Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0485-I/08
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines alleinstehenden Leiharbeiters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0485-I/08vom 08.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch einem Alleinstehenden, der zwar mehr als 2 Jahre bei derselben Firma als Leih- bzw. Zeitarbeiter eingesetzt war, aber aufgrund seines Dienstverhältnisses jederzeit mit einer Entsendung zu einem Arbeitseinsatz bei einer anderen, weit entfernten Firma rechnen musste, ist es absolut unzumutbar seinen (Familien-)wohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 28. Mai 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 7. Mai 2008 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabengutschrift sind dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In der am 21. April 2008 beim Finanzamt eingereichten
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 begehrte der
Berufungswerber (Bw) ua. die steuerliche Berücksichtigung von Kosten
für eine doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten in
der Höhe von 3.780 € als Werbungskosten.
In dem am 7. Mai 2008 erlassenen
Einkommensteuerbescheid für 2007 erkannte das Finanzamt diese
Aufwendungen nicht als Werbungskosten an und verwies auf die vorjährige
Bescheidbegründung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Eingabe vom
28. Mai 2008 Berufung und wies darauf hin, dass in den Jahren 2005 und 2006
die Kosten der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung und der
Familienheimfahrten berücksichtigt worden seien und ersuchte um Mitteilung,
aus welchen Gründen diese Kosten im Jahr 2007 nicht mehr als Werbungskosten
anerkannt würden.
Das Finanzamt teilte ihm mit, nach seinen eigenen Angaben
in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung sei sein Familienstand
"geschieden". In der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2006 sei
folgendes
angeführt: "Familienheimfahrten
sowie die Kosten der doppelten Haushaltsführung eines alleinstehenden
Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind
vorübergehend als Werbungskosten anzuerkennen. Als vorübergehend wird
laut herrschender Rechtsprechung ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen.
Dieser Zeitraum war bereits im Jahr 2006 überschritten, weshalb für
das Jahr 2007 aus diesem Titel keine Werbungskosten berücksichtigt werden
konnten." Gleichzeit ersuchte das Finanzamt den Bw, mitzuteilen,
ob die Berufung aufrecht erhalten werde oder als zurückgenommen angesehen
werden könne.
Nachdem der Bw dem Finanzamt bekannt gegeben hat die
Berufung aufrecht erhalten zu wollen und der Grund der Familienheimfahrten der
Besuch seiner Lebensgefährtin und der Kinder sei und er außerdem
Bewerbungsunterlagen für neue Bewerbungen in seiner näheren Umgebung
besorgen und erledigen müsse, ersuchte das Finanzamt den Bw, Name und
Anschrift seiner Kinder und der Lebensgefährtin, ihre Tätigkeit und
ihren durchschnittlichen Monatsgehalt bekannt zu geben, sowie eine
diesbezügliche Meldebestätigung vorzulegen.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2008 teilte der Bw dem
Finanzamt zwar Name und Anschrift seiner beiden Kinder mit, hinsichtlich seiner
Lebensgefährtin wies er darauf hin, dass er seit Oktober 2007 nicht mehr
mit ihr zusammen sei.
Auf ein neuerliches Ersuchen des Finanzamtes die
angeforderten Daten und Unterlagen seiner ehemaligen Lebensgefährtin
bekannt zu geben, teilte er mit Eingabe vom 21. Juli 2008 mit, seine
ehemalige Lebensgefährtin sei nicht bereit diese persönlichen Daten
einer ausländischen Behörde bekannt zu geben. Er habe sich sehr
bemüht, aber ohne Erfolg.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2008 wies
das Finanzamt die Berufung mit dem Hinweis, dass trotz mehrmaligem Ersuchen die
für die Entscheidung relevanten Umstände nicht dargetan und keine
entsprechenden Beweismittel vorgelegt worden seien, als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 20 August 2008 stellte der Bw den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der vom Unabhängigen Finanzsenat beim Bw aber
auch bei seiner Arbeitgeberin durchgeführten Erhebungen konnte folgender
entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden:
Der Bw ist deutscher Staatsbürger und hat seinen
Familienwohnsitz in C in Sachsen. Er ist geschieden und ist für zwei
minderjährige Kinder, die bei ihrer Mutter wohnen, unterhaltspflichtig. Vom
Beruf ist er Gas-, Wasser- und Heizungsinstallateur. Da er in seiner
näheren Umgebung keine Arbeit gefunden hat, hat er sich im Jahr 2005 bei
der M AG, einer Personalleasing-Firma mit Sitz in Liechtenstein beworben, die
ihn als Leiharbeiter aufgenommen hat. Seine erste Stelle im Juli 2005 war bei
einer Installationsfirma in Liechtenstein. Im September 2005 ist er der Fa. A
Installationen GmbH in H in Zillertal zugeteilt worden, wo er letztlich bis
März 2008 gearbeitet hat. Gewohnt hat er in dieser Zeit bei W in Hart im
Zillertal. Die Wohnung (Nutzfläche 30 bis 40 m²), die er sich mit
einem Arbeitskollegen geteilt hat, bestand aus 2 Zimmern,
Sanitäreinrichtung und einer Kochnische. Sein Anteil an der Miete betrug
200 € pro Monat. Seine Mietwohnung zu Hause in C weist nach seinen
Angaben hingegen eine Nutzfläche von 56 m² auf.
In der Zeit von März bis Juli 2008 ist er der Fa. B
GmbH in D, Kleinwalsertal, zugewiesen worden. Anschließend hat er bis Ende
des Jahres 2008 für die Installationsfirma E GmbH in Dornbirn gearbeitet.
Der Bw gab dazu an, ursprünglich habe die Aussicht bestanden, bei dieser
Firma etwas länger bleiben zu können, mit Ende des Jahres 2008 sei ihm
jedoch mitgeteilt worden, dass er aufgrund der rückläufigen
Auftragslage nicht mehr gebraucht werde. Da auch bei seiner Arbeitgeberin,
der M AG, die Nachfrage nach Leiharbeitskräften aufgrund der
Wirtschaftskrise rückläufig war, sei er mit Ende des Jahres 2008
gekündigt worden. Er sei derzeit arbeitslos und versuche wiederum in
Deutschland eine Arbeit zu finden. Seit er gekündigt worden sei, habe er in
Österreich keinen Wohnsitz mehr.
Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, die nicht in
seiner Wohnung in C , sondern in Dresden gewohnt hat, ist nach Angaben des Bw
aufgrund seiner langen Abwesenheit von Zuhause im Herbst 2007 in Brüche
gegangen. Einen gemeinsamen Haushalt hat er mit ihr nicht unterhalten, sondern
sie haben sich nach seinen Angaben nur gegenseitig besucht.
Wie aus dem vorliegenden Fahrtenbuch hervorgeht, ist der Bw
im Streitjahr - während der Zeit in der er bei der Fa. A Installationen
GmbH im Zillertal gearbeitet hat - in der Regel alle drei Wochen mit seinem PKW
nach Hause gefahren, um, wie er angab, seine Kinder, Eltern und Freundin zu
besuchen. Die einfache Fahrtstrecke von Crimmitschau nach Fügen
beträgt rd. 530 km.
Nach § 16 Abs. 1
EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden
dürfen, wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Ausgaben für eine berufsbedingte doppelte
Haushaltsführung (Aufwendungen für eine zweckentsprechende Unterkunft
am Tätigkeitsort) und Kosten der Heimfahrten zum (Familien-) Wohnort
können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG als Werbungskosten bei den betreffenden steuerpflichtigen
Einkünften abgezogen werden.
Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten
und doppelte Haushaltsführung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei
den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften
Berücksichtigung finden können, liegt darin, dass derartige
Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem
Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche, auch aus dem Bereich der privaten Lebensführung
resultierende Ursachen haben kann (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; VwGH 20.4.2004,
2003/13/0154; VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207).
Für die Einkünfte mindernde Berücksichtigung
der Kosten einer doppelten Haushaltsführung und von Heimfahrten zum
(Familien-) Wohnort muss somit die Begründung des zweiten Haushaltes am
Arbeitsort beruflich veranlasst und die Aufgabe des bisherigen
(Familien-)Wohnsitzes unzumutbar sein (VwGH 29.1.1998, 96/15/0171).
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der
Doppelwohnsitz in Hart im Zillertal beruflich veranlasst und dem Bw eine
tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort an seinen
Familienwohnsitz in C wegen der Entfernung nicht zumutbar war.
Strittig ist lediglich, ob dem Bw die Verlegung des
(Familien-)wohnsitzes an den Beschäftigungsort gleichfalls nicht zugemutet
werden konnte.
Es ist zwar grundsätzlich richtig wie das Finanzamt in
der ergänzenden Bescheidbegründung vom 28. Mai 2008
ausführt, dass nach der Rechtsprechung einem allein stehenden
Steuerpflichtigen nur vorübergehend, in etwa für einen Zeitraum von
sechs Monaten (Richtwert), die Kosten für einer doppelte
Haushaltsführung und für Familienheimfahrten als Werbungskosten
anerkannt werden, weil nach diesem Zeitraum einem Alleinstehenden in aller Regel
zugemutet werden kann, seinen (Familien-)wohnsitz an den Beschäftigungsort
zu verlegen (Doralt,
EStG11, § 4
Tz 353).
Ein solcher Regelfall liegt aber nicht vor, wenn der
Steuerpflichtige mit einer häufigen Entsendung zu einem entsprechend weit
entfernten Dienstort rechnen muss. In derartigen Fällen (z.B. Monteure,
Leiharbeiter) ist dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes
auch nach der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis nicht zumutbar (VwGH
20.12.2000, 97/13/0111; Doralt,
EStG11, § 4
Tz 354; LStR 2000, Rz 345).
Die Arbeitgeberin des Bw teilte in einer telefonischen
Anfrage mit, ihre Dienstnehmer würden vor allem zu Arbeitseinsätzen
bei Firmen in Liechtenstein, der Schweiz, im süddeutschen Raum und in
Westösterreich entsandt. Die Bereitschaft zum Arbeitseinsatz bei
verschiedenen zum Teil auch weit entfernten Firmen sei geradezu Voraussetzung
für ein längeres Beschäftigungsverhältnis in der
Leiharbeitsbranche. Die Dauer des Einsatzes der Dienstnehmer
(Leiharbeitskräfte) bei ihren Kunden sei sehr unterschiedlich und
völlig variabel. Sie kann von ein paar Tagen bis über Jahre gehen. Die
Verhältnisse bei ihren Kunden seien sehr unterschiedlich, oft würden
die Leiharbeiter nur zur Überbrückung von Auftragspitzen, zur
Durchführung eines bestimmten Auftrages oder als Ersatz für
Ausfälle von Stammpersonal ihrer Kunden benötigt. Es könne auch
sein, dass sie vorerst nur für einen kurzen Zeitraum angefordert, dann aber
von den Kunden tatsächlich länger beschäftigt werden. Generell
lasse sich sagen, dass der Dienstnehmer keine Gewissheit habe, wie lange er
für einen bestimmten Kunden der M AG seine Arbeitsleistung erbringen muss.
Der Dienstnehmer müsse jederzeit damit rechnen zu einer anderen Firma
entsendet zu werden, auch wenn der tatsächliche Arbeitseinsatz bei einer
Firma zwei drei Jahre dauern sollte.
Zwar war der Bw
rd. 30 Monate bei der Fa. A Installationen GmbH eingesetzt, dieser
Arbeitseinsatz war für den Bw aber allein schon aufgrund seines
Dienstverhältnisses als Leih- bzw. Zeitarbeiter, nicht von Dauer und er
musste jederzeit mit einer Entsendung zu einem Arbeitseinsatz bei einer andere
Firma rechnen, die, wie der oben dargestellte weitere Verlauf seiner
Arbeitseinsätze gezeigt hat, auch tatsächlich erfolgt ist.
Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass es
dem Bw auch als Alleinstehenden absolut unzumutbar war seinen
(Familien-)wohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen.
Die Kosten der Haushaltsführung am
Beschäftigungsort im Zillertal und der Familienheimfahrten nach
Crimmitschau unterlagen daher nicht dem Abzugsverbot des § 20
Abs. 1 Z 1 EStG 1988. Damit sind die Voraussetzungen für die
steuerliche Anerkennung dieser Kosten als Werbungskosten zweifelsfrei gegeben.
Bezüglich der Wohnungskosten gab die Arbeitgeberin auf
Anfrage bekannt, sie würden ihren Dienstnehmern - soweit erforderlich - bei
der Organisation der Unterkunft in der Nähe der zugewiesenen Firma
behilflich sein, die Kosten der Unterkunft habe der Dienstnehmer jedoch selbst
zu tragen. Es erscheint daher durchaus glaubwürdig, dass dem Bw die von ihm
nachgewiesenen Kosten der Mietwohnung nicht ersetzt worden sind.
Hinsichtlich der Höhe der Werbungskosten vermochte der
Bw nicht mehr anzugeben wie sich der von ihm beantragte Betrag von
3.780 € zusammensetzt. In einer telefonischen Anfrage gab er dazu an,
er beantrage die bereits gegenüber dem Finanzamt nachgewiesenen Kosten
für die Wohnungsmiete von 2.400 € und die Familienheimfahrten im
gesetzlich möglichen Ausmaß.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG
1988 können die Kosten für Familienheimfahrten nur bis zur Höhe
des höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
angeführten Betrages des Pendlerpauschales, das für das Streitjahr
2.797,50 € betrug, in Abzug gebracht werden. Die darüber
hinausgehenden Kosten zählen auf Grund der allgemeinen Rechtslage zu den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen.
Da ohne Bedenken davon ausgegangen werden kann, dass dem Bw
für seine (monatlichen) Familienheimfahrten Kosten in der Höhe von
zumindest des steuerlich anzuerkennenden Höchstbetrages erwachsen sind,
wird dieser Betrag als Werbungskosten angesetzt.
Insgesamt werden die Kosten für die doppelte
Haushaltsführung und die Familienheimfahrten wie folgt angesetzt:
|
anteilige Miete für
Wohnung:
|
2.400,00
€
|
Familienheimfahrten:
|
2.797,50
€
|
Summe
|
5.197,50
€
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 8. April 2009
Ergeht auch
an: Finanzamt als Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0485-I/08
- Stammnummer
- 40288
- Gültig
- 08.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF