Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0609-I/08
Handelsvertreterpauschale eines Privatgeschäftsvermittlers (Amway-Vertreter)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0609-I/08vom 26.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 7. Juli 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 23. Juni 2008 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezieht neben seinen Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit, als selbständiger Aw-Vertreter
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In der Ein- und Ausgabenrechnung für das
Jahr 2007 wies er bei Provisionseinnahmen von 6.300,58 € und Ausgaben
von 5.682,08 € einen Gewinn von 618,50 € aus. Neben einer
Reihe von Ausgabenpositionen machte er unter der Rubrik
"Betriebsausgabenpauschalbetrag" 756,06 €, das entspricht 12% der
Provisionseinnahmen, gewinnmindernd geltend.
In dem am 23. Juni 2008 erlassenen
Einkommensteuerbescheid für 2007 erkannte das Finanzamt den geltend
gemachten Betriebsausgabenpauschalbetrag von 756,06 € mit der
Begründung, es könnten nur die tatsächlichen Kosten oder das
Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht werden, nicht an und erhöhte die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb um den angeführten Pauschalbetrag.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom
7. Juli 2008 Berufung und führte aus, der Betrag von
756,06 € sei versehentlich als "Betriebsausgabenpauschalbetrag"
ausgewiesen worden, tatsächlich handle es sich hier um die
Handelsvertreterpauschale, die auch von Warenpräsentatoren geltend gemacht
werden könne.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
18. August 2008 führte das Finanzamt aus, die Vertreterpauschale von
756,06 € habe nicht gewährt werden können, da der Bw im
Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit keine
Vertretertätigkeit ausübe. Die pauschalen Werbungskosten
(Vertreterpauschale) könnten nur in Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit (Lohnzettel) geltend gemacht werden. Im
Rahmen der selbständigen Tätigkeit bestehe die Möglichkeit, die
gesetzliche Betriebsausgabenpauschale von 12% zu beanspruchen. Zusätzlich
dürften jedoch nur nachfolgende Ausgaben abgesetzt werden:
- Ausgaben für Waren, Rohstoffe Halberzeugnisse,
Hilfsstoffe und Zutaten,
- Ausgaben für Löhne, einschließlich
Lohnnebenkosten,
- Fremdlöhne und
- Pflichtbeiträge zur Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung.
Man könne jedoch alle tatsächlichen Ausgaben zum
Ansatz bringen und auf die 12%ige Pauschale verzichten. Da im
gegenständlichen Fall diese Möglichkeit steuerlich günstiger sei,
seien die tatsächlichen Ausgaben angesetzt worden.
Im Vorlageantrag vom 9. September 2008 verwies der Bw
auf die Verordnung BGBl II 95/2000 und die EStR, Rz 4355 ff. Nach diesen
Bestimmungen stehe Warenpräsentatoren eine Handelsvertreterpauschale von
12% des Umsatzes zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei dem vom Bw geltend gemachten Pauschalbetrag von
756,06 €, handelt es sich weder um das gesetzliche
Betriebsausgabenpauschale für Einkünfte aus selbständiger Arbeit
und aus Gewerbebetrieb nach § 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988
(Basispauschalierung), noch um das Werbungskostenpauschale für die im
Rahmen eines Dienstverhältnisses tätigen Vertreter nach der Verordnung
BGBl II 2001/382 (Vertreterpauschale), sondern wie der Bw zu Recht einwendet, um
die Pauschalierung von bestimmten Betriebsausgaben gemäß der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und
Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern, BGBl II 95/2000
(HandelsvertreterpauschalierungsVO). Es ist daher zu prüfen, ob der Bw die
Pauschalierung nach dieser Verordnung zu Recht beansprucht hat.
Gemäß
§ 1 der
HandelsvertreterpauschalierungsVO können bei einer Tätigkeit als
Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl.
Nr. 88/1993, im Rahmen der Gewinnermittlung
bestimmte Betriebsausgaben jeweils mit
Durchschnittssätzen angesetzt werden. Der Durchschnittsatz beträgt 12%
der Umsätze, höchstens jedoch 5.825 € jährlich
(§ 2 Ab. 2 letzter Satz leg.cit). Gemäß
§ 1
Handelsvertretergesetz ist Handelsvertreter, wer von einem anderen mit der
Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über
unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig
betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und
gewerbsmäßig ausübt.
Der Bw übt als selbständiger Gewerbetreibender
das nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe des Handelsagenten
(§ 124 Z 10 GewO 1994) aus und vermittelt Kundenaufträge
ausschließlich an die Aw-GmbH. Wie aus dem für alle Aw-Vertreter
verbindlichen Handbuch (Pkt. 3: Geschäftsführung) der Aw GmbH
hervorgeht, ist Vertragspartner des Kunden die Aw GmbH und nicht der
Aw-Vertreter. Der Aw-Vertreter leitet die von ihm aufgenommene Bestellung an die
Aw GmbH weiter und diese versendet die bestellten Produkte an den Vertreter, der
sie an den Kunden weiterleitet. Den von der Aw GmbH übersandten Produkten
liegt - entsprechend der Bestellung des einzelnen Kunden - eine von der Aw GmbH
an den Kunden ausgestellte Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bei, die
der Vertreter gleichzeitig mit den Produkten an den Kunden übergibt. Er
nimmt für die Aw GmbH beim Kunden auch das Inkasso vor. Sollte der Kunde
sich weigern die bestellten Produkte zu übernehmen oder nimmt er von seinem
kaufvertraglich zugesicherten Recht auf Rückgabe der Ware Gebrauch, so ist
der Vertreter verpflichtet, die nicht angenommene bzw. zurückgegebene Ware
samt der an den Kunden gerichteten Rechnung an die Aw GmbH zu retournieren.
Jeder Vertreter erhält seine ihm zustehenden Provisionen und Boni direkt
von der Aw GmbH ausbezahlt. Die Abrechnung erfolgt monatlich im
Gutschriftverfahren.
Die vom Bw in der beschriebenen Weise ausgeübte
Tätigkeit entspricht zweifelsfrei den Grundmerkmalen (Selbständigkeit,
Geschäftsvermittlungs- und Geschäftsabschlusstätigkeit,
ständiges Betrauungsverhältnis, gewerbsmäßiges Handeln,
Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung) eines Handelsvertreters nach
dem Handelsvertretergesetz. Wie oben beschrieben, ist der Bw mit der Vermittlung
und dem Abschluss von Geschäften über bestimmte bewegliche
Konsumgüter, im Namen und auf Rechnung der Aw GmbH ständig betraut und
übt diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig aus.
Nach den durchgeführten Erhebungen liegen somit die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Betriebsausgabendurchschnittssatzes für Handelsvertreter nach der oben
angeführten Verordnung grundsätzlich vor.
In § 2 Abs. 1 umschreibt die Verordnung,
dass Durchschnittssätze nur für die in Abs. 2 leg. cit.
angeführten Betriebsausgaben angesetzt werden dürfen. Neben dem
jeweiligen Durchschnittssatz dürfen Betriebsausgaben nur dann
berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang nach den
tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden. Gemäß
§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung umfasst der Durchschnittssatz
-
Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des
§ 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 26 Z 4
EStG),
- Ausgaben
für im Wohnungsverband gelegenen Räume (insbesondere
Lagerräumlichkeiten und Kanzleiräumlichkeiten),
- Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden,
-
üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben
für auswärtige Telefongespräche.
Bei den in der Ein- und
Ausgabenrechnung des Bw angeführten Aufwandpositionen handelt es sich
zweifelsfrei um Aufwendungen, die nicht von der Pauschalierung umfasst sind.
Auch bei der Aufwandposition "Reisespesen lt. Beleg" über 220 €
handelt es sich nicht um Verpflegungsmehraufwendungen, sonder wie der Bw in
einer Vorhaltsbeantwortung vom 3. März 2009 durch Vorlage der
entsprechenden Rechnungen nachgewiesen hat, um Nächtigungskosten
anlässlich einer betrieblichen Veranstaltung in St. Pölten,
sodass auch diese Aufwandsposition nicht von der Pauschalierung umfasst
ist.
Der Bw hat daher zu Recht neben den geltend gemachten
Betriebsausgaben den Pauschalbetrag nach der HandelsvertreterpauschalierungsVO
in der Höhe von 756,06 € (entspricht 12% der Provisionseinnahmen)
geltend gemacht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 26. März 2009
Ergeht auch
an: Finanzamt als Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0609-I/08
- Stammnummer
- 40034
- Gültig
- 26.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF