Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0108-G/07
Pendlerpauschale bei ein bis zwei mal wöchentlicher Fahrt vom Wohnsitz zur rund 176 km entfernten Arbeitsstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0108-G/07vom 06.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der W, vertreten durch Willibald
SteuerberatungsGmbH, 8561 Pichling bei Mooskirchen, Packer
Straße 177, vom 11. Dezember 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Judenburg Liezen vom 6. November 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte für das
Streitjahr die Gewährung des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 in Höhe von
2.421 Euro. Sie wohnt in K und ist bei einer Spedition in X
(Oberösterreich) als LKW-Fahrerin beschäftigt. Ihre Arbeitsstätte
befindet sich am Sitz des Arbeitgebers. Eine Schlafstelle ist dort nicht
vorhanden. Die Entfernung zwischen dem Wohnort der Bw. und ihrer
Arbeitsstätte beträgt 176,2 km.
Die Bw. brachte vor, sie fahre einmal wöchentlich (am
Samstag oder am Sonntag), manchmal (zB in Kalenderwochen mit einem Feiertag)
auch zwei mal wöchentlich mit ihrem Ehegatten zu ihrer Arbeitsstätte,
übernehme dort einen LKW ihres Arbeitgebers und absolviere mit ihrem
Ehegatten von der Arbeitsstätte aus Fahrten durch ganz Europa. Am Freitag
oder Samstag komme sie wieder an ihre Arbeitsstätte zurück und fahre
mit ihrem PKW nach Hause. Die Kosten für die Fahrten mit dem privaten PKW
teile sie sich mit ihrem Ehegatten.
In der Berufung wurde ausgeführt, die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels für die Fahrten zwischen Wohnort und
Arbeitsstätte sei wegen der Fahrtdauer, der Verfügbarkeit von
öffentlichen Verkehrsmitteln und der Zeiten der Hin- und Rückfahrten
(am Wochenende bzw. am Abend oder in den frühen Morgenstunden) nicht
möglich und daher nicht zumutbar. Bei angenommenen 46 Hin- und
Rückfahrten im Jahr ergebe sich eine Gesamtkilometerleistung mit dem
privaten PKW von 16.210,4 km.
Ausgaben eines Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte seien gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 Werbungskosten. Sei die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, werde bei einer einfachen
Fahrtstrecke von über 60 km (im Streitjahr) ein Pauschbetrag von
2.421 Euro berücksichtigt. Nach Rz 250 der Lohnsteuerrichtlinien
(LStR) 2002 müssen in zeitlicher Hinsicht die entsprechenden
Verhältnisse überwiegend gegeben sein. Da für den vollen
Kalendermonat 20 Arbeitstage angenommen werden, stehe ein Pendlerpauschale
im betreffenden Ausmaß nur zu, wenn an mehr als 10 Tagen im
Kalendermonat die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung
zurückgelegt werde.
Es werde nicht bestritten, dass das in den
Lohnsteuerrichtlinien genannte Kriterium (mindestens 11 Fahrten im Monat)
nicht erfüllt werde (nur 46 Hin- und Rückfahrten jährlich).
Da es sich bei den Lohnsteuerrichtlinien aber nur um Auslegungsbehelfe handle,
können daraus keine über die einkommensteuerlichen Bestimmungen
hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden. Der Bw. stehe das
"große" Pendlerpauschale aber auch zu, um eine krasse und
verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu
anderen Steuerpflichtigen zu vermeiden. Wenn ein Steuerpflichtiger, dem die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar sei, zB
11 mal im Monat 10,75 Monate im Jahr (52 Wochen abzüglich
5 Wochen Urlaub) die dafür erforderlichen 60,1 km zwischen
Wohnort und Arbeitsstätte hin und retour zurücklege, erreiche er eine
Jahreskilometerleistung von 14.213,65 km. Nach dem Wortlaut der
Lohnsteuerrichtlinien stehe diesem Steuerpflichtigen das große
Pendlerpauschale zu. Die Jahreskilometerleistung der Bw. betrage - wie oben
dargestellt wurde - fast 2000 km mehr.
Nach dem Wortlaut der Lohnsteuerrichtlinien stehe der Bw.
dennoch weder das große noch das kleine Pendlerpauschale zu. Der - allein
verbindliche - Gesetzestext des § 16 EStG 1988 enthalte die
Einschränkung betreffend das zeitliche Überwiegen jedoch nicht.
Entscheidend für die Beurteilung des gegenständlichen Falles sei
jedoch ausschließlich der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988. So habe der Unabhängige Finanzsenat mit Entscheidung vom
20.9.2006, RV/2256-W/05, einem Steuerpflichtigen, dessen Fahrzeit mit
öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als zwei Stunden, aber dennoch drei
mal so lange wie mit dem eigenen PKW dauere, entgegen den Ausführungen in
den Lohnsteuerrichtlinien das Pendlerpauschale zuerkannt. Der in den
Lohnsteuerrichtlinien enthaltene Begriff des "Überwiegens im
Lohnzahlungszeitraum" könne in verfassungskonformer Interpretation nur als
quantitatives Überwiegen im Einzelfall verstanden werden. Nur mit einem
solchen Verständnis werde auch für den gegenständlichen Fall ein
gleichmäßiges Ergebnis erzielt. Der Bw. sei es im
Lohnzahlungszeitraum nämlich in allen Fällen, daher
naturgemäß auch überwiegend, nicht möglich und zumutbar
gewesen, unter Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an ihre
Arbeitsstätte zu gelangen. Die Frage der Zumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel sei überdies nur für die Beantwortung
der Frage, ob einem Steuerpflichtigen ein Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 oder
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
zustehe, relevant. Dass der Bw. überhaupt kein Pendlerpauschale
gewährt werde, führe zu einer unerträglichen Verzerrung. Die
Tatsache, dass die Bw. die Strecke zwischen ihrem Wohnort und ihrer
Arbeitsstätte nur ein bis zwei mal pro Woche zurücklege, könne
unter Berücksichtigung des Prinzips der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung und des Leistungsfähigkeitsprinzips nicht entscheidend sein.
Auch für die Bw. müsse die grundsätzliche Regelung des
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, nämlich, dass Ausgaben
eines Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Werbungskosten sind, gelten. Dem Sinn des Gesetzes entsprechend werde der
steigenden finanziellen Belastung eines Arbeitnehmers, die sich aus der
größeren Entfernung des Wohnortes von der Arbeitsstätte ergebe,
durch gestaffelte Pauschbeträge Rechnung getragen. Bis zu einer Entfernung
von 20 km sei der Aufwand mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Bei
größeren Entfernungen stehe bei Zumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel das entfernungsabhängig gestaffelte kleine
Pendlerpauschale zu, weil auch die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel forciert werden soll. Im Fall der Unzumutbarkeit der
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werde der Aufwand - wiederum
entfernungsabhängig gestaffelt - durch das große Pendlerpauschale
abgegolten. Je weiter die Arbeitsstätte vom Wohnort entfernt sei und je
größer dadurch die Kosten für den Arbeitnehmer seien, desto
höher sei der anzuwendende Pauschbetrag. Dieser Grundsatz sei auch bei der
Anwendung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu beachten.
Unter Beachtung der tragenden Prinzipien des Einkommensteuerrechtes,
nämlich des Leistungsfähigkeitsprinzips und des Prinzips der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sei der Bw. im gegenständlichen
Fall das große Pendlerpauschale zuzuerkennen.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates wurde die
Bw. ersucht, bekannt zu geben, ob im Streitjahr Gründe für die
Unzumutbarkeit der Verlegung ihres Familienwohnsitzes an ihren Arbeitsort
vorgelegen seien. Weiters wurde die Bw. gefragt, wieso sie ihrer Berechnung auf
Seite zwei der Berufung (Ermittlung der von der Bw. im Jahr zurückgelegten
Gesamtkilometerleistung zwischen Wohnort und Arbeitsort) 46 Hin- und
Rückfahrten zugrunde gelegt habe.
Dieser Vorhalt wurde nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988
bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis
20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt,
mehr als 20 km und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 (nach der
Entfernung gestaffelte) zusätzliche Pauschbeträge berücksichtigt.
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
anstelle der in lit. b genannten Pauschbeträge höhere
Pauschbeträge berücksichtigt. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den
Pauschbeträgen nach lit. b und lit. c sind alle Ausgaben für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Unbestritten ist, dass die Wohnung der Bw. 176,2 km
von ihrer Arbeitsstätte entfernt ist und die Bw. gemeinsam mit ihrem
Ehegatten die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung gewöhnlich
einmal, manchmal auch zwei mal pro Woche mit dem eigenen PKW zurücklegt.
Einen (weiteren) Wohnsitz haben die Bw. und ihr Ehegatte an ihrem Arbeitsort
nicht, weil sie diesen nicht benötigen (beide sind während der Woche
für ihren Arbeitgeber mit einem LKW unterwegs).
Der Bw. wurde zur Abgeltung ihrer Aufwendungen für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur der Verkehrsabsetzbetrag
gewährt. Sie beantragte im Berufungsverfahren die Zuerkennung des
Pendlerpauschales im höchst zulässigen Ausmaß von (im
Streitjahr) 2.421 Euro. Die Zuerkennung des Pendlerpauschales sei - nach
Ansicht der Bw. - aufgrund des Wortlautes des § 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 möglich und in verfassungskonformer Interpretation
dieser Bestimmung sogar geboten. Die anhand der Lohnsteuerrichtlinien 2002
(Rz 250) vorgenommene Auslegung der genannten Bestimmung verstoße
sowohl gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip als auch gegen das Prinzip der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Dieser Argumentation der Bw. kann nicht gefolgt werden. Das
Erfordernis, dass die in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
genannten Voraussetzungen im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein
müssen, ergibt sich - entgegen der Ansicht der Bw. - aus dem
Einkommensteuergesetz selbst, wo es in § 16 Abs. 1 Z 6
lit. b EStG 1988 heißt, "Beträgt die einfache Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
zurücklegt, mehr als 20 km ... ". Das Einkommensteuergesetz normiert
somit, dass das Pendlerpauschale nur einem Steuerpflichtigen gewährt wird,
der die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt. Dass diese Voraussetzung bei der Bw. in auch
nur einem Lohnzahlungszeitraum des Streitjahres erfüllt gewesen wäre,
behauptet sie nicht einmal. Damit ist aber ist die Frage, ob bei der Bw. im
Streitjahr neben dem Verkehrsabsetzbetrag auch ein Pendlerpauschale zu
berücksichtigen ist, bereits entschieden.
Den von der Bw. geäußerten
verfassungsrechtlichen Bedenken ist entgegen zu halten, dass das
Pendlerpauschale dazu dient, die Fahrtkosten von Arbeitnehmern abzugelten, deren
Wohnsitz sich in einer üblichen Entfernung von der Arbeitsstätte
befindet. Auch das ist aus der Bestimmung des § 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 aufgrund der dort genannten Fahrtstrecken ableitbar. Ob
die als üblich anzusehende (und damit noch durch den Pauschbetrag
abgegoltene) Entfernung tatsächlich nur 80 km (wie von Demal in
UFSjournal, 2009, S 12f, ausgeführt wurde) oder (wie laut
Verwaltungspraxis gehandhabt; vgl. LStR Rz 342ff) bis zu 120 km
beträgt, kann bei der Beurteilung des vorliegenden Falles dahingestellt
bleiben. Unbestritten ist wohl, dass eine Entfernung von 176,2 km zwischen
Wohnort und Arbeitsstätte nicht mehr als üblich im Sinn des
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 angesehen werden kann. Der
vorliegende Fall ist daher mit jenen Fällen, in denen Steuerpflichtige eine
übliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegen
und denen ein zusätzlicher Pauschbetrag gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 gewährt wird, nicht vergleichbar,
weshalb auch die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Bw. und jener
Steuerpflichtigen weder gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip noch gegen das
Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstößt. Die
von der Bw. angestellte Berechnung, in der sie die von ihr mit der von anderen
Arbeitnehmern zurückgelegten Jahreskilometeranzahl vergleicht, ist
(abgesehen davon, dass es sich bei den von der Bw. "angenommenen" 46 Hin-
und Rückfahrten um eine nicht nachvollziehbare Berechnungsgrundlage
handelt) nicht geeignet, eine mögliche Verfassungswidrigkeit
aufzuzeigen.
Da die Arbeitsstätte der Bw. von ihrem Wohnort
176,2 km entfernt ist, ist die Bw. nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates mit jenen Arbeitnehmern vergleichbar, die an ihrem Arbeitsort
einen (weiteren) Wohnsitz haben, weil ihnen die tägliche Rückkehr an
ihren (Familien-)Wohnsitz nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Bei diesen
Arbeitnehmern werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am
Arbeitsort und dem Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. in
diesem Zusammenhang zB VwGH 9.10.1991, 88/13/0121, und VwGH 3.8.2004,
2000/13/0083) als Werbungskosten für Familienheimfahrten
berücksichtigt. Auch wenn die Bw. an ihrem Arbeitsort keinen (weiteren)
Wohnsitz hat, weil sie einen solchen aufgrund der Art ihrer Tätigkeit
(Fahrten mit dem LKW durch ganz Europa) nicht benötigt, wäre die
Berücksichtigung der Aufwendungen der Bw. für die Fahrten zwischen
Wohnort und Arbeitsstätte (der Höhe nach begrenzt mit dem von der Bw.
beantragten Pendlerpauschale von im Streitjahr 2.421 Euro) als
Werbungskosten nur dann denkbar, wenn die Bw. im Streitjahr die für die
Anerkennung von Familienheimfahrten geforderte Voraussetzung der Unzumutbarkeit
der Verlegung des Familienwohnsitzes erfüllen würde.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. nochmals VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083, mwN) ist es Sache des
Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom
Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst
geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als
unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall
verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom
Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit
zu suchen.
Das Vorliegen von Gründen für eine derartige
Unzumutbarkeit behauptet die Bw. jedoch nicht. Die Fahrtaufwendungen der Bw.
können daher auch nicht unter dem Titel "Familienheimfahrten" als
Werbungskosten berücksichtigt werden.
Graz, am 6.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0108-G/07
- Stammnummer
- 40224
- Gültig
- 06.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF