Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3224-W/08
Arbeitszimmer eines Kfz-Sachverständigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3224-W/08vom 06.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A., Adr., vertreten
durch Veltze, Mares & Partner KEG, 1200 Wien,
Leithastraße 25, vom 23. Juni 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes XY., vertreten durch Mag. Karla Hierhold, vom 28. Mai 2008
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmer-veranlagung) für das Jahr 2007,
nach der am 30 März 2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, im
Beisein der Schriftführerin B., durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung, entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches. Die Abgabengutschrift beträgt €
1.120,59.
Entscheidungsgründe
A)
Die Einkommensteuererklärung des Berufungswerbers (= Bw.) für das Jahr
2007 langte beim Finanzamt am 26. März 2008 auf elektronischem Wege ein.
Darin gab der Bw. eine bezugsauszahlende Stelle ein und erklärte folgende
Werbungskosten: Arbeitsmittel (KZ 719) € 1.410,80, Reisekosten (KZ
721) € 1.224,16 und sonstige Werbungskosten (KZ 724)
€ 225,17. An Sonderausgaben wurden folgende Beträge geltend
gemacht: freiwillige Personenversicherungen (KZ 455) € 603,48 und
Wohnraumschaffung/-sanierung (KZ 456) € 299,40.
B)
Mit Ergänzungsersuchen vom 27. März 2008 (OZ 1/2007) wurde der Bw.
gebeten, eine Aufstellung sowie die Belege betreffend die Werbungskosten sowie
ein Fahrtenbuch oder eine Reisekostenabrechnung vorzulegen. Außerdem wurde
die Frage gestellt, in welchem Zusammenhang diese Ausgaben mit der beruflichen
Tätigkeit des Bw. stünden, und ob vom Arbeitgeber steuerfreie
Ersätze geleistet worden seien.
C)
Das Ergänzungsersuchen wurde am 4. April 2008 (OZ 2 ff./2007) beantwortet,
indem folgende Unterlagen beigebracht wurden:
Werbungskostenbestätigung
der Arbeitgeberfirma für Reisekosten: monatsweise Aufgliederung von
Gesamtjahreskilometern von 28.728; steuerfreies km-Geld in Höhe von
€ 10.916,14 p.a.; km-Geld vom Dienstgeber € 10.342,62 p.a.; vom
Finanzamt anerkannte Reisekosten für 2007 KZ 721: € 574,02;
Beleg für
Olympus 725: € 252,26 abzüglich 40% (€ 100,90) = €
151,35;
Beleg für
Computerzubehör: € 940,33 abzüglich 40% (€ 376,13) = €
564,19 : 3 Jahre = € 188,06; Summe vom Finanzamt anerkannte
Arbeitsmittel, KZ 719: € 339,41.
Beleg für
sonstige Werbungskosten, KZ 724: vom Finanzamt anerkannt: € 59,80.
D)
Der Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2007 wurde am 28. Mai 2008 (OZ 16 ff./2007) erstellt. Die Summe
anerkannter Werbungskosten, die von den steuerpflichtigen Bezügen der
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen wurden, betrug
€ 973,23. Dies ergab einen Gesamtbetrag der Einkünfte von €
36.693,27. Davon wurden die mit dargestellter Einschleifformel anerkennbaren
Topf-Sonderausgaben in der Höhe von € 221,15 subtrahiert, sodass sich
das steuerpflichtige Einkommen auf € 36.472,12 belief. Die
Einkommensteuer wurde mit € 10.653,38 ermittelt, die anrechenbare
Lohnsteuer betrug € 11.232,80, somit wurde eine festgesetzte
Einkommensteuer von € -579,42 errechnet. Dieser Betrag entsprach auch
der Abgabengutschrift.
Zur
Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt:
- Die
Topf-Sonderausgaben würden ab 1996 nur zu einem Viertel berücksichtigt
und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als € 36.400,00
überdies nach der im Bescheid dargestellten Formel eingeschliffen.
-
Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und
dessen Einrichtung lägen nur dann vor, wenn dieses den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilde.
Diese Voraussetzungen seien im Fall des Bw. nicht gegeben, daher hätten die
diesbezüglich als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht
berücksichtigt werden können.
- Die
beantragten Differenzdiäten hätten deshalb nicht anerkannt werden
können, da bei der Führung des Fahrtenbuches kein Zielort eingetragen
worden sei. Es hätten nur die Differenzkilometergelder anerkannt werden
können.
- Von den
Kosten für Olympus und Computerzubehör sei ein Privatanteil von 40%
ausgeschieden worden. Die Anschaffungskosten für das Computerzubehör
seien auf drei Jahre verteilt steuerlich anerkannt worden. Die jährliche
AfA für die Jahre 2007 bis 2009 betrage € 188,06.
E)
Mit Schreiben vom 22. Juni 2008 hat der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid
laut Abschnitt D) Berufung (OZ 19
f./2007) erhoben.
Die Berufung
richte sich gegen die Nichtanerkennung der Kosten für den
Teleworker-Arbeitsplatz sowie die Nichtanerkennung der Differenzdiäten und
begehre die antragsgemäße Veranlagung. Begründend wurde
ausgeführt:
1) Bei den
Teleworkern, die ihre Arbeit zuhause verrichteten und beim Arbeitgeber über
keinen Arbeitsplatz verfügten, sei die Wohnung die Arbeitsstätte.
Beispielsweise könnten bei Vorhandensein eines Arbeitszimmers auch
anteilige Betriebskosten, wie Strom und Heizung bei der Arbeitnehmerveranlagung
als Werbungskosten geltend gemacht werden. Quelle: Steuerbuch 2007.
Auf Verlangen
könne eine diesbezügliche Bestätigung des Arbeitgebers
nachgereicht werden.
Weiters
möchte der Bw. anmerken, dass sämtlichen C.sachverständigen
österreichweit das Arbeitszimmer bei der Arbeitnehmerveranlagung anerkannt
worden sei.
2)
Bezüglich der Differenzdiäten fände das Finanzamt in der Anlage
das mit Zielort ergänzte Fahrtenbuch.
Als Beilagen
wurden diesem Schreiben angeschlossen: - Aufstellung für das
Finanzamt betreffend die Jahresabrechnung für Strom und Gas anteilig
für 10 m² in Höhe von € 127,30; Jahresabrechnung für
Wasser anteilig für 10 m²
€ 8,28; Jahresabrechnung für
Abfall- und Kanalgebühren anteilig für 10 m²
€ 29,79: in
Summe € 165,37.
- Fahrtenbuch
ergänzt um die jeweiligen Reiseziele.---> zu gewährende Diäten
insgesamt: 677 Stunden x € 2,20 = € 1.489,40. Im Vergleich dazu: vom
Dienstgeber bezahlte Diäten: € 2.762,06; --> keine steuerlich
anzuerkennenden Diäten.
F)
Mit Ergänzungsersuchen vom 10. Juli 2008 (OZ 37/2007) wurde der Bw.
ersucht, eine Kopie des Bauplanes nachzureichen, woraus ersichtlich sei, welches
Zimmer das Arbeitszimmer sei.
G)
Mit Schreiben vom 8. August 2008 (OZ 38 f./2007) wurde das
Ergänzungsersuchen laut Abschnitt F) mit der Beilage einer Kopie des
Bauplanes vom Dachgeschoß des Gebäudes des Bw. beantwortet. In diesem
Plan ist eine Räumlichkeit mit der Bezeichnung "Galerie" und einem
Quadratmeterausmaß von 17,16 m² als Arbeitsraum
gekennzeichnet.
H)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21.
August 2008 (OZ 40/2007) wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt:
- Ein
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sei nur dann steuerlich absetzbar, wenn
dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
des Antragstellers bilde. Die Abzugsfähigkeit sei nicht gegeben, wenn die
betriebliche/berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig
außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt werde (z. B.
Außendienstmitarbeiter). Im gegenständlichen Fall sei der materielle
Schwerpunkt der Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers gelegen. Daher
hätten die Ausgaben für das Arbeitszimmer nicht berücksichtigt
werden können.
- Zu den
Verpflegungskosten (Taggelder): Die Sätze des § 26 EStG (€ 26,40)
seien nur hinsichtlich der Reisen im Sinne des § 16 (1) 9 EStG 1988, d.s.
Fahrten über den Nahbereich (ca. 25 km in einer Richtung) des Ausgangsortes
hinaus, als Werbungskosten abzugsfähig. Es seien daher die bezüglich
der Fahrtenziele in Wien und Raum Mödling geltend gemachten Beträge
nicht anzuerkennen. Da die gewährten Diäten geringer seien als die vom
Dienstgeber erhaltenen Beträge, haben keine Diäten berücksichtigt
werden können.
I)
Mit Schreiben vom 8. September 2008 wurde seitens des Bw. der
Vorlageantrag und gleichzeitig der
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt
(OZ 41 f./2007). Begründend wird dazu ausgeführt:
Die
Behörde führe in ihrer Begründung zur Berufungsvorentscheidung
aus, dass ein Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nur dann steuerlich absetzbar
seien, wenn dieses den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Antragstellers bilde. Die Abzugsfähigkeit sei nicht
gegeben, wenn die Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des
Arbeitszimmers ausgeübt werde. Im gegenständlichen Fall sei der
materielle Schwerpunkt der Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers
gelegen (Stichwort: Außendienstmitarbeiter).
Dazu werde
ausgeführt: Der Bw. sei Kfz-Sachverständiger bei der D... Er erstelle
Gutachten über Reparaturkosten für unfallbedingte Schäden an
Kraftfahrzeugen und den daraus resultierenden Leistungen der Versicherungen. Die
Arbeit des Bw. bestehe im Wesentlichen aus folgenden Tätigkeiten: -
Begutachtung und Schadensaufnahme vor Ort (Werkstatt); - Kalkulation der
Schäden (im Arbeitszimmer); - Recherchen über Ersatzteilpreise
u.ä. (im Arbeitszimmer); - Erstellung der tatsächlichen
Gutachten (im Arbeitszimmer); - administrative Tätigkeiten (im
Arbeitszimmer); - Fortbildung (im Arbeitszimmer).
Für die im
Arbeitszimmer durchgeführten Tätigkeiten sei ein solches dezidiert
notwendig, da seitens des Dienstgebers kein Arbeitsplatz zur Verfügung
gestellt werde (Teleworking). RZ 329 der Lohnsteuerrichtlinien normiere,
dass (im Zweifel) darauf abgestellt werden solle, ob das Arbeitszimmer in
zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit benutzt
werde. Im vorliegenden Fall verbringe der Antragsteller die überwiegende
Zeit im Arbeitszimmer. Die Tätigkeit vor Ort, also die Schadensaufnahme sei
nicht nur zeitmäßig von untergeordneter Bedeutung, sondern auch
substanziell. Der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit liege in der
Erstellung von Gutachten inklusive der vorgelagerten Tätigkeiten, wie
Recherchen und Kalkulation. Die bedeutungsmäßig untergeordneten
Tätigkeiten wie Erstellung der Fotos, könnten in den meisten
Fällen sogar an nicht sachkundige Personen delegiert werden. In diesem
Sinne wird in RZ 329b der LStRl ausgeführt: Die Tätigkeit [ ...]
umfasse (Tätigkeits-) Komponenten, die außerhalb des Arbeitszimmers,
und solche, die in einem Arbeitszimmer ausgeübt würden, wobei die
[...] Komponente, die auf das Arbeitszimmer entfalle, typischerweise nicht als
für das Berufsbild unwesentlich zu bezeichnen sei. Als Beispiele seien hier
dezidiert Gutachter und Teleworker angeführt.
Die Conclusio
sei: - mehr als die Hälfte der Zeit werde im Arbeitszimmer
gearbeitet; - der Dienstgeber stelle keinen Arbeitsplatz zur
Verfügung, weswegen ein Arbeiten zu Hause notwendig sei; - der
materielle Schwerpunkt der Tätigkeit sei im Arbeitszimmer; - in RZ
329b LStRl würden Gutachter und Teleworker ausdrücklich
angeführt.
Die
Entscheidung der Abgabenbehörde bezüglich Verpflegungskosten und
Reisekosten werde nicht bekämpft.
J)
Mit Ergänzungsersuchen vom 9. Dezember 2008 erging an den Bw. das Ersuchen,
die nachstehend angeführten Unterlagen nachzureichen und die nachfolgend
gestellten Fragen zu beantworten:
1) Aus dem mit
dem Berufungsschreiben vorgelegten Plan des Dachgeschoßes des
Gebäudes des Bw. sei ersichtlich, dass der vom Bw. als Arbeitszimmer
bezeichnete Raum 17,16 m² groß sei. Der Bw. werde ersucht, Fotos
dieses Raumes beizubringen, aus denen die Einrichtungsgegenstände dieses
Raumes klar erkennbar seien.
2) Im
Vorlageantrag werde argumentiert, dass der Bw. die überwiegende Arbeitszeit
im Arbeitszimmer verbringe. Laut den von ihm vorgelegten Reiseübersichten
für die Monate März bis Dezember 2007 habe der Bw. die Mehrzahl der
Arbeitstage mehr als die Hälfte des Arbeitstages, viele Male auch zehn
Stunden, im Außendienst verbracht. Wie halte der Bw. diesen Sachverhalt
mit dem vorangeführten Argument vereinbar?
3) Wie und mit
welchem Computerprogramm erstelle der Bw. seine Sachverständigengutachten
über beschädigte Kfz?. Werde dieses Computerprogramm von seinem
Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt und aktualisiert? Benutze
der Bw. für die Erstellung seiner Kfz-Gutachten einen an einem fixen
Arbeitsplatz montierten Computer und/oder einen örtlich bewegbaren
Computer? Wie lange dauere die Eingabe der vom maßgeblichen
Computerprogramm verlangten Daten? Wie viel Zeit brauche im Durchschnitt die
Erstellung eines Sachverständigengutachtens?
4) Mit welcher
Kfz-Marke komme der Bw. seinen außendienstmäßigen
Verpflichtungen nach? Könne der Bw. in diesem Auto auch Gutachten an einem
fest montierten oder mobil einsetzbaren Computer erstellen? Um Fotos, aus denen
die Innenansicht dieses Kfz ersichtlich sei, werde ersucht. Des Weiteren werde
um eine Kopie des Zulassungsscheines ersucht.
5) Es werde um
die Vorlage von zehn, einen repräsentativen Querschnitt der
Sachverständigentätigkeit des Bw. darstellenden Gutachten,
vollständig kopiert, ersucht.
K)
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2009 wurde das Ergänzungsersuchen laut
Abschnitt J) wie folgt beantwortet:
ad 1): siehe
Anhang.
ad 2): Die
Arbeitszeit richte sich nach keinen festen Bürozeiten, lediglich die
(beschädigten) Fahrzeuge können vom Bw. zwischen 7 und 18 Uhr
(Öffnungszeiten der Werkstätten) und auch bei Privatpersonen
besichtigt werden. Diese Fahrzeuge würden je nach Schadensaufkommen in der
beauftragten Region besichtigt und dieses Schadensaufkommen variiere
täglich. Die Ausfertigung der Gutachten erfolge somit vielfach abends und
am Wochenende. Er arbeite oftmals mehr als die Normalarbeitszeit.
ad 3.1): Die
Gutachtenerstellung erfolge ausschließlich elektronisch mit folgenden
Programmen: Audatex, Eurotax, KFZ-5, GFB, Lotus Notes, Excel, Allianz Porta
Nova.
ad 3.2): Die
Programme würden unentgeltlich vom Arbeitgeberunternehmen zur
Verfügung gestellt.
ad 3.3): Die
Arbeitgeberfirma stelle dem Bw. einen Laptop zur Verfügung, jedoch ohne
mobilen Internetanschluss, der für seine Tätigkeit zwingend notwendig
sei (Recherchen über Ersatzteile, Preislisten, Arbeitsaufwand etc.). Eine
Internetverbindung bestehe nur von seinem Arbeitszimmer aus.
ad 3.4): im
Außendienst - Gebiet Ostösterreich: Je nach Schadenshöhe und
Verfügbarkeit der vollständigen Kfz- und Schadendaten würden ca.
40 Minuten vor Ort benötigt (Befundaufnahme, Fotodokumentation).
ad 3.5): im
Arbeitszimmer: Außer der Fertigstellung, Ergänzung, Fotobearbeitung
und etwaiger Recherchen (unterschiedlich lange) fielen weitere Tätigkeiten
an:
Telefonate,
Rechnungsprüfungen, Kommunikation mit diversen Auftraggebern, Arbeitgeber,
Anwälten, Werkstätten, Schadensreferenten, Anspruchstellern,
Erarbeitung technischer Neuerungen (Fortbildung), Aktualisierung des
Wissensstandes in abrechnungstechnischer Hinsicht etc.
ad 4.1):
VW-Golf, siehe Anhang.
ad 4.2): eine
vollständige Fertigstellung der Gutachten sei in einem VW-Golf nicht
möglich, da sämtliche arbeitsrechtlichen Bedingungen (WC,
Handwaschbecken, Arbeitsfläche, Bürosessel) nicht erfüllt seien.
Außerdem gebe es im Kfz keinen Internetanschluss.
ad 4.3): siehe
Anhang.
ad 5): Laut
ausdrücklicher Anweisung des Arbeitgebers sei ihm aus
Datenschutzgründen die Weitergabe von Gutachten untersagt.
Diesem
Schreiben sind beigelegt worden: a)zwei Farbfotos vom Arbeitsraum auf
denen folgende Gegenstände ersichtlich sind: nach rechts gekrümmte
Arbeitsplatte, Schreibtischrollcontainer, Bürosessel, Personalcomputer,
Laptop, EDV-Drucker, Büromaterial auf der Schreibtischplatte. b)
zwei Außenaufnahmen und ein Innennfoto von einem grauen VW-Golf,
Kennzeichen MD-xx.
L)
Mit Schreiben vom 30. Jänner 2009 wurden seitens des Bw. fünf vom Bw.
im Jänner 2009 erstellte, anonymisierte Kfz-Gutachten an den
unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, übermittelt.
1) Das erste
anonymisierte Gutachten wurde bezüglich eines beschädigten Opel Astra
H 1,8 am 27. Jänner 2009 erstellt. Das betreffende Auto wurde an
der rechten Seite beschädigt, die Reparaturdauer wird mit zwei Tagen
angegeben, die Reparaturkosten wie folgt angegeben (ermittelt mittels System
Audatex):
|
Ersatzteile-Original
|
---
|
€
545,16
|
Arbeitslohn
|
AZ
55,00 AW € 97,80/Std. (12 AW = 1 Std.)
|
€
448.25
|
Lackmaterial
|
---
|
€
197,20
|
Lackierarbeit
|
AZ
66,00 AW € 100,80/Std. (10 AW = 1 Std.)
|
€
665,28
|
Klein-
und Verbrauchsmaterial
|
5,00%
von € 448,25 (Arbeit)
|
€
22,41
|
Entsorgungskosten
|
2,00%
von € 545,16 (Ersatzteile)
|
€
10,90
|
Nebenkostenpauschale
|
100,00%
von € 31,00
|
€
31,00
|
Summe
exkl. USt.
|
---
|
€
1.920,20
|
+
20% USt.
|
---
|
€
384,04
|
Reparturkosten
inkl. USt.
|
---
|
€
2.304,24
Die
Schadenbeschreibung für dieses Kfz lautet wie folgt:
Streifschaden
an der rechten Fahrzeugseite mittig. Die Türen rechts vorne im Griffbereich
und im mittleren Bereich gestaucht und eingedrückt. Tür rechts hinten
im vorderen Bereich eingedrückt und grob abgeschürft. Beide Türen
wiesen eine grobe, parallele und von vorne nach hinten abfallende
Schürfspur auf, die einen Abstand von ca. 25 mm aufweist. Weiters sei die
rechte vordere Tür im unteren Bereich mittig geschwungen verkratzt und
eingedrückt. Eine detaillierte Aufstellung der beschädigten Teile und
der Lackwerte seien der anschließenden Audatex-Kalkulation zu
entnehmen.
Die zu
erneuernden Teile wurden im Gutachten mit elf nach Leitnummern, Teilenummern und
Preisen gegliederten Positionen angeführt. Weiters wurde ein
instandzusetzender Teil angeführt sowie 15 detailliert angeführte
Arbeitsaufwandpositionen und die dazugehörigen Preise. Die
Lackierungsarbeiten wurden nach sieben Leitnummern detailliert gegliedert und
entsprechend zugeordneten Preisen aufgegliedert. Der Wiederbeschaffungswert
dieses Kfz wurde nach Eurotax-Datenträgern mit € 11.000,00
ermittelt.
Weiters wurden
von diesem beschädigten Kfz 13 Fotos angefertigt.
2) Das zweite
anonymisierte Gutachten wurde bezüglich eines beschädigten Renault
Twingo am 27. Jänner 2009 erstellt. Die voraussichtlichen
Wiederherstellungskosten wurden wie folgt angegeben (ermittelt mittels System
Audatex):
|
Ersatzteile-Original
|
---
|
€
389,47
|
Arbeitslohn
|
AZ
20,00 AW € 115,00/Std. (10 AW = 1 Std.)
|
€
230,00
|
Lackmaterial
|
---
|
€
202,00
|
Lackierarbeit
|
AZ
42,00 AW € 115,00/Std. (10 AW = 1 Std.)
|
€
483,00
|
Klein-
und Verbauchsmaterial
|
3,00%
von € 230,00 (Arbeit)
|
€
6,90
|
Entsorgungskosten
|
2,00%
von € 389,47 (Ersatzteile)
|
€
7,79
|
Nebenkostenpauschale
|
100,00%
von € 31,00
|
€
31,00
|
Summe
exkl. USt.
|
---
|
€
1.350,18
|
+
20% USt.
|
---
|
€
270,04
|
Reparaturkosten
inkl. USt.
|
---
|
€
1.620,22
Die
Schadenbeschreibung für dieses Kfz lautet wie folgt:
Leichter
Streifschaden an der linken vorderen Fahrzeugseite. Der linke Kotflügel sei
leicht abgeschürft und im seitlichen Blinkerbereich gestaucht, der Blinker
links und der Außenspieglel links seien gebrochen. Weiters sei der
Stoßfänger links vorne abgeschürft und an der Halterung
ausgerissen. Die Tür links müsse beilackiert werden. Eine detaillierte
Aufstellung der beschädigten Teile und der Lackwerte seien der
anschließenden Audatex-Kalkulation zu entnehmen.
Die zu
erneuernden Teile sind nach neun Leit- und Teilenummern sowie Preis je
Stück und gesamt aufgelistet. Der erforderliche Arbeitsaufwand und die zu
lackierenden Teile sind nach jeweils sechs Positionen und den dazugehörigen
Preisen gegliedert. Der Wiederbeschaffungswert dieses Kfz wurde nach
Eurotax-Datenträgern mit € 2.950,00 ermittelt.
Schließlich
wurden von diesem beschädigten Kfz acht Fotos angefertigt.
3) Das dritte
anonymisierte Gutachten wurde bezüglich eines beschädigten Citroen C5
Kombi am 26. Jänner 2009 erstellt. Die voraussichtlichen
Wiederherstellungskosten wurden wie folgt angegeben (ermittelt mittels System
Audatex):
|
Ersatzteile-Original
|
---
|
€
3.877,79
|
Arbeitslohn
|
AZ
328,00 AW € 92,00/Std. (10 AW = 1 Std.)
|
€
3.017,60
|
Lackmaterial
|
---
|
€
441,91
|
Lackierarbeit
|
AZ
108,00 AW € 92,00/Std. (10 AW = 1 Std.)
|
€
993,60
|
Klein-
und Verbauchsmaterial
|
---
|
€
73,00
|
Entsorgungskosten
|
2,00%
von € 3877,79 (Ersatzteile)
|
€
77,56
|
Nebenkostenpauschale
|
100,00%
von € 31,00
|
€
31,00
|
Summe
exkl. USt.
|
---
|
€
8.512,46
|
+
20% USt.
|
---
|
€
1.702,49
|
Reparaturkosten
inkl. USt.
|
---
|
€
10.214,95
Die
Schadenbeschreibung für dieses Kfz lautet wie folgt:
Schwere
Fronthavarie mit Hauptanstoß vorne mittig. Beide Längsträger
seien durch den Anstoß augenscheinlich auseinandergestaucht; dadurch sei
der Vorbau leicht verzogen worden. Die Motorhaube, der Kotflügel links
vorne mit dem Radhaus, das Frontblech links, beide
Längsträgervorderteile und der Querträger vorne seien teilweise
stark eingedrückt und verzogen. Der Stoßfänger vorne, beide
Scheinwerfer, der Luftfilterkasten, die Lüfterzarge, der Frontgrill sowie
der Sicherungskasten seien augenscheinlich gebrochen. Der Ladeluftkühler,
der Wasserkühler und der Kondensator seien stark eingedrückt und nach
hinten gestaucht. Diverse Leitungen und Schläuche im Bereich der
Kühler seien geknickt und verschoben. Im Anstoßbereich seien weiters
diverse Kunststoffteile und Luftführungen gebrochen. Der Kotflügel
rechts vorne sei leicht eingedellt, der Kabelbaum im Frontblechbereich sei
aufgerissen, eine detaillierte Aufstellung der beschädigten Teile und der
Lackwerte sei der anschließenden Audatex-Kalkulation zu entnehmen.
Die zu
erneuernden Teile sind nach 46 Leit- und Teilenummern sowie Preis je Stück
und gesamt aufgelistet. Die instandzusetzenden Teile sind nach vier Leitnummern
und dazugehörigen Preispositionen dargestellt. Der erforderliche
Arbeitsaufwand ist mit 21 Positionen und den dazugehörigen Preisen
aufgelistet, der sonstige Aufwand mit "Front rückverformen Zusatzarbeit"
und dem Preis angeführt. Die zu lackierenden Teile sind mit
13 Positionen detailliert angeführt. Der Wiederbeschaffungswert dieses
Kfz wurde nach Eurotax-Datenträgern mit € 7.800,00 ermittelt.
Schließlich
wurden von diesem beschädigten Kfz zehn Fotos angefertigt.
4) Das vierte
anonymisierte Gutachten wurde bezüglich eines beschädigten Renault
Clio am 26. Jänner 2009 erstellt. Die voraussichtlichen
Wiederherstellungskosten wurden wie folgt angegeben (ermittelt mittels System
Audatex):
|
Ersatzteile-Original
|
---
|
€
275,29
|
Arbeitslohn
|
AZ
61,00 AW € 95,20/Std. (10 AW = 1 Std.)
|
€
580,72
|
Lackmaterial
|
---
|
€
183,43
|
Lackierarbeit
|
AZ
71,00 AW € 109,20/Std. (10 AW = 1 Std.)
|
€
775,32
|
Klein-
und Verbauchsmaterial
|
5,00%
von € 580,72 (Arbeit)
|
€
29,04
|
Entsorgungskosten
|
2,00%
von € 275,29 (Ersatzteile)
|
€
5,51
|
Nebenkostenpauschale
|
100,00%
von € 31,00
|
€
31,00
|
Summe
exkl. USt.
|
---
|
€
1.880,31
|
+
20% USt.
|
---
|
€
376,06
|
Reparaturkosten
inkl. USt.
|
---
|
€
2.256,37
Die
Schadenbeschreibung für dieses Kfz lautet wie folgt:
Streifschaden
an der rechten Fahrzeugseite. Der Kotflügel rechts vorne sei gebrochen. Der
Stoßfänger rechts seitlich sei abgeschürft. Die Tür rechts
vorne im vorderen Bereich sei handflächengroß eingedrückt. Die
Tür rechts hinten im vorderen Bereich sowie beide Türleisten seien
tief abgeschürft. Der Seitenblinker rechts sei gebrochen. Eine detaillierte
Aufstellung der beschädigten Teile und der Lackwerte seien der
anschließenden Audatex-Kalkulation zu entnehmen.
Die zu
erneuernden Teile sind nach elf Leit- und Teilenummern sowie Preis je Stück
und gesamt aufgelistet. Ein Teil ist als instandzusetzender mit einer
Leitnummern und der dazugehörigen Preisposition dargestellt. Der
erforderliche Arbeitsaufwand ist mit 17 Positionen unden den
dazugehörigen Preisen aufgelistet. Die zu lackierenden Teile sind mit
sieben Positionen detailliert angeführt. Der Wiederbeschaffungswert dieses
Kfz wurde nach Eurotax-Datenträgern mit € 12.050,00 ermittelt.
Schließlich
wurden von diesem beschädigten Kfz acht Fotos angefertigt.
5) Das
fünfte anonymisierte Gutachten wurde bezüglich eines beschädigten
Suzuki Grand Vitara am 14. Jänner 2009 erstellt. Die voraussichtlichen
Wiederherstellungskosten wurden wie folgt angegeben (ermittelt mittels System
Audatex):
|
Ersatzteile-Original
|
---
|
€
1.943,14
|
Beschaffungskosten
|
5,00%
von € 1.943,14
|
€
97,16
|
Arbeitslohn
|
AZ
141,00 AW € 85,00/Std. (10 AW = 1 Std.)
|
€
1.198,50
|
Lackmaterial
|
---
|
€
416,16
|
Lackierarbeit
|
AZ
87,00 AW € 85,00/Std. (10 AW = 1 Std.)
|
€
739,50
|
sonstige
Kosten (Material)
|
---
|
37,09
|
Klein-
und Verbauchsmaterial
|
5,00%
von € 1.198,50 (Arbeit)
|
€
59,93
|
Entsorgungskosten
|
2,00%
von € 1.943,14 (Ersatzteile)
|
€
38,86
|
Nebenkostenpauschale
|
100,00%
von € 31,00
|
€
31,00
|
Summe
exkl. USt.
|
---
|
€
4.561,34
|
+
20% USt.
|
---
|
€
912,27
|
Reparaturkosten
inkl. USt.
|
---
|
€
5.473,61
Die
Schadenbeschreibung für dieses Kfz lautet wie folgt:
Hauptanstoß
rechts vorne. Der Kotflügel rechts, das Frontblech rechts und der
Querträger rechts seien stark eingedrückt. Der Stoßfänger
vorne, der Scheinwerfer rechts, der Frontgrill und die Radlaufverkleidung seien
gebrochen. An der Türkante rechts vorne sei eine Abschürfung
erkennbar. Der Rammschutz nach hinten sei gestaucht, das
Dieselfiltergehäuse sei durch den Aufprall gebrochen. Der Kabelstrang des
rechten Scheinwerfers sei ausgerissen. Eine detaillierte Aufstellung der
beschädigten Teile und der Lackwerte sei der anschließenden
Audatex-Kalkulation zu entnehmen.
Die zu
erneuernden Teile sind nach 16 Leitnummern sowie Preis je Stück und gesamt
aufgelistet. Drei Teile sind als instandzusetzende mit je einer Leitnummer und
der dazugehörigen Preisposition dargestellt. Der erforderliche
Arbeitsaufwand ist mit 23 Positionen mit den dazugehörigen Preisen
aufgelistet. Unter dem sonstigen Aufwand sowie unter den sonstigen Kosten sind
jeweils drei Positionen mit den dazugehörigen Preisen gelistet. Die zu
lackierenden Teile sind mit neun Positionen detailliert angeführt. Der
Wiederbeschaffungswert dieses Kfz wurde nach Eurotax-Datenträgern mit
€ 8.600,00 ermittelt.
M)
Auf diesbezügliche Aufforderungsschreiben vom 3. und 6. Februar 2009
erstattete das Finanzamt zu der Vorhaltsanwort vom 12. Jänner 2009 samt
nachgereichten anonymisierten Gutachten folgende schriftliche Stellungnahme vom
17. Februar 2009:
ad 2): Der Bw.
gebe an, dass die Ausfertigung der Gutachten vielfach abends und am Wochenende
erfolge. Weiters arbeite er oftmals mehr als die Normalarbeitszeit. Letztere
Aussage des Bw. gehe auch aus den Aufzeichnungen des Fahrtenbuches sowie der
Dienstreisen hervor. Gerade deshalb sei die Tatsache, dass der Bw. laut eigenen
Angaben die überwiegende Arbeitszeit im Arbeitszimmer verbringe,
widersprüchlich und sehr unglaubwürdig. Die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit müsste demnach sogar 80 Stunden
überschreiten. Aufgrund dieses Sachverhaltes sowie der vorgelegten
Aufzeichnungen könne der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im
Arbeitszimmer liegen. Die Vereinbarkeit der Aussagen und Aufzeichnungen des Bw.
habe durch die Vorhaltsbeantwortung vom 12. Jänner 2009 nicht nachgewiesen
werden können.
ad 3): Auf die
Frage, wie viel Zeit im Durchschnitt die Erstellung eines
Sachverständigengutachtens in Anspruch nehme, führe der Bw. an, dass
er je nach Schadenshöhe und Verfügbarkeit der vollständigen Kfz-
und Schadendaten ca. 40 Minuten VOR ORT benötige. Über den zeitlichen
Aufwand bezüglich der tatsächlichen Erstellung der Gutachten, welche
nach Ausführungen des Bw. im Vorlageantrag vom 8. September 2008 im
Arbeitszimmer erstellt würden, gebe der Bw. keine Angaben.
ad 4): Eine
Kopie des Zulassungsscheines sei trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden.
ad 5): Aus den
nachträglich übermittelten Sachverständigengutachten könne
der im Vorlageantrag vom 8. September 2008 behauptete materielle Schwerpunkt der
Tätigkeit nicht nachvollzogen werden. Die Gutachten gäben Aufschluss
darüber, dass die Ermittlung der Wiederherstellungskosten aufgrund der
äußerlich erkennbaren Schäden mittels AUDATEX erfolge. Demnach
seien bei der Erstellung der Gutachten keinerlei Recherchen über die Kosten
der Ersatzteile, des Arbeitsaufwandes sowie der Lackierung notwendig. Mit Hilfe
des Systems AUDATEX erfolge nach Eingabe der Administrativdaten die
Schadenerfassung in wenigen Sekunden - per Mausklick würden die defekten
Teile an den individuellen, grafischen Darstellungen der Kraftfahrzeuge
selektiert und mit der entsprechenden Reparaturoption versehen. In der Eingabe
von Administrativdaten und dem Ausdrucken des Gutachtens könne somit kein
materieller Schwerpunkt liegen. Die Telefonate mit Auftraggebern, Arbeitgeber,
Anwälten, Werkstätten, Schadensreferenten und Anspruchstellern
würden nach Angaben des Bw. vom Arbeitszimmer aus getätigt. Da sich
der Bw. aufgrund seiner eigenen Aufzeichnungen jedoch während des Tages
(der Beginn der Dienstreisen des Bw. sei täglich nicht später als 7
Uhr Früh und das Ende der Dienstreisen überwiegend nach 17 Uhr abends)
auf Dienstreise befinde, sei auch bei dieser Tätigkeit davon auszugehen,
dass auch diese nicht überwiegend im Arbeitszimmer durchgeführt
werde.
Diesem
Schreiben ist beigelegt ein dreiseitiger Ausdruck von www.audanet.de
betreffend Audapad, "das Kalkulationsservice von Profis für Profis". Die
Vorteile seien auf einen Blick angeführt hinsichtlich -
Schadenerfassung: optimiert für PC´s, Laptops und Tablett
PC´s; detaillierte individuelle Grafiken, Optimierungsfunktionen,
interaktive Funktionen (Preisanzeige, laufende Kostenanzeige,
Kalkulationsvorschau), Lackierung nach Hersteller usw. -
Datenaktualisierung: elektronische Datenaktualisierung, update
mindestens einmal pro Woche, aktuelle Preise, neue Modelle, aktuelle Arbeits-
und Verbundzeiten usw.
N)
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 30. März 2009 wurde
ausgeführt:
Nach
Ausführungen über den bisherigen Verfahrensablauf übernimmt der
Referent eine Kopie des Zulassungsscheines des VW Golf mit umgemeldetem
Kennzeichen.
Der steuerliche
Vertreter führt aus, dass die Bedienung des verwendeten Computerprogrammes
eine langjährige Schulung voraussetze und ein eingesetztes Computerprogramm
immer nur so gut sei wie der Benutzer desselben.
Zu der Frage
der Arbeitszeit, die für die Erstellung der Gutachten erforderlich sei,
werde auf folgende Kommentare und Rechtsprechungsquellen verwiesen:
Nach Rz. 51 zu
§ 20 aus Jakom (EStG) komme es bei dem Mittelpunkt einer Tätigkeit
immer darauf an, dass eine zu bewertende Tätigkeit vorliege und diese nach
dem typischen Berufsbild und ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen sei.
Die Beurteilung des Einzelfalles sei in diesem Zusammenhang nicht
maßgeblich.
Es wird weiters
auf die Lohnsteuerrichtlinien Rz. 329b verwiesen, sowie auf die
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle
Graz vom 30. Oktober 2007, GZ. RV/0663-G/06. Auch diese
Berufungsentscheidung stütze den Standpunkt des Bw..
Seitens des
Finanzamtes wird argumentiert, dass bei der vom Bw. zitierten
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates andere Voraussetzungen
vorlägen als beim Bw.. Insbesondere verbringe der Bw. in der zitierten
Berufungsentscheidung einen Tag im Außendienst und vier Tage im
Innendienst, außerdem kämen die Fahrzeuge zum Dienstgeber zur
Schadensbesichtigung. Dem wird seitens des Bw. widersprochen und auf die
Tätigkeitsbeschreibung auf S. 2 f sowie in der
Berufungsbegründung der zitierten Berufungsentscheidung verwiesen.
Seitens des Bw
wird wiederholt, dass das ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung
dieser Berufungsfrage der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit sei. Von der
zeitlichen Dimension her, sei diese Berufungsfrage nicht entscheidbar, weil der
Arbeitsdruck sehr hoch sei.
Seitens des FA
wird dazu verwiesen, dass mit dem Programm "Audatex" ein neuwertiges Programm
zur Verfügung steht, das in den Lohnsteuerrichtlinien noch nicht habe
berücksichtigt werden können. Seitens des Bw. wird dazu erwidert, dass
die Tätigkeit vor Ort ca. 30-40 Min in Anspruch nehmen würde. Dabei
würden Fotos erstellt u. Stichworte in den Laptop getippt sowie auf
Stichwortzetteln festgehalten. Das Programm "Eurotax" sei nur bedingt
verwendbar, weil dessen Werte mitunter deutlich vom Marktwert abwichen.
Andererseits aber sei es möglich im Programm "Audatex" einen
Kotflügelschaden anzutippen und man erhalte dazu die erforderlichen
Positionen für den Arbeits- und Lackierungsaufwand. Es werde deutlich
darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Bw nicht auf die Eingabe von
Zahlen in den Laptop reduziert werden könne, sondern die
Kfz-Gutachtertätigkeit wesentlich sei; diese setze eine Meisterprüfung
im Kfz-Reparaturgewerbe voraus, es gehe z.B. auch darum, behauptete
Wildschäden von echten zu unterscheiden. Dass man zu dieser
Gutachtertätigkeit auch im Außendienst sein müsse, sei
vergleichbar mit der Gutachtertätigkeit im Immobilien- und
Ziviltechnikerbereich.
Seitens des
Referenten wird auf ein Telefonat (vom 12. März 2009) mit der
Arbeitgeberfirma des Bw. hingewiesen, wonach die Auskunft erteilt worden ist,
dass Stellensuchenden die Nichtzurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes
bei der D. . bekannt gegeben wird und die Einrichtung eines Arbeitszimmers
empfohlen werde.
Seitens des
Finanzamtes wird dazu entgegnet, dass es auch andere Berufsbilder gebe, wo
seitens des Arbeitgebers keine Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt
würden.
In deutlich
geringerem Umfange würden vom Bw. auch beschädigte Lkw's,
Fahrräder, Motorräder und Wohnmobile begutachtet. Dazu gebe es keine
elektronisch verfügbaren Schadensdaten. Die elektronisch erstellten
Gutachten werden auf elektronischem Weg der betreffenden
Versicherungsgesellschaft übermittelt. Die Werkstätte, die den
Reparaturauftrag ausführt, bekommt per E-Mail eine Reparaturaufstellung.
Seitens des Bw.
wird beantragt, der Berufung stattzugeben
Seitens des
Finanzamtes wird beantragt, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die steuerliche Anerkennung eines im Dachgeschoß des Wohnhauses des Bw.
situierten Raumes als Arbeitszimmer. Die geltend gemachten Aufwendungen betragen
€ 1.071,39 [siehe elektronisch erstellte Steuererklärung]
zuzüglich anteiliger Betriebskosten in Höhe von € 165,37 [siehe
Abschnitt E)].
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Der Bw. war
im Jahr 2007 ganzjährig bei der D. . als Kfz-Sachverständiger
nichtselbstständig erwerbstätig. Der Bw. hat die Meisterprüfung
im Kfz-Reparaturgewerbe absolviert. Sein Aufgabengebiet war die Erstellung von
Gutachten zu Kfz-Schäden von Versicherungsnehmern bestimmter
Versicherungsunternehmen.
b) Die
Kfz-Gutachten bestehen aus einer detaillierten Schadensbeschreibung und der
ziffernmäßigen Bewertung der begutachteten Kfz-Schäden.
c) Der Raum im
Dachgeschoß des Wohnhauses ist mit folgenden Gegenständen
eingerichtet: Arbeitstisch mit nach rechts gekrümmter Arbeitstischplatte,
Schreibtischrollcontainer, Bürosessel, Personalcomputer, Laptop,
EDV-Drucker, Büromaterial auf der Arbeitstischplatte [siehe Abschnitt K),
Punkt a) betreffend die zwei Farbfotos].
d) Das vom Bw.
benützte Kfz ist ein VW Golf als Schräghecklimousine.
e) Laut der
Arbeitgeberfirma des Bw. wird Arbeitsplatzwerbern kein Arbeitstisch im Betrieb
in Aussicht gestellt.
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung des
Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, dürfen bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Nach der zur
Rechtslage vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr 201/1996, ergangenen
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durften Aufwendungen
oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann
steuerlich berücksichtigt werden, wenn nach der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers
erforderlich und der als Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch
dementsprechend eingerichtet war. Diese aus den Abzugsverboten des § 20
Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 abgeleiteten Anforderungen an
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind durch die Schaffung der Bestimmung
des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996,
BGBl. Nr. 201/1996, nicht beseitigt worden und bestehen neben den in der
vorgenannten Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen weiter
(vgl. VwGH vom 2. Juni 2004, 2003/13/0166).
Eine Abgrenzung
zwischen privater und betrieblicher/beruflicher Veranlassung kann nur
einheitlich für jeden Raum getroffen werden, weil bei einem gemischt
genutzten einheitlichen Raum im Wohnungsverband eine zuverlässige
Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Nutzung nicht möglich ist.
Im Fall des Bw. vertritt der unabhängige Finanzsenat die Ansicht, dass der
gegenständliche Arbeitsraum durch die unter I), Punkt c), aufgelisteten
Einrichtungsgegenstände einem Arbeitszimmer entsprechend eingerichtet und
eine Mitnutzung im Rahmen der privaten Lebensführung nicht anzunehmen ist.
Weiters ist
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den
Mittelpunkt einer Tätigkeit der nach dem "typischen Berufsbild" zu
bestimmende materielle Schwerpunkt maßgebend. Nur im Zweifel kommt es
darauf an, ob eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit in zeitlicher
Hinsicht notwendigerweise zu mehr als der Hälfte im Arbeitszimmer
ausgeübt wird (vgl. VwGH vom 28. November 2000, 99/14/0008;
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, Kommentar, Stand 1. 10.
2006, 2. Band, Anm. 43 f. zu § 20; Jakom, EStG, 1. Aufl., Kommentar,
Baldauf, Rz 51 ff. zu § 20). In dieser Judikatur und in diesen
Kommentarstellen sind Tätigkeiten gemeint, deren Schwerpunkt in einem
Arbeitszimmer liegt. Damit sind aber auch Tätigkeiten umfasst, die
einerseits Tätigkeitskomponenten aufweisen, die außerhalb des
Arbeitszimmers ausgeübt werden, und andererseits solche Komponenten, die in
einem Arbeitszimmer zu bewerkstelligen sind.
Im Fall des Bw.
gewichtet der unabhängige Finanzsenat die berufliche Tätigkeit des Bw.
dermaßen, dass der bedeutendere Teil seiner Tätigkeit in dem im
Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer vollbracht wird. Denn die Tätigkeit
im Außendienst mit der Besichtigung der beschädigten Kfz, der
Aufnahme von Fotos der beschädigten Kfz-Teile und dem Notieren von
Stichworten auf Notizzetteln oder am Laptop sind vorgelagerte und weniger
bedeutsam zu gewichtende Handlungen. Die elektronisch zu erstellenden Gutachten
mit der detaillierten Schadenbeschreibung und der ziffernmäßigen
Bewertung des jeweiligen Schadens wird als die eigentliche Tätigkeit des
Bw. als Kfz-Sachverständiger beurteilt. Insoferne liegt im Fall des Bw.
auch eine gleichgelagerte Tätigkeitsbeschreibung wie in dem vom UFS in der
Berufungsentscheidung vom 30. Oktober 2007, RV/0663-G/06, zu beurteilenden Fall
vor. Dies gilt umso mehr, als aus der Sachverhaltsfeststellung I),
Punkt d), abgeleitet werden kann, dass der Bw. diese Gutachten nicht in dem
von ihm gefahrenen VW Golf erstellen und elektronisch weiterleiten kann. Zudem
hat der Bw. unbestritten bei seiner Arbeitgeberfirma keinen Arbeitstisch samt
elektronischer Ausstattung zur Verfügung, sodass sich für den
unabhängigen Finanzsenat zweifelsfrei ergibt, dass der Bw. seiner
gutachterlichen Tätigkeit schwerpunktmäßig im Arbeitszimmer
seines Wohnhauses nachkommt.
Wenn seitens
des Finanzamtes in der mündlichen Berufungsverhandlung argumentiert wurde,
dass es auch andere Berufsbilder gebe, wo vom jeweiligen Arbeitgeber kein
Schreibtisch samt Zubehör zur Verfügung gestellt werde, so ist dem zu
erwidern, dass im vorliegenden Fall - wie bereits oben ausgeführt - auf das
typische Berufsbild eines Kfz-Sachverständigen abzustellen ist.
Demgemäß kann von diesbezüglichen Beurteilungsweisen, die bei
anderen Berufsbildern gelten, für den gegenständlichen Fall nichts
gewonnen werden kann.
Als Folge der
steuerlichen Anerkennung dieses häuslichen Arbeitszimmers sind die darauf
entfallenden Aufwendungen abzugsfähig, das sind insbesondere die anteilige
Miete und die anteiligen Betriebskosten (vgl. Jakom, EStG, 1. Aufl., Kommentar,
Baldauf, Rz 56 zu § 20). Die AfA für das Arbeitszimmer beträgt
€ 1.071,39, d.s. € 1.410,80 laut elektronischer Steuererklärung
abzüglich € 339,41 bereits vom Finanzamt anerkannter Arbeitsmittel.
Die Betriebskosten sind mit den Unterlagen OZ 21 bis 24/2007 vom Bw. belegt
worden und betragen € 165,37. Demgemäß sind aus dem Titel des
Arbeitszimmers € 1.236,76 als
zusätzliche Werbungskosten von den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 6.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3224-W/08
- Stammnummer
- 40256
- Gültig
- 06.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF