Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0073-G/07
1. Wiederaufnahme von Amts wegen 2. Tätigkeit eines Amway-Vertreters als Liebhaberei?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0073-G/07vom 27.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch GT Grazer
Treuhand Steuerberatung GmbH & Partner KEG, 8010 Graz, Petersgasse
128a, vom 28. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Graz-Umgebung vom 28. November 2006 betreffend 1.) Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2001 bis 2004 sowie 2.)
Einkommensteuer 2001 bis 2004 entschieden:
1.) Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer 2001 bis 2004 wird
Folge gegeben und die
Wiederaufnahmebescheide werden
aufgehoben.
2.) Die Berufung gegen die in
den wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004
wird (als unzulässig geworden)
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte in den Streitjahren
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und machte in ihren
Abgabenerklärungen überdies (negative) Einkünfte aus
Gewerbebetrieb als ständig von einem Auftraggeber betraute
Warenpräsentatorin geltend. Für diese "gewerbliche" Tätigkeit
("A-Vertreterin") brachte die Bw. in ihren Abgabenerklärungen folgende
Einnahmen und Ausgaben bzw. folgende Verluste (jeweils in €) in
Ansatz:
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2001
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2002
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2003
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2004
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Einnahmen
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46,-
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671,75
|
570,71
|
883,-
|
Ausgaben
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- 5.503,-
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- 13.386,95
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- 12.123,42
|
- 9.705,-
|
Verluste
|
- 5.457,-
|
- 12.715,20
|
- 11.552,71
|
- 8.822,-
Den Abgabenerklärungen waren "Gewinnermittlungen
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG" beigelegt, in welchen die im
Einzelnen geltend gemachten Ausgaben(gruppen) aufgeschlüsselt waren.
Das Finanzamt erließ zunächst jeweils
erklärungsgemäße, vorläufige
Einkommensteuerbescheide.
Im November 2006 fand bei der Bw. eine die Streitjahre
umfassende abgabenbehördliche Prüfung statt. Im Bericht vom
27. November 2006 führt die Prüferin einleitend aus, die
Tätigkeit der Bw. ("Vermittlung von
Handelswaren") werde als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei beurteilt.
Im Weiteren traf die Prüferin folgende
"steuerlichen Feststellungen":
"Tz 1
A-Vertreterin
Allgemeiner
Sachverhalt:
Die Abgabepflichtige
bezog im Prüfungszeitraum 2001 bis 2004 neben den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit noch Einkünfte (Verluste) aus Gewerbebetrieb
- Tätigkeit als A-Vertreterin. Der
Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb wird gemäß
§ 4 Abs 3.
EStG 1988 ermittelt."
Nach Darstellung der bisherigen Einnahmen, Ausgaben und
Verluste (wie oben) sowie der Angabe des vorläufigen Ergebnisses für
2005 (Umsatz: € 1.321,-; Verlust: € 793,23) wird im Bericht
unter Tz 2 die "rechtliche
Situation" wie folgt dargelegt:
"Nach § 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung BGBI. Nr. 33/1993 idgF liegen Einkünfte vor bei einer
Betätigung, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder
einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände
nachvollziehbar ist. Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre)
ab Beginn einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1
LiebhabereiVO 1993 liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum), es sei
denn, es sei nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses)
beendet wird.
Die Steuerbarkeit
von Einkünften setzt nicht nur die Erfüllung der Tatbestandmerkmale
der in § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten voraus,
sondern auch die Absicht, eine insgesamt ertragbringende Tätigkeit zu
entfalten. Fehlt es an einer derartigen Absicht, ist das Ergebnis der
Betätigung - mag es auch die Tatbestandmerkmale einer Einkunftsart des EStG
1988 erfüllen - steuerlich nicht beachtlich, sondern als Liebhaberei dem
Bereich der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Anh. I/2, Anm.
1).
Da das in § 1 Abs. 1
LiebhabereiVO vorausgesetzte subjektive Element einer
Gewinn(Überschuss)erzielungsabsicht nicht unmittelbar erkennbar ist, ist
anhand objektiver Kriterien darauf zu schließen, ob ein Ertragsstreben
vorliegt. Das Ertragsstreben des Steuerpflichtigen muss darauf gerichtet sein,
im Lauf der Betätigung Gewinne bzw. Überschüsse in einer
Höhe zu erwirtschaften, die nicht nur die angefallenen Verluste
ausgleichen, sondern darüber hinaus zu einer Mehrung des
Betriebsvermögens bzw. zu einem Gesamtüberhang der
Überschüsse gegenüber den Verlusten führen. Als
Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von Einkünften hat nicht
ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive
Eignung einer Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär
das nach außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem
solchen Erfolg zu gelten (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG
1988, Anh. I/2, Anm. 7).
Nun hat
der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 2000,
96/14/0038 (nach Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei in
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, Wien 2003, 355 f) zu
"A-Vertretern" ausgesprochen, dass die
Tätigkeit eines "A-Vertreters"
objektiv gesehen nicht geeignet sei, Gewinne zu erzielen. Es sei daher ein
Anlaufzeitraum im Sinne von § 2 Abs. 2 LiebhabereiVO nicht zu
gewähren. Begründet wurde dies für den Fall der
Privatgeschäftsvermittlung
(A-Vertreter) damit, dass bei diesen
keinen Gebietsschutz genießenden, im Schneeballsystem Subvertreter
werbenden Privatgeschäftsvermittlern, die Schulungen und
Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben und überdies hohe
Reisekostenaufwendungen tätigen müssen, systembedingt damit zu rechnen
ist, dass die Betätigung vor Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird
(vgl. Rauscher/Grübler, aaO, S. 357).
Tz 3 Steuerliche
Auswirkung:
Aufgrund des oben
angeführten Sachverhaltes wird für die Tätigkeit als
A-Vertreterin die
Einkunftsquellenvermutung von vornherein für den Anlaufzeitraum versagt und
im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
hinsichtlich der abgabenrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit von
A-Vertretern als Liebhaberei als eine
steuerlich unbeachtliche Liebhaberei und nicht als Einkunftsquelle
beurteilt."
Zur Wiederaufnahme des Verfahrens wird auf S. 7 des
Berichtes Folgendes ausgeführt:
"Hinsichtlich nachstehend
angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen
getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich
machen:
Einkommensteuer 2001 bis
2004, Feststellung Tz 1
Die
Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus
ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO
vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen."
Unter Hinweis auf die
"Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen sind", verfügte das Finanzamt mit
den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden die Wiederaufnahme der
Einkommensteuerverfahren 2001 bis 2004. Unter Einem erließ es in den
wieder aufgenommenen Verfahren - nunmehr endgültig - die ebenfalls
angefochtenen (neuen) Sachbescheide, in denen die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit als Warenpräsentatorin außer
Ansatz gelassen wurden.
Die vorliegende, sowohl gegen die Wiederaufnahme als auch
gegen die steuerliche Nichtanerkennung der oa. Verluste gerichtete Berufung wird
im Wesentlichen wie folgt begründet: Die bekämpften Bescheide
würden in ihrer Begründung auf die steuerlichen Feststellungen der
Betriebsprüfung verweisen. Dort werde fast ausschließlich der
Gesetzes- und Verordnungstext dargestellt und auf zwei Literaturstellen
verwiesen. Vor allem aber stütze sich das Finanzamt auf das einen
A-Vertreter betreffende VwGH-Erkenntnis 96/14/0038 vom
22. Februar 2000. Mit diesem habe der Gerichtshof ausgesprochen, dass
die Tätigkeit des do. Beschwerdeführers objektiv nicht geeignet sei,
Gewinne zu erzielen. Da systembedingt damit zu rechnen sei, dass die
Betätigung vor Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werde, war nach
Ansicht des VwGH im zitierten Beschwerdefall auch ein Anlaufzeitraum nicht zu
gewähren. Der gegenständliche Berufungsfall unterscheide sich jedoch
von jenem Sachverhalt, der dem angeführten VwGH-Erkenntnis zugrunde liege.
Die steuerlichen Vorteile der Bw. aus dem Verlustausgleich der Jahre 2001 bis
2003 seien im Vergleich zum eingesetzten Kapital
"mit rund 30% wohl sehr bescheiden",
der Verlust habe sich 2004 gegenüber dem Vorjahr bereits um rund 25%
verringert und werde sich im Jahr 2005 voraussichtlich um rund 50% weiter
verringern. Umgekehrt seien die Einnahmen ab 2003 kontinuierlich gestiegen und
würden somit "in die Gewinnzone
weisen". Im Hinblick auf den bisherigen Kapitaleinsatz der Bw. wäre
es aus betriebswirtschaftlicher Sicht wohl unsinnig, den Betrieb bei sich
laufend verbessernden Rentabilitäten zu beenden, bevor man in die
Gewinnzone gelange. Das vorzitierte VwGH-Erkenntnis sei daher nicht geeignet, im
Berufungsfall den Nichtansatz der gewerblichen Einkünfte zu
begründen.
In einer umfangreichen Vorhaltsbeantwortung an den UFS,
datiert mit 6. Februar 2009, führt die Bw. unter Hinweis auf das
VwGH-Erkenntnis 2006/15/0187 vom 24. September 2008 ua. ergänzend
aus:
"Die Argumentation der
Finanzverwaltung mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
96/14/0038 geht völlig ins Leere, weil jeder Fall anders gelagert und jeder
Fall einzeln zu prüfen ist. Die von der Finanzverwaltung vorgenommene
Übertragung der in diesem Erkenntnis getroffenen Schlussfolgerung, die dort
das Ergebnis der Würdigung der dort aufgenommenen Beweise darstellt, setzt
die Feststellung eines vergleichbaren Sachverhaltes voraus. Weiter führende
Prüfungen über den Inhalt der Betätigung der
Beschwerdeführerin hat die Finanzverwaltung nicht durchgeführt,
sondern reine Mutmaßungen und Spekulationen mit der (rechtswidrigen)
Konsequenz getroffen, dass der dem Erkenntnis vom 22. Februar 2000 zugrunde
liegende Sachverhalt eins zu eins übertragen wurde, obwohl eine genauere
Untersuchung des konkreten Sachverhalts in keinster Weise stattgefunden hat. Die
Finanzverwaltung geht von einem vermuteten Sachverhalt aus, wofür der
Akteninhalt aber keinerlei Anhaltspunkte
bietet.
Auch im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 2006 (2006/15/0018) wird
ausgeführt, dass eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO (mit
Ausnahme der Vermietung!) bis zu dem Zeitpunkt als Einkunftsquelle angesehen
wird, an welchem sich (möglicherweise erst nach mehreren Jahren)
herausstellt, dass sie niemals erfolgbringend sein kann. Erst wenn die
Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab
diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu
qualifizieren.
Weiters wird im
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2007
(2005/15/0097) klar gestellt, dass die Finanzverwaltung für ihre
Schlussfolgerung nicht automatisch und ohne Nachforschungen zu erheben annehmen
kann, dass die Tätigkeit objektiv nicht zur Gewinnerzielung geeignet bzw.
von Vornherein damit zu rechnen gewesen sei, dass die Tätigkeit vor dem
Erreichen des Gesamtgewinnes beendet würde."
Schließlich führt die Bw. in ihrer
ergänzenden Eingabe vom 20. März 2009 weiters aus, dass
für das Finanzamt keine Wiederaufnahmsgründe vorliegen würden, da
keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien. Dies deshalb, da das
Finanzamt das VwGH-Erkenntnis vom 22. Februar 2000, 96/14/0038,
"ohne gesonderte und genaue
Überprüfung zu hundert Prozent" auf den
berufungsgegenständlichen Sachverhalt übertragen habe. Die
Finanzverwaltung sei daher von einem vermuteten Sachverhalt ausgegangen, ohne
eine genauere Untersuchung des konkreten Sachverhaltes vorzunehmen. Die vom
Finanzamt vorgenommene Übertragung der im zitierten Erkenntnis getroffenen
Schlussfolgerung setze die Feststellung eines vergleichbaren Sachverhaltes
voraus. Weiter führende Prüfungen über den Inhalt und das
Ausmaß der Betätigung der Bw. habe die Abgabenbehörde aber nicht
durchgeführt, sondern reine Mutmaßungen und Spekulationen
getroffen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Zur Berufung gegen
die Wiederaufnahmebescheide:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO der
Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt
als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt
bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß
§ 305
Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde.
Bei einer Berufung gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen
durch das gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständige
Finanzamt ist die Sache, über welche die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO zu
entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen
Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als
Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die
Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der
Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat. Bei einem
verfahrensrechtlichen Bescheid, wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens
von Amts wegen, wird die Identität der Sache, über die abgesprochen
wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der
für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung
unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde
(vgl. dazu zB die VwGH-Erkenntnisse vom 22. November 2006,
2003/15/0141, vom 26. April 2007, 2002/14/0075, und vom
19. September 2007, 2004/13/0108).
Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidungen
über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein
Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom
Finanzamt gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht
jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen
zulässig gewesen wäre. Liegt der vom Finanzamt angenommene
Wiederaufnahmsgrund nicht vor oder hat dieses die Wiederaufnahme
tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt,
muss die Berufungsbehörde den vor
ihr bekämpften Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben. Am
Finanzamt liegt es dann, ob es etwa von der Berufungsbehörde entdeckte
andere Wiederaufnahmegründe aufgreift und zu einer (neuerlichen)
Wiederaufnahme heranzieht (vgl. zB das bereits erwähnte VwGH-Erkenntnis
2004/13/0108 vom 19. September 2007).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund war der Berufung nach
Auffassung des UFS aus folgenden Gründen stattzugeben:
Die Bw. macht ua. geltend, die zur Begründung der
angefochtenen Bescheide herangezogenen Feststellungen der Prüferin (im
Bericht vom 27. November 2006) würden sich mehr oder weniger in
der bloßen Wiedergabe des Gesetzes- und Verordnungstextes, einiger
Literaturstellen sowie des VwGH-Erkenntnisses 96/14/0038 vom
22. Februar 2000 erschöpfen. Das Finanzamt habe ohne nähere
Prüfung unterstellt, dass der hier zur Beurteilung stehende Sachverhalt
jenem gleiche, der dem vorangeführten Erkenntnis zugrunde lag.
Mit diesem Vorbringen ist die Bw. im Ergebnis im Recht: Im
(eingangs wörtlich wieder gegebenen) Prüfungsbericht vom
27. November 2006, dessen Inhalt zur Begründung der angefochtenen
Bescheide herangezogen wurde, werden unter Tz 1 zunächst die dem Finanzamt
bereits bei Erlassung der ursprünglichen Bescheide bekannten, von der Bw.
in den Streitjahren erklärten Einnahmen, Ausgaben und Verluste dargestellt.
Zusätzlich wird das "vorläufige
Ergebnis" für 2005 angegeben. Tz 2 des Berichtes enthält
ausschließlich rechtliche Ausführungen, insbesondere werden der
maßgebliche Verordnungstext sowie Rechtsausführungen des VwGH (aus
seinem Erkenntnis 96/14/0038) wieder gegeben. Im Weiteren wird im Bericht
lediglich ausgeführt, dass die in Frage stehende Tätigkeit der Bw.
"auf Grund des oben angeführten
Sachverhaltes" als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei beurteilt
werde.
Diese Ausführungen des Finanzamtes lassen jedoch jene
Sachverhaltselemente, auf welche die Wiederaufnahme gestützt wurde, nach
ha. Ansicht überhaupt nicht erkennen. Die bloße Wiedergabe der in den
Streitjahren von der Bw. erklärten steuerlichen Ergebnisse reicht nicht
aus, um das Vorliegen von Liebhaberei zu begründen. Die (negativen)
Ergebnisse der Bw. können lediglich den Ausgangspunkt für eine
nähere Überprüfung der Tätigkeit im Hinblick auf Liebhaberei
darstellen.
Selbst wenn man - zugunsten der Abgabenbehörde erster
Instanz - unterstellt, die im Prüfungsbericht unter Tz 1
angeführten "Feststellungen" würden den Tatsachenkomplex bilden, der
vom Finanzamt als Wiederaufnahmsgrund herangezogen wurde (auf S. 7 des
Berichtes wird hinsichtlich der Wiederaufnahme auf Tz 1 verwiesen), so sind
diese Umstände jedoch nicht geeignet, eine rechtmäßige
Wiederaufnahme der Verfahren zu begründen: Die dort dargestellten
steuerlichen Ergebnisse der Streitjahre konnten für das Finanzamt nicht
"neu" sein, waren diese doch den jeweiligen Abgabenerklärungen sowie den
diesen beiliegenden Gewinnermittlungen zu entnehmen und daher bei Erlassung der
zunächst erklärungsgemäß ergangenen - vorläufigen -
Einkommensteuerbescheide unzweifelhaft bereits bekannt. Dass das von der Bw. im
Prüfungsverfahren offenbar abverlangte "vorläufige Ergebnis" für
2005 die für die Wiederaufnahme relevante "neue Tatsache" sein soll, geht
aus dem Bericht nicht eindeutig hervor. Dieses Ergebnis des Jahres 2005 ist aber
- seine Richtigkeit der Höhe nach vorausgesetzt (ob diesbezüglich eine
Überprüfung stattgefunden hat, ist aus dem Arbeitsbogen nicht zu
ersehen) - überdies ohnehin nicht geeignet, eine Wiederaufnahme zu
begründen. Die Einnahmen sind gegenüber den Vorjahren weiter
gestiegen, der Verlust wurde gegenüber jenem des Jahres 2004 um rund 91%
vermindert. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welchen Gründen gerade das
Ergebnis dieses Jahres für die Beurteilung der Tätigkeit als
Liebhaberei ausschlaggebend gewesen sein sollte. Zudem gilt für das Jahr
2005 das bereits oben Gesagte: Das Vorliegen eines negativen Ergebnisses (noch
dazu bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LiebhabereiVO)
allein erlaubt nicht zwingend den Schluss, es liege Liebhaberei vor.
Dass die in Tz 2 des Prüfungsberichtes
enthaltenen Rechtsausführungen nicht die Darstellung der maßgeblichen
"neuen" Sachverhaltselemente zu ersetzen vermögen, liegt auf der Hand und
bedarf keiner weiteren Erörterung. Selbst wenn man daraus herauslesen kann,
dass die Abgabenbehörde erster Instanz durch Verweis auf das
VwGH-Erkenntnis 96/14/0038 offenbar davon ausgegangen ist, der hier zu
beurteilende Fall gleiche dem do. Beschwerdefall, so ist damit die zur
Begründung der Wiederaufnahme herangezogene "neue Tatsache" nicht dargetan.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 24. September 2008,
2006/15/0187, zum Ausdruck gebracht, dass die Übertragung einer in einem
Erkenntnis getroffenen Schlussfolgerung, die dort das Ergebnis der
Würdigung der dort aufgenommenen Beweise darstellt, die Feststellung eines
konkreten, vergleichbaren Sachverhaltes voraussetzt. Feststellungen - noch dazu
solche, die auf "neuen Tatsachen" iSd. § 303 BAO beruhen würden -
über den Inhalt der Betätigung der Bw. hat das Finanzamt aber nicht
getroffen.
Dazu kommt, dass weder im Veranlagungsakt noch im
Arbeitsbogen eine Niederschrift über die Schlussbesprechung enthalten ist.
Daher war für den UFS nicht erkennbar, ob gegenüber der Bw. (bzw.
deren steuerlichen Vertretung) vor Erlassung der angefochtenen Bescheide und
sohin unter Wahrung des Parteiengehörs in irgendeiner Weise (etwa durch
Verweis auf das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis 96/14/0038 vom
22. Februar 2000) angedeutet und ihr somit allenfalls ansatzweise zur
Kenntnis gebracht wurde, dass vom Vorliegen eines vergleichbaren Sachverhaltes,
wie er dem genannten Erkenntnis zugrunde lag, ausgegangen werde.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf
hingewiesen, dass der VwGH in seiner Judikatur entgegen der offensichtlich im
Prüfungsbericht vertretenen Ansicht des Finanzamtes keineswegs davon
ausgeht, dass die Tätigkeit eines A-Vertreters generell und von Vornherein
stets als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu betrachten - und überdies
die Anerkennung von Verlusten aus dieser Tätigkeit auch im Anlaufzeitraum
grundsätzlich zu verwehren - sei. Wie bereits oben dargelegt ist es Aufgabe
der Abgabenbehörde, den konkreten Sachverhalt festzustellen, der ihrer
Entscheidung zugrunde liegt. Dem Bescheid müssen daher im Falle einer
Betätigung wie der hier vorliegenden Feststellungen über das von
§ 2 Abs. 2 LiebhabereiVO geforderte Gesamtbild der
Verhältnisse entnommen werden können. Die bloß auszugsweise
Wiedergabe von VwGH-Erkenntnissen kann solche Feststellungen nicht ersetzen.
Eine vom VwGH in einem bestimmten Fall vorgenommene Beurteilung kann nicht
unbesehen auf andere Fälle eines A-Vertreters übertragen werden (s. zB
VwGH vom 18. Oktober 2007, 2005/15/0097; vom
17. Jänner 2007, 2002/14/0120; vom 2. März 2006,
2006/15/0018; sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom
24. September 2008, 2006/15/0187). Den angefochtenen Bescheiden
können jedoch keinerlei Feststellungen über das von § 2
Abs. 2 (bzw. Abs. 1) LiebhabereiVO geforderte Gesamtbild der
Verhältnisse entnommen werden. Daher hat nach Meinung des UFS das Finanzamt
die im vorliegenden Fall verfügte Wiederaufnahme tatsächlich auf
(überhaupt) keinen Wiederaufnahmsgrund gestützt.
Zusammenfassend gilt daher für den vorliegenden Fall:
Das Finanzamt hat die Wiederaufnahme nach ha. Ansicht tatsächlich auf
keinen Wiederaufnahmsgrund (siehe vorangeführten Absatz) - bzw. zumindest
jedoch auf keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund - gestützt. Die
steuerlichen Ergebnisse der Jahre 2001 bis 2004 waren dem Finanzamt bereits bei
Erlassung der ursprünglichen Bescheide bekannt. Das "vorläufige
Ergebnis" des Jahres 2005 ist für sich allein nicht geeignet, die
Wiederaufnahme zu begründen. Rechtliche Ausführungen können die
Darlegung der zur Wiederaufnahme herangezogenen neuen Tatsachen ebenfalls nicht
ersetzen. Die angefochtenen Bescheide (bzw. der diesen zugrunde liegende
Prüfungsbericht) lassen jegliche Auseinandersetzung mit den konkreten
Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalles vermissen. Eine
Feststellung über den konkreten Inhalt der Betätigung sowie über
das Gesamtbild der Verhältnisse iSd. § 2 Abs. 2
LiebhabereiVO ist seitens des Finanzamtes nicht erfolgt. Nach der Rechtsprechung
des VwGH ist aber jeder Fall für sich zu prüfen. Es ist laut VwGH
nicht so, dass die Tätigkeit eines A-Vertreters von Vornherein bzw.
generell als Liebhaberei zu qualifizieren ist.
Dem UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz ist es
verwehrt, seiner Berufungsentscheidung allenfalls von ihm erkannte,
tatsächlich vorhandene, vom Finanzamt jedoch nicht herangezogene bzw.
überhaupt nicht konkret dargestellte Wiederaufnahmsgründe zugrunde zu
legen (vgl. nochmals VwGH vom 19. September 2007,
2004/13/0108).
Auf Grund der dargestellten Rechtslage waren die
angefochtenen Wiederaufnahmebescheide aufzuheben. Das Verfahren tritt damit in
die Lage zurück, in der es sich vor Wiederaufnahme der
Einkommensteuerverfahren 2001 bis 2004 befunden hat. Die alten, vorläufig
ergangenen Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 stehen wieder in
Geltung.
Die Aufhebung steht jedoch allfälligen weiteren
Schritten des Finanzamtes, wie etwa der neuerlichen Wiederaufnahme unter
Anführung tauglicher Gründe oder etwa einer - begründeten -
Endgültigerklärung der (nunmehr wieder in Kraft tretenden)
vorläufig ergangenen Erstbescheide, nicht entgegen.
2.) Zur Berufung gegen
die in den wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen (neuen)
Sachbescheide:
Wird der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, so tritt das
Verfahren nach § 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der
es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Die neue Sacherledigung scheidet
somit ex lege aus dem Rechtsbestand aus, der alte Sachbescheid lebt wieder auf
(Ritz, BAO³, § 307
Tz 8, mwN).
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO ist eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
nicht zulässig ist. Eine Berufung ist ua. dann unzulässig (geworden),
wenn der angefochtene Bescheid vor Erledigung der Berufung aus dem Rechtsbestand
beseitigt wird (zB Ritz, aaO,
§ 273 Tz 2).
Das bedeutet für den Berufungsfall:
Da die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Einkommensteuer
2001 bis 2004 mit vorliegender Berufungsentscheidung aufgehoben wurden, war die
gegen die neuen - infolge dieser Aufhebung ex lege (ebenfalls) aus dem
Rechtsbestand beseitigten - Sachbescheide gerichtete Berufung als
unzulässig geworden zurückzuweisen.
Graz, am 27.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 305 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Wiederaufnahme von Amts wegenWiederaufnahmsgrundneue TatsachenLiebhabereiAnlaufzeitraumWarenpräsentatorPrivatgeschäftsvermittlerGewinnerzielungsabsicht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0073-G/07
- Stammnummer
- 40114
- Gültig
- 27.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF