Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0680-W/2003
Zinsen nach Betriebseinstellung als nachträgliche Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0680-W/2003vom 12.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der betriebliche Zusammenhang der Zinsenzahlungen wurde nicht nachgewiesen. Ein ursprünglich von der Gattin aufgenommener Bereitstellungskredit wurde angeblich 3 Jahre nach Betriebseinstellung als Abstattungskredit auf den Bw umgeschuldet. Beweismittel dafür wurden nicht vorgelegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Kurt Kreith, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14.
Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer 1991 bis 1993 und
Gewerbesteuer 1990 bis 1993 entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1991 und Gewerbesteuer
1990 bis 1993 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer 1992 und 1993 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Versicherungsmakler und führte daneben im Jahr 1989 einen Computerhandel,
den er Ende 1989 einstellen musste. Den Verlust daraus ermittelte er
gemäß
§ 4 Abs 1 EStG.
Das Finanzamt veranlagte die
Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1990 bis 1993
erklärungsgemäß. Für 1994 wurden neben anderen, nicht
strittigen Korrekturen die geltend gemachten Zinsen in der Höhe von
S 31.123,92 dem Gewinn hinzugerechnet, da sie nicht als Werbungskosten
für die Tätigkeit als Versicherungsmakler berücksichtigt werden
konnten.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Jahre 1990 bis 1994 wurde
festgestellt, dass der Bw. in den Jahren 1991 bis 1994 Annuitätenzahlungen,
Zinsen und Spesen als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte. Diese Aufwendungen
resultierten aus einem Kredit, den der Bw. nach Einstellung des Computerhandels
aufgenommen hatte. Der Kredit sei zur Abdeckung der noch nicht beglichenen
Verbindlichkeiten aus dem Computerhandel aufgenommen worden.
Die Betriebsprüfung
anerkannte die Annuitätenzahlungen (1991: S 47.920,00; 1993:
S 66.000,00) nicht als Aufwand, da diese Verbindlichkeiten bereits bei der
Verlustermittlung für 1989 berücksichtigt worden waren. Die
Zinsenzahlungen und die Begleichung der Spesen (1992: S 33.213,49 an
Zinsen, S 7.502,40 an Spesen; 1993: S 36.067,75 an Zinsen,
S 8.211,84 an Spesen; 1994: S 6.819,36 an Spesen) wurden nicht als
nachträgliche Betriebsausgaben anerkannt, weil der Kredit erst nach
Beendigung des Betriebes aufgenommen worden war. Die Nichtanerkennung der Zinsen
für 1994 in der Höhe von S 31.123,92 im Zuge der Veranlagung
wurde von der Betriebsprüfung aufrechterhalten. Die Zinsen und Spesen 1992
bis 1994 wurden jedoch als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt.
Das Finanzamt nahm die
Verfahren betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1994 wieder
auf und erließ neue Sachbescheide entsprechend den Feststellungen der
Betriebsprüfung. Die Gewerbesteuerbescheide wurden den geänderten
Einkommensteuerbescheiden gemäß
§ 296 BAO
angepasst.
Dagegen wurde Berufung
eingebracht. Der Bw. brachte darin vor, dass der Verlust aus dem Computerhandel
in der Höhe von S 439.000,00 durch die Aufnahme von Bankkrediten
finanziert worden sei, und zwar ursprünglich durch einen (von der Bank
schon bewilligten, aber noch nicht ausgenützten) Bereitstellungskredit,
lautend auf die Gattin Helga B. Dieser Kredit sei im März 1992 umgeschuldet
und durch einen Abstattungskredit lautend auf PBKSA abgedeckt worden. Die
für diesen Kredit angefallenen Zinsen und Spesen hätten für 1991
S 58.056,32, für 1992 S 57.554,67 und für 1993
S 42.906,74 betragen. Die Zahlen für 1990 und 1994 würden
nachgereicht werden. Die von der Betriebsprüfung gewählte
Vorgangsweise der Anerkennung der Zinsen als außergewöhnliche
Belastung entspreche der Rechtslage des EStG 1972. Mit dem EStG 1988 sei aber
der § 32 Abs 2 EStG 1972 geändert worden, was das
Finanzministerium veranlasst habe, seine Auffassung zur Frage der
nachträglichen Betriebsschuldzinsen zu ändern. Auf den
diesbezüglichen Erlass werde verwiesen. Es werde daher die
Berücksichtigung der Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben
beantragt.
Die Betriebsprüfung
führte in ihrer Stellungnahme vom Mai 1998 aus, dass nicht nachgewiesen
worden sei, dass die Zinsen laut Berufung betrieblich veranlasste Zinsen aus der
Einstellung (Beendigung) der Computerfirma darstellten. Trotz mehrmaliger,
bislang jedoch erfolgloser Versuche habe die Betriebsprüfung die genauen
Zusammenhänge nicht klären können. Es seien keine
Kreditverträge vorgelegt worden, die die betriebliche Veranlassung und den
betrieblichen Zusammenhang zwischen dem seinerzeitigen Kredit der Gattin Helga
B. und dem 1992 umgeschuldeten Kredit dokumentieren würden. Der
Steuerberater sei letztmalig bis zum 8. Mai 1998 aufgefordert worden, die
notwendigen Unterlagen vorzulegen. Diesen Termin habe die Bw. jedoch
ungenützt verstreichen lassen, womit der Nachweis der betrieblichen
Veranlassung nicht erbracht worden war.
Diese Stellungnahme wurde dem
Bw. zur Gegenäußerung übermittelt. Eine Gegenäußerung
des Bw. erfolgte jedoch nicht.
Da die in der Berufung
angekündigte zahlenmäßige Benennung der Beträge für
die Jahre 1990 und 1994 nicht erfolgte, trug das Finanzamt dem Bw. mit Bescheid
gemäß
§ 275 BAO unter Setzung einer Frist auf, anzugeben,
welche Änderungen für diese Jahre beantragt würden. Der Bw.
ließ diese Frist ohne Beantwortung verstreichen. Das Finanzamt
erklärte sodann mit Bescheid die Berufung betreffend die Einkommensteuer
für 1990 und 1994 als zurückgenommen.
Hinsichtlich der Gewerbesteuer
1990 bis 1993 und der Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1993 entschied
das Finanzamt mit abweisender Berufungsvorentscheidung, da die betriebliche
Veranlassung der geltend gemachten Zinsen nicht nachgewiesen werden konnte. Das
Finanzamt versagte auch die Berücksichtigung der Zinsen als
außergewöhnliche Belastung entsprechend dem Vorbringen des Bw. und
änderte die Bescheide betreffend die Einkommensteuer 1992 und 1993
ab.
Der Bw. stellte innerhalb
offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4
Abs 4 EStG 1988 sind jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind, Betriebsausgaben.
Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit einer seinerzeitigen Betriebsführung stehen, aber erst
nach Beendigung der betrieblichen Betätigung anfallen, werden vom
§ 32 Z 2 EStG 1988 erfasst, welcher auch Einkünfte aus einer
ehemaligen betrieblichen Tätigkeit zu den Einkünften im Sinne des
§ 2 Abs 3 EStG 1988 rechnet. Diese Bestimmung dient dazu,
jene Einkünfte, die zwar erst nach Beendigung der betrieblichen
Tätigkeit anfallen, aber einen engen Zusammenhang zum Betrieb aufweisen,
noch der betrieblichen Sphäre zuzuweisen.
Wurden Verbindlichkeiten, die
im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bestanden haben, passiviert, so ist deren
spätere Begleichung unbeachtlich. Durch die Passivierung wurde das
Betriebsvermögen bereits gemindert, die Bezahlung ist erfolgsneutral.
Rückzahlungen für jene Verbindlichkeiten, die bereits bei
Betriebsaufgabe infolge Passivierung berücksichtigt wurden, können
daher nicht als nachträgliche Betriebsausgaben eine weitere
Berücksichtigung finden.
Erst nach Einstellung eines
Betriebes aufgenommene Kredite bilden keine Betriebsschuld mehr, denn mangels
eines Betriebes kann auch kein Betriebsvermögen mehr erworben werden; und
zwar auch kein negatives in Form von Betriebsschulden. Die dafür
aufgewendeten Kreditkosten sind daher keine (nachträglichen)
Betriebsausgaben (VwGH vom 6.3.1984, 83/14/0107).
Der Bw. übt die
Tätigkeit eines Versicherungsmaklers aus. Er hat im Rahmen seiner
Überschussermittlung aus seiner Maklertätigkeit auch Zinsen,
Annuitätenzahlungen und Kreditspesen geltend gemacht. Unbestritten ist,
dass diese Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit als
Versicherungsmakler stehen. Unbestritten ist daher damit auch, dass diese
Aufwendungen nicht durch die Maklertätigkeit veranlasst sind. Diese
Aufwendungen können aus diesem Grunde bei der Ermittlung des
Überschusses aus dieser Tätigkeit keine Berücksichtigung finden.
Die Hinzurechnung zum Überschuss durch die Betriebsprüfung erfolgte
daher zu Recht.
Als (negative)
nachträgliche Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen
Tätigkeit können diese Aufwendungen nur Berücksichtigung finden,
wenn sie einen engen Zusammenhang zum ehemaligen Betrieb aufweisen. Dieser
Zusammenhang ist im vorliegenden Fall strittig. Der Bw. gibt selbst an, dass der
seinerzeitige Kredit auf seine Gattin Helga B. lautete und 1992 auf einen
Abstattungskredit lautend auf den Bw. umgeschuldet worden sei. Nachweise
für den Kredit und den Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Computerhandel
brachte der Bw. trotz Aufforderung durch die Betriebsprüfung nicht bei. Die
Stellungnahme der Betriebsprüfung, mit der der betriebliche Zusammenhang
des Kredites mit dem Computerhandel nachdrücklich verneint wurde,
ließ der Bw. unbeantwortet. Aus dem Steuerakt ist ersichtlich, dass der
Bw. Rückzahlungen für den Kredit erst ab dem Veranlagungsjahr 1991
geltend gemacht hat, der Computerhandel jedoch bereits 1989 eingestellt worden
war. Der Bw. ist im bisherigen Verfahren jeglichen Nachweis des betrieblichen
Zusammenhanges des Kredites mit dem seinerzeitigen Computerhandel schuldig
geblieben und hat auch im Vorlageantrag diesbezüglich nichts beigebracht.
Gegen den betrieblichen Zusammenhang spricht auch, dass diese Aufwendungen erst
ab 1991 geltend gemacht wurden, also zwei Jahre nach Einstellung des
Betriebes. Es ist somit davon auszugehen, dass die strittigen Aufwendungen in
keinem betrieblichen Zusammenhang mit dem Computerhandel stehen. Sie können
daher nicht als nachträgliche Betriebsausgaben im Sinne des
§ 32 Z 2 EStG 1988 Berücksichtigung
finden.
Annuitätenzahlungen
stellen eine erfolgsneutrale Begleichung einer bereits bei Betriebsaufgabe
passivierten Verbindlichkeit dar und können daher schon aus diesem Grunde
nicht als nachträgliche Betriebsausgaben Berücksichtigung finden,
selbst wenn ein betrieblicher Zusammenhang bejaht werden müsste, was im
vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben ist.
Beizupflichten ist dem Bw.
dahingehend, dass durch das EStG 1988 die Fassung des § 32 Z 2
verändert worden ist und Zinsen aus ehemaligen Betriebsschulden nun nicht
mehr als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind,
sondern bei Vorliegen eines betrieblichen Zusammenhanges als nachträgliche
Betriebsausgaben in den Einkommensteuerbescheid Eingang finden können. Die
von der Betriebsprüfung zum Ansatz gebrachte außergewöhnliche
Belastung in den Jahren 1992 und 1993 erfolgte daher zu Unrecht. Die strittigen
Aufwendungen können daher weder als außergewöhnliche Belastung
noch - wie oben ausgeführt - als nachträgliche Betriebsausgaben
Berücksichtigung finden. Diesbezüglich werden die Bescheide daher
dahingehend abgeändert, dass keine außergewöhnliche Belastung
zum Ansatz kommt. Es wird in dieser Hinsicht auf die der Entscheidung
beiliegenden Berechnungsblätter verwiesen.
Hinsichtlich der Berufung gegen
den Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1990 ist anzuführen, dass der
Bw. in seiner Berufung lediglich die Nichtanerkennung der Aufwendungen, die mit
dem strittigen Kredit in Zusammenhang stehen, bekämpft. Derartige
Aufwendungen hat der Bw. im Jahr 1990 jedoch nicht geltend gemacht und die
Betriebsprüfung diesbezüglich daher auch keine Hinzurechnungen
vorgenommen. Da für das Jahr 1990 keine derartigen Hinzurechnungen
vorgenommen wurden, geht die Berufung diesbezüglich ins Leere. Die Berufung
betreffend den Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1990 ist daher schon
aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
12. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0680-W/2003
- Stammnummer
- 4019
- Gültig
- 12.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF