Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0365-L/08
Konkurs führt zu einer Betriebsaufgabe und damit zum Verlust der Steuerbefreiungen gemäß §15a ErbStG und §5a NeuFöG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0365-L/08vom 31.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JL, Adr, vertreten durch Dr. Franz
Mitterbauer, Rechtsanwalt, 4950 Altenheim, Wiesnerstraße 2, vom
21. November 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 22. Oktober 2007 betreffend Grunderwerbsteuer und
Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Grunderwerbsteuer bleibt unverändert.
Der Bescheid betreffend
Schenkungssteuer wird der Höhe nach wie folgt abgeändert.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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Steuerpfl. Erwerb
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33.000,95 €
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Schenkungssteuer
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5.700,72 €
Die
hinsichtlich Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Am 25. September 2002 haben die Ehegatten GL und IL
ihre Geschäftsanteile an der LAM GmbH schenkungsweise ihren Neffen
abgetreten - und zwar GL an JL und IL an RL.
Diese Übertragung von Kapitalanteilen (gemeiner Wert-
berechnet vom Finanzamt Braunau nach dem Wiener Verfahren - je 100 S
Nennkapital 39,36 S, sohin jeweils 49.200,00 S) hat alle
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß
§ 15a
ErbStG erfüllt, sodass zunächst keine Schenkungssteuer angefallen ist.
Weiters hat mit Abtretungs- und Übergabsvertrag vom
30. September 2002 GL an seine Neffen RL und JL je zur Hälfte
1.) unentgeltlich seinen Kommanditanteil an der LAM GmbH
& Co KG abgetreten und
2.) seinen Hälfteanteil an den - Betriebs -
Liegenschaften übergeben: EZ X, EW 487.000,00 S, gegen
Einräumung des lebenslänglichen und unentgeltlichen
Fruchtgenussrechtes im Wert von 6.000,00 € jährlich, und
EZ Y, EW 158.500,00 S, gegen Leistung von
15.000,00 € - für den nicht im Betriebsvermögen befindlichen
Teil.
Für diesen Rechtsvorgang hat das Finanzamt im Jahr
2002 vorläufig nur Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer hinsichtlich des
nicht im Betriebsvermögen befindlichen Teiles der Liegenschaft EZ Y,
vorgeschrieben. Im Übrigen waren die
Steuerbefreiungstatbestände der § 15a ErbStG und § 5a
NeuFöG anwendbar.
Am 19. Mai 2006 wurden die Liegenschaften an die LH
GmbH verkauft.
Der Konkurs der LAM GmbH & Co KG wurde mit Beschluss
vom 22. Mai 2006 eröffnet und nach Schlussverteilung mit Beschluss vom
25. Juni 2007 aufgehoben. Die Gesellschaft ist somit aufgelöst und im
Firmenbuch gelöscht. Der Konkurs der LAM GmbH wurde mit Beschluss
vom 8. Juni 2006 eröffnet und nach Schlussverteilung mit Beschluss vom
12. Dezember 2006 aufgehoben. Die Firma wurde gemäß
§ 40 FBG gelöscht.
Mit Bescheiden je vom 22. Oktober 2007 hat das
Finanzamt sodann dem JL endgültig Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer
vorgeschrieben, wobei der KG-Anteil mit 0,00 zu bewerten war, die Gegenleistung
in Höhe von insgesamt 40.500,00 € auf bewegliches (GmbH-Anteil
1.009,44) und unbewegliches (39.490,56) Vermögen aufgeteilt wurde, was
zugunsten des Bw eine geringere GrESt zur Folge hat, und die Freibeträge
gemäß
§ 15a ErbStG und § 5a NeuFöG nicht
mehr gewährt werden konnten, da die 5-jährige Behaltefrist nicht
eingehalten worden ist.
Erstbescheide:
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Bescheid
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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GrESt
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anteil. Gegenleistung für Grundstücke
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39.490,56 €
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1.382,17 €
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SchSt
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GmbH-Anteil Wert
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3.597,30 €
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abzüglich anteiliger Gegenleistung
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1.009,44 €
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2.587,86 €
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½ 3-facher EW der Grundstücke
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70.365,45 €
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abzüglich anteiliger Gegenleistung
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39.490,56 €
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30.874,89 €
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Freibetrag
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- 440,00 €
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steuerpflichtiger Erwerb
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33.022,75 €
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14 % SchSt
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4.623,08 €
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zuzüglich ErbSt-Aquivalent
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1.080,59 €
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5.703,67 €
Gegen die ergangenen Bescheide hat JL, nunmehriger
Berufungswerber, =Bw, rechtzeitig Berufung erhoben, weil es die Gesamtsituation
im Zuge einer bevorstehenden Insolvenz erforderlich gemacht habe, die
Grundstücks- und Gesellschaftsanteile zu übertragen. Die Firmen LAM
GmbH und LAM GmbH & Co KG seien Mitte des Jahres 2006 in Folge
Überschuldung insolvent geworden und sei über beide Unternehmen das
Konkursverfahren eröffnet worden. Die Übertragung der Liegenschafts-
und Gesellschaftsanteile sei daher aus einer Zwangssituation heraus erfolgt,
weshalb die Freibeträge gemäß
§ 15a ErbStG und
§ 5a NeuFöG weiterhin zu gewähren wären.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Dezember 2007 hat
das Finanzamt das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen, weil die
Einstellung der betrieblichen Tätigkeit durch Konkurs zu einer
Betriebsaufgabe führe. Daraufhin hat der Bw am 10. Dezember den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob für die
erfolgten Unternehmensübertragungen die Freibeträge gemäß
§ 15a ErbStG und § 5a NeuFöG zu Recht versagt wurden.
Nach § 15a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
1955 (ErbStG) bleiben Schenkungen unter Lebenden von Vermögen
gemäß Abs. 2 (Betriebe, Mitunternehmeranteile, Kapitalanteile)
unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Nach Abs. 5 dieser
Bestimmung ist die Steuer nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von
fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche
Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt,
betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb
aufgegeben wird. Nach Abs. 6 leg. cit. gilt Abs. 5 jedoch
nicht, wenn die Vermögensübertragung wiederum einen
steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen
Gegenstand einer Umgründung nach dem UmgrStG ist.
Gemäß
§ 5a
Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) wird die Grunderwerbsteuer
von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung in
unmittelbarem Zusammenhang stehen nicht erhoben. Nach Abs. 2 Z3 leg.
cit. entfallen die Steuerbegünstigungen nach diesem Gesetz
nachträglich (rückwirkend), wenn der Betriebsinhaber innerhalb von
fünf Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder
wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt,
betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben
wird.
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen somit eindeutig vor,
dass die besagten Steuerbefreiungen erst dann endgültig sein sollen,
wenn das begünstigt erworbene Vermögen oder wesentliche Teile
davon nicht innerhalb der Behaltefrist entgeltlich oder unentgeltlich
übertragen werden oder wenn der Betrieb nicht innerhalb der
Behaltefrist aufgegeben wird.
Beide Bedingungen wurden im gegenständlichen Fall
nicht eingehalten, da innerhalb der fünfjährigen Behaltefrist
einerseits wesentliche Teile des erworbenen Vermögens
(Liegenschaften) entgeltlich an die LH GmbH veräußert wurden und
andererseits der Betrieb als solcher infolge des Konkurses aufgegeben
wurde.
Für die Frage der Betriebsaufgabe ist im Hinblick auf
die ausdrückliche Bezugnahme auf das EStG 1988 im § 15a ErbStG
davon auszugehen, dass die einkommensteuerrechtliche Lehre und Rechtsprechung
maßgeblich ist. Somit kann auf die Einkommensteuerrichtlinien
verwiesen werden, welche unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur
ausdrücklich aussprechen, dass die Einstellung der betrieblichen
Tätigkeit durch Konkurs zu einer Betriebsaufgabe führt (VwGH vom
21. Februar 1996, 94/14/0160). In diesem zitierten Erkenntnis vertritt der
VwGH die Auffassung, dass auch jene Fälle, in denen von außen
wirkende Zwangsmaßnahmen wie der Konkurs dazu führen, dass der
Betrieb zu bestehen aufhört, eine Betriebsaufgabe darstellen. Der Wortsinn
des Begriffes lasse diese Auslegung zu.
Unbestritten ist die Tatsache, dass sowohl die LAM GmbH als
auch die LAM GmbH & Co KG infolge Eröffnung des Konkursverfahrens im
Jahr 2006 aufgelöst und nach Schlussverteilung gelöscht wurden. Damit
hat der Betrieb als einheitlicher Organismus zu bestehen aufgehört;
wesentliche Betriebsgrundlagen, wie die Betriebsgrundstücke wurden zeitnah
veräußert. Die Liegenschaften hat mit Kaufvertrag vom 19. Mai
2006, somit unmittelbar vor Konkurseröffnung, die LH GmbH erworben. Eine
Betriebsaufgabe liegt überdies immer dann vor, wenn das Gesamtbild der
Verhältnisse dafür spricht, dass der Betrieb mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht mehr weitergeführt werden soll oder
fortgeführt werden kann.
Es ist daher im gegenständlichen Fall eindeutig von
einer tatsächlich erfolgten Betriebsaufgabe auszugehen, welche jedenfalls
den Verlust der Steuerbefreiungen der § 15a ErbStG und § 5a
NeuFöG zur Folge hat.
Wird die Behaltefrist nicht eingehalten, ist die Steuer
grundsätzlich nachzuerheben.
Gemäß
§ 15a Abs. 6 ErbStG liegt
ein Verstoß gegen die Behaltefrist nur dann nicht vor, wenn a) eine
weitere steuerbefreite Übertragung erfolgt, was schon aufgrund des Alters
des Bw nicht erfüllt sein kann, oder b) das Vermögen Gegenstand einer
Umgründung ist, welche hinsichtlich der LH GmbH jedenfalls nicht
ersichtlich ist.
Dem Berufungsvorbringen, die
Vermögensübertragungen seien zwangsläufig erfolgt, sodass die
Nacherhebungstatbestände nicht zur Anwendung kommen könnten, ist
entgegenzuhalten:
Dem Gesetzestext ist nicht zu entnehmen, dass die
Nacherhebung der Steuern quasi auf willentlich herbeigeführte Ursachen
beschränkt oder verschuldensabhängig sein soll. Die Formulierung
stellt vielmehr schlicht auf die Tatsache der Betriebsaufgabe ab. Dies steht im
Einklang mit dem Zweck der Befreiungsbestimmungen. Es soll die Übergabe von
Betrieben im Interesse der Substanzerhaltung und der Sicherung von
Arbeitsplätzen erleichtert werden, wobei typischerweise die
Fortführung des Betriebes innerhalb der Familie gefördert wird. Die
Behaltefrist von fünf Jahren zielt auf eine gewisse nachhaltige Wirkung der
Übergabe ab. Die Bestimmung des § 15a ErbStG ist auch eine
Antimissbrauchsregelung.
Primär wird somit das tatsächliche Fortbestehen
des Betriebes begünstigt. Es ist daher im Hinblick auf diesen Zweck der
Bestimmungen kein Grund ersichtlich, warum im Falle eines Konkurses, welcher
typischerweise die vollständige Zerschlagung des Betriebes nach sich zieht,
keine Nacherhebung erfolgen soll. Gerade im gegebenen Fall wurde das zugewendete
Vermögen oder zumindest wesentliche Grundlagen davon (Liegenschaften)
entgeltlich übertragen und neuen Zwecken zugeführt und schlussendlich
wurde der Betrieb, wie er im Jahr 2002 übergeben wurde, aufgelöst und
eingestellt und hat somit als solcher zu bestehen aufgehört. Anderes hat
der Bw nicht behauptet.
Der Bw hat in seiner Berufung überdies dargetan, dass
die bevorstehende Insolvenz die Übertragung der Grundstücks- und
Gesellschaftsanteile quasi erforderlich gemacht habe. Damit gibt er aber selbst
zu erkennen, dass die erfolgten Übertragungen sehr wohl willentlich und
bewusst, offenbar zwecks Vermögenserhaltung, erfolgt sind. Der Bw war sich
über die Notwendigkeit eines Insolvenzverfahrens bewusst und hat
dementsprechende Dispositionen getroffen. Eine Schutzwürdigkeit des Bw,
dahingehend, dass er völlig ohne eigenes Dazutun nicht mehr in der Lage
war, den Betrieb fortzuführen und praktisch eine gerichtliche Entscheidung
die Betriebsaufgabe erzwungen hat, liegt daher nicht vor.
Nicht zuletzt war der Konkurs kein Ereignis, welches
gänzlich außerhalb der Einflusssphäre des Bw liegend die
Betriebsfortführung überraschend zunichte gemacht hat. Vielmehr hatte
der Betrieb offenbar bereits im Zeitpunkt der Übergabe mit wirtschaftlichen
Schwierigkeiten zu kämpfen. Dies steht im Einklang mit dem aus dem
Jahresabschluss per 31. März 2002 zu ersehenden Zahlenmaterial, wonach
in den letzten drei Jahren die Eigenmittel negativ und die Verbindlichkeiten
hoch waren und auch kein Gewinn erwirtschaftet werden konnte.
Darüber hinaus hat der Bw weder dem Grunde noch der
Höhe nach substanzielle Einwände gegen die ergangenen Bescheide
erhoben.
Allerdings ist bei einer von Amts wegen durchgeführten
Überprüfung aufgefallen, dass dem Finanzamt im
Schenkungssteuerbescheid offenbar ein geringfügiges Versehen dahingehend
unterlaufen ist, dass der gemeine Wert der GmbH-Anteile ursprünglich
49.200,00 S (125.000,00 S x 39,36 je
100) betragen hat, im Bescheid jedoch
irrtümlich ein Betrag von 49.500,00 S angesetzt wurde. Dieser
Übertragungsfehler wird wie folgt bereinigt:
Schenkungssteuer
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Bemessungsgrundlage
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Betrag
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GmbH-Anteil
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3.575,50 €
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abzüglich anteiliger Gegenleistung
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1.009,44 €
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2.566,06 €
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steuerlich maßgebl. Wert der Grundstücke
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30.874,89 €
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Freibetrag gem. § 14 Abs. 1 ErbStG
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- 440,00 €
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steuerpflichtiger Erwerb
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33.000,95 €
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14 % Schenkungssteuer (Steuerklasse IV)
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4.620,13 €
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ErbSt Äquivalent
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1.080,59 €
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5.700,72 €
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bisher war vorgeschrieben
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5.703,67 €
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Gutschrift
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2,95 €
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 31.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0365-L/08
- Stammnummer
- 40134
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF