Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0594-W/05
Nachstiftung einer Liegenschaft - kommt der begünstigte Steuersatz gem § 8 Abs 4 lita zur Anwendung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0594-W/05vom 27.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 7. Jänner 2005, ErfNr.
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 (2) BAO abgeändert wie folgt: die Schenkungssteuer wird
festgesetzt mit
€ 5.601,07.
Entscheidungsgründe
Herr H. und sein Sohn Dr. W. sind Stifter der L.
Privatstiftung einer Privatstiftung im Sinne des Privatstiftungsgesetzes BGBl.
Nr. 694/1993.
Laut Urkunde über die Erklärung einer
Nachstiftung vom 25. August 2004 bringt der Stifter Herr H. folgendes
nachgestiftetes Vermögen in die Stiftung ein, und zwar:
offene Forderung von KR H.
gegenüber der L. Privatstiftung in Höhe von
€ 161.666,86
die Liegenschaft EZ.
Für diesen Erwerbsvorgang wurde vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Bw. mit Bescheid vom 7. Jänner
2005 die Schenkungssteuer (unter Einbeziehung einer Vorschenkung aus dem Jahr
1995) in Höhe von € 28.486,55 vorgeschrieben.
Die dagegen eingebrachte Berufung führt aus, dass
irrtümlicher Weise der einfache Einheitswert der nachgestifteten
Liegenschaft mit € 80.012,79 angegeben worden war. Dieser Betrag
stelle aber schon das Dreifache des Einheitswertes und folglich den steuerlich
maßgeblichen Wert für die Schenkungssteuer dar. Der steuerlich
maßgebende Wert des Grundstücks sei somit von € 240.038,37
auf € 80.012,79 zu ändern. Weiters wendet die Berufung
ein, dass der vom Finanzamt für das Grunderwerbsteueräquivalent
angewendete Steuersatz gemäß
§ 8 Abs 4 ErbStG von 3,5% im
vorliegenden Fall nicht korrekt sei, da gemäß der
Stiftungsrichtlinien sich bei Vorliegen einer Familienstiftung im Sinne des
§ 7 Abs 2 ErbStG der Zuschlag auf 2 % reduziert, wenn alle Begünstigen
entweder Ehegatte, Elternteil, Kind, Enkelkind, Stiefkind, Wahlkind oder
Schwiegerkind des Stifters sind. Im Falle der L. Privatstiftung seien
gemäß
§ 6 der Stiftungserklärung vom 10. November 2003
folgende Personen begünstigt: Herr KR H. , sein Sohn Dr. W. und seine
Gattin G. Die Voraussetzungen für die Anwendung des 2 %-igen Steuersatzes
seien demnach erfüllt. Unter Berücksichtigung dieser Vorbringen
ergäbe sich letztlich eine Schenkungssteuer von
€ 13.684,28.
In weiterer Folge erging ein Vorhalt des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 11. Februar 2005 in dem
die Bw. ersucht wurde die in der Berufung angeführte
Stiftungserklärung vom 10. November 2003 in Kopie vorzulegen, da in der
ursprünglichen Stiftungserklärung vom 22. Dezember 1995 neben den
Stiftern KR H. und Dr. W. auch G und Mag M. als Begünstigte
aufscheinen und weiters wurde ersucht bekanntzugeben, in welchem
Verwandtschaftsverhältnis die Begünstigten zu den beiden Stiftern
stehen.
Unter Vorlage des Nachtrages zur Stiftungserklärung
vom 10. November 2003 sowie der Stiftungszusatzurkunde vom 8. Mai 2003 teilte
die Bw. mit, dass die in der ursprünglichen Stiftungserklärung vom
22. Dezember 1995 genannten Begünstigten, Frau G und Frau Mag M. , die
Gattin sowie die Tochter von Herrn KR H. seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Februar 2005 gab das
Finanzamt dem Berufungsbegehren insoweit statt, als der dreifache Einheitswert
der gewidmeten Liegenschaft mit € 80.012,79 angesetzt wurde.
Darüber hinaus aber wurde die Berufung abgewiesen und das Finanzamt
führte dazu aus: "Begünstigte gemäß
§ 6 des
Nachtrages vom 10.11.2003 zur Stiftungserklärung sind H. , Dr W. und G .
Weitere Begünstigte sind deren Nachkommen nach Maßgabe der
Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde. Aus der Stiftungszusatzurkunde vom
8.5.2003 ergibt sich, dass im Falle des Todes von Dr. W. und seiner Tochter E
und all ihrer Nachkommen an deren Stelle Mag M. (Schwester des Stifters Dr. W.
!!) tritt.
§ 7 Abs 2 ErbStG ist aber nur anwendbar, wenn alle
Begünstigten in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis zum Stifter
stehen (Ehegatte, Elternteil, Kind, Enkelkind, Stief-, Wahl- oder
Schwiegerkind). Geschwister sind diesem Personenkreis nicht zugerechnet. (Siehe
auch Stiftungsrichtlinien RZ 270, 290)"
Im Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde II.
Instanz bleibt nun weiterhin zu klären, ob im gegenständlichen Fall
der begünstigte Steuersatz des § 8 Abs. 4 lit a ErbStG zur Anwendung
gelangt. Die Bw. führt in ihrem Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz aus: "........................ Im
vorliegenden Fall liegt der Zweck der Stiftung in der Versorgung der Familie L.
; mit Ausnahme von § 2 Abs 10 der Stiftungszusatzurkunde können
ausschließlich Familienmitglieder der beiden Stifter KR H. und Dr. W.
Begünstigtenstellung erlangen. Im vorliegenden Fall ist daher von einer
Familienstiftung auszugehen. Weiters kommt der begünstigte
Steuersatz nur dann zur Anwendung, wenn die Begünstigten den in § 8
Abs 4 lit a ErbStG aufgezählten Personenkreis umfassen. Wie aus der
beigelegten Stiftungsurkunde vom 10. November 2003 in § 6 ersichtlich,
sind Erstbegünstigte Herr KR H. , Dr. W. und G (Ehegattin
bzw Mutter der Vorerwähnten).
§ 2 der Stiftungszusatzurkunde
vom 08. Mai 2003 bestimmt weiters, dass im Falle des Todes eines dieser
Erstbegünstigten die beiden überlebenden Erstbegünstigten zu
gleichen Teilen erben. Sterben zwei von ihnen, so tritt/treten an deren Stelle
der (die verbleibende(n) Überlebende(n). Stirbt allerdings Herr Dr. W. so
tritt seine Tochter E als Sofortbegünstigte neben den (dem) anderen
Erstbegünstigten. Bei Tod von E L. geht die Begünstigtenstellung auf
deren eheliche Nachkommen über. Sollten keine Nachkommen vorhanden sein, so
tritt die Schwester von Herrn Dr. W. , Frau Mag. M. , bzw ihre Nachkommen an
deren Stelle. (Die weitere Erbfolgeregelung ist aus den Punkten (8) bis (10) der
beiliegenden Stiftungszusatzurkunde zu entnehmen). Die Finanzbehörde
hat die Anwendung des begünstigten Steuersatzes von 2 % deshalb verneint,
da Frau Mag. M als Schwester von Herrn Dr. W. nicht in den oben
aufgezählten Personenkreis fällt. Diesbezüglich ist
anzumerken, dass zwar Rz 290 der StiftR vom "Verwandtschaftsverhältnis zum
Stifter" spricht, dh dies könnten im vorliegenden Fall sowohl Herr KR H.
als auch Herr Dr. W. sein. Aus § 8 Abs 4 lit a ErbStG, der die notwendigen
Verwandtschaftsverhältnisse zum Zuwendenden festlegt, ist aber abzuleiten,
dass auch für die Stiftung nur das Verwandtschaftsverhältnis zum
zuwendenden Stifter entscheidend sein kann. Wie der
Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, wurde sowohl die Darlehensforderung
als auch das Grundstück EZ. im Rahmen der Nachstiftung vom 25.08.2004
ausschließlich von Herrn KR H. zugewendet. Es ist daher im vorliegenden
Fall ausschließlich auf die Verwandtschaftsbeziehung der Begünstigten
zu Herrn KR H. abzustellen. Zu diesem stehen alle namentlich in der
Stiftungsurkunde sowie in der Stiftungszusatzurkunde erwähnten
Begünstigten in der notwendigen Relation (Frau Mag. M. ist die Tochter von
Herrn KR H. ). Zu klären bleibt aber, ob es schädlich ist, dass
in der Stiftungszusatzurkunde auch bereits geregelt wird, wer im Falle des Todes
von Ehegatten, Kinder bzw Enkelkinder die Begünstigtenstellung erlangt, dh
dies wären zB Urenkel von Herrn KR H. , die aber im § 8 Abs 4 lit a
ErbStG nicht erwähnt werden........................" Unter weiteren
Ausführungen gelangt die Bw. sodann zu der Ansicht, dass nur die aktuell
begünstigten Personen in die Beurteilung des
Verwandtschaftsverhältnisses einzubeziehen sind. Da die in der
Stiftungsurkunde bzw in der Stiftungszusatzurkunde angeführten
Erstbegünstigten zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld der Sohn und
die Ehegattin des Stifters sowie der Stifter selbst sind, und somit das
Verwandtschaftsverhältnis iSd § 8 Abs 4 lit a ErbStG erfüllen,
sei der begünstgte Steuersatz zur Anwendung zu bringen.
Weiters bringt die Bw. in Ergänzung zum Vorlageantrag
- mit Schriftsatz vom 16. Mai 2006 - vor, dass im Zuge der Erstellung und
Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2004 festgestellt wurde,
dass die erwähnte Darlehensforderung iHv € 161.666,82 zum
Zeitpunkt der Nachstiftung gar nicht mehr bestanden hat. Diese Verbindlichkeit
der Stiftung wäre mit einer von der L. GmbH an die L. Privatstiftung
zedierten Forderung der GmbH gegenüber Herrn KR L. zum 31. Dezember 2003
verrechnet worden. Durch die Aufrechnung mit der Gegenforderung im Jahr 2003 sei
die Verbindlichkeit der L. Privatstiftung gegenüber Herrn KR H. erloschen.
Zum 31. Dezember 2003 lag somit keine Forderung von Herrn KR H. gegenüber
der L. Privatstiftung mehr vor. Zivilrechtlich sei dieser Fall als
anfängliche Unmöglichkeit iSd § 878 ABGB zu qualifizieren, es
wurde irrtümlicherweise eine nicht offene Forderung nachgestiftet. Die
Nachstiftungserklärung war somit hinsichtlich der offenen
Darlehensforderung von Beginn an unwirksam, weshalb auch die darauf entfallende
Schenkungssteuer zu entfallen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werden an eine Privatstiftung inländische
Grundstücke übertragen, so erhöht sich die nach § 8
Abs. 3 bzw § 8 Abs. 1 ErbStG berechnete Steuer um 3,5% des durch die
Zuwendung erworbenen Grundstückes. Bei Vorliegen einer Familienstiftung im
Sinne des § 7 Abs. 2 ErbstG reduziert sich der Zuschlag nach
§ 8 Abs. 4 ErbStG auf 2% wenn alle Begünstigten in einem der folgenden
Verwandtschaftsverhältnisse zum Stifter stehen: Ehegatte, Elternteil, Kind,
Enkelkind, Stiefkind, Wahlkind Schwiegerkind.
Zur Begünstigtenstellung von Personen hat der Oberste
Gerichtshof festgstellt, dass Personen deren Begünstigtenstellung
aufschieben bedingt oder (für die Zukunft) befristet ist noch keine
Begünstigten (noch keine aktuell Begünstigten) sind (vergleiche zB OGH
6Ob180/04w, vom 15.12.2004). Die potentiell Begünstigten haben lediglich
ein Anwartschaftsrecht auf die Erlangung der
Begünstigtenstellung. Auch der unabhängige Finanzsenat hat in
seiner Entscheidung vom 8. Juli 2005 GZ RV/0375-L/05 ausgeführt, dass
Begünstigte nur soche Personen sind, deren aktuelle
Begünstigtenstellung unmittelbar und ohne dazwischentretenten Akt
feststeht. Ist der Beginn der Begünstigtenstellung noch von Bedingungen
abhängig, so beginnt die Begünstigtenstellung erst mit Eintritt der
Bedingung.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass
die Schwester des Herrn Dr. W. in dem für die Festsetzung der
Schenkungssteuer maßgeblichen Zeitpunkt noch gar keine aktuell
Begünstigte war. Ihre Begünstigtenstellung ist aufschiebend bedingt
durch den Eintritt des Ablebens verschiedener Personen. Die Begünstigten im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld sind lediglich einerseits die Stifter
selbst, die zueinander im Verwandtschaftsverhältnis Vater-Sohn stehen und
andererseits Frau G , die die Ehegattin des einen und Mutter des anderen
Stifters ist. Damit aber sind im gegenständlichen Fall die
Voraussetzungen für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes
gegeben.
Auch dem weiteren Vorbringen - die Zedierung der
Darlehensforderung sei mangels Bestehens der Forderung unmöglich gewesen -
kommt Berechtigung zu.
Wie aus den vorgelegten Bilanzen ersichtlich ist, hat diese
Forderung des Stifters zum 31. Dezember 2003 nicht mehr bestanden, sodass
eine Übertragung dieser Forderung zum 25. August 2004 augenscheinlich nicht
möglich gewesen sein konnte.
Die Schenkungssteuer errechnet sich sohin wie folgt:
|
Zuwendung
vom 25.8.2004 Grundstück (3facher EW)
|
€
|
80.012,79
|
Vorerwerb
wie im Bescheid
|
€
|
36.336,42
|
Vorerwerb
wie im Bescheid
|
€
|
6.351.969,07
|
abzüglich
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
€
|
110,---
|
Summe
steuerpflichtiger Erwerbe
|
€
|
6.468.208,28
|
|
|
|
davon
(gerundeter Betrag) gemäß
§ 8 Abs. 3 lit b 5%
|
€
|
323.410,40
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbstG 2% von
€ 80.012,--
|
€
|
2.800,---
|
abzüglich
anrechenbarer Vorsteuern wie im Bescheid
|
€
|
319.409,42
|
Schenkungssteuer
|
|
5.601,07
Somit war den Berufungsbegehren zu entsprechen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 7 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0594-W/05
- Stammnummer
- 40097
- Gültig
- 27.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF