Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0237-G/08
1. Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens 2. Schätzung gemäß § 184 BAO (hier: Ansatz von Sicherheitszuschlägen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0237-G/08vom 03.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Buchhalterin, K, vom
29. September 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
10. Juli 2007 betreffend 1.) Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001 bis 2004 sowie betreffend
2.) Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001 bis 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt aus ihrer
Tätigkeit als Buchhalterin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im Jahr 2007 fand bei ihr eine die Streitjahre umfassende
abgabenbehördliche Prüfung statt. Im Prüfungsbericht vom
4. Juli 2007 wird (in der "Beilage
zum Bericht") ua. festgehalten: "Auf
Grund von Unklarheiten bei der Ermittlung der Einnahmen in den Jahren 2001 bis
2006 bzw. da eine genaue Zuordnung der monatlichen Buchhaltung für den
Klienten laut Kassabelege und Banküberweisungen nicht möglich ist und
auf Grund der Niederschrift über die Vernehmung des Herrn
HF (Klient der Steuerpflichtigen) vom
14. Februar 2007 werden folgende Sicherheitszuschläge
angesetzt:
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
SZ
netto
|
(ATS)
|
(EURO)
|
(EURO)
|
(EURO)
|
(EURO)
|
(EURO)
|
20%
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20.000,--
|
1.500,--
|
1.500,--
|
2.000,--
|
2.000,--
|
2.000,--."
Die angeführte - zeugenschaftliche - Vernehmung des
Herrn HF fand im Zuge von ressortinternen Ermittlungen seitens des BMF (BIA)
statt. Der Zeuge (bzw. die HF-KEG) war im Streitzeitraum Betreiber eines
Cafés sowie eines Hallenbadbuffets. Herr HF gab im Rahmen der Befragung
ua. - auszugsweise wörtlich wieder gegeben - an:
"Normalerweise habe ich die Unterlagen
für die Erstellung der UVAs [der Bw.] geschickt. ..... Die Buchhaltung,
Lohnverrechnung bzw. Erstellung der UVAs wird von [der Bw.] erledigt. Für
das Café zahle ich seit Beginn 1994 im Monat € 75,--. Seit dem
Jahr 2000 betreibe ich ein Buffet im Hallenbad und zahle dafür, außer
für drei Monate - Buffet geschlossen - , auch € 75,--. Die
Bezahlung erfolgt bar. Ich gebe das Bargeld in das Kuvert zu den Unterlagen, die
ich [der Bw.] übersende. Ich kann mir nicht erklären, warum in meiner
Buchhaltung keine Buchhaltungskosten geltend gemacht wurden... "
Nach Abschluss der Prüfung nahm das Finanzamt per
10. Juli 2007 die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2004 wieder auf und erließ
für die genannten Jahre neue Sachbescheide. Hinsichtlich der Jahre 2005 und
2006 erfolgten erstmalig bescheidmäßige Abgabenfestsetzungen.
Binnen verlängerter Rechtsmittelfrist brachte die Bw.
mit Eingabe vom 28. September 2007 gegen die vorgenannten Bescheide
Berufung ein. Diese richtet sich gegen den Ansatz eines "Sicherheitszuschlages"
in Höhe der im Bericht angeführten Beträge. In der
Begründung wendet sich die Bw. - mit näheren Ausführungen -
zunächst gegen den Vorwurf, eine Zuordnung der monatlichen Buchhaltung zu
den Kassenbelegen und Banküberweisungen sei nicht möglich. Zu den auf
Grund der Aussage des Herrn H angesetzten "Sicherheitszuschlägen" nimmt die
Bw. wie folgt Stellung: Zwischen der Familie H und ihr bestehe schon seit
längerer Zeit ein freundschaftliches Verhältnis. Daher habe sie auch
keine Forderungsansprüche an die Familie H gestellt. Sie habe gelegentlich
(ca. drei- bis fünfmal jährlich) einen Geldbetrag in unterschiedlicher
Höhe bekommen (ca. zwischen € 300,- und € 600,-
jährlich), welcher samt Buchungsbelegen in einem Briefkuvert
übermittelt worden sei. Sie habe diese Beträge nur deshalb nicht der
Besteuerung unterzogen, da sie irrtümlicherweise der Meinung gewesen sei,
dass auf freiwilliger Basis erfolgende Zahlungen nicht zu versteuern seien. Die
Aussage des Herrn H könne überdies nicht richtig sein, da der Betrieb
in Kd erst im Jänner 2002 eröffnet worden und dieser jährlich von
Mitte Juli bis Mitte September geschlossen sei. Da es sich um geringfügige
Beträge handle und keine Absicht bestanden habe, diese der Besteuerung zu
entziehen, werde beantragt, von der Festsetzung eines Sicherheitszuschlages
abzusehen.
Die Prüferin des Finanzamtes führte in der Folge
ebenfalls eine Befragung des Herrn HF durch (s. Niederschrift vom
10. Oktober 2007). Dabei gab Herr H ua. an, dass das Einzelunternehmen
(Café bzw. Imbissstube) im Jahr 1994 in die HF-KEG "umgewandelt" worden
sei. Die Bw. sei eine gute Bekannte der Vorbesitzerin des Cafés, dadurch
habe auch Frau KH die Bw. kennen gelernt. Seitdem die Familie H das Café
betreibe, werde die Buchhaltung von der Bw. gemacht. Herr H gab weiters an:
"Die Unterlagen wurden meistens per Post an
[die Bw.] geschickt und es wurde dabei immer ein Geld beigelegt, zB für den
Kauf von Buchhaltungsordnern oder diverser Sachen. Von [der Bw.] wurde nie ein
fixer Geldbetrag verlangt. (.....) Die Kantine in Kd (Anmerkung:
Hallenbad) besteht seit Februar 2001.
Eventuell wurden im Jahr 2000 ... schon Einkäufe für die
Betriebseröffnung getätigt. In der Zeit von Mitte Juli bis Schulbeginn
im September ist die Kantine geschlossen. ....."
Des Weiteren wurde auch Frau KH am
19. November 2007 als Auskunftsperson befragt. Diese gab im
Wesentlichen an, dass die Bw. bereits für die Vorbesitzerin des
Cafés die Buchhaltung gemacht habe. Frau H habe das Café im Jahr
1990 übernommen. Seit damals werde die Buchhaltung des Cafébetriebes
von der Bw. "aufbereitet". Zusätzlich mache sie seit Februar 2001 auch die
Buchhaltung für die Kantine in Kd. Auch für die kurzfristig von der
Auskunftsperson ausgeübte Handelsvertretertätigkeit habe die Bw. die
Buchhaltung erledigt. Die Bw. habe für ihre Tätigkeit bisher keine
Honorarnoten gestellt bzw. habe sie nichts dafür verlangt. Sie werde
dafür von Frau H ab und zu zum Essen eingeladen. Einmal hätten die Bw.
und ihr Ehegatte einen Bademantel bekommen. Den beiden Töchtern der Bw.
würden "zwischendurch kleine Geschenke zu
Ostern, Weihnachten und Geburtstagen überreicht."
Am 13. Februar 2008 erließ das Finanzamt
eine abweisende Berufungsvorentscheidung. In der Begründung wird im
Wesentlichen auf die Zeugenaussagen des Herrn H am 14. Februar 2007
verwiesen, welchen zufolge die Bw. sowohl für die Erledigung der
Buchhaltung des Cafés als auch jene des Buffets jeweils € 75,-
monatlich erhalten habe. Im Zuge der Betriebsprüfung habe sich
herausgestellt, dass diese Einnahmen in den Abgabenerklärungen der Bw.
bislang nicht angesetzt worden seien. In der weiteren Begründung wird auch
auf die Befragungen der Prüferin bzw. die in deren Rahmen getätigten -
oben wieder gegebenen - Angaben der Auskunftspersonen verwiesen. Nach einigen
rechtlichen Ausführungen zu § 184 BAO wird in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass der Berechnung des
Sicherheitszuschlages der "niederschriftlich
bekannt gegebene", an die Bw. jeweils zur Auszahlung gelangte Betrag von
€ 75,- monatlich zugrunde gelegt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den - hier nicht relevanten -
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c sowie in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die ausdrücklich auch gegen die
Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001 bis
2004 gerichtete Berufung versucht in ihrer Begründung die inhaltliche
Rechtswidrigkeit der im Gefolge der abgabenbehördlichen Prüfung
ergangenen Sachbescheide darzutun. Die Bw. vermeint mit ihrem Vorbringen ganz
offensichtlich, dass es den vom Finanzamt für die Wiederaufnahme
herangezogenen Sachverhaltselementen an der für die Verfügung einer
Wiederaufnahme unabdingbar erforderlichen Eignung fehle, einen im Ergebnis
anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
Dass die vom Finanzamt im Zuge der Prüfung
festgestellten neuen Tatsachen, nämlich die steuerliche Nichterfassung von
Einnahmen, welche für Buchhaltungsarbeiten für die HF-KEG bzw. die
Familie H erzielt wurden, sehr wohl entscheidungswesentlich und somit zur
Erlassung anders lautender Bescheide geeignet sind (bzw. waren), wird in der
Folge unter Punkt 2. näher dargelegt.
2.) Berufung gegen die
Sachbescheide:
§ 184 BAO normiert: "Soweit die Abgabenbehörde
die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann,
hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind
(Abs. 1). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige
über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag
oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die
Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (Abs. 2). Zu schätzen ist
ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach
den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3)."
Ziel der Schätzung ist es, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist
eine gewisse Ungenauigkeit immanent; wer zur Schätzung Anlass gibt, muss
die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die
Schätzungsberechtigung setzt kein Verschulden der Partei voraus (s.
Ritz, BAO³
§ 184
Tz 3 bzw. 6, mwN).
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Die Anwendung eines
Sicherheitszuschlages (Gefährdungs- oder Risikozuschlages) gehört zu
den Elementen einer Schätzung. Diese Schätzungsmethode geht davon aus,
dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur
nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere
Vorgänge nicht aufgezeichnet bzw. erfasst wurden
(Ritz, aaO § 184 Tz 12
und 18, mwN).
Das Finanzamt ging im Berufungsfall davon aus, dass die Bw.
in den Streitjahren für die von der Familie H bzw. der HF-KEG
geführten Betriebe (Café und Hallenbad-Buffet) die Buchhaltung
erledigt und die für diese Tätigkeit erhaltenen Beträge iHv.
monatlich € 75,- pro Betrieb (bislang) steuerlich nicht erklärt
habe. Dafür brachte das Finanzamt mit den angefochtenen Bescheiden
"Sicherheitszuschläge" in oa. Höhe in Ansatz.
Das Finanzamt konnte nun aus folgenden Gründen zu
Recht vom Vorliegen des vorangeführten Sachverhaltes ausgehen:
Herr HF gab im Zuge seiner Zeugenbefragung an, dass die Bw.
für die beiden Betriebe die Buchhaltung, Lohnverrechnung, UVA-Erstellung
etc. erledigt und dafür Einnahmen lukriert habe (s. insbesondere
Niederschrift des BMF über die Zeugeneinvernahme vom
14. Februar 2007). Dass die Bw. für die Familie H die
angeführten Tätigkeiten verrichtet und dafür Geldbeträge
vereinnahmt hat, geht auch aus ihren eigenen Ausführungen in der
Berufungsschrift vom 28. September 2007 (S. 2 letzter Absatz)
hervor. Auch die Ergebnisse der ergänzenden Erhebungen der Prüferin im
Zuge des Berufungsverfahrens (Befragungen vom 10. Oktober bzw.
19. November 2007) bestätigen dies. So gab etwa Frau H zu
Protokoll, dass der Bw. für ihre Tätigkeit gewisse Vorteile - in
Naturalform - zugewendet worden seien.
Damit kann es als erwiesen angesehen werden, dass die Bw.
steuerlich relevante Einnahmen in ihren Aufzeichnungen nicht erfasst und
folglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht erklärt hat. Somit
war die Schätzungsberechtigung dem Grunde nach unzweifelhaft gegeben. Daran
vermag auch das Vorbringen der Bw., sie sei irrtümlich davon ausgegangen,
dass die gegenständlichen Zahlungen nicht zu versteuern seien, nichts zu
ändern. Abgesehen davon, dass die Bw. als gewerblich tätige
Buchhalterin zweifelsohne wohl auch über entsprechende steuerliche
Fachkenntnisse verfügt, setzt die Berechtigung zur Schätzung - siehe
obige Rechtsausführungen - ein Parteiverschulden nicht voraus.
Was nun die Schätzung der Höhe nach anlangt, so
ist die Vorgangsweise des Finanzamtes letztlich aus folgenden Gründen nicht
zu beanstanden:
Herr H nannte im Rahmen seiner - ersten - Befragung (als
Zeuge) ganz konkret (!) einen monatlichen Betrag von € 75,- (je
Betrieb), welcher für Verrichtung der Buchhaltungstätigkeiten an die
Bw zur Auszahlung gelangt sei. Der UFS hegt keine Zweifel an der Richtigkeit
dieser Aussage: Sowohl die Bw. als auch die Familie H betonen beidseitig das
zwischen ihnen bestehende freundschaftliche Verhältnis. Daher ist nicht
anzunehmen, dass Herr H bewusst eine unrichtige - und überdies für die
Bw. nachteilige - Aussage getätigt hat bzw. tätigen würde.
Außerdem sprach er ganz konkret von dem (exakten) Betrag von
€ 75,- (pro Monat) und nicht etwa - wie die Bw. selbst - von einem
bloß ungefähren Wert. Wenn Herr H diese Angaben in seiner
späteren Befragung als Auskunftsperson offenbar zu relativieren versucht,
so ist darauf zu verweisen, dass einer Befragung als Zeuge gegenüber einer
solchen als Auskunftsperson eine weitaus höhere Aussagekraft zukommt (s.
dazu zB die bei Ritz, aaO
§ 170 Tz 3 zitierte Judikatur). Überdies kommen Angaben bei
der ersten Vernehmung der Wahrheit in der Regel am Nächsten (so der VwGH in
ständiger Rechtsprechung; s. zB das Erkenntnis vom
25. Jänner 2000, 94/14/0034, uva.).
Der Zeugenaussage des Herrn HF kommt daher im vorliegenden
Fall nach Ansicht des UFS die größte Aussagekraft von allen hier zur
Verfügung stehenden "Beweismitteln" (Zeugeneinvernahme des Herrn H,
spätere Auskunftserteilung der Familie H, Parteienangaben) zu. Das
Finanzamt konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass die Bw. Einnahmen iHv.
zumindest € 1.575,- (12 x € 75,- für das Café, 9
x € 75,- für das Buffet) pro Jahr steuerlich nicht erfasst hat.
Wenn das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden (bzw.
laut Prüfungsbericht) vermeint, "Sicherheitszuschläge" verhängt
zu haben, so trifft dies nur zum Teil zu: In den Jahren 2001 bis 2003 wurden
Beträge von ATS 20.000,- (€ 1.453,-) bzw.
€ 1.500,- als (zusätzliche) Umsätze bzw. Gewinne angesetzt.
Wie oben dargelegt ist jedoch davon auszugehen, dass die Bw. in den Streitjahren
zumindest jeweils Beträge von € 1.575,- nicht erklärt hat.
De facto hat daher das Finanzamt in den Jahren 2001 bis 2003 lediglich in etwa
jene Einnahmen "nacherfasst", die von Seiten der Bw. bislang außer Ansatz
gelassen wurden.
Für die Jahre 2004 bis 2006 brachte das Finanzamt
jeweils "Sicherheitszuschläge" von € 2.000,- in Ansatz. Davon
entfällt ein Betrag iHv. € 1.575,- auf jene Einnahmen, die nach
den Ergebnissen des Beweisverfahrens als nachgewiesenermaßen bislang nicht
verbuchte Entgelte anzusehen sind. Erst der darüber hinausgehende Betrag
iHv. insgesamt € 425,- ist als Sicherheitszuschlag im eingangs
definierten Sinne zu verstehen: Da pro Jahr nachweislich etwa
€ 1.575,- nicht erklärt wurden, ist davon auszugehen, dass auch
weitere Einnahmen nicht erfasst worden sind, welchem Umstand durch Ansatz von
Sicherheitszuschlägen Rechnung getragen werden kann. Tatsächlich hat
das Finanzamt daher nur in den Jahren 2004 bis 2006 Sicherheitszuschläge
(und diese nur in Höhe von jeweils € 425,-) verhängt.
Ausgehend von jährlich nicht erklärten Einnahmen
von € 1.575,- beläuft sich das Ausmaß der
Sicherheitszuschläge auf rund 27% (der verkürzten Einnahmen).
Angesichts des langen Zeitraumes von zumindest sechs Jahren, in dem diese
Einnahmen für Buchhaltungstätigkeiten nicht erfasst wurden sowie
angesichts des Umstandes, dass sich die Bw. als Buchhalterin und der mit dieser
Tätigkeit verbundenen einschlägigen Kenntnisse nicht damit
entschuldigen kann, die angeführten Gelder bloß aus Unkenntnis nicht
versteuert zu haben, erscheint dem UFS das angeführte Ausmaß der
Sicherheitszuschläge jedenfalls angemessen.
Letztlich ist den von der Bw. auf S. 3 ihrer Berufung
erhobenen Einwänden wie folgt entgegen zu halten: Das Buffet in Kd wurde
nicht erst 2002, sondern bereits im Jänner 2001 eröffnet
(Zeugenangabe des Herrn HF, Auskunftserteilung Frau KH). Es ist anzunehmen, dass
bereits Ende 2000 erste - buchhalterisch zu erfassende - Einkäufe für
die anstehende Betriebseröffnung getätigt wurden (Zeugenangabe HF).
Dieser Umstand vermag jedoch das "Schätzergebnis für 2000" der
Höhe nach nicht in Frage zu stellen: Es verbleiben immer noch rund
€ 900,- (12 x € 75,-), welche für die Buchhaltung
betreffend das Café vereinnahmt, aber nicht erklärt wurden. Der
"Aufschlag" um € 553,- auf letztlich € 1.453,- ist in
Anbetracht der oa. Umstände als durchaus vertretbarer Sicherheitszuschlag
anzusehen. Wenn in der Berufung des Weiteren vorgebracht wird, dass das Buffet
in Kd "jährlich in der Zeit von Mitte
Juli bis Mitte September geschlossen war" (sohin effektiv 2 Monate), so
ist darauf zu verweisen, dass dieser Umstand von Seiten des Finanzamtes ohnehin
entsprechend berücksichtigt wurde (die Abgabenbehörde ging bei ihrer
Schätzung sogar von einer dreimonatigen "Betriebspause" pro Jahr aus).
Der im Prüfungsbericht angeführte weitere Mangel,
"eine genaue Zuordnung der monatlichen
Buchhaltung für den Klienten laut Kassabelege und Banküberweisungen"
sei nicht möglich, ist für den UFS nicht nachvollziehbar. Da
jedoch die Schätzung des Finanzamtes - wie oben dargelegt - allein schon
mangels Erfassung der von der Familie H bzw. der HF-KEG erhaltenen Entgelte
sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ergebnis rechtmäßig
erfolgte und überdies aus dem Bericht auch nicht hervorgeht, dass diese
"Unmöglichkeit der Zuordnung" in den bekämpften Bescheiden steuerliche
Auswirkungen nach sich gezogen hätte, konnte ein weiteres Eingehen darauf
auf sich beruhen.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 3.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 169 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0237-G/08
- Stammnummer
- 40205
- Gültig
- 03.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF