Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0109-G/07
Pendlerpauschale bei ein bis zwei mal wöchentlicher Fahrt vom Wohnsitz zur rund 176 km entfernten Arbeitsstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0109-G/07vom 06.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W, vertreten durch Willibald
SteuerberatungsGmbH, 8561 Pichling bei Mooskirchen, Packer
Straße 177, vom 11. Dezember 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Judenburg Liezen vom 7. November 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für das
Streitjahr die Gewährung des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 in Höhe von
2.421 Euro. Er wohnt in K und ist bei einer Spedition in X
(Oberösterreich) als LKW-Fahrer beschäftigt. Seine Arbeitsstätte
befindet sich am Sitz des Arbeitgebers. Eine Schlafstelle ist dort nicht
vorhanden. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Bw. und seiner
Arbeitsstätte beträgt 176,2 km.
Der Bw. brachte vor, er fahre einmal wöchentlich (am
Samstag oder am Sonntag), manchmal (zB in Kalenderwochen mit einem Feiertag)
auch zwei mal wöchentlich mit seiner Ehegattin zu seiner
Arbeitsstätte, übernehme dort einen LKW seines Arbeitgebers und
absolviere mit seiner Ehegattin von der Arbeitsstätte aus Fahrten durch
ganz Europa. Am Freitag oder Samstag komme er wieder an seine Arbeitsstätte
zurück und fahre mit seinem PKW nach Hause. Die Kosten für die Fahrten
mit dem privaten PKW teile er sich mit seiner Ehegattin.
In der Berufung wurde ausgeführt, die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels für die Fahrten zwischen Wohnort und
Arbeitsstätte sei wegen der Fahrtdauer, der Verfügbarkeit von
öffentlichen Verkehrsmitteln und der Zeiten der Hin- und Rückfahrten
(am Wochenende bzw. am Abend oder in den frühen Morgenstunden) nicht
möglich und daher nicht zumutbar. Bei angenommenen 46 Hin- und
Rückfahrten im Jahr ergebe sich eine Gesamtkilometerleistung mit dem
privaten PKW von 16.210,4 km.
Ausgaben eines Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte seien gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 Werbungskosten. Sei die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, werde bei einer einfachen
Fahrtstrecke von über 60 km (im Streitjahr) ein Pauschbetrag von
2.421 Euro berücksichtigt. Nach Rz 250 der Lohnsteuerrichtlinien
(LStR) 2002 müssen in zeitlicher Hinsicht die entsprechenden
Verhältnisse überwiegend gegeben sein. Da für den vollen
Kalendermonat 20 Arbeitstage angenommen werden, stehe ein Pendlerpauschale
im betreffenden Ausmaß nur zu, wenn an mehr als 10 Tagen im
Kalendermonat die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung
zurückgelegt werde.
Es werde nicht bestritten, dass das in den
Lohnsteuerrichtlinien genannte Kriterium (mindestens 11 Fahrten im Monat)
nicht erfüllt werde (nur 46 Hin- und Rückfahrten jährlich).
Da es sich bei den Lohnsteuerrichtlinien aber nur um Auslegungsbehelfe handle,
können daraus keine über die einkommensteuerlichen Bestimmungen
hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden. Dem Bw. stehe das
"große" Pendlerpauschale aber auch zu, um eine krasse und
verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu
anderen Steuerpflichtigen zu vermeiden. Wenn ein Steuerpflichtiger, dem die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar sei, zB
11 mal im Monat 10,75 Monate im Jahr (52 Wochen abzüglich
5 Wochen Urlaub) die dafür erforderlichen 60,1 km zwischen
Wohnort und Arbeitsstätte hin und retour zurücklege, erreiche er eine
Jahreskilometerleistung von 14.213,65 km. Nach dem Wortlaut der
Lohnsteuerrichtlinien stehe diesem Steuerpflichtigen das große
Pendlerpauschale zu. Die Jahreskilometerleistung des Bw. betrage - wie oben
dargestellt wurde - fast 2000 km mehr.
Nach dem Wortlaut der Lohnsteuerrichtlinien stehe dem Bw.
dennoch weder das große noch das kleine Pendlerpauschale zu. Der - allein
verbindliche - Gesetzestext des § 16 EStG 1988 enthalte die
Einschränkung betreffend das zeitliche Überwiegen jedoch nicht.
Entscheidend für die Beurteilung des gegenständlichen Falles sei
jedoch ausschließlich der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988. So habe der Unabhängige Finanzsenat mit Entscheidung vom
20.9.2006, RV/2256-W/05, einem Steuerpflichtigen, dessen Fahrzeit mit
öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als zwei Stunden, aber dennoch drei
mal so lange wie mit dem eigenen PKW dauere, entgegen den Ausführungen in
den Lohnsteuerrichtlinien das Pendlerpauschale zuerkannt. Der in den
Lohnsteuerrichtlinien enthaltene Begriff des "Überwiegens im
Lohnzahlungszeitraum" könne in verfassungskonformer Interpretation nur als
quantitatives Überwiegen im Einzelfall verstanden werden. Nur mit einem
solchen Verständnis werde auch für den gegenständlichen Fall ein
gleichmäßiges Ergebnis erzielt. Dem Bw. sei es im
Lohnzahlungszeitraum nämlich in allen Fällen, daher
naturgemäß auch überwiegend, nicht möglich und zumutbar
gewesen, unter Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an seine
Arbeitsstätte zu gelangen. Die Frage der Zumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel sei überdies nur für die Beantwortung
der Frage, ob einem Steuerpflichtigen ein Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 oder
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
zustehe, relevant. Dass dem Bw. überhaupt kein Pendlerpauschale
gewährt werde, führe zu einer unerträglichen Verzerrung. Die
Tatsache, dass der Bw. die Strecke zwischen seinem Wohnort und seiner
Arbeitsstätte nur ein bis zwei mal pro Woche zurücklege, könne
unter Berücksichtigung des Prinzips der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung und des Leistungsfähigkeitsprinzips nicht entscheidend sein.
Auch für den Bw. müsse die grundsätzliche Regelung des
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, nämlich, dass Ausgaben
eines Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Werbungskosten sind, gelten. Dem Sinn des Gesetzes entsprechend werde der
steigenden finanziellen Belastung eines Arbeitnehmers, die sich aus der
größeren Entfernung des Wohnortes von der Arbeitsstätte ergebe,
durch gestaffelte Pauschbeträge Rechnung getragen. Bis zu einer Entfernung
von 20 km sei der Aufwand mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Bei
größeren Entfernungen stehe bei Zumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel das entfernungsabhängig gestaffelte kleine
Pendlerpauschale zu, weil auch die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel forciert werden soll. Im Fall der Unzumutbarkeit der
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werde der Aufwand - wiederum
entfernungsabhängig gestaffelt - durch das große Pendlerpauschale
abgegolten. Je weiter die Arbeitsstätte vom Wohnort entfernt sei und je
größer dadurch die Kosten für den Arbeitnehmer seien, desto
höher sei der anzuwendende Pauschbetrag. Dieser Grundsatz sei auch bei der
Anwendung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu beachten.
Unter Beachtung der tragenden Prinzipien des Einkommensteuerrechtes,
nämlich des Leistungsfähigkeitsprinzips und des Prinzips der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sei dem Bw. im gegenständlichen
Fall das große Pendlerpauschale zuzuerkennen.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates wurde der
Bw. ersucht, bekannt zu geben, ob im Streitjahr Gründe für die
Unzumutbarkeit der Verlegung seines Familienwohnsitzes an seinen Arbeitsort
vorgelegen seien. Weiters wurde der Bw. gefragt, wieso er seiner Berechnung auf
Seite zwei der Berufung (Ermittlung der vom Bw. im Jahr zurückgelegten
Gesamtkilometerleistung zwischen Wohnort und Arbeitsort) 46 Hin- und
Rückfahrten zugrunde gelegt habe.
Dieser Vorhalt wurde nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988
bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis
20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt,
mehr als 20 km und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 (nach der
Entfernung gestaffelte) zusätzliche Pauschbeträge berücksichtigt.
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
anstelle der in lit. b genannten Pauschbeträge höhere
Pauschbeträge berücksichtigt. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den
Pauschbeträgen nach lit. b und lit. c sind alle Ausgaben für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Unbestritten ist, dass die Wohnung des Bw. 176,2 km
von seiner Arbeitsstätte entfernt ist und der Bw. gemeinsam mit seiner
Ehegattin die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung gewöhnlich
einmal, manchmal auch zwei mal pro Woche mit dem eigenen PKW zurücklegt.
Einen (weiteren) Wohnsitz haben der Bw. und seine Ehegattin an ihrem Arbeitsort
nicht, weil sie diesen nicht benötigen (beide sind während der Woche
für ihren Arbeitgeber mit einem LKW unterwegs).
Dem Bw. wurde zur Abgeltung seiner Aufwendungen für
die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur der Verkehrsabsetzbetrag
gewährt. Er beantragte im Berufungsverfahren die Zuerkennung des
Pendlerpauschales im höchst zulässigen Ausmaß von (im
Streitjahr) 2.421 Euro. Die Zuerkennung des Pendlerpauschales sei - nach
Ansicht des Bw. - aufgrund des Wortlautes des § 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 möglich und in verfassungskonformer Interpretation
dieser Bestimmung sogar geboten. Die anhand der Lohnsteuerrichtlinien 2002
(Rz 250) vorgenommene Auslegung der genannten Bestimmung verstoße
sowohl gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip als auch gegen das Prinzip der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Dieser Argumentation des Bw. kann nicht gefolgt werden. Das
Erfordernis, dass die in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
genannten Voraussetzungen im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein
müssen, ergibt sich - entgegen der Ansicht des Bw. - aus dem
Einkommensteuergesetz selbst, wo es in § 16 Abs. 1 Z 6
lit. b EStG 1988 heißt, "Beträgt die einfache Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
zurücklegt, mehr als 20 km ... ". Das Einkommensteuergesetz normiert
somit, dass das Pendlerpauschale nur einem Steuerpflichtigen gewährt wird,
der die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt. Dass diese Voraussetzung beim Bw. in auch nur
einem Lohnzahlungszeitraum des Streitjahres erfüllt gewesen wäre,
behauptet er nicht einmal. Damit ist aber ist die Frage, ob beim Bw. im
Streitjahr neben dem Verkehrsabsetzbetrag auch ein Pendlerpauschale zu
berücksichtigen ist, bereits entschieden.
Den vom Bw. geäußerten verfassungsrechtlichen
Bedenken ist entgegen zu halten, dass das Pendlerpauschale dazu dient, die
Fahrtkosten von Arbeitnehmern abzugelten, deren Wohnsitz sich in einer
üblichen Entfernung von der Arbeitsstätte befindet. Auch das ist aus
der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 aufgrund
der dort genannten Fahrtstrecken ableitbar. Ob die als üblich anzusehende
(und damit noch durch den Pauschbetrag abgegoltene) Entfernung tatsächlich
nur 80 km (wie von Demal in UFSjournal, 2009, S 12f, ausgeführt
wurde) oder (wie laut Verwaltungspraxis gehandhabt; vgl. LStR Rz 342ff) bis
zu 120 km beträgt, kann bei der Beurteilung des vorliegenden Falles
dahingestellt bleiben. Unbestritten ist wohl, dass eine Entfernung von
176,2 km zwischen Wohnort und Arbeitsstätte nicht mehr als üblich
im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 angesehen werden
kann. Der vorliegende Fall ist daher mit jenen Fällen, in denen
Steuerpflichtige eine übliche Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zurücklegen und denen ein zusätzlicher Pauschbetrag
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 gewährt
wird, nicht vergleichbar, weshalb auch die unterschiedliche steuerliche
Behandlung des Bw. und jener Steuerpflichtigen weder gegen das
Leistungsfähigkeitsprinzip noch gegen das Prinzip der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstößt. Die vom Bw.
angestellte Berechnung, in der er die von ihm mit der von anderen Arbeitnehmern
zurückgelegten Jahreskilometeranzahl vergleicht, ist (abgesehen davon, dass
es sich bei den vom Bw. "angenommenen" 46 Hin- und Rückfahrten um eine
nicht nachvollziehbare Berechnungsgrundlage handelt) nicht geeignet, eine
mögliche Verfassungswidrigkeit aufzuzeigen.
Da die Arbeitsstätte des Bw. von seinem Wohnort
176,2 km entfernt ist, ist der Bw. nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates mit jenen Arbeitnehmern vergleichbar, die an ihrem Arbeitsort
einen (weiteren) Wohnsitz haben, weil ihnen die tägliche Rückkehr an
ihren (Familien-)Wohnsitz nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Bei diesen
Arbeitnehmern werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am
Arbeitsort und dem Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. in
diesem Zusammenhang zB VwGH 9.10.1991, 88/13/0121, und VwGH 3.8.2004,
2000/13/0083) als Werbungskosten für Familienheimfahrten
berücksichtigt. Auch wenn der Bw. an seinem Arbeitsort keinen (weiteren)
Wohnsitz hat, weil er einen solchen aufgrund der Art seiner Tätigkeit
(Fahrten mit dem LKW durch ganz Europa) nicht benötigt, wäre die
Berücksichtigung der Aufwendungen des Bw. für die Fahrten zwischen
Wohnort und Arbeitsstätte (der Höhe nach begrenzt mit dem vom Bw.
beantragten Pendlerpauschale von im Streitjahr 2.421 Euro) als
Werbungskosten nur dann denkbar, wenn der Bw. im Streitjahr die für die
Anerkennung von Familienheimfahrten geforderte Voraussetzung der Unzumutbarkeit
der Verlegung des Familienwohnsitzes erfüllen würde.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. nochmals VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083, mwN) ist es Sache des
Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom
Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst
geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als
unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall
verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom
Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit
zu suchen.
Das Vorliegen von Gründen für eine derartige
Unzumutbarkeit behauptet der Bw. jedoch nicht. Die Fahrtaufwendungen des Bw.
können daher auch nicht unter dem Titel "Familienheimfahrten" als
Werbungskosten berücksichtigt werden.
Graz, am 6.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0109-G/07
- Stammnummer
- 40223
- Gültig
- 06.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF