Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0415-W/04
Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0415-W/04vom 26.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der XGmbH (vormals: YGmbH.), etabliert in
Adr., vertreten durch R., Adr, vom 26. September 2003 gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 25. August 2003 zu
St.Nr. X. betreffend Zahlungserleichterung (Stundung) gemäß
§
212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 18.8.2003 beantragte die YGmbH .
(Berufungswerberin, im Folgenden: Bw.) wegen wirtschaftlich schwieriger
Umstände und unter Hinweis auf die Niederschrift vom 20.1.2003 die Stundung
der Vierteljahresbuchung der Körperschaftssteuer für 7-9/2003 in
Höhe von 1.311,- € bis zum 31.12.2003.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom 25.8.2003
ab.
In der dagegen am 26.9.2003 eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass der angefochtene Bescheid lediglich damit
begründet sei, dass die Körperschaftssteuer-Vorschreibung für
1999 - 2001 ausgesetzt sei. Beantragt wurde zusätzlich die Aussetzung der
in Streit gezogenen Beträge und die Hemmung jeglicher Einbringungs- und
Vollzugsmaßnahmen.
Am 22.10.2003 erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes mit der Begründung, dass für
die Gewährung einer Zahlungserleichterung vom Antragsteller einwandfrei
darzulegen gewesen wäre, ob die dafür notwendigen Voraussetzungen
(erhebliche Härte, keine Gefährdung der Einbringlichkeit) gegeben
sind. Zudem sei der damals aushaftende Rückstand in Höhe von 1.750,-
€ nur die Mindestkörperschaftssteuervorauszahlung 2003 (§ 24
Abs.4 KStG), die in jedem Fall zu entrichten sei und darin keine erhebliche
Härte zu erblicken sei. Die Berufungsvorentscheidung enthielt auch den
Hinweis, dass eine Aussetzung der Einhebung nur im Zuge von Berufungen gegen
Abgabenbescheide, nicht jedoch in einer Berufung gegen die Abweisung einer
Zahlungserleichterung möglich sei.
Mit Eingabe vom 28.11.2003 beantragte die Bw. die Vorlage
des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde II. Instanz und führte zudem
aus, dass der Rechtsansicht der Erstbehörde nicht beizupflichten sei, dass
die Leistung von Körperschaftssteuervorauszahlungen in Höhe von
1.750,- € keine erhebliche Härte sein könne. Im Vorlageantrag
wurde beantragt, dem Rechtsmittel vollinhaltlich stattzugeben, bis zur
Erledigung die Einstellung sämtlicher Einbringungs- und
Vollstreckungsmaßnahmen anzuordnen und zudem aus krankheitsbedingten
Gründen ersucht, der Nachreichung einer Begründungsausführung bis
zum 16.12.2003 nicht entgegentreten zu wollen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs.1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintritts aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Da bei Begünstigungstatbeständen die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat der eine
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 12.6.1990, 90/14/0100)
selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann. Der Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen
für Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der
erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit
aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit
die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen maßgeblichen
Tatsachen nicht im Sinne von § 167 Abs.1 BAO offenkundig sind. Die
Darlegung der beiden Voraussetzungen hat nach höchstgerichtlicher Judikatur
konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des
Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige als
Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu
stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung zu rechnen (VwGH
28.2.2000, 99/17/0416).
Im vorliegenden Fall teilt zwar der UFS die
erstinstanzliche Rechtsansicht nicht, dass eine Mindestvorauszahlungsentrichtung
nicht als erhebliche Härte in Betracht käme, denn solche Fragen sind
immer einzelfallbezogen zu prüfen. Andererseits ist seitens der Bw. die
gemäß obigen Ausführungen erforderliche Darlegung ihrer
Liquidität mit ausreichender Konkretisierung nicht erfolgt. Die im
Antragsschreiben vom 18.8.2003 gegebenen allgemeinen Hinweise auf "amtsbekannte,
schwierige, komplexe und nicht alltägliche Umstände des
Steuerpflichtigen" sowie der Hinweis auf die erst anlaufende
Geschäftstätigkeit und auf eine mehr als ein halbes Jahr
zurückliegende Niederschrift vermögen die geforderte Konkretheit nicht
herzustellen. Schließlich hätte eine solche Darlegung der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse noch anlässlich des Vorlageantrags an
den UFS erfolgen können, zumal die Berufungsvorentscheidung in ihrer
Begründung den Vorhalt enthält, dass solche unzweifelhaften
Darlegungen durch den Begünstigungswerber zu erfolgen hätten. Eine
spätere, im Vorlageantrag in Aussicht gestellte weitere
Begründungsausführung liegt dem UFS nicht vor.
Letztlich können sich nähere Ausführungen
dazu aber schon deshalb erübrigen, weil der beantragte Stundungstermin
31.12.2003 schon verstrichen, damit das Stundungsbegehren gegenstandslos
geworden und daher spruchgemäß abzuweisen ist (VwGH 24.5.1985,
85/17/0074).
Wien, am 26.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0415-W/04
- Stammnummer
- 40046
- Gültig
- 26.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF