Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0517-G/08
Heimerziehung im Pius-Institut
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0517-G/08vom 03.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei die Bedürfnisse des Kindes in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend Berücksichtigung finden.
Die Besuche der Kinder an einigen Wochenenden bei der Kindesmutter begründen keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau X in XY, vom 5. September
2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 28. August 2008
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für die Kinder A und B ab 1. Mai 2008
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte am 21. Juli 2008 mit den
Formularen Beih 1 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Kinder A
und B ab1. Mai 2008.
Die Kinder befanden sich seit August 2006 bis September
2007 in Pflege und Erziehung bei einer Pflegefamilie. Im September 2007
kamen die Kinder in das Pius-Institut der Kreuzschwestern nach Bruck.
Mit 5. März 2008 wurden die Kinder mit Hauptwohnsitz
bei der Kindesmutter in XY gemeldet und verbringen laut eigenen Angaben die
Wochenenden in ihrem Haushalt.
Das Finanzamt wies die Anträge vom 21. Juli 2008 mit
Bescheid vom 28. August 2008 mit der Begründung ab, dass nur jene Person
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hätte, zu deren Haushalt
das Kind gehöre. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre,
die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, habe
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt sei.
In der gegen den Bescheid fristgerecht eingebrachten
Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass regelmäßige
Besuchskontakte stattfinden und sie auch für die Verköstigung bei
Besuchen der Kinder aufkomme und auch zusätzliche Ausgaben für
Freizeitaktivitäten und Schulartikel anfielen.
Mit Bericht vom 10. September 2008 legte das
Finanzamt Graz-Umgebung die Berufung aus verwaltungsökonomischen
Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idfd Streitzeitraum geltenden Fassung (FLAG)
haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige
Kinder.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs.5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht
nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten
des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht
sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit
eines Kindes ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei die
Bedürfnisse des Kindes in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung
entsprechend Berücksichtigung finden müssen.
Beim vorliegenden Sachverhalt liegt keine
Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Berufungswerberin im Sinne des
§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 vor.
Es liegt keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der Mutter
mit den Kindern vor. Die überwiegende Zeit verbringen die Kinder im Heim.
Die Kinder befinden sich in voller Erziehung des Pius-Institutes der
Kreuzschwestern. Dies umfasst die Pflege und Erziehung der Minderjährigen.
Der Unterhalt der Kinder wird von der öffentlichen Hand getragen.
Die Besuche der Kinder am Wochenende begründen keine
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Mutter und auch die behördliche
Anmeldung in ihrem Haushalt vermag eine Haushaltszugehörigkeit im Sinne des
FLAG nicht zu begründen.
Die Heimfahrtstage bzw. Besuchstage wurden vom
Pius-Institut im Schreiben vom 27. August 2008 für den strittigen
Zeitraum wie folgt angegeben:
3.5.2008: 4 Stunden
Besuch
10.5. bis 11.5.2008: zu
Hause bei der Mutter
24.5. 2008:
4 Stunden Besuch
7.6. bis
8.6.2008: zu Hause bei der
Mutter
21.6.2008: 4 Stunden
Besuch
4.7. bis 6.7.2008: zu
Hause bei der Mutter
18.7. bis
20.7. 2008: zu Hause bei der
Mutter
29.8. bis 31.8.2008: zu
Hause bei der Mutter
Dass die Berufungswerberin die Unterhaltskosten nicht
überwiegend trägt, ergibt sich aus dem Sachverhalt (Angaben im
Formular Beih 1).
Es bleibt noch zu prüfen, ob die zitierte
Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 lit. a FLAG, wonach die
Haushaltszugehörigkeit dann nicht als aufgehoben gilt, wenn sich ein Kind
nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
vorliegt.
Die Kinder der Berufungswerberin befinden sich im
Streitzeitraum bereits seit September 2007 in Heimerziehung. und vorher
waren sie bereits seit August 2006 bei einer Pflegefamilie. Diese durchgehende,
mehr als drei Jahre dauernde Unterbringung kann nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenats nicht mehr als nur vorübergehender
Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung im Sinn des § 2 Abs. 5
lit. a FLAG angesehen werden (vgl. dazu VwGH 10.12.1997, 97/13/0185, mit
weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Ausnahmeregelung des
§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG kann daher nicht zur Anwendung kommen.
Die Ausnahmebestimmungen des § 2 Abs. 5 lit. b und c
FLAG kommen nicht in Betracht, da die Kinder weder wegen Berufsausübung
noch wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht haushaltszugehörig sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kinder der
Berufungswerberin seit August 2006 nicht mehr ihrem Haushalt angehören,
dass dieser Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht nur
vorübergehend ist, und dass auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe wegen
überwiegender Kostentragung besteht.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 3.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0517-G/08
- Stammnummer
- 40231
- Gültig
- 03.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF