rechtsauslegung des
Verwaltungsgerichtshofes gesetzt. Die Verletzung eines schutzwürdigen
Vertrauens liegt bei dieser Sachlage nicht vor, sodass es nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates an der tatbestandsmäßigen
Voraussetzung der sachlichen Unbilligkeit der Einhebung fehlt.
Der Unabhängige Finanzsenat folgt mit dieser
Rechtsansicht den Berufungsentscheidungen des UFS vom 3.4.2007, RV/0983-L/06,
und vom 13.8.2008, RV/0508-I/06.
Bemerkt wird, dass das Vorbringen der Berufungswerberin
auch nicht aufzeigt, in welchem Umfang ihr durch ihre Interpretation der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Schaden entstanden ist bzw.
welche Maßnahmen sie gesetzt hätte, wenn ihr die Unrichtigkeit ihrer
Rechtsauffassung bekannt gewesen wäre. In Ermangelung der
tatbestandsmäßigen Voraussetzung einer Unbilligkeit war eine
Auseinandersetzung mit dieser Frage jedoch nicht erforderlich.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 9.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Z 1 Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0491-L/08
- Stammnummer
- 40302
- Gültig
- 09.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF