Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2072-W/05
Zusammenrechnung gemäß §11 ErbStG mit einer Vorschenkung, die als Heiratsgut gegeben wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2072-W/05vom 03.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K, gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 7. Juli 2005 betreffend Schenkungssteuer, Steuernummer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die Schenkungssteuerbescheide vom 7. Juli
2005 bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 31.1.2005 haben die Ehegatten K.
an ihren Sohn, Herrn K-, die Liegenschaften XY übergeben.
Mit Bescheiden, jeweils vom 7.7.2005 setzte das Finanzamt
für beide Erwerbsvorgänge (Erwerb vom Vater und Erwerb von der Mutter)
jeweils Schenkungssteuer fest, wobei gemäß
§11 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) der Vorerwerb vom 12.1.1999, Z,
hinzugerechnet wurde.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der
Berufungswerber (Bw) wendet ein, bei Berechnung der Schenkungssteuer sei der
Erwerb vom 12.1.1999 als Bemessungsgrundlage herangezogen worden. Dabei habe es
sich um eine Ausstattung gehandelt. Der mittlerweile pensionierte Notar habe
seinerzeit vergessen, Berufung einzulegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.8.2005 wies das
Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf §11 ErbStG als unbegründet
ab.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag argumentiert der Bw,
bei dem Vertrag vom 12.1.1999 handle es sich um einen Ausstattungsvertrag. Dass
die damalige Vorschreibung der Schenkungssteuer nicht bekämpft worden sei
ändere nichts an diesem Sachverhalt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. §11 Abs.1 ErbStG werden mehrere innerhalb von
zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise
zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerbe die früheren Erwerbe nach ihrem
früheren Werte zugerechnet werden und von der Steuer für den
Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren
Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre.
Diese Zusammenrechnungsvorschrift soll gewährleisten,
dass einerseits die Freibeträge nur einmal zur Anwendung kommen und sich
für mehrere Erwerbe innerhalb dieses Zeitraumes gegenüber einem
einzigen Erwerb in diesem Zeitraum weder ein steuerlicher Vorteil noch ein
Nachteil ergibt.
Den vorangegangenen Bescheiden, mit welchen eine Steuer
für frühere Zuwendungen festgesetzt wurde, kommt nach dem Gesetz keine
Bindungswirkung (etwa im Sinn eines Grundlagenbescheides) für die
Steuerfestsetzung nach §11 Abs.1 ErbStG zu. Die einzelnen Erwerbe
unterliegen vielmehr als selbständige steuerpflichtige Vorgänge
jeweils für sich der Steuer.
Die früheren Erwerbe werden nur zur Steuerberechnung
für den letzten Erwerb herangezogen, es wird keineswegs die Steuer
abgezogen, die für die früheren Erwerbe tatsächlich erhoben
wurde, sondern die für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten
Erwerbes zu erheben gewesen wäre (vgl. Fellner, Kommentar zum Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz, Bd. III, §3 Rz 5 f).
Sachlich befreite Anfälle sind bei der
Zusammenrechnung nicht zu berücksichtigen, weil eine (einmal) gewährte
sachliche Befreiung durch die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe auch dann nicht
verloren gehen darf, wenn der frühere Erwerb im Zeitpunkt der letzten
Zuwendung steuerpflichtig wäre (vgl. Fellner, Kommentar zum Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz, Bd. III, §11 Rz 9).
Abgesehen von der mittlerweile eingetretenen Rechtskraft
des unbekämpft gebliebenen Bescheides hinsichtlich der Vorschenkung ist
dazu folgendes zu sagen:
§3 Abs.5 ErbStG lautet:
"Eine Ausstattung oder
ein Heiratsgut, das Abkömmlingen zur Einrichtung eines den
Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Beteiligten
angemessenen Haushaltes gewährt wird, gilt nicht als Schenkung, sofern zur
Zeit der Zuwendung ein Anlass für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut
gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt
wird. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das über das angegebene
Maß hinausgeht, ist insoweit steuerpflichtig."
Gemäß
§3 Abs.5 ErbStG muss der Zweck der
Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt werden, was in allen Fällen
nachzuweisen ist. Unter dem Zweck der Zuwendung kann nur die Einrichtung des
ersten gemeinsamen Haushaltes der Eheleute verstanden werden. Dieser Zweck ist
aber erst dann erfüllt, wenn der Haushalt innerhalb zweier Jahre
begründet, somit die Zuwendung tatsächlich genutzt wird (VwGH 28.
9.1967, 901, 902/67, 19. 5.1988, 87/16/0091, 22. 10.1992, 91/16/0051).
Diese Anordnung zielt hauptsächlich auf die Zuwendung
von Geld hin, kann aber auch bei einer zur Wohnraumschaffung hingegebenen
Liegenschaft relevant sein. Was unter "Zweck der Zuwendung" zu verstehen ist,
ergibt sich aus der Zielsetzung des §3 Abs. 5 ErbStG, die Einrichtung des
ersten gemeinsamen Haushaltes zu begünstigen, wobei gemeinsamer Haushalt
gemäß der Zweckbestimmung von Heiratsgut und Ausstattung den
gemeinsamen Haushalt der Eheleute bedeutet. Der Zweck der Zuwendung wird also
nur mit der Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes der Eheleute
erfüllt. Daraus folgt, dass der Zweck der Zuwendung nicht nur dann nicht
fristgerecht erfüllt wurde, wenn die (vor oder nach der
Eheschließung) zugewendeten Werte nicht innerhalb der Zweijahresfrist zur
Haushaltseinrichtung verwendet wurden, sondern auch dann nicht, wenn innerhalb
derselben Frist ab Zuwendung die Ehe nicht zu Stande kam, weil auch dann die
Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes der Eheleute als Zweck der
Zuwendung unterblieb (VwGH 4. 3. 1982, 15/3575/80, verstärkter
Senat, Fellner, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Bd. III,
§3 Rz 94).
In vorliegendem Fall wurde die Liegenschaft als Ausstattung
am 12.1.1999 hingegeben. Mit Schreiben vom 27.10.2005 teilte der Vertreter des
Bw mit, dass dieser beabsichtige, nächstes Jahr zu heiraten. Die
Voraussetzung der Zwei-Jahres-Frist wäre somit in keinem Fall erfüllt
gewesen.
Die Zusammenrechnung der beiden Erwerbe gemäß
§11 Abs.1 ErbStG erfolgte somit zu Recht.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 3.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 11 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2072-W/05
- Stammnummer
- 40225
- Gültig
- 03.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF