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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0454-F/08

Zurückweisung des Vorlageantrages nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Berufungsvorentscheidung gem. § 299 (1) BAO

geltende FassungSonstiger BescheidRV/0454-F/08vom 27.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Bw,Adresse, vertreten durch xxx, Steuerberatungs OG, Anschrift, gegen den Bescheid des Finanzamtes xxxx betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden: Der Vorlageantrag wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig geworden zurückgewiesen. Begründung Das Finanzamt hat am 24. März 2009 mitgeteilt, dass es den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 7. Juli 2008 und die Berufungsvorentscheidung vom 28. August 2008 betreffend Einkommensteuer 2006 gem. § 299 (1) BAO wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben hat. Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus (vgl. Ritz, BAO3, § 276 Tz 26 mit Verweis auf VwGH 28.10.1997, 93/14/0031). Da diese mit ihrer Aufhebung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, ist der Vorlageantrag als unzulässig geworden zurückzuweisen. Informationshalber wird darauf hingewiesen, dass die Berufung des Bw gegen den nunmehr aufgehobenen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 7. Juli 2008 gem. § 274 BAO als auch gegen den vom Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides neu zu erlassenden Einkommensteuerbescheid 2006 gerichtet gilt (vgl. Ritz, BAO3, § 274 Tz 2). Feldkirch, am 27. März 2009

Normen und Schlagworte

ZurückweisungVorlageantragAufhebung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/0454-F/08
Stammnummer
40055
Gültig
27.03.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF