Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0014-W/02
Abgabenhehlerei mit geschmuggelter Uhr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-W/02vom 08.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Übergabe einer ausländischen Uhr als Weihnachtsgeschenk im familiären Kreis ist es dem Geschenknehmer nicht zumutbar, sich nach allfälliger Verzollung der Uhr zu erkundigen. Wenn die Uhr durch den Geschenkgeber geschmuggelt wurde und nicht offensichtliche Hinweise für den Schmuggel bestehen, fehlt beim Geschenknehmer die subjektive Tatseite sowohl für die vorsätzliche als auch fahrlässige Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 bzw. 3 FinStrG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates, am 8. Mai 2003 in der
Finanzstrafsache gegen Herrn Bw., vertreten durch RA Dr. Werner Zach, über
die Berufung vom 29. Oktober 2001 gegen das Erkenntnis des Hauptzollamtes Wien
als Finanzstrafbehörde 1. Instanz vom 4. Oktober 2001, dieses vertreten
durch Oberrat Harald Vollmer, zu Recht erkannt:
Der
Berufung wird stattgegeben, das
angefochtene Erkenntnis gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG aufgehoben und
in der Sache selbst erkannt:
Das mit Tatbeschreibung vom 4.
Oktober 1994 gegen Herrn Bw. wegen des Verdachts des Finanzvergehens der
vorsätzlichen Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs.1 FinStrG
eingeleitete Finanzstrafverfahren, wonach er Ende 1993 die durch I.
geschmuggelte Uhr der Marke Rolex Oyster Perpetual, Ref.Nr. N., an sich
gebracht habe, wird im Grunde der Bestimmungen der §§ 136, 82 Abs.3
lit.c, 138 Abs.1 und 162 Abs.2 FinStrG
e
i n g e s t e l l t,
weil er die ihm zur Last
gelegte Tat nicht begangen hat.
Entscheidungsgründe
Mit dem im Spruch zitierten Erkenntnis erkannte in dessen
schuldsprechendem Pkt. 1. das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I.
Instanz den Berufungswerber, Herrn Bw., wegen des Finanzvergehens der
vorsätzlichen Abgabenhehlerei bezüglich einer Herrenarmbanduhr der
Marke Rolex Oyster Perpetual, Ref.Nr. N., hinsichtlich welcher von I. ein
Schmuggel begangen worden war, gemäß
§ 37 Abs.1 lit.a FinStrG
(i.d.F. 1993 ) für schuldig.
Gemäß
§ 37 Abs.2 FinStrG wurde über
ihn eine Geldstrafe in Höhe von 15.000,- ATS ( = 1090,09 € )
verhängt, für den Nichteinbringungsfall gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt.
Gemäß
§ 17 FinStrG iVm § 37 Abs.2
wurde auf Verfall dieser Herrenarmbanduhr erkannt.
Gemäß
§ 185
FinStrG wurde ein Kostenersatz in Höhe von 1.500,- ATS ( = 109,01 € )
auferlegt.
Dagegen brachte der Bw., vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Zach, mit Schreiben vom 29. Oktober 2001, eingelangt am 30. Oktober 2001,
fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein, mit der das Erkenntnis in seinem
verurteilenden Umfang angefochten wurde. Es wurde geltend gemacht, dass der Bw.
bei der unbestrittenerweise von seiner Mutter I. in Budapest gekauften und ihrem
Sohn in Österreich geschenkten Uhr nicht erkennen konnte, dass die Uhr
Tatgegenstand eines Schmuggels sein könnte bzw. dass es ihm anlässlich
der Übergabe als Weihnachtsgeschenk nicht zumutbar war, seine Mutter
über die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen betreffend die Uhr zu
befragen. Auch konnte er davon ausgehen, dass seine Mutter aufgrund ihres
kaufmännischen Berufes anzuwendende gesetzliche Bestimmungen selbst kennt
und danach handelt.
Beantragt wurde die Einstellung
des Finanzstrafverfahrens, in eventu die Zurückverweisung an die
Behörde 1. Instanz, auf jeden Fall aber die über den Bw.
verhängte Vermögensstrafe wesentlich herabzusetzen.
Der unabhängige Finanzsenat hat als
Finanzstrafbehörde 2. Instanz über die vorliegende Berufung erwogen
:
Gemäß
§ 37 Abs.1 lit.a FinStrG a.F. macht
sich der Abgabenhehlerei u.a. schuldig, wer vorsätzlich eine Sache,
hinsichtlich welcher ein Schmuggel ....begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt
oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt. (Die Textierung des
§ 37 Abs.1 ist heute leicht und für den vorliegenden Fall irrelevant
verändert, sodass gemäß
§ 4 Abs.2 FinStrG die alte Fassung
anzuwenden ist ).
Gemäß
§ 8 Abs.1 leg.cit. handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 37 Abs.3 FinStrG ist die
fahrlässige Begehungsweise der in Abs. 1 bezeichneten Taten
strafbar.
Gemäß
§ 17
Abs.2 i.V.m. § 37 Abs.2 leg.cit. unterliegen Sachen dem Verfall,
hinsichtlich derer das vorsätzliche Finanzvergehen begangen wurde.
Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Am 4. Oktober 1994 reiste der rumänische
Staatsbürger Bw. über das Zollamt Flughafen Wien nach Österreich
ein und durchschritt den sogenannten "Grünkanal". Bei einer Revision wurde
in seinem Handgepäck unter anderem die im Spruch angeführte
Herrenarmbanduhr der Marke Rolex Oyster Perpetual vorgefunden. Zur Herkunft der
Uhr befragt, erklärte er, sie sei von seiner in Rumänien lebenden
Mutter I. in Budapest gekauft, danach nach Österreich verbracht und ihm
hier geschenkt worden.
Die Uhr wurde wegen des Verdachts, Tatgegenstand eines
Finanzvergehens zu sein, gemäß
§ 89 Abs.2 FinStrG beschlagnahmt.
Mit Schriftsatz vom 29. November 1994 legte der Bw. die von
einem rumänischen Staatsnotar beglaubigte Übersetzung einer
Erklärung seiner Mutter vom 24. November 1994 vor, in der sie angibt, sie
habe ihrem in Wien wohnhaften Sohn die Uhr der Marke Rolex Oyster Perpetual, die
sie in Budapest im November 1993 gekauft hatte, zum Weihnachtsgeschenk gemacht.
Im Übrigen sei sie Inhaberin mehrerer Import-Export - Gesellschaften
und mehrfache Grundbesitzerin.
Von der durch die Behörde eingeräumten
Möglichkeit, sich zu dem finanzstrafrechtlichen Verdacht niederschriftlich
zu äußern, machten weder I. noch der Bw. Gebrauch bzw. wurde von
beiden im weiteren Verlauf des Verfahrens unter Festhalten am bisherigen
Vorbringen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach
§ 125 Abs.3 FinStrG verzichtet.
Ein Antrag des Bw. vom 4. November 1994 auf Aufhebung der
Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Uhr wurde mit Bescheid des
Hauptzollamtes Wien vom 22. November 1994 abgewiesen, ebenso die dagegen an
die Finanzlandesdirektion gerichtete Beschwerde mit deren Entscheidung vom 5.
April 1995.
Eine Nachfrage des
Hauptzollamtes bei der Firma Rolex/Genf ergab, dass die gegenständliche Uhr
im Oktober 1991 an deren Filiale in Paris ausgeliefert worden war. Der Zollwert
der Uhr unter Berücksichtigung der Handelsstufe Endverbraucher wurde in
einem Gutachten des Dorotheums vom 13. Dezember 1994 mit 115.000,- ATS
beziffert. Auf dieser Basis ergeben sich die Eingangsabgaben mit 28.865,- ATS (
Zoll 4.600,- ATS, Einfuhrumsatzsteuer 23.920,- ATS,
Außenhandelsförderungsbeitrag 345,- ATS ).
Aufgrund der Verfahrensergebnisse wurde I. mit Erkenntnis
des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde 1. Instanz vom 31. August
2001 wegen des Finanzvergehens des Schmuggels bestraft. Die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz sah es aufgrund der übereinstimmenden
Aussagen von I. und dem Bw. als erwiesen an, dass die Uhr Ende 1993 von I. in
Ungarn gekauft worden war und dann in Österreich ihrem Sohn als
Weihnachtsgeschenk übergeben worden war. I. hatte während des
Verfahrens niemals durch entsprechende Belege die Verzollung der Uhr
nachgewiesen bzw. eine solche auch nur behauptet. Das Zollamt ging daher in
seiner Würdigung, der von der Berufungsbehörde beigepflichtet wird,
von einer zollunredlichen Einbringung der Uhr aus, sodass die für eine
allfällige Abgabenhehlerei des Bw. notwendige Vortat vorliegt und somit die
objektive Tatseite des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei beim Bw. verwirklicht
ist.
Zur subjektiven Tatseite, also seiner inneren Haltung zum
Vorgang, ist auszuführen, dass bei der vorsätzlichen Abgabenhehlerei
der Vorsatz auch die Vortat, in diesem Fall die zollunredliche Einbringung der
Uhr durch die Mutter des Bw., umfassen muss. Ein direktes Wissen des Bw. um die
zollunredliche Einfuhr der Uhr ist aus der Aktenlage heraus nicht vorwerfbar,
weshalb im Erkenntnis vom 4. Oktober 2001 im Sinn eines bedingten Vorsatzes nach
§ 8 Abs.1, 2. Halbsatz FinStrG argumentiert wurde, dass dem Bw. bei der
Übernahme der Herrenarmbanduhr von nicht unbeträchtlichem Wert deren
ausländische Provenienz bekannt war, er sich entsprechende Gedanken
über die daraus resultierenden zollrechtlichen Konsequenzen machte und es
zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass
diese Uhr Schmuggelgut war.
Dazu ist festzuhalten, dass bloß gedankliche
Vorgänge einer finanzstrafrechtlichen Würdigung nicht zugänglich
sind, solange sie nicht durch entsprechende Handlungen oder
Äußerungen manifest werden. Es wäre nun dem Bw. vorhaltbar, dass
er bei eventuellem Zweifel über die zollredliche Einbringung der Uhr seine
Mutter bezüglich erfolgter Verzollung zumindest hätte befragen
müssen. Diesbezüglich ist den Ausführungen in der
Berufungsschrift beizupflichten, dass es für den Bw. nicht zumutbar war,
bei einem Weihnachtsgeschenk seine Mutter nach der Einhaltung zollrechtlicher
Bestimmungen zu befragen. Die Unzumutbarkeit einer solchen Nachfrage
schließt aber sogar die Voraussetzung für die Begehung des
Fahrlässigkeitsdelikts im Sinn von § 37 Abs.3 iVm § 8 Abs. 2
FinStrG aus.
Es war daher das angefochtene Erkenntnis im bekämpften
schuldsprechenden Teil 1 und die daraus resultierenden Aussprüche über
Geldstrafe, Verfall und Kostenersatz ( Pkt. 3,4 und 5 ) aufzuheben und das
Finanzstrafverfahren gegen den Bw. einzustellen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
8. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-W/02
- Stammnummer
- 4006
- Gültig
- 08.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF