Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0103-I/09
Behauptetes, aber nicht vorhandenes Guthaben zur Abgabentilgung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0103-I/09vom 06.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X-GmbH, vertreten durch
Wirtschaftstreuhand Kufstein Steuerberatungsgesellschaft m. b. H.,
6330 Kufstein, Oberer Stadtplatz 15, vom 11. Februar 2009 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 12. Jänner 2009
betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 12. 1. 2009 setzte das Finanzamt gegenüber der Berufungswerberin (kurz
Bw.) einen ersten Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 10/2008 in Höhe
von 104,64 € mit der Begründung fest, dass diese
Abgabenschuldigkeit nicht bis zum 17. 12. 2008 entrichtet worden sei.
In der dagegen
erhobenen Berufung vom 11. 2. 2009 wurde die Aufhebung des
Säumniszuschlages beantragt. Ausgeführt wurde, dass zum
Fälligkeitszeitpunkt der säumniszuschlagsbelasteten
Umsatzsteuervorauszahlung 10/2008 ein aus der Umsatzsteuer 9/2008 resultierendes
Guthaben bestanden habe.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. 2. 2009 gab das Finanzamt der Berufung keine
Folge. Nach Zitat des § 217 Abs. 1 BAO führte das Finanzamt aus, dass
die Gutschrift aus einer Umsatzsteuervoranmeldung auf den Tag der Einreichung
zurückwirke (§ 21 Abs. 3 UStG). Da die Umsatzsteuervoranmeldung
für September 2008 mit einem Überschuss von 16.283,27 € erst
am 7. 1. 2009 beim Finanzamt eingereicht worden sei, sei die am 15. 12. 2008
fällig gewesene Zahllast laut Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober
2008 als nicht rechtzeitig entrichtet anzusehen.
Mit Eingabe vom
12. 3. 2009 stellte die Bw. ohne weiteres Vorbringen einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 erster Unterabsatz UStG
1994 hat der Unternehmer spätestens am fünfzehnten Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen
hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 %
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.
Abgaben
können auch durch die Verwendung sonstiger Gutschriften, die sich etwa aus
Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben, entrichtet werden (vgl. Ritz,
BAO3, § 211,
Tz 13 f). Bei Verwendung solcher Gutschriften richtet sich der
Tilgungszeitpunkt nach § 21 Abs. 1 erster Unterabsatz letzter
Satz UStG 1994. Danach wirkt die Gutschrift eines vorangemeldeten
Überschusses auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens
jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes zurück.
Ergänzend dazu normiert § 21 Abs. 3 vorletzter Satz
UStG 1994, dass die Gutschrift eines festgesetzten Überschusses bis zur
Höhe des vorangemeldeten Überschusses auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes zurückwirkt.
Unstrittig ist,
dass die Bw. am 7. 1. 2009 eine Umsatzsteuervoranmeldung für September
2008 eingereicht hat. Der darin ausgewiesene Überschuss im Betrag von
16.283,27 € wurde mit Bescheid vom 9. 1. 2009 gemäß
§
21 Abs. 3 UStG 1994 in der vorangemeldeten Höhe festgesetzt. Die Gutschrift
des festgesetzten Überschusses wirkte auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung (7. 1. 2009) zurück. Da solcherart zum Fälligkeitstag der
Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 2008 (15. 12. 2008) keine
verrechenbare Gutschrift bzw. kein Guthaben zur Tilgung dieser
Abgabenschuldigkeit bestand, konnte die dem Säumniszuschlag zugrunde
liegende Abgabenschuld auch nicht als entrichtet gelten. Da somit keine
Rechtswidrigkeit in der Vorschreibung des Säumniszuschlages vorliegt, war
die dagegen gerichtete Berufung abzuweisen.
Innsbruck,
am 6. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0103-I/09
- Stammnummer
- 40248
- Gültig
- 06.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF