Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0203-G/05
Unterbrochene Vermietung: Einkünfteerzielung iSd § 28 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0203-G/05vom 06.04.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
vergleichbaren Sachverhaltskonstellation bestätigt hat, dass fehlende
Vermietungsbemühungen während einer Sanierungsphase nicht gegen eine
ernsthafte Absicht zur Vermietung nach Beendigung der Sanierung sprechen.
Insgesamt wird nach Ansicht des UFS für das
Jahr 2000 durch die Verfahrensunterlagen das Fehlen einer eindeutigen
Absicht des Bw., zumindest Teile seiner ehemaligen Gasthausräumlichkeiten
künftig wieder einer Vermietung zuzuführen, nicht hinreichend
widerlegt. Fortdauer, Art und Umfang der getätigten Investitionen lassen
unter Berücksichtigung der weiteren Begleitumstände (unzweifelhaft
betriebliche Veranlassung gleichartiger Investitionen in den vorangegangenen
Jahren, unvorhergesehen zusätzlicher Sanierungsbedarf durch
Hochwasserschäden, alters- und einkommensbedingt beschränkte
Liquidität zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen, zum Teil
längere, doch vorübergehende Leerstehungsphasen auch in der
Vergangenheit) nicht auf eine endgültige Beendigung der Nutzung des
bisherigen Mietobjekts zur Einkünfteerzielung schließen.
Dabei ist nicht zuletzt die familiäre Situation des
Bw. zu berücksichtigen, dessen im Jahr 2000 13jährige Tochter bei
Durchführung der Betriebsprüfung im Jahr 2004 zwar noch in
Schulausbildung gestanden war, deren Entscheidung über ihre spätere
Berufsausübung aber innerhalb der nächsten Jahre fallen würde.
Wenn der Bw. im Zuge der Betriebsbesichtigung gegenüber dem
Betriebsprüfer darauf verwiesen hatte, er mache die weitere Nutzung von der
beruflichen Entscheidung seiner Tochter abhängig, so spricht auch dies
- vor dem Hintergrund seiner im weiteren Prüfungsverfahren
getätigten Äußerung, wonach für die künftige
Verwendung der ehemaligen Gasthausräumlichkeiten nur eine Vermietung in
Frage komme - gegen eine Beurteilung der bis dahin erfolgten Investitionen
als private Vermögensanlage.
Dies unterstreicht nicht zuletzt das Vorbringen des Bw. im
Rechtsmittelverfahren zur ESt-Vorauszahlung 2006, in welchem er auf die
zwischenzeitige Bewirtschaftung seines Betriebes durch die Tochter hingewiesen
hatte. Da die betroffene Liegenschaft bis heute im Alleineigentum des Bw. steht,
ist davon auszugehen, dass die (offenbar nur vorübergehende)
Betriebsführung durch die Tochter im Rahmen eines Miet- oder
Pachtverhältnisses erfolgt war.
Eine allenfalls aufgrund des im Jahr 2007 begonnenen
Lehrverhältnisses der Tochter erforderliche Neubeurteilung der
Verhältnisse, bleibt für das anhängige Verfahren jedenfalls ohne
Auswirkung.
Aus Sicht des
UFS zeigt das Verfahrensergebnis, dass der Bw. die Investitionen im
Jahr 2000 auf Basis einer grundsätzlichen Entscheidung zur
fortgesetzten Verwendung des strittigen Mietobjekts für die
Einkünfteerzielung getroffen hatte. Offen war zu dieser Zeit allerdings die
konkrete Form der künftigen Nutzung gewesen (Vermietung zum Betrieb eines
Gasthauses oder als Urlaub am Bauernhof durch die Tochter oder durch
Fremdmieter). Da die vom Bw. gesetzten Sanierungsmaßnahmen aber jeder Form
der in Frage kommenden Einkünfteerzielung dienlich waren, spricht die
ausstehende Entscheidung über die konkrete Form der künftigen
Vermietung nicht gegen eine dem Grunde nach ertragsteuerlich relevante
Betätigung des Bw. im Jahr 2000. Insofern teilt der UFS die
Beurteilung der Erstbehörde nicht.
Dies bedeutet
nun aber noch nicht, dass die vom Bw. gesetzten Maßnahmen zur neuerlichen
Vermietung der Räumlichkeiten auch für eine Einkünfteerzielung im
Sinne der Liebhabereiverordnung sprechen.
Nach der
Aktenlage ist das Mietobjekt des Bw. unzweifelhaft dem Bereich des
§ 1 Abs.1 LVO zuzuordnen (knapp 620 m²
Gesamtnutzfläche, davon mehr als 2/3 auf den ehemaligen Gasthausbetrieb
entfallend). Die Klärung, ob ab dem Jahr 2000 tatsächlich eine
Einkunftsquelle im ertragsteuerlichen Sinn vorgelegen war, hat daher anhand
einer Prüfung nach den Vorgaben § 2 Abs.3 LVO zu
erfolgen, durch welche festgestellt wird, ob die vom Bw. konkret gewählte
Form der Bewirtschaftung auf dessen Absicht, ein positives Gesamtergebnis
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes zu erzielen, schließen
lässt.
Da die Erstbehörde davon ausgegangen ist, dass die
Betätigung des Bw. im Prüfungszeitraum von vorne herein nicht den
Einkunftsarten des § 2 Abs.3 EStG zuzuordnen war, hat sie
Sachverhaltsfeststellungen unterlassen, aufgrund welcher eine Beurteilung nach
§ 1 Abs.1 iVm. § 2 Abs.3 LVO
möglich wäre (insbesondere konkrete Feststellungen zu den vom Bw.
für die neuerliche Vermietung geplanten Sanierungsmaßnahmen, des
dafür erforderlichen Finanzbedarfs und des zugehörigen Plans zur
Mittelaufbringung, mit anschließender Überprüfung der
Erfolgsaussichten an Hand einer Prognoserechnung). Art und Umfang der für
diese Einschätzung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen gehen
über den Rahmen einer Ergänzung des Beweisverfahrens durch die
Rechtsmittelbehörde hinaus. Der Einkommensteuerbescheid 2000 war
deshalb gemäß
§ 289 Abs.1 BAO aufzuheben und die
Sache zur Durchführung der zur Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft
im Sinne der § 1 Abs.1 und § 2 Abs.3 LVO
erforderlichen Ermittlungen (§ 115 Abs.1 BAO)
zurückzuverweisen.
Graz, am 6.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einkünfteerzielungunterbrochene Vermietungstätigkeiternsthafte VermietungsabsichtVermietungsbemühungenverbindliche VermietungsvereinbarungZielstrebigkeitSanierungsmaßnahmenSanierungsphaseSanierungsbedarf
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0203-G/05
- Stammnummer
- 40178
- Gültig
- 06.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF