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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0203-G/05

Unterbrochene Vermietung: Einkünfteerzielung iSd § 28 EStG

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0203-G/05vom 06.04.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

vergleichbaren Sachverhaltskonstellation bestätigt hat, dass fehlende Vermietungsbemühungen während einer Sanierungsphase nicht gegen eine ernsthafte Absicht zur Vermietung nach Beendigung der Sanierung sprechen. Insgesamt wird nach Ansicht des UFS für das Jahr 2000 durch die Verfahrensunterlagen das Fehlen einer eindeutigen Absicht des Bw., zumindest Teile seiner ehemaligen Gasthausräumlichkeiten künftig wieder einer Vermietung zuzuführen, nicht hinreichend widerlegt. Fortdauer, Art und Umfang der getätigten Investitionen lassen unter Berücksichtigung der weiteren Begleitumstände (unzweifelhaft betriebliche Veranlassung gleichartiger Investitionen in den vorangegangenen Jahren, unvorhergesehen zusätzlicher Sanierungsbedarf durch Hochwasserschäden, alters- und einkommensbedingt beschränkte Liquidität zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen, zum Teil längere, doch vorübergehende Leerstehungsphasen auch in der Vergangenheit) nicht auf eine endgültige Beendigung der Nutzung des bisherigen Mietobjekts zur Einkünfteerzielung schließen. Dabei ist nicht zuletzt die familiäre Situation des Bw. zu berücksichtigen, dessen im Jahr 2000 13jährige Tochter bei Durchführung der Betriebsprüfung im Jahr 2004 zwar noch in Schulausbildung gestanden war, deren Entscheidung über ihre spätere Berufsausübung aber innerhalb der nächsten Jahre fallen würde. Wenn der Bw. im Zuge der Betriebsbesichtigung gegenüber dem Betriebsprüfer darauf verwiesen hatte, er mache die weitere Nutzung von der beruflichen Entscheidung seiner Tochter abhängig, so spricht auch dies - vor dem Hintergrund seiner im weiteren Prüfungsverfahren getätigten Äußerung, wonach für die künftige Verwendung der ehemaligen Gasthausräumlichkeiten nur eine Vermietung in Frage komme - gegen eine Beurteilung der bis dahin erfolgten Investitionen als private Vermögensanlage. Dies unterstreicht nicht zuletzt das Vorbringen des Bw. im Rechtsmittelverfahren zur ESt-Vorauszahlung 2006, in welchem er auf die zwischenzeitige Bewirtschaftung seines Betriebes durch die Tochter hingewiesen hatte. Da die betroffene Liegenschaft bis heute im Alleineigentum des Bw. steht, ist davon auszugehen, dass die (offenbar nur vorübergehende) Betriebsführung durch die Tochter im Rahmen eines Miet- oder Pachtverhältnisses erfolgt war. Eine allenfalls aufgrund des im Jahr 2007 begonnenen Lehrverhältnisses der Tochter erforderliche Neubeurteilung der Verhältnisse, bleibt für das anhängige Verfahren jedenfalls ohne Auswirkung. Aus Sicht des UFS zeigt das Verfahrensergebnis, dass der Bw. die Investitionen im Jahr 2000 auf Basis einer grundsätzlichen Entscheidung zur fortgesetzten Verwendung des strittigen Mietobjekts für die Einkünfteerzielung getroffen hatte. Offen war zu dieser Zeit allerdings die konkrete Form der künftigen Nutzung gewesen (Vermietung zum Betrieb eines Gasthauses oder als Urlaub am Bauernhof durch die Tochter oder durch Fremdmieter). Da die vom Bw. gesetzten Sanierungsmaßnahmen aber jeder Form der in Frage kommenden Einkünfteerzielung dienlich waren, spricht die ausstehende Entscheidung über die konkrete Form der künftigen Vermietung nicht gegen eine dem Grunde nach ertragsteuerlich relevante Betätigung des Bw. im Jahr 2000. Insofern teilt der UFS die Beurteilung der Erstbehörde nicht. Dies bedeutet nun aber noch nicht, dass die vom Bw. gesetzten Maßnahmen zur neuerlichen Vermietung der Räumlichkeiten auch für eine Einkünfteerzielung im Sinne der Liebhabereiverordnung sprechen. Nach der Aktenlage ist das Mietobjekt des Bw. unzweifelhaft dem Bereich des § 1 Abs.1 LVO zuzuordnen (knapp 620 m² Gesamtnutzfläche, davon mehr als 2/3 auf den ehemaligen Gasthausbetrieb entfallend). Die Klärung, ob ab dem Jahr 2000 tatsächlich eine Einkunftsquelle im ertragsteuerlichen Sinn vorgelegen war, hat daher anhand einer Prüfung nach den Vorgaben § 2 Abs.3 LVO zu erfolgen, durch welche festgestellt wird, ob die vom Bw. konkret gewählte Form der Bewirtschaftung auf dessen Absicht, ein positives Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes zu erzielen, schließen lässt. Da die Erstbehörde davon ausgegangen ist, dass die Betätigung des Bw. im Prüfungszeitraum von vorne herein nicht den Einkunftsarten des § 2 Abs.3 EStG zuzuordnen war, hat sie Sachverhaltsfeststellungen unterlassen, aufgrund welcher eine Beurteilung nach § 1 Abs.1 iVm. § 2 Abs.3 LVO möglich wäre (insbesondere konkrete Feststellungen zu den vom Bw. für die neuerliche Vermietung geplanten Sanierungsmaßnahmen, des dafür erforderlichen Finanzbedarfs und des zugehörigen Plans zur Mittelaufbringung, mit anschließender Überprüfung der Erfolgsaussichten an Hand einer Prognoserechnung). Art und Umfang der für diese Einschätzung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen gehen über den Rahmen einer Ergänzung des Beweisverfahrens durch die Rechtsmittelbehörde hinaus. Der Einkommensteuerbescheid 2000 war deshalb gemäß § 289 Abs.1 BAO aufzuheben und die Sache zur Durchführung der zur Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft im Sinne der § 1 Abs.1 und § 2 Abs.3 LVO erforderlichen Ermittlungen (§ 115 Abs.1 BAO) zurückzuverweisen. Graz, am 6. April 2009

Normen und Schlagworte

Einkünfteerzielungunterbrochene Vermietungstätigkeiternsthafte VermietungsabsichtVermietungsbemühungenverbindliche VermietungsvereinbarungZielstrebigkeitSanierungsmaßnahmenSanierungsphaseSanierungsbedarf

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0203-G/05
Stammnummer
40178
Gültig
06.04.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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