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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0001-W/06

Liebhaberei bei einem Architekten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0001-W/06vom 07.04.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

ist die mit der Berufungsentscheidung vom 21. Jänner 2004 hinsichtlich Einkommensteuer 1996 ausgesprochene Aufhebung gemäß § 289 Abs 1 BAO unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erster Instanz weiterhin aufrecht. Es stellt sich daher die Frage, ob daraus eine Bindung an die steuerliche Erfassung der Betriebsaufgabe per Ende 1996, die in der Entscheidung vom 21. Jänner 2004 als Folge des Überganges von Einkunftsquelle (bis einschließlich 1996) auf Liebhaberei (ab 1997) gesehen wurde, besteht: Die Bindung an die im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsauffassung besteht nur dann, wenn diese Rechtsauffassung für die Aufhebung maßgeblich war und solange die Sach- und Rechtslage unverändert ist (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Anm 7f zu § 289 BAO). Keine auf § 289 BAO gestützte Bindungswirkung besteht laut Ritz an implizite Annahmen (BAO-Handbuch 234; BAO 3 , § 289 Tz 27 und 54; dies offen lassend: Lang/Lenneis, Die Tücken des Aufhebungsbescheides gemäß § 289 Abs 1 BAO (insb FN 27) in: SWK 22/2002). Eine relevante Änderung der Sachlage kann sich laut Ritz (Entscheidungsbefugnisse des Berufungssenates, 276, in Holoubek/Lang, Verfahren vor dem UFS, 257ff) aus neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln iSd § 303 BAO ergeben. Dieses Abstellen auf das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen in Verbindung mit dem Argument seitens des Bw, dass die Entscheidung über Einkunftsquelle/Liebhaberei im Jahr 1997 eine Vorfrage für die Betriebsaufgabe am Ende des Jahres 1996 sei, zeigt im Ergebnis, dass in der nunmehrigen Entscheidung über die Einkommensteuer 1996 keine Bindung mehr an eine Betriebsaufgabe per Ende 1996 besteht: Die nunmehr erfolgende Entscheidung des UFS durch den Berufungssenat über das Jahr 1997, wonach auch in diesem Jahr eine Einkunftsquelle vorliegt, ist zwar keine Vorfrage im technischen Sinne, denn die (andere) rechtliche Beurteilung des (hinsichtlich 1997 im Wesentlichen gleich anzunehmenden) Sachverhaltes erfolgt eben nicht durch eine andere Behörde (Vorfragenbehörde), sondern durch den UFS, der auch Hauptfragenbehörde in Sachen Einkommensteuer 1996 ist. (Es kann hier dahingestellt bleiben, ob bei der Differenzierung zwischen Hauptfragenbehörde und Vorfragenbehörde die Behörde erster Instanz und die Behörde zweiter Instanz, die im Rechtsmittelverfahren in derselben Sache wie die Behörde erster Instanz zuständig ist, gleichzusetzen sind.) Es handelt sich im vorliegenden Fall aber um eine Konstellation, die der dem VfGH-Erk 6.12.1990, B 783/89 zugrundeliegenden entspricht. Dort war strittig, ob bei nachträglicher Aktivierung eine beantragte Wiederaufnahme für die Folgejahre zwecks Berücksichtigung der AfA vorzunehmen sei, wobei der VfGH zugestanden hat, dass die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes für ein früheres Steuerjahr keine Vorfrage im technischen Sinn und die Änderung der rechtlichen Qualifikation eines Sachverhaltes keine Tatsache iSd § 303 Abs 1 lit b BAO darstelle; dennoch hat der VfGH in verfassungskonformer Interpretation des § 303 Abs 1 BAO das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes bejaht (vgl Ritz, BAO 3 , § 303 Tz 22). Der VfGH führte aus: "Es widerspräche diesen Grundsätzen der Wiederaufnahme und stellte einen unerklärlichen Wertungswiderspruch dar, wollte man annehmen, dass zwar die Tatsache, dass nachträglich über eine Vorfrage von einer anderen (hiefür zuständigen) Behörde anders entschieden wurde, einen Wiederaufnahmsgrund darstellt, nicht aber eine Entscheidung derselben Behörde für einen früheren Steuerzeitraum, die sich in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts direkt auf einen (einen späteren Steuerzeitraum betreffenden) Bescheid auswirkt. Ein derartiger Fall muss daher in gleicher Weise wie der Fall der Vorfrage behandelt werden, soll ein gleichheitwidriges Ergebnis vermieden werden. Eine solche Auslegung findet auch im möglichen Wortsinn der Bestimmung des § 303 Abs 1 BAO, der die Grenzen der zulässigen Interpretation darstellt, Deckung. Die vorliegende Fallkonstellation ist daher gleich zu beurteilen wie das Neuhervorkommen von Tatsachen oder eine von der vorläufigen Beurteilung der Behörde abweichende Entscheidung der zuständigen Behörde über eine Vorfrage. Es hätte daher im vorliegenden Fall eine verfassungskonforme und gleichheitsgemäße Anwendung des § 303 Abs 1 BAO dazu führen müssen, dem Antrag der Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben." Hinsichtlich des Einkommensteuerverfahrens 1996 liegt nach dieser, in der Fachliteratur (vgl auch Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, Anm 24 zu § 303 BAO) akzeptierten Rsp daher ein - fiktiver - Wiederaufnahmsgrund vor. Fiktiv deshalb, weil das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer bis zum Ergehen der nunmehrigen Berufungsentscheidung nicht abgeschlossen war und sich die Frage einer Verfahrenswiederaufnahme nicht direkt stellt. Im Sinne der o.a. Aussage von Ritz in Holoubek/Lang, 276, kann aber hinsichtlich Einkommensteuer 1996 wegen des Vorliegens eines Wiederaufnahmsgrundes nicht mehr von einer unveränderten Sach- und Rechtslage ausgegangen werden, sodass keine Bindung an die steuerliche Erfassung einer Betriebsaufgabe laut Aufhebungsentscheidung vom 21. Jänner 2004 mehr besteht. Dahingestellt kann daher bleiben, ob die in der Aufhebungsentscheidung vom 21. Jänner 2004 dargelegte Rechtsanschauung hinsichtlich Betriebsaufgabe für die Aufhebung maßgeblich war. (Dies könnte eventuell dahingehend in Frage gestellt werden, dass damit nicht die rechtliche Würdigung des noch vom Finanzamt zu ermittelnden Sachverhalts vorgegeben wurde, sondern die Feststellung einer Betriebsaufgabe die Darlegung eines Zwischenergebnisses war, auf dem aufbauend das Finanzamt weiter vorgehen sollte.) Da keine Betriebsaufgabe per Ende 1996 steuerlich zu erfassen ist, werden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit - wie im Vorhalt an das Finanzamt vom 3. März 2008, der auch dem Bw zur Kenntnis gebracht wurde, adaptiert - für 1996 mit -279.539 öS angesetzt. Zu Verlusten (Verlusterhöhungen) aus der Bildung von Investitionsfreibeträgen: 1994 war das letzte Gewinnjahr vor 2002. In den Einkommensteuerbescheiden 1995 und 2001 vom 27. September 2004 sind keine IFB-Verluste als nichtausgleichsfähig angesetzt worden. Die Summe der in den Jahren 1996 bis 2000 in den beigefügten Berechnungsblättern zu dieser Berufungsentscheidung als nichtausgleichsfähig anzusetzenden IFB-Verluste ist gemäß § 10 Abs 8 EStG 1988 - in der gemäß § 124b Z 135 EStG 1988 für die Veranlagung des Jahres 2002 anzuwendenden Fassung vor dem KMU-FG 2006, BGBl I 2006/101 - ehestmöglich und folglich mit dem Gewinn des Jahres 2002 zu verrechnen (siehe auch entsprechende Verminderung der Einkünfte auf dem beigefügten Berechnungsblatt für das Jahr 2002):   [Tab5] | IFB-Verluste | | | 1996 | 4.943 öS | 359,22 € | 1997 | 4.168 öS | 302,90 € | 1998 | 3.170 öS | 230,37 € | 1999 | 1.775 öS | 128,99 € | 2000 | 4.349 öS | 316,05 € | Summe | | 1.337,53 € Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y - BV-24 Beilage : 6 Berechnungsblätter Wien, am 7. April 2009

Normen und Schlagworte

VorfragenbehördeHauptfragenbehörde

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0001-W/06
Stammnummer
40217
Gültig
07.04.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF